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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
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VB.2013.00646
Urteil
der 1. Kammer
vom 28. November 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichter Martin Kayser, Gerichtsschreiberin Regula Hunger.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
I.
Das Migrationsamt des Kantons Zürich widerrief mit
Verfügung vom 29. Januar 2013 die bis 2. Oktober 2013 gültige
Aufenthaltsbewilligung von A, geboren am 15. Juli 1988, und setzte ihr
eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 30. März 2013. Als Grund für
den Widerruf gab das Migrationsamt an, es liege eine Scheinehe vor.
II.
Dagegen rekurrierte A mit Rekurseingabe vom 11. März 2013
an die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion. Mit Entscheid vom 12. Juli
2013 wies diese den Rekurs ab, soweit das Rechtsmittel nicht gegenstandslos
geworden war.
III.
Mit Beschwerde vom 12. September 2013 an das Verwaltungsgericht beantragte A, den
Rekursentscheid vom 12. Juli 2013 aufzuheben und
ihr den weiteren Aufenthalt in der Schweiz zu gestatten. Eventualiter sei die
Sache an die Sicherheitsdirektion zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts
und zum Neuentscheid zurückzuweisen, unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zulasten des Migrationsamts.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am
25. September 2013 auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde. Das
Migrationsamt liess sich nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Die
Beschwerdegegnerin widerrief die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin
mit der Begründung, es liege eine Scheinehe vor. Die Vorinstanz führte aus, ob
eine Scheinehe vorliege oder nicht, könne offengelassen werden. Die Ehe habe
bestenfalls knapp 20 Monate bestanden; der Ehemann habe die eheliche
Wohngemeinschaft im August 2010 verlassen. Wichtige Gründe für getrennte
Wohnorte seien keine ersichtlich, ebenso sei das Bestehen einer
Familiengemeinschaft zu verneinen, fehle doch zeitweise jeglicher Kontakt
zwischen den Eheleuten. Die Beschwerdeführerin hält der Argumentation der
Beschwerdegegnerin und jener der Vorinstanz entgegen, es sei mangels gesicherter
anderweitiger Erkenntnisse davon auszugehen, dass die Ehe mindestens vom 30. Dezember
2008 bis nach April 2012 und damit länger als drei Jahre gedauert habe.
1.2 Die
Beschwerdeführerin ist Brasilianerin und heiratete am 30. Dezember 2008 in
Portugal den portugiesischen Staatsangehörigen C. Zwischen der Schweiz und
Brasilien besteht kein Staatsvertrag im Sinn von Art. 2 Abs. 1 des
Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG), welcher der
Beschwerdeführerin einen Bewilligungsanspruch vermitteln würde.
1.3 Gemäss
Art. 2 Abs. 2 AuG gilt dieses Gesetz für Familienangehörige
Staatsangehöriger der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (heute
Europäische Union [EU]) nur so weit, als das Abkommen vom 21. Juni 1999
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
(Freizügigkeitsabkommen [FZA]) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das
Ausländergesetz günstigere Bestimmungen vorsieht.
Gestützt auf Art. 7 lit. d und e FZA in Verbindung
mit Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA hat der
Ehepartner einer Person, die in den Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens
fällt und ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz hat, ungeachtet der eigenen
Staatsangehörigkeit einen Anspruch darauf, bei dieser zu wohnen und eine Erwerbstätigkeit
auszuüben. Folglich steht ihm ein Aufenthaltsrecht für die Schweiz zu. Dies
gilt grundsätzlich unabhängig von einem Zusammenleben der Ehegatten, solange
die Ehe nicht bloss formell aufrechterhalten wird (vgl. BGE 130 II 113 = Pra 93
[2004] Nr. 171 E. 8; EuGH, 13. Februar 1985, Rs. 267/83, Diatta,
Slg. 1985 567 ff., N. 18 ff.). Die einem Familienangehörigen erteilte
Aufenthaltserlaubnis hat die gleiche Gültigkeit wie die der Person, von der das
Recht hergeleitet ist (Art. 3 Abs. 4 Anhang I FZA). Demnach teilt die
abgeleitete Aufenthaltsbewilligung des Ehepartners das Schicksal der originären
Bewilligung des EU-Bürgers (VGr, 25. Mai 2011, VB.2010.00718, E. 3.3;
Marc Spescha in: derselbe et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 3. A., Zürich
2012, Art. 3 Anhang I FZA N. 17). Eine Bewilligung erlischt,
wenn sich der Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA definitiv ins
Ausland abmeldet (vgl. Art. 61 Abs. 1 lit. a AuG; Andreas
Zünd/Ladina Arquint Hill in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht,
2. A., Basel 2009, § 8.16). Verlässt er die Schweiz ohne Abmeldung,
so erlischt die Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA nach einem ununterbrochenen
Auslandaufenthalt von sechs Monaten (vgl. Art. 6 Abs. 5 Anhang I
FZA). Gemäss FZA besteht sodann bei aufgelöster
ehelicher Beziehung für drittstaatsangehörige Familienangehörige ohne
gemeinsame Kinder kein automatisches Verbleiberecht (vgl. Art. 12
Abs. 3 der Richtlinie [EG] 2004/38 e contrario; Andreas Kellerhals/Tobias Baumgartner, Freizügigkeitsabkommen
Schweiz-EG, Textsammlung und Einführung, Zürich/St. Gallen 2007, S. 6).
1.4 Nach
vorgängigen hiesigen Aufenthalten reiste die Beschwerdeführerin am 7. Januar
2009 erneut in die Schweiz ein und stellte am 8. Januar 2009 ein Gesuch um
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA zum Verbleib bei ihrem Ehemann.
Da dieser über eine EG/EFTA-Aufenthaltsbewilligung mit Gültigkeit bis
2. Oktober 2013 verfügte, erhielt sie eine bis zum 2. Oktober 2013
befristete EG/EFTA-Aufenthaltsbewilligung. Ihr kam daher grundsätzlich ein
abgeleitetes Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu (vgl. Art. 3 Abs. 1
und 2 lit. a Anhang I FZA).
Die Vorinstanz geht davon aus, dass der Ehemann der
Beschwerdeführerin im August 2010 die eheliche Wohngemeinschaft verlassen hat. Die
Beschwerdeführerin macht jedenfalls nicht geltend, ihr Ehemann habe sich
während dieser Zeit bei ihr in der Schweiz aufgehalten. In ihrem Rekurs vom 11. März
2013 führte sie vielmehr aus, aus den Akten gehe hervor, dass ihr Ehemann von
ca. Oktober 2010 bis April 2012 inhaftiert gewesen sei. Dies ist nachweislich
nicht der Fall (vgl. Entscheid der Vorinstanz, E. 6.5). Folglich wusste
die Beschwerdeführerin nicht, wo sich ihr Ehemann in diesem Zeitraum aufgehalten
hat. Am 23. Juni 2011 ist ihr Ehemann in Zürich verhaftet worden. Vom 23. Juni
2011 bis 9. Januar 2012 war er inhaftiert. Nach einem Aufenthalt im
Ausland reiste er am 21. April 2012 wieder in die Schweiz ein und stellte
ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA; am
18. Dezember 2012 meldete die Beschwerdeführerin ihren Ehemann rückwirkend
auf den Juli/August 2012 nach Portugal ab. Wann die originäre Aufenthaltsbewilligung
des Ehemanns der Beschwerdeführerin erloschen ist, kann vorliegend offenbleiben,
denn die kinderlose Ehe ist mittlerweilen unbestrittenermassen definitiv gescheitert.
Die Beschwerdeführerin beruft sich denn auch zu Recht nicht auf einen
Aufenthaltsanspruch nach Art. 7 lit. d FZA.
2.
2.1 Ausländische
Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, soweit sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42
Abs. 1 AuG). Wurde die Ehegemeinschaft aufgelöst bzw. aufgegeben, hat der
ausländische Ehegatte nach Art. 50 Abs. 1 AuG weiterhin einen
Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn die Ehegemeinschaft
mindestens drei Jahre gedauert hat und eine erfolgreiche Integration besteht
(lit. a) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen Aufenthalt in der
