{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2013-10-31", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2013-00649_2013-10-31.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=213779&W10_KEY=13823256&nTrefferzeile=61&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "9ddc849688de487771639c2c898b07ef"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2013.00649"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 31.10.2013  VB.2013.00649"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 31.10.2013  VB.2013.00649"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 31.10.2013  VB.2013.00649"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausgrenzung (Gesch\u00e4fts-Nr. GI130233-L/U) | Beschwerde gegen die Ausgrenzung aus den St\u00e4dten Z\u00fcrich und Winterthur nach wiederholt begangenen Ladendiebst\u00e4hlen. F\u00fcr die Zwangsmassnahme der Ein- und Ausgrenzung hatte der Gesetzgeber zwar in erster Linie die Bet\u00e4ubungsmitteldelinquenz im Auge. Dies schliesst aber nicht aus, auch andere drohende Verst\u00f6sse gegen die Sicherheit und Ordnung zu erfassen, zumal die Bestimmung von Art. 74 Abs. 1 lit. a AuG offen, im Sinn einer Generalklausel, formuliert ist. Vorliegend l\u00e4sst sich die St\u00f6rung oder Gef\u00e4hrdung der \u00f6ffentlichen Sicherheit und Ordnung ohne Weiteres mit den wiederholt begangenen Ladendiebst\u00e4hlen begr\u00fcnden (E. 3.2). Die getroffene Massnahme darf im Sinn der Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit jedoch nicht auf unabsehbare Zeit aufrechterhalten werden. Sie ist aufzuheben, wenn das Verhalten der Beschwerdef\u00fchrerin zur begr\u00fcndeten Hoffnung Anlass gibt, sie werde sich k\u00fcnftig wohlverhalten. Hierzu ist die Massnahme zu befristen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz gen\u00fcgt es nicht, dass die Beschwerdef\u00fchrerin jederzeit die Aufhebung der Massnahme verlangen kann. Vielmehr ist es Aufgabe der Beh\u00f6rde \u2013 sollte sich die Beschwerdef\u00fchrerin w\u00e4hrend der Dauer der Ausgrenzung nicht wohlverhalten \u2013 die getroffene Massnahme allenfalls zu verl\u00e4ngern oder gar zu versch\u00e4rfen (E. 5.2). Teilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:23:15", "Checksum": "9f8341b5e5347e587c043b2a14e5e917"}