{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "08.01.2014", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2013-00626_08-01-2014.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=213665&W10_KEY=4467109&nTrefferzeile=33&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "db9aaa5e384a59a90d1cba615faebd72"}, "Num": [" VB.2013.00626"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 14..2.08.0  VB.2013.00626"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 14..2.08.0  VB.2013.00626"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 14..2.08.0  VB.2013.00626"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "fristlose Aufl\u00f6sung des Anstellungsverh\u00e4ltnisses | [Fristlose Aufl\u00f6sung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses aus wichtigem Grund] Der Beschwerdef\u00fchrer war als vereidigter Polizist in einer mit grosser Verantwortung verbundenen Stellung und hat sich wiederholt und \u00fcber einen l\u00e4ngeren Zeitraum hinweg \u00fcber Regeln (Parkierungsvorschriften) hinweggesetzt, f\u00fcr deren Durchsetzung er aufgrund seiner beruflichen Funktion zu sorgen und die er Dritten gegen\u00fcber zu verteidigen hatte. Er hat seine berufliche Position zumindest dahingehend ausgenutzt, dass ihn der f\u00fcr die Kontrolle des ruhenden Verkehrs zust\u00e4ndige Mitarbeiter in wenigstens stillschweigendem Zusammenwirken mit ihm \u00fcber Jahre hinweg f\u00fcr sein Fehlverhalten nicht b\u00fcsste. In dieser Situation erweist sich die fristlose K\u00fcndigung als ad\u00e4quates Mittel, um dem Anschein zu begegnen, innerhalb der Polizei w\u00fcrden gegenseitige Beg\u00fcnstigung zugelassen sowie das Recht ungleich angewendet. Eine Weiterbesch\u00e4ftigung des Beschwerdef\u00fchrers auch nur w\u00e4hrend der ordentlichen K\u00fcndigungsfrist durfte die Arbeitgeberin deshalb als unzumutbar betrachten (E. 4.1 f.). Die Verfehlungen des Beschwerdef\u00fchrers wiegen angesichts seiner beruflichen Funktion und der damit verbundenen besonderen Vertrauens- und Verantwortungsposition sehr schwer und eigneten sich auch bei einem bislang ungetr\u00fcbten Verh\u00e4ltnis der Parteien, das gegenseitige Vertrauen tiefgreifend zu ersch\u00fcttern (E. 4.3 Abs. 1). Vorliegend kann das Verh\u00e4ltnis zwischen den Parteien \u00fcberdies nicht als ungetr\u00fcbt gelten (E. 4.3 Abs. 2 f.).  Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:38:35", "Checksum": "2c94e24d7b7f94da5c3822763d7846de"}