Schweiz erforderlich machen (lit. b). Eine relevante Ehegemeinschaft im
Sinn dieser Bestimmungen ist indes nur gegeben, solange die eheliche Beziehung
tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht (BGE 137 II 345
E. 3.1.2; BGr, 7. Juli 2011, 2C_155/2011, E. 3).
EU-Bürger und ihre Angehörigen dürfen freizügigkeitsrechtlich
nicht schlechter gestellt werden als Schweizerinnen und Schweizer in der gleichen
Situation (vgl. Art. 2 FZA). Als Inhaberin einer befristeten EG/EFTA-Aufenthaltsbewilligung
kann sich die Beschwerdeführerin demnach – losgelöst von der
Bewilligungssituation ihres Ehemannes – auf Art. 50 Abs. 1 AuG
berufen (BGr, 8. Juli 2013 2C_274/2012, E. 2.1.2; 8. Januar
2013, 2C_13/2012, E. 3.1 mit Bezug auf Art. 50 AuG).
2.2 Wichtige
persönliche Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG macht
die Beschwerdeführerin nicht geltend. Es ist somit zu prüfen, ob die
Ehegemeinschaft zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehepartner mindestens
drei Jahre gedauert hat (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG).
2.2.1
Da die Eheleute vorliegend jedenfalls nicht drei Jahre lang zusammengewohnt
haben, ist zur Beurteilung der Frage Art. 49 AuG heranzuziehen (vgl. BGE
138 II 229 E. 2). Nach dieser Bestimmung besteht das Erfordernis des
Zusammenwohnens nach Art. 42–44 AuG nicht, wenn für
getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft
weiter besteht. Ist dies nicht der Fall, ist die Ehe als definitiv gescheitert
zu erachten. Von einem Weiterbestand der Familiengemeinschaft kann
ausgegangen werden, wenn die Trennung nur vorübergehender Natur ist. Dauert die
Trennung jedoch länger als sechs bis zwölf Monate, muss aufgrund der Art der
ehelichen Kontakte eruiert werden, ob der Wille zur Ehegemeinschaft bei beiden
Ehepartnern tatsächlich weiter besteht (Esther S. Amstutz in: Martina
Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr, Bundesgesetz über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 49 N. 21; Spescha, Art. 49
N. 3). Während bei Ehepaaren mit gemeinsamem Wohnsitz eine Vermutung dafür
besteht, dass die Ehegemeinschaft gelebt wird, verhält es sich bei Ehepartnern,
die über längere Zeit getrennt leben, umgekehrt. Diese haben die wichtigen
Gründe für das Getrenntleben geltend zu machen und glaubhaft darzulegen, dass die
Ehegemeinschaft fortbesteht (vgl. Amstutz, Art. 49 N. 30).
2.2.2
Wie gesehen, geht die Vorinstanz davon aus, dass der Ehemann der
Beschwerdeführerin im August 2010 die eheliche Wohngemeinschaft verlassen hat.
Entgegen der Rekurseingabe sei der Ehemann nicht von ca. Oktober 2010 bis April
2012 in Haft gewesen, sondern habe sich – wie sich aus Hotelbelegen ergibt – spätestens
am 26. Oktober 2010 nicht mehr in Haft befunden. Es lasse nichts darauf
schliessen, dass er mit der Ehefrau zu diesem Zeitpunkt wieder Kontakt
aufgenommen habe, auch nicht als er sich im Juni 2011 in Zürich bis zu seiner
hiesigen Verhaftung aufgehalten habe. Selbst nach der Haftentlassung am 9. Januar
2012 habe der Ehemann die Schweiz verlassen und sich erst viereinhalb Monate
später wieder bei der Beschwerdeführerin zurückgemeldet. Wichtige Gründe für getrennte
Wohnorte seien angesichts dieser Umstände keine ersichtlich. Zu verneinen sei
auch das Bestehen einer Familiengemeinschaft, fehle doch zeitweise jeglicher
Kontakt zwischen den Eheleuten. Dass die Eheleute vom 21. April bis Ende
Juni 2012, mithin nach einer Trennung von knapp 18 Monaten, das eheliche
Zusammenleben sowie die Familiengemeinschaft wieder aufgenommen hätten, lege
die Beschwerdeführerin weder glaubhaft dar noch stützen die Akten eine solche
Annahme. Die Ehe habe nur knapp 20 Monate gedauert.
