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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
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VB.2013.00627
Urteil
der 2. Kammer
vom 18. Dezember 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Ersatzrichter
Christian Mäder, Gerichtsschreiberin
Ariane Tinner.
In Sachen
A, vertreten durch RA K,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung
(Verwarnung),
hat
sich ergeben:
I.
A, geb. 1956, libanesischer Staatsangehöriger, reiste am
24. Mai 1986 als Asylsuchender mit seiner Ehefrau und der gemeinsamen
Tochter B, geb. 1982, in die Schweiz ein. 1989 bzw. 1992 kamen die Töchter C
und D zur Welt. Am 23. Juli 1991 erhielt die Familie eine
Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen.
Ab 31. Juli 2008 lebten die Ehegatten getrennt; am
15. Juli 2009 wurde die Ehe geschieden. Im März 2010 wurde A und seiner
heutigen Lebenspartnerin E der Sohn F geboren.
Ab Januar 1996 musste A mit seiner Familie wiederholt
wirtschaftlich unterstützt werden. Bis zum September 2012 belief sich die
Sozialhilfe auf insgesamt rund Fr. 145'000.-. Mit Verfügung vom 4. September
2012 verwarnte das Migrationsamt A und stellte ihm schwerer wiegende
ausländerrechtliche Massnahmen in Aussicht, falls er weiterhin auf Sozialhilfe
angewiesen sei oder sein Verhalten zu anderen Klagen Anlass gebe.
II.
Den von A hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 13. August 2013 ab und auferlegte ihm die
Verfahrenskosten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands blieb ebenfalls erfolglos.
III.
Mit Beschwerde vom 13. September 2013 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, dass der Rekursentscheid – unter Zusprechung
einer Parteientschädigung – aufzuheben und von einer Verwarnung abzusehen sei.
Ferner sei ihm die unentgeltliche Prozessführung für das Rekurs- wie das
Beschwerdeverfahren zu gewähren und ihm in der Person seines Vertreters ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
Die Sicherheitsdirektion und das Migrationsamt
verzichteten auf eine Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide
einer Direktion über Anordnungen, etwa betreffend das Aufenthaltsrecht gemäss § 41
Abs. 1 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 und 3, 19b Abs. 2
lit. b Ziff. 1 sowie §§ 42 – 44 e contrario des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG), zuständig.
Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts ist die Beschwerde
selbst gegen eine blosse Verwarnung zulässig (VGr, 10. Juli 2013,
VB.2012.00742; vgl. auch Benjamin Schindler in: Martina Caroni/Thomas
Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 96 N. 21). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können nur Rechtsverletzungen
und für den Entscheid erhebliche, unrichtige oder ungenügende
Sachverhaltsfeststellungen gerügt werden (§ 50
in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG). Die
Handhabung des Ermessens durch die Vorinstanz überprüft das Verwaltungsgericht
lediglich auf Über- oder Unterschreitung sowie Missbrauch (§ 50 in
Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG; Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., 1999, § 50 N. 70 ff.).
1.3 Streitgegenstand
bildet die Verwarnung im Zusammenhang mit der Verlängerung einer
ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung für einen libanesischen
Staatsangehörigen. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die gesetzlichen
Voraussetzungen für eine Verwarnung nicht erfüllt seien, weil ihn an seiner
wirtschaftlichen Notlage kein Verschulden treffe.
1.4 Gemäss
Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) müssen
die Kantone, soweit sie nach diesem Gesetz als letzte kantonale Instanz ein
Gericht einzusetzen haben, gewährleisten, dass dieses Gericht oder eine
vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft und
das massgebende Recht von Amtes wegen anwendet. Nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung ist der Sachverhalt aufgrund dieser Regelung im gerichtlichen
Verfahren zu erstellen und muss es deshalb möglich sein, dem kantonalen Gericht
auch neue Tatsachen und Beweismittel zu unterbreiten (BGE 135 II 369 E. 3.3;
BGr, 20. April 2009, 2C_651/2008, E. 4.2). Letzteres gilt für das
Verwaltungsgericht somit schon von Bundesrechts wegen, soweit es – wie
vorliegend (vgl. Art. 86 Abs. 2 BGG) – vom Kanton als nach dem
Bundesgerichtsgesetz vorgeschriebene Vorinstanz des Bundesgerichts eingesetzt
ist. Abzustellen ist somit auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des
vorliegenden Entscheides (vgl. BGr, 20. April 2009, 2C_651/2008, E. 4.2;
BGE 135 II 369 E. 3.3).
2.
Zwischen der Schweiz und dem Libanon besteht kein
Staatsvertrag im Sinn von Art. 2 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember
2005 (AuG), welcher der Beschwerdeführerin einen Bewilligungsanspruch
vermitteln würde. Gemäss Art. 3 Abs. 2 AuG werden Ausländerinnen und
Ausländer ebenfalls zugelassen, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen, humanitäre
Gründe oder die Vereinigung der Familie es erfordern. Das Ermessen der zuständigen
Behörde wird eingeschränkt, wenn Anspruch auf Erteilung einer Bewilligung besteht.
3.
3.1 Gemäss
Art. 33 Abs. 3 AuG kann die befristet erteilte Aufenthaltsbewilligung
verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen.
Dies trifft nach lit. e der letztgenannten Bestimmung dann zu, wenn die
Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen
hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Laut Art. 96 AuG berücksichtigen die
zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und
die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen
und Ausländer (Abs. 1). Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen
nicht angemessen, so kann die betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme
verwarnt werden (Abs. 2).
3.2 In ihren
Erwägungen hielt die Sicherheitsdirektion fest, dass der Beschwerdeführer und
seine Familie laut Mitteilung der Sozialen Dienste von Opfikon und der Stadt
Zürich ab Januar 1996 bis August 2013 insgesamt mit rund Fr. 150'000.-
unterstützt worden seien. Derzeit zeichne sich keine Lösung von der
Sozialhilfeabhängigkeit ab. Unter diesen Umständen sei der Widerrufsgrund nach
Art. 62 lit. e AuG erfüllt. Der Beschwerdeführer halte sich seit gut
27 Jahren in der Schweiz auf, weshalb das Migrationsamt erst eine Verwarnung
ausgesprochen habe. Weil auch diese Massnahme den Grundsatz der Verhältnismässigkeit
beachten müsse, sei der Einwand des Beschwerdeführers zu prüfen, wonach ihn an
der Fürsorgebedürftigkeit kein Verschulden treffe. Vor seiner Einreise in die
Schweiz habe er im Libanon einen Coiffeursalon geführt. In der Schweiz habe er
überwiegend in der Gastronomie gearbeitet. In den Neunzigerjahren sei er
nebenberuflich auch in der Modebranche tätig gewesen. Im Jahr 2005 habe er eine
selbständige Erwerbstätigkeit im Autohandel aufgenommen; seit Februar 2008
arbeite er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr. Nach den Akten habe er die
Stellen überwiegend auf eigenen Wunsch aufgegeben; weshalb er ab 2005 in der
Gastronomie keine Stelle mehr gefunden habe, sei nicht nachvollziehbar. Die
zuständige IV-Stelle habe mit Verfügung vom 10. Juli 2013 festgestellt,
dass dem Beschwerdeführer aufgrund der medizinischen Beurteilung eine angepasste
wechselbelastende körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeit ohne
längere Wegstrecken und mit zusätzlichen Pausen zu 80 % zumutbar sei. Weil
der Invaliditätsgrad unter 40 % liege, bestehe kein Anspruch auf eine
IV-Rente. Unter diesen Umständen könne der Beschwerdeführer für seinen
Lebensunterhalt selbst aufkommen; die Abhängigkeit von der Sozialhilfe sei
daher selbst verschuldet. Mit Ausnahme der langen Aufenthaltsdauer erscheine
der Beschwerdeführer in der Schweiz nicht besonders stark verwurzelt. Schliesslich
bestünden offene Verlustscheine im Gesamtbetrag von rund Fr. 43'000.-.
Weil das Rechtsmittel als offensichtlich aussichtslos zu würdigen sei, bestehe
kein Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung.
Der Beschwerdeführer macht vor Verwaltungsgericht geltend,
dass er am 9. Mai 2010
einen Hirninfarkt ("Schlaganfall") erlitten habe. Im Weiteren leide
er unter gravierenden Rückenbeschwerden. In Arztzeugnissen vom April und Juni
2010 habe Dr. med. G
dem Beschwerdeführer eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit bescheinigt und eine
Anmeldung bei der IV empfohlen. Zum gleichen Schluss sei Dr. med. H mit Zeugnissen vom
September 2010 und Juli 2011 gelangt. Im Vorbescheid vom 30. Mai 2012 habe
auch die IV dem Beschwerdeführer eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit aus
gesundheitlichen Gründen attestiert. Dieser bemühe sich um eine Arbeit, damit
er seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten könne. Zu diesem Zweck habe er die
IV-Stelle um Unterstützung bei der Stellensuche gebeten. Diese habe ihre Hilfe
mit Schreiben vom 3. Juli 2013 jedoch eingestellt und den Beschwerdeführer
an die Stiftung "I" weiterverwiesen. In einem Zwischenbericht vom 12. September
2013 bescheinige die Stiftung dem Beschwerdeführer, dass er nach einer Arbeit
suche, was bis anhin jedoch trotz professioneller Begleitung und Betreuung
nicht gelungen sei. Unter all diesen Umständen gereiche die Sozialhilfeabhängigkeit
dem Beschwerdeführer nicht zum Vorwurf, weshalb eine Verwarnung
ungerechtfertigt sei. Selbst wenn Art. 96 Abs. 2 AuG in Verbindung
mit Art. 62 lit. e AuG zum Zug käme, wäre eine Verwarnung
unverhältnismässig. Denn abgesehen vom fehlenden Verschulden des
Beschwerdeführers stehe sie im Widerspruch zur gebotenen Achtung des
Familienlebens. Entgegen der Auffassung der Sicherheitsdirektion seien die
Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege im Rekursverfahren erfüllt,
was auch für das Verfahren vor Verwaltungsgericht zutreffe.
4.
4.1 Es ist
aktenkundig und wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht in Abrede gestellt,
dass er und seine Familie seit Januar 1996 insgesamt rund Fr. 145'000.- an
Sozialhilfe bezogen haben. Im Streit liegt einzig die Frage, ob den
Beschwerdeführer ein Verschulden an seiner Fürsorgebedürftigkeit treffe.
4.2 Die
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, hat mit Verfügung vom
10. Juli 2013 ein Begehren des Beschwerdeführers um Ausrichtung einer
Invalidenrente abgewiesen. Zur Begründung hielt die Amtsstelle fest, dass ihm
aufgrund der medizinischen Beurteilung eine angepasste, wechselbelastende
körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeit ohne längere
Wegstrecken und mit zusätzlichen Pausen im Umfang von 80 % zumutbar sei.
Damit könnte er, statistisch gesehen, ein Jahreseinkommen von rund Fr. 50'000.-
erzielen. Diese nach einer umfassenden medizinischen Untersuchung des Beschwerdeführers
ergangene Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Für das
Verwaltungsgericht besteht somit kein Anlass, die medizinische Beurteilung der
zuständigen und fachkundigen Amtsstelle in Zweifel zu ziehen. Auch mit der
ausführlichen Präsentation der vorhandenen Arztberichte vermag der Beschwerdeführer
das Ergebnis nicht zu entkräften, dass ihm eine leichtere Arbeit mit einem
Pensum von 80 % zugemutet werden könne.
4.3 Anderweitige
Gründe für die Erwerbslosigkeit bringt der Beschwerdeführer nicht substanziiert
vor. Nachdem er sich in mehreren Berufen betätigt hat, überwiegend und mit
Erfolg an verschiedenen Stellen im Gastgewerbe, darf vom Beschwerdeführer
erwartet werden, dass er sich nach Kräften wieder um eine Erwerbstätigkeit
bemüht. Wie gesagt wird er dabei durch die Stiftung "I"
fachkundig unterstützt.
4.4 Nachdem
sich der Beschwerdeführer bisher nicht genügend um eine Erwerbstätigkeit bemüht
hat, ist seine Sozialhilfeabhängigkeit im Sinn von Art. 62 lit. e AuG
zum Teil als selbstverschuldet zu betrachten. Wie die Sicherheitsdirektion
richtig festgehalten hat, musste der Beschwerdeführer schon während längerer
Zeit mit erheblichen Beträgen wirtschaftlich unterstützt werden, als er noch
keine gesundheitliche Beeinträchtigung geltend gemacht hat. Hinzu kommt, dass
der Beschwerdeführer gemäss Auszügen der Betreibungsämter Zürich 12 und Opfikon
insgesamt 21 offene Verlustscheine über knapp Fr. 43'000.- aufweist.
5.
5.1 Kommt der
ausländischen Person – wie hier – kein gesetzlicher oder völkerrechtlicher
Bewilligungsanspruch zu, so liegt die Erteilung oder Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung im Ermessen der zuständigen Behörde (Tamara Nüssle,
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Art. 33 N. 33).
Diese hat bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die
persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und
Ausländer zu berücksichtigen (Art. 96 Abs. 1 AuG). Ist eine Massnahme
(hier die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung) begründet, aber den Umständen
nicht angemessen, so kann die betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme
verwarnt werden (Art. 96 Abs. 2 AuG). Die Androhung erfolgt damit zu
einem Zeitpunkt, in dem der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung selbst noch
nicht verhältnismässig ist, sich aber abzeichnet, dass auch diese Voraussetzung
erfüllt sein wird, wenn die betroffene Person ihr Verhalten nicht ändert
(Benjamin Schindler, Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Art. 96
N. 19).
5.2 Massgebend
für die Zulässigkeit einer Verwarnung spricht die erhebliche und lang andauernde
Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers, ohne dass gegenwärtig Aussicht
auf Besserung der wirtschaftlichen Lage besteht. Während längerer Zeit mussten
er und seine Familie wirtschaftlich unterstützt werden, obwohl er damals noch
keine gesundheitliche Beeinträchtigung geltend gemacht hat. Seit Februar 2008 arbeitet
er überhaupt nicht mehr. Gegen eine Verwarnung sprechen der rund 27 ½
Jahre dauernde Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz sowie der
hiesige Aufenthalt seiner Lebenspartnerin und des gemeinsamen Sohnes F. Ob die
drei Töchter aus der ersten Ehe heute ebenfalls in der Schweiz leben, ist nicht
aktenkundig. Selbst wenn dies zutreffen sollte, käme dem Wohnsitz von
erwachsenen Kindern in der Regel kein massgebendes Gewicht zu (vgl. BGr, 19. Juni
2012, 2C_582/2012, E. 2.3; 129 II 11 E. 2 S. 14). Ob sich der
Beschwerdeführer im Herkunftsland mutmasslich wieder beruflich und sozial
integrieren könnte und ob allenfalls wegen der Sicherheitslage ein Vollzugshindernis
für die Ausschaffung in den Libanon besteht, muss im Zusammenhang mit der Verwarnung
noch nicht geprüft werden.
Der 57-jährige Beschwerdeführer leidet nachweislich unter
starken gesundheitlichen Beschwerden und sein Sozialhilfebezug ist gegenwärtig
aufgrund seiner getätigten Arbeitsbemühungen wohl als unverschuldet
einzustufen. In Anbetracht seiner langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz sowie
seiner familiären Verhältnisse wäre ein Widerruf der Bewilligung zum jetzigen
Zeitpunkt unverhältnismässig. Sollte die Sozialhilfeabhängigkeit des
Beschwerdeführers ungeachtet der Verwarnung dennoch fortdauern, hätte das
Migrationsamt vorgängig einer Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
erneut zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer eine Erwerbstätigkeit zugemutet
werden kann. Ferner hat die Amtsstelle dannzumal die massgebenden öffentlichen
und privaten Interessen umfassend gegeneinander abzuwägen.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
6.
6.1 Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine
Parteientschädigung ist ihm nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.2 Der
Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Rekurs- wie für das
Beschwerdeverfahren. Gemäss § 16 VRG wird Privaten, denen die nötigen
Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen,
auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1).
Sie haben zudem Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren
selbst zu wahren (Abs. 2). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei
denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf
Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden
können. Massgebend ist, ob ein Selbstzahler, der über die nötigen Mittel
verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung und Abwägung der Aussichten zu einem
Verfahren entschliessen würde oder davon Abstand nähme. Der Private soll ein
Verfahren, das er auf eigene Rechnung und Gefahr unterlassen würde, nicht
deshalb anstrengen können, weil es ihn nichts kostet (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16
N. 32).
6.3 Die vor
der Sicherheitsdirektion und dem Verwaltungsgericht erhobenen Rügen sind
offensichtlich unbegründet, weshalb die Beschwerde als aussichtslos im oben
genannten Sinn bezeichnet werden muss. Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist
daher abzuweisen.
7.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit hinsichtlich des Aufenthalts ein
Bewilligungsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zu erheben (vgl. BGr, 18. Juni
2007, 2D_3/2007 bzw. 2C_126/2007, E. 2.2, www.bger.ch; vgl. Art. 83
lit. c Ziffer 2 BGG). Ansonsten steht die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide
Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen
(Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und
unentgeltlichen Rechtsbeistand wird abgewiesen;
und erkennt:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an…