{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "13.02.2014", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2013-00651_13-02-2014.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=213812&W10_KEY=4467108&nTrefferzeile=67&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "c974fb62f76ef33c180bd56a0e262f51"}, "Num": [" VB.2013.00651"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 14..2.13.0  VB.2013.00651"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 14..2.13.0  VB.2013.00651"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 14..2.13.0  VB.2013.00651"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betrieb einer Invalideneinrichtung | Nichtverl\u00e4ngerung einer Betriebsbewilligung (Invalidenheim mit zw\u00f6lf Wohn- und Tagesst\u00e4ttepl\u00e4tzen). Die vom Beschwerdef\u00fchrer vorgebrachten (echten) Noven sind zu ber\u00fccksichtigen: Selbst wenn das Ermessen bei der W\u00fcrdigung dieser Noven voll zu Gunsten des Beschwerdef\u00fchrers ausge\u00fcbt w\u00fcrde, w\u00e4re der gesamte Sachverhalt im Resultat nicht anders zu w\u00fcrdigen (E. 1.3). Beabsichtigt das Sozialamt, dem Betreiber einer Invalideneinrichtung die Bewilligung zu entziehen, so muss es vorg\u00e4ngig eine Verwarnung aussprechen. Im vorliegenden Fall ging es indessen nicht um den Entzug, sondern um die Nichtverl\u00e4ngerung einer (bis Ende 2012 befristeten) Bewilligung, weshalb keine Verwarnungspflicht bestand (E. 3.2). Die Vorinstanz erachtete ein im erstinstanzlichen Verfahren gestelltes Fristerstreckungsgesuch, das der Beschwerdef\u00fchrer am letzten Fristtag per Fax eingereicht hatte, zu Unrecht als versp\u00e4tet (E. 4.6). Die damit verbundene Geh\u00f6rsverletzung wurde im Rekursverfahren geheilt. Im Beschwerdeverfahren f\u00fchrt die (geheilte) Geh\u00f6rsverletzung zu einer Reduktion der dem Beschwerdef\u00fchrer auferlegten Gerichtskosten (E. 4.7).  Mit den Vorinstanzen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdef\u00fchrer die Bewilligungsvoraussetzungen f\u00fcr den Betrieb seiner Invalideneinrichtung nicht erf\u00fcllt, weil das n\u00f6tige Fachpersonal nicht vorhanden ist. Seit 2010 arbeitete jeweils h\u00f6chstens EINE Person, die \u00fcber das gem\u00e4ss den einschl\u00e4gigen Richtlinien erforderliche Fachwissen verf\u00fcgt, mit Teilzeitpensum im Heim. Die Fachkr\u00e4fte waren stets nur w\u00e4hrend weniger Monate im Heim t\u00e4tig, und mehrfach kam es zu l\u00e4ngeren Vakanzen. Wegen der mangelnden Personalkonstanz und dem fehlendem Fachwissen hatten die Beh\u00f6rden die Betriebsbewilligung schon seit 2007 immer bloss befristet verl\u00e4ngert. Unter diesen Umst\u00e4nden vermag auch die vor knapp drei Monaten mit einem 60%-Pensum angestellte Fachperson, die gleichzeitig bis zu 100% in einer anderen Institution t\u00e4tig ist, nicht zu garantieren, dass das erforderliche Fachwissenim Invalidenheim l\u00e4ngerfristig vorhanden ist (E. 5.10). Die Nichtverl\u00e4ngerung der Betriebsbewilligung erweist sich als verh\u00e4ltnism\u00e4ssig (E. 5.11). \rAbweisung der Beschwerde; Ansetzung einer Frist zur Vornahme der n\u00f6tigen Umplatzierungen der (zur Zeit vier) Heimbewohnerinnen."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:38:51", "Checksum": "7f138ccc6085520e283d34f6463ed56a"}