2.2.3
Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, der
entscheidrelevante Sachverhalt beruhe auf reiner Spekulation. Der Ehemann sei
nie zur ehelichen Gemeinschaft bzw. zum Ehewillen befragt worden. Der Beschwerdeführerin
sei es unangenehm gewesen, mit einem Straftäter verheiratet zu sein, weshalb
sie im Frühling 2011 den Ehemann rückwirkend bei ihr abgemeldet und mitgeteilt
habe, er sei zwischen August und September 2010 ausgezogen. Sie habe nicht mit
seinem zweifelhaften Verhalten in Verbindung gebracht werden wollen. Dass sie
sich von ihm abgewendet habe, sei nie behauptet worden. Es sei durchaus
verständlich, dass die Beschwerdeführerin nicht gewollt habe, dass man wusste,
dass ihr Ehemann bei ihr wohne und Kontakt bestünde, da er von den Strafverfolgungsbehörden
gesucht worden sei. Ihr Verhalten spreche so eher für das Bestehen eines Ehewillens
beider Eheleute, da sie ihm die ganze Zeit über beigestanden habe und ihn nicht
den Strafverfolgungsbehörden ausgeliefert habe. Es sei mangels gesicherter
anderweitiger Erkenntnisse davon auszugehen, dass die Ehegemeinschaft mindestens
vom 30. Dezember 2008 bis nach dem April 2012 und damit mehr als drei Jahre gedauert
habe.
2.2.4
Mit Schreiben vom 10. März 2011 hatte die Beschwerdeführerin der
Einwohnerkontrolle mitteilen lassen, ihr Ehemann sei vor ca. sieben Monaten in
Luxemburg verhaftet worden und sitze seither im "Centre pénitentiaire de
Schrassig" in Untersuchungshaft. Im Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom
1. Juni 2011 teilte die Beschwerdeführerin mit, der Auszug respektive das
Verschwinden des Ehegatten sei ca. zwischen August und September 2010 erfolgt.
Weiter gab sie an, ihr Ehemann befinde sich immer noch in Untersuchungshaft.
Sie habe sich um eine Besuchsbewilligung bemüht, jedoch noch keine Antwort
erhalten, und somit ihren Ehegatten seit August/September 2010 weder gesehen
noch gehört. Die erhaltenen Antwortbriefe habe sie nicht aufbewahrt.
2.2.5
Aus den Akten ist ersichtlich, dass sich der Ehemann der Beschwerdeführerin
im August 2010 noch in der Schweiz aufgehalten hat. Am 26. Oktober 2010
stellte die Staatsanwaltschaft Luxemburg ein Rechtshilfegesuch an die Zürcher
Strafverfolgungsbehörden. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, lässt dies
den Schluss zu, dass sich der Ehemann der Beschwerdeführerin zu diesem
Zeitpunkt nicht mehr in Luxemburg befand. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist
die Feststellung, dass sich der Ehemann der Beschwerdeführerin am 1. Juni
2011 nicht mehr – wie von ihr behauptet – in Untersuchungshaft befunden haben
kann, da er mit Urteilen des Strafgerichts Luxemburg vom 17. Januar 2011,
8. Februar 2011 und 10. März 2011 zu einer längerfristigen
Gefängnisstrafe verurteilt worden ist. Am 23. Juni 2011 wurde der Ehemann
der Beschwerdeführerin in Zürich verhaftet und befand sich bis zum 9. Januar
2012 im Strafvollzug. Am 21. April 2012 meldete er sich als von Portugal
zugezogen unter der Adresse seiner Ehefrau an und ersuchte am 24. April
2012 um Erteilung einer neuen EG/EFTA-Aufenthaltsbewilligung.
2.2.6
In den Akten befinden sich keine Belege dafür, dass sich die
Beschwerdeführerin tatsächlich um eine Besuchsbewilligung für die Haftzeit in
Luxemburg bemüht hätte. Auch behauptet sie nicht, ihn je im Gefängnis – sei es
in Luxemburg oder in der Schweiz – besucht zu haben. Es bestehen keine
Anhaltspunkte dafür, dass das Eheleben nach August/September 2010
aufrechterhalten worden wäre. In der Beschwerde wird zwar sinngemäss geltend gemacht,
es habe Kontakt bestanden. Die Angaben der Beschwerdeführerin sind jedoch
widersprüchlich: Einmal gab sie an, seit August/September 2010 keinen Kontakt
zu ihrem Ehemann zu haben. In der Einvernahme vom 26. Juni 2012 sagte sie
dann aus, seit einem Jahr und vier Monaten keinen Kontakt zu ihrem Ehemann zu haben
bzw. seit über einem Jahr verstritten zu sein. Die aktuelle Telefonnummer kenne
sie nicht, da er diese immer wechsle. Eine Beziehung stelle sie sich nicht mehr
vor.
2.3 Ausländerinnen
und Ausländer dürfen sich in Migrationsverfahren nicht damit begnügen, bloss
pauschal gehaltene Behauptungen aufzustellen. Dies gilt besonders dann, wenn
sie anwaltlich vertreten sind. Art. 90 AuG verpflichtet die
ausländische Person, bei der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie
ist gehalten, zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung
des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen zu machen (lit. a).
Abgesehen von den oben dargestellten widersprüchlichen
Angaben begnügt sich die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin mit dem
Hinweis, es habe auch ab August/September 2010 Kontakt mit ihrem Ehemann bestanden.
Sie unterliess es, in glaubhafter oder substanziierter Weise aufzuzeigen, worin
dieser Kontakt bestanden hätte. Angesichts der Missachtung ihrer
Mitwirkungspflicht von Art. 90 lit. a AuG besteht kein Anlass,
weitere Sachverhaltsabklärungen zu tätigen. Vielmehr muss davon ausgegangen werden,
dass der Ehemann die Wohngemeinschaft spätestens im September 2010 verlassen
hat und die eheliche Gemeinschaft zu diesem Zeitpunkt aufgegeben worden ist. Für
eine Fortführung der Ehegemeinschaft trotz Getrenntleben bestehen keine
plausiblen Anhaltspunkte. Somit dauerte die Ehegemeinschaft nur rund 20 Monate.
Es fehlt damit an einer dreijährigen Ehegemeinschaft im Sinn von Art. 50
Abs. 1 lit. a AuG; ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
ist entsprechend der Auffassung der Vorinstanz zu verneinen.
3.
Die Vorinstanzen haben sodann geprüft,
ob die Aufenthaltsbewilligung nach pflichtgemässem Ermessen zu verlängern sei. Es bestehen keinerlei Hinweise für eine rechtsverletzende
Ermessensausübung; die Vorinstanz hat alle massgeblichen Abwägungskriterien (Art. 96 AuG)
berücksichtigt (vgl. § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Dass die
Beschwerdeführerin während viereinhalb Jahren weder in straf- noch
betreibungsrechtlicher Hinsicht aufgefallen ist, ihren
Lebensunterhalt stets selbst bestritten hat und zu
keinem Zeitpunkt von der öffentlichen Sozialhilfe abhängig war, ist
keineswegs aussergewöhnlich. Zu Ungunsten der Beschwerdeführerin ist zu berücksichtigen, dass sie nur gebrochen Deutsch spricht und auf einen Dolmetscher angewiesen
ist. Sie reiste im Alter von 21 Jahren in die
Schweiz ein und hat damit den grössten Teil ihres Lebens in Brasilien
verbracht. Besonders enge persönliche Kontakte zur Schweiz oder zu hier
lebenden Personen bestehen nicht. Die Vorinstanz hat auch eine ermessensweise Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
in rechtskonformer Weise abgelehnt.
Die Beschwerde ist demnach vollumfänglich abzuweisen.
4.
Die durch die Vorinstanz festgelegte
Frist zum Verlassen der Schweiz ist abgelaufen.
Demnach ist eine angemessene neue Frist anzusetzen
(vgl. VGr, 13. Juli 2011, VB.2011.00271, E. 2.4 Abs. 2;
Art. 64d Abs. 1 AuG).
5.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die
Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und steht ihr keine
Parteientschädigung zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).
6.
Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend
gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)
zu erheben (vgl. BGr, 18. Juni 2007, 2D_3/2007 bzw. 2C_126/2007,
E. 2.2). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss
Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, sind
sie in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der
Beschwerdeführerin wird eine neue Frist bis 28. Februar 2014 angesetzt, um
die Schweiz zu verlassen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
5. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7. Mitteilung an
…