{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "05.12.2013", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2013-00658_05-12-2013.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=213559&W10_KEY=4467109&nTrefferzeile=79&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "dd4b3d7401066c2b259473866458b719"}, "Num": [" VB.2013.00658"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 13..2.05.1  VB.2013.00658"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 13..2.05.1  VB.2013.00658"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 13..2.05.1  VB.2013.00658"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Sozialhilfe: Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe Indem die Vorinstanz den Entzug der aufschiebenden Wirkung seitens der Beschwerdegegnerin zwar als gerechtfertigt ansah, ihrerseits einer allf\u00e4lligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung jedoch nicht entzogen hatte, kam dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (E. 1.5). Die Umst\u00e4nde, dass sich die Betreuung des Beschwerdef\u00fchrers als schwierig erweist, sich dieser schon seit mehreren Monaten gegen einen Stellenantritt stellt und deswegen auch schon die K\u00fcrzung der Leistungen in Kauf nehmen musste, enthoben die Beschwerdegegnerin nicht davon, den Beschwerdef\u00fchrer vor ihrem Einstellungsbeschluss noch einmal anzuh\u00f6ren. Der Beschwerdef\u00fchrer h\u00e4tte sich vorliegend zumindest zu den Gr\u00fcnden \u00e4ussern k\u00f6nnen, weshalb er die Stelle noch nicht angetreten hatte. Dabei ist nicht auszuschliessen, dass er hierf\u00fcr auch andere als seine bereits bekannten bzw. neue Motive vorgebracht h\u00e4tte. Eine Anh\u00f6rung h\u00e4tte damit der Sachverhaltsabkl\u00e4rung dienen k\u00f6nnen (E. 2.2.1). Der Beschwerdef\u00fchrer hat den Anh\u00f6rungstermin zwar telefonisch abgesagt, auf einen Verzicht auf die Anh\u00f6rung kann daraus aber nicht geschlossen werden. Angesichts der beabsichtigten Einstellung der Hilfeleistungen und der \u00e4usserst kurzfristigen Terminansetzung, die die Beschwerdegegnerin nicht begr\u00fcndete, w\u00e4re es angezeigt gewesen, den Beschwerdef\u00fchrer zu einem neuen Termin oder wenigstens zu einer schriftlichen Stellungnahme einzuladen (E. 2.2.2). Die Geh\u00f6rsverletzung wiegt schwer und kann im Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden (E. 2.3). Gutheissung soweit Eintreten. Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheide und R\u00fcckweisung der Sache zu neuer Entscheidung im Sinn der Erw\u00e4gungen an die Beschwerdegegnerin."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:04:51", "Checksum": "e941b316e8871561b38225b4ba18a888"}