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Geschäftsnummer: VB.2013.00637  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 31.10.2013
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Baubewilligung


Baubewilligung für Mehrfamilienhäuser. Abschreibung des Verfahrens infolge Anerkennung der Beschwerde.

Ein Beschwerdeverfahren kann in der Regel nicht durch Vergleich oder Anerkennung abgeschrieben werden. Das Gericht prüft auch bei übereinstimmenden Parteianträgen, ob die Voraussetzungen für eine Gutheissung der Beschwerde materiellrechtlich gegeben sind; dabei hat es nach der herrschenden Praxis allerdings mit einer summarischen Prüfung der Rechtslage sein Bewenden (E. 2.1).

Nach der Lehre ist diese Betrachtungsweise allerdings nicht zwingend. Es ist denn auch nicht ersichtlich, weshalb den privaten Parteien in Bauverfahren die Herrschaft über den Streitgegenstand, soweit sie diesen bis zur Eröffnung des Rekursentscheids inne haben, im Beschwerdeverfahren entzogen werden müsste. Ebenso behalten die Parteien die Herrschaft über den Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren, wenn das Baurekursgericht eine Baubewilligung geschützt hat und deshalb der Nachbar ans Verwaltungsgericht gelangt ist. Wohl erweist sich die prozessuale Situation bei einem Rechtsmittelrückzug übersichtlicher als bei einer Anerkennung. Dies vermag eine unterschiedliche Handhabung jedoch nicht zu rechtfertigen.

Wenn es sich – wie vorliegend – um eine nachbarrechtliche Streitigkeit handelt und die Nachbarn auf der Basis der erstinstanzlichen Baubewilligung eine Einigung finden, sind überzeugende Gründe gegen die Zulässigkeit einer Beschwerdeanerkennung nicht vorhanden (E. 2.2).

Abschreibung infolge Anerkennung.
 
Stichworte:
ABSCHREIBUNG INFOLGE ANERKENNUNG
ANERKENNUNG
BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
BESCHWERDEANERKENNUNG
DISPOSITIONSMAXIME
HERRSCHAFT ÜBER DEN STREITGEGENSTAND
NACHBARRECHTLICHE STREITIGKEIT
STREITGEGENSTAND
ÜBEREINSTIMMENDE PARTEIANTRÄGE
Rechtsnormen:
§ 63 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2013.00637

 

 

 

Beschluss

 

 

 

der 1. Kammer

 

 

 

vom 31. Oktober 2013

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichter Martin Kayser, Gerichtsschreiber Martin Knüsel.  

 

 

 

In Sachen

 

 

Genossenschaft A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

C AG, vertreten durch RA D,

Beschwerdegegnerin,

 

 

und

 

 

Bausektion der Stadt Zürich,

Mitbeteiligte,

 

 

betreffend Baubewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Die Stadt Zürich bewilligte der Genossenschaft A mit Entscheid der Bausektion vom 5. Februar 2013 den Bau von 13 Mehrfamilienhäusern als Ersatz für die bestehende Wohnsiedlung E-Strasse samt Umlegung des im Baugebiet liegenden F-Weges.

II.  

Die C AG rekurrierte am 15. März 2013 an das Baurekursgericht mit dem Antrag, den Beschluss der Bausektion aufzuheben. Das Baurekursgericht hiess den Rekurs mit Beschluss vom 26. Juli 2013 teilweise gut und hob die Baubewilligung bezüglich der vier südlich der E-Strasse gelegenen Mehrfamilienhäuser (Häuser A–D) auf. Ferner verlangte das Baurekursgericht im Sinn der Erwägungen die Durchführung eines Teil-Entwidmungsverfahrens betreffend den F-Weg und traf bezüglich dieses Weges weitere Anordnungen. Im Übrigen wies es den Rekurs ab.

III.  

Die Genossenschaft A gelangte mit Beschwerde vom 16. September 2013 an das Verwaltungsgericht. Sie beantragte, den Rekursentscheid bezüglich der erstinstanzlich südlich der E-Strasse bewilligten vier Mehrfamilienhäuser (Häuser A–D) sowie bezüglich der angeordneten Durchführung eines Teil-Entwidmungsverfahrens aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde auf die vom Baurekursgericht aufgehobenen und Gegenstand der Beschwerde darstellenden Teile des Bauvorhabens zu beschränken. Das Baurekursgericht beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Die Beschwerdegegnerin reichte am 10. Oktober 2013 eine nachbarrechtliche Vereinbarung gleichen Datums ein und stellte den Antrag auf Gutheissung der Beschwerde. Zudem ersuchte sie davon Vormerk zu nehmen, dass die Kosten für die Verfahren vor Baurekursgericht und vor Verwaltungsgericht von der Beschwerdeführerin getragen werden und dass beide Parteien auf Zusprechung einer Parteientschädigung verzichtet haben. Dem prozessualen Antrag der Beschwerdeführerin betreffend aufschiebende Wirkung sei zu entsprechen.

Die Stadt Zürich stellte mit Eingabe vom 16. Oktober 2013 ebenfalls Antrag auf Gutheissung der Beschwerde. Zum Gesuch der Beschwerdeführerin betreffend aufschiebende Wirkung merkte sie an, dass im Fall der Gesuchsbewilligung die schriftliche Erlaubnis der Baubehörde für einen vorzeitigen Baubeginn ausdrücklich vorzubehalten sei.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit ihrem Antrag auf Gutheissung der Beschwerde und der eingereichten Vereinbarung vom 10. Oktober 2013 bringt die Beschwerdegegnerin Folgendes zum Ausdruck: Entgegen ihrer Haltung im Rekursverfahren will sich die Beschwerdeführerin dem erstinstanzlich bewilligten Bauprojekt nicht weiter widersetzen. Mit anderen Worten: die privaten Parteien wollen den Streit beseitigen, indem die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt der Beschwerdeführerin einlenkt; dies kann als Anerkennung bezeichnet werden (Alfred KölzJürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 63 N. 4).

2.  

Es ist zu prüfen, welche Auswirkungen diese Willensäusserung der Beschwerdegegnerin auf das vorliegende Verfahren hat.

2.1 Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts kann ein Beschwerdeverfahren in der Regel nicht durch Vergleich oder Anerkennung abgeschrieben werden (Kölz/Bosshart/Röhl, § 63 N. 5; VGr, 23. September 2009, VB.2009.00396, E. 1.3, nicht publiziert). Folglich prüft das Gericht auch bei übereinstimmenden Parteianträgen, ob die Voraussetzungen für eine Gutheissung der Beschwerde materiellrechtlich gegeben sind; dabei hat es nach der herrschenden Praxis allerdings mit einer summarischen Prüfung der Rechtslage sein Bewenden.

2.2 Mit Recht wird diese Betrachtungsweise im Kommentar zum Zürcher Verwaltungsrechtspflegegesetz als nicht zwingend bezeichnet (Kölz/Bosshart/Röhl, § 63 N. 6). Der im Beschwerdeverfahren geltende Grundsatz der Dispositionsmaxime erlaubt es einer privaten Partei, das Verfahren durch Anerkennung zu beenden (vgl. Alfred Kölz/Isabelle HänerMartin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 815, 1372; Thomas Merkli/Arthur Aeschlimann/Ruth Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 39 N. 6).

Es ist in der Tat nicht ersichtlich, weshalb den privaten Parteien in Bauverfahren die Herrschaft über den Streitgegenstand, soweit sie diesen bis zur Eröffnung des Rekursentscheids inne haben, im Beschwerdeverfahren entzogen werden müsste. Ebenso behalten die Parteien die Herrschaft über den Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren, wenn das Baurekursgericht eine Baubewilligung geschützt hat und deshalb der Nachbar ans Verwaltungsgericht gelangt ist. Wohl erweist sich die prozessuale Situation bei einem Rechtsmittelrückzug übersichtlicher als bei einer Anerkennung. Dies vermag eine unterschiedliche Handhabung jedoch nicht zu rechtfertigen.

Wenn es sich – wie vorliegend – um eine nachbarrechtliche Streitigkeit handelt und die Nachbarn auf der Basis der erstinstanzlichen Baubewilligung eine Einigung finden, sind überzeugende Gründe gegen die Zulässigkeit einer Beschwerdeanerkennung nicht vorhanden.

Das Verfahren ist demnach infolge Anerkennung der Beschwerde abzuschreiben.

3.  

Zur Klarstellung der prozessualen Rechtslage ist der Rekursentscheid entsprechend anzupassen: Dispositiv-Ziffer I Abs. 2 und 3 ist zu streichen. Damit wird die städtische Baubewilligung vom 5. Februar 2013 wiederhergestellt, ergänzt um die im Beschwerdeverfahren unangefochten gebliebene Anordnung in Dispositiv-Ziffer I Abs. 4 des Rekursentscheids. Anerkanntermassen sind die Kosten des Rekursverfahrens (Fr. 15'150.-) und die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung ist für beide Verfahren nicht geschuldet.

4.  

Mit dem vorliegenden Beschluss wird das Begehren betreffend die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegenstandslos.

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.    Das Verfahren wird als durch Anerkennung der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

       In Streichung von Dispositiv-Ziffer I Abs. 2 und 3 des Rekursentscheids vom 26. Juli 2013 wird der Beschluss der Bausektion der Stadt Zürich vom 5. Februar 2013 wiederhergestellt. Vor Baubeginn sind im Sinn der Erwägungen des Baurekursgerichts geänderte Pläne betreffend den Nachweis von Banketten beim F-Weg und die Einhaltung des Wegabstands durch das Haus 2 einzureichen.

       In Abänderung von Dispositiv-Ziff. II des Rekursentscheids werden die Kosten des Rekursverfahrens der Beschwerdeführerin auferlegt.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    130.--     Zustellkosten,
Fr. 2'130.--     Total der Kosten.

3.    Die Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.

5.    Gegen diesen Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…