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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
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VB.2013.00665
Urteil
des Einzelrichters
vom 23. Dezember 2013
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Kaspar
Plüss.
In Sachen
RA A,
Beschwerdeführer,
gegen
Bezirksgericht D,
Beschwerdegegner,
und
B,
Mitbeteiligte,
betreffend Gewaltschutz:
Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands,
hat
sich ergeben:
I.
Am 13. Juli 2013 verfügte die Kantonspolizei
Zürich gegenüber B für die Dauer von 14 Tagen Gewaltschutzmassnahmen in
Form einer Wegweisung, eines Rayonverbots sowie eines Kontaktverbots gegenüber
ihrem Ehemann C.
II.
A.
Am 18. Juli 2013 stellte B, vertreten durch
Rechtsanwalt A, beim Bezirksgericht D ein Begehren um Aufhebung der
polizeilichen Gewaltschutzmassnahmen; ferner beantragte sie die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege. Am 19. Juli 2013 stellte C, vertreten durch
Rechtsanwältin E, ein Gesuch um Verlängerung der polizeilichen Gewaltschutzmassnahmen;
auch er ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
B.
Am 24. Juli 2013 hörte die zuständige
Haftrichterin des Bezirksgerichts D B und C separat an. Jeweils am Ende
der Anhörung ersuchte die Richterin die beiden Rechtsvertreter, eine
handschriftliche Honorarnote über ihre Aufwendungen zu verfassen und ihr umgehend
einzureichen. Rechtsanwalt A hielt in seiner Eingabe einen Zeitaufwand von 4,5 Stunden
und Auslagen von Fr. 50.- fest (insgesamt Fr. 950.- zuzüglich 8 %
Mehrwertsteuer), Rechtsanwältin E einen Zeitaufwand von 5,7 Stunden und
Spesen von Fr. 79.-.
C.
Am 25. Juli 2013 reichte Rechtsanwalt A der
Haftrichterin eine detailliertere Honorarnote für seine Aufwendungen im
haftrichterlichen Verfahren ein, in der er einen Zeitaufwand von 5,8 Stunden
sowie Barauslagen von Fr. 55.10 auswies und eine Entschädigung von Fr. 1'276.-
(zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) geltend machte.
D. Am gleichen Tag (25. Juli 2013) verfügte die Haftrichterin, die
von der Polizei am 13. Juli 2013 angeordneten Gewaltschutzmassnahmen
würden aufgehoben. Beiden Parteien gewährte sie die unentgeltliche Rechtspflege
und bestellte A als unentgeltlichen Rechtsvertreter von B und
Rechtsanwältin E als unentgeltliche Rechtsvertreterin von C. Ferner
verpflichtete sie C, B eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 950.-
zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer zu bezahlen.
E.
Am 19. August 2013 verfügte die Haftrichterin,
Rechtsanwältin E werde als unentgeltliche Rechtsbeiständin von C gemäss
Honorarnote vom 24. Juli 2013 für ihren Zeitaufwand (5,7 Stunden à Fr. 200.-)
und ihre Barauslagen (Fr. 79.-) mit Fr. 1'219.- zuzüglich 8 %
Mehrwertsteuer entschädigt.
F.
Am 2. September 2013 reichte Rechtsanwalt A der
Haftrichterin erneut eine Honorarnote ein, in der er für das haftrichterliche
Verfahren einen Zeitaufwand von 6,7 Stunden und Barauslagen von Fr. 62.10
verzeichnete. Gestützt darauf machte er einen Entschädigungsanspruch in der
Höhe von Fr. 1'536.10 (zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 %) geltend. Am
12. September 2013 wies die Haftrichterin das Entschädigungsgesuch ab.
III.
Am 23. September 2013 gelangte
Rechtsanwalt A mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, die
Verfügung des Bezirsksgerichts D vom 12. September 2013 sei aufzuheben und
die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Bezirksgerichts. Am 10. Oktober
2013 reichte A dem Verwaltungsgericht diverse Unterlagen ein.
Weder die Haftrichterin noch B nahmen
zu den Eingaben As Stellung.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde, die die haftrichterliche
Honorarfestsetzung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung im Gewaltschutzverfahren
betrifft, zuständig (vgl. VGr, 21. November 2013, VB.2013.00545, E. 2.8,
zur Publikation vorgesehen). Die Beurteilung der Beschwerde fällt in die
einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1 Nach § 16
Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, Anspruch auf die
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage
sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Gemäss § 17 Abs. 2
VRG hat die obsiegende Partei – unter bestimmten Voraussetzungen – Anspruch auf
Zahlung einer Parteientschädigung.
2.2 Im
angefochtenen Entscheid verneinte die Vorinstanz einen staatlichen Entschädigungsanspruch
des Beschwerdeführers mit der Begründung, dieser habe nicht geltend gemacht,
dass die Parteientschädigung bei der Gegenpartei uneinbringlich sei. Die
Haftrichterin sprach die Parteientschädigung zudem – entgegen der gängigen
Praxis (vgl. z. B.
BGr, 30. Mai 2013, 5A_833/2012, Disp.-Ziff. 5) – nicht dem Beschwerdeführer,
sondern seiner Klientin zu, die in besonders prekären finanziellen Verhältnissen
zu leben scheint, einen allfälligen Prozessentschädigungsanspruch indessen an
den Beschwerdeführer abgetreten hat.
2.3 Wird einer
Partei sowohl die unentgeltliche Verbeiständung gewährt als auch eine Parteientschädigung
zugesprochen, so hat die Zahlung der Parteientschädigung grundsätzlich Vorrang
gegenüber der staatlichen Entschädigung: Der Staat hat die unentgeltliche Vertretung
nur insoweit zu finanzieren, als zu erwarten ist, dass die Parteientschädigung
bei der Gegenpartei wegen Uneinbringlichkeit oder Verrechnung nicht erhältlich
gemacht werden kann (vgl. BGr, 5. September 2012, 1F_17/2012, E. 1).
Im Umfang, in dem die Parteientschädigung uneinbringlich ist, besteht indessen
Anspruch auf eine staatliche Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters
(BGE 122 I 322 E. 3a). Der Umstand, dass eine Partei unentgeltlich
vertreten ist, entbindet sie zwar grundsätzlich nicht von der Zahlung einer
Parteientschädigung (BGE 122 I 322 E. 3c; VGr, 15. November 2010,
VB.2010.00493, E. 2.3; vgl. auch Art. 118 Abs. 3 ZPO). Gewährt
aber die Entscheidinstanz – wie hier – beiden Parteien infolge Mittellosigkeit
die unentgeltliche Rechtspflege, so darf die Parteientschädigung ohne Weiteres
als uneinbringlich gelten (Alfred Bühler, Kommentar zur ZPO, Bern 2012, Art. 122
N. 67). Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als aus den vorinstanzlichen
Akten hervorgeht, dass der zur Zahlung einer Parteientschädigung verpflichtete C
finanziell über wenig Spielraum verfügt: Er hat einen Monatslohn von gut Fr. 2'000.-
und eine IV-Rente von monatlich Fr. 451; steuerbares Vermögen besitzt er
nicht. In dieser Situation hätte die Haftrichterin bei der Beurteilung des
Honorargesuchs des Beschwerdeführers vom 2. September 2013 von der Uneinbringlichkeit
der Parteientschädigung ausgehen und dem Beschwerdeführer für die
unentgeltliche Rechtsvertretung eine Entschädigung aus der Gerichtskasse
zusprechen müssen.
3.
3.1 Was die Höhe
der geschuldeten Entschädigung betrifft, liesse sich vorab fragen, ob der in
Disp.-Ziff. 4 der Verfügung vom 25. Juli 2013 festgesetzte Betrag (Fr. 950.-
zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) vom Beschwerdeführer überhaupt noch infrage gestellt
werden kann, nachdem diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwachsen
ist. Die Frage kann letztlich offenbleiben, da sich die Rüge des
Beschwerdeführers – wie sich aus dem Folgenden ergibt – ohnehin als unbegründet
erweist.
3.2 Der
Beschwerdeführer macht geltend, die Haftrichterin habe an der mündlichen Anhörung
vom 24. Juli 2013 darauf beharrt, dass er umgehend eine von Hand verfasste
Honorarnote einreiche. Seiner Bitte, die Kostennote später einzureichen, sei
sie nicht nachgekommen. In dieser Situation habe er sich gezwungen gesehen,
unter Stress und ohne Möglichkeit, auf sein elektronisches Abrechnungssystem
zuzugreifen, eine ungefähre Honorarnote auf Papier zu bringen, die sich hernach
als zu tief erwiesen habe. Bereits am folgenden Tag (25. Juli 2013) habe
er der Haftrichterin einen exakten Stunden- und Auslagenaufwand
eingereicht; der entsprechende Mehrbetrag sei indessen nicