{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2013-10-31", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2013-00637_2013-10-31.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=213421&W10_KEY=13823256&nTrefferzeile=66&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "eae27e303f4e1876823b89a1ec7bc5f2"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2013.00637"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 31.10.2013  VB.2013.00637"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 31.10.2013  VB.2013.00637"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 31.10.2013  VB.2013.00637"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Baubewilligung f\u00fcr Mehrfamilienh\u00e4user. Abschreibung des Verfahrens infolge Anerkennung der Beschwerde. Ein Beschwerdeverfahren kann in der Regel nicht durch Vergleich oder Anerkennung abgeschrieben werden. Das Gericht pr\u00fcft auch bei \u00fcbereinstimmenden Parteiantr\u00e4gen, ob die Voraussetzungen f\u00fcr eine Gutheissung der Beschwerde materiellrechtlich gegeben sind; dabei hat es nach der herrschenden Praxis allerdings mit einer summarischen Pr\u00fcfung der Rechtslage sein Bewenden (E. 2.1). Nach der Lehre ist diese Betrachtungsweise allerdings nicht zwingend. Es ist denn auch nicht ersichtlich, weshalb den privaten Parteien in Bauverfahren die Herrschaft \u00fcber den Streitgegenstand, soweit sie diesen bis zur Er\u00f6ffnung des Rekursentscheids inne haben, im Beschwerdeverfahren entzogen werden m\u00fcsste. Ebenso behalten die Parteien die Herrschaft \u00fcber den Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren, wenn das Baurekursgericht eine Baubewilligung gesch\u00fctzt hat und deshalb der Nachbar ans Verwaltungsgericht gelangt ist. Wohl erweist sich die prozessuale Situation bei einem Rechtsmittelr\u00fcckzug \u00fcbersichtlicher als bei einer Anerkennung. Dies vermag eine unterschiedliche Handhabung jedoch nicht zu rechtfertigen. Wenn es sich \u2013 wie vorliegend \u2013 um eine nachbarrechtliche Streitigkeit handelt und die Nachbarn auf der Basis der erstinstanzlichen Baubewilligung eine Einigung finden, sind \u00fcberzeugende Gr\u00fcnde gegen die Zul\u00e4ssigkeit einer Beschwerdeanerkennung nicht vorhanden (E. 2.2).  Abschreibung infolge Anerkennung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:23:09", "Checksum": "3c0c4bb81329ec3c8e26f3e4ed2ac66f"}