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VB.2013.00664
Urteil
des Einzelrichters
vom 6. Januar 2014
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Kaspar Plüss.
In Sachen
A, zzt. Gefängnis D, Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Disziplinarstrafe, hat sich ergeben: I. A. Am 3. Juni 2013 verurteilte das Bezirksgericht Zürich A wegen mehrfacher qualifizierter Freiheitsberaubung und Entführung sowie mehrfachen Entziehens von Minderjährigen zu 8,5 Jahren Freiheitsstrafe (abzüglich 583 Tagen bisher erstandener Haft). Bis am 31. Juli 2013 befand er sich in Sicherheitshaft im Gefängnis C; seither ist er im Gefängnis D inhaftiert. B. Am 18. Juli 2013 verfügte der Leiter des Gefängnisses C, A werde wegen Entfernung zweier Sicherheitsvignetten vom Zellenfenster und wegen Lockerung einer Schraube der Fensterverschlussabdeckung mit einem Zelleneinschluss von drei Tagen (vom 19. Juli bis 21. Juli 2013) sowie einem Arrest von zwei Tagen (vom 22. Juli bis 23. Juli 2013) diszipliniert. Am gleichen Tag verfügte er, A werde wegen fehlender Bekleidung des Oberkörpers beim Gang durch den Korridor nach der Dusche mit einem Zelleneinschluss von drei Tagen (vom 24. Juli 2013 bis 26. Juli 2013) diszipliniert. Allfälligen Rekursen gegen die beiden Disziplinarverfügungen entzog der Gefängnisleiter die aufschiebende Wirkung. II. Am 19. Juli 2013 erhob A gegen die beiden Disziplinarverfügungen vom 18. Juli 2013 Rekurs, den die Direktion der Justiz und des Innern am 2. September 2013 abwies, soweit sie darauf eintrat. III. Am 21. September 2013 gelangte A mit einer auf Englisch verfassten Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Auf Aufforderung des verfahrensleitenden Verwaltungsrichters hin reichte er am 4. Oktober 2013 eine auf Deutsch verfasste Beschwerdeschrift ein, in der er unter anderem – sinngemäss – die Aufhebung der Verfügung der Direktion vom 3. September 2013 beantragte. Die Justizdirektion und das Justizvollzugsamt beantragten am 10. bzw. 18. Oktober 2013 die Beschwerdeabweisung. Zu den Anträgen der Justizbehörden liess sich A nicht vernehmen. Der Einzelrichter erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Die Behandlung der Beschwerde fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit, da sie den Straf- und Massnahmenvollzug betrifft (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 VRG). Vom Vorliegen eines schutzwürdigen Anfechtungsinteresses ist praxisgemäss auszugehen, wenn – wie hier – sofort vollzogene Disziplinarmassnahmen angefochten werden (vgl. VGr, 21. März 2012, VB.2012.00031, E. 1.2). 1.2 Der Rekursentscheid vom 2. September 2013 wurde dem Beschwerdeführer am 9. September 2013 zugestellt, so dass seine am 4. Oktober 2013 eingereichte deutschsprachige Beschwerdeschrift (die ausführlicher als die englische Eingabe vom 21. September 2013 ist und andere Begründungselemente enthält) als rechtzeitig zu erachten ist (§ 53 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 VRG). Damit kann offen bleiben, ob es auch nach Ablauf der Beschwerdeschrift – innert Frist zur Verbesserung der Beschwerde – zulässig wäre, eine deutschsprachige Eingabe einzureichen, die über die blosse Übersetzung der fremdsprachigen Beschwerde hinausgeht. 1.3 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind die beiden am 18. Juli 2013 angeordneten Disziplinarmassnahmen. Mit diesen befasst sich der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift nur ganz am Rande. Er beschränkt sich weitgehend darauf, geltend zu machen, dass er keine Kindsentführung begangen habe, indem er seine Kinder im Oktober 2011 in sein Heimatland B gebracht habe. Gemäss einem Urteil aus dem Land B stehe ihm das alleinige Sorgerecht über die Kinder zu, weshalb sein Freiheitsentzug in der Schweiz eine Verletzung des Territorialitätsprinzips bedeute. Ferner habe er sich übermässig lang in Sicherheitshaft befunden, und während dieser Zeit seien ihm diverse Verfahrensrechte verwehrt worden. All diese Rügen betreffen das strafrechtliche Verfahren, das mit dem bezirksgerichtlichen Urteil vom 3. Juni 2013 erstinstanzlich abgeschlossen worden ist und gegen das der Beschwerdeführer offenbar Berufung erhoben hat. Diese Beanstandungen sind nicht Thema des vorliegenden, einzig Disziplinarmassnahmen betreffenden Verfahrens, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 2. 2.1 Gegen Gefangene und Eingewiesene, welche in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, können Disziplinarsanktionen verhängt werden (Art. 91 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs [StGB]). Disziplinarsanktionen sind: a. der Verweis; b. der zeitweise Entzug oder die Beschränkung der Verfügung über Geldmittel, der Freizeitbeschäftigung oder der Aussenkontakte; c. die Busse; sowie d. der Arrest als eine zusätzliche Freiheitsbeschränkung (Art. 91 Abs. 2 StGB). Die Kantone erlassen für den Straf- und Massnahmenvollzug ein Disziplinarrecht. Dieses umschreibt die Disziplinartatbestände, bestimmt die Sanktionen und deren Zumessung und regelt das Verfahren (Art. 91 Abs. 3 StGB). 2.2 Personen, die in Vollzugseinrichtungen eingewiesen sind, werden von deren Leitung mit Disziplinarmassnahmen belegt, wenn sie verstossen gegen: a. Hausordnungen, Reglemente oder andere Vollzugsvorschriften, b. ihnen im Rahmen der Vollzugsplanung auferlegte Verpflichtungen (§ 23b Abs. 1 des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 [StJVG]). Ein Disziplinarvergehen verübt namentlich (unter anderem), wer (b.) Einrichtungen und andere Gegenstände in der Vollzugseinrichtung vorsätzlich oder grobfahrlässig beschädigt und dabei einen erheblichen Schaden verursacht und wer (k.) Weisungen und Ermahnungen des Personals zuwiderhandelt (§ 23b Abs. 2 StJVG). Disziplinarsanktionen sind unter anderem (h.) Zellen- oder Zimmereinschluss bis zu 14 Tagen und (i.) Arrest bis zu 20 Tagen (§ 23c Abs. 1 StJVG). Für die Anordnung von Disziplinarmassnahmen sind in der Regel die Leitungen der Vollzugseinrichtungen zuständig (§ 163 Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 [JVV]). 3. 3.1 Was den ersten der beiden strittigen Disziplinarfälle betrifft, wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, in seiner Zelle am Fenster zwei Sicherheitsvignetten entfernt und eine Schraube gelockert zu haben. Der Gefängnisleiter hielt in seiner Stellungnahme vom 5. August 2013 fest, der zuständige Aufseher habe die zerrissenen Vignetten und die lockere Schraube entdeckt, als der Beschwerdeführer sein kaputtes Hartplastikmesser aus dem Essbesteck habe umtauschen wollen. Es sei sehr naheliegend, einen Zusammenhang zwischen dem kaputten Messer und den entfernten Vignetten zu sehen. Der Beschwerdeführer bestritt den Vorwurf an der Anhörung vom 18. Juli 2013 und hielt fest, das Messer sei nicht bei der Entfernung der Sicherheitsvignetten kaputt gegangen, sondern beim normalen (Ess-)Gebrauch. Weder im Rekurs- noch im Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer der Sachverhaltsschilderung des Aufsehers bzw. des Gefängnisleiters allerdings widersprochen. Ein Widerspruch wäre aber zu erwarten gewesen, wenn der Beschwerdeführer weiterhin an seiner Auffassung festgehalten hätte, dass die Sicherheitsvignetten nicht von ihm entfernt worden seien. Unter diesen Umständen ist die Feststellung der Vorinstanz nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdeführer am 18. Juli 2013 die Zelleneinrichtung mit einem Messer beschädigt und dadurch ein Disziplinarvergehen im Sinn von § 23b Abs. 2 lit. b StJVG verübt hat. Unter Berücksichtigung dessen, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem 18. Juli 2013 drei Mal diszipliniert werden musste – nämlich am 16. November 2012 (Verweigerung Leibesvisitation: 1 Tag Arrest und schriftlicher Verweis), am 27. März 2013 (Auseinandersetzung: 2 Tage Arbeitsausschluss) und am 4. April 2013 (Auseinandersetzung: schriftlicher Verweis) –, hat der Gefängnisleiter sein Ermessen nicht überschritten, indem er den Beschwerdeführer für die Beschädigung der Zelleneinrichtung gestützt auf § 23c Abs. 1 lit. h und i StJVG mit einem zweitägigen Arrest und einem dreitätigen Zelleneinschluss disziplinierte. 3.2 Der zweiten Disziplinarstrafe liegt ein Sachverhalt zugrunde, der von Anfang an unumstritten war: An der Anhörung vom 18. Juli 2013 sagte der Beschwerdeführer zum Vorwurf des Aufsehers, dass er zum wiederholten Mal, diesmal nach dem Duschen, ohne T-Shirt auf dem Zellenkorridor unterwegs gewesen sei: "Es ist immer so heiss. Es tut mir leid, es kommt nicht wieder vor". Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer bereits sechs Tage zuvor (am 12. Juli 2013) verwarnt worden war – ebenfalls, weil er zum wiederholten Mal kein Oberteil trug, als er die Dusche verliess; für den Wiederholungsfall wurde ihm damals eine Rapporterstattung angedroht. Der Beschwerdeführer bestritt die beiden Vorfälle weder anlässlich der Anhörung noch im Rekurs- oder im Beschwerdeverfahren. Damit steht fest, dass er mehrfach die Anweisung des Gefängnispersonals missachtete, wonach die Insassen aus Respekt vor den weiblichen Aufseherinnen nicht gänzlich ohne T-Shirt, Leibchen oder Hemd ausserhalb der Zellen umhergehen sollen (vgl. Stellungnahme des Gefängnisleiters vom 5. August 2013). Der Gefängnisleiter überschritt das ihm zustehende Ermessen nicht, indem er das regelwidrige Verhalten des Beschwerdeführers als Disziplinarvergehen im Sinn von § 23b Abs. 2 lit. k StJVG einstufte und gestützt auf § 23c Abs. 1 lit. h StJVG einen dreitägigen Zelleneinschluss anordnete. 4. Zusammenfassend erweisen sich die Einwendungen des Beschwerdeführers als unbegründet. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Dem unterliegenden Beschwerdeführer steht keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an:…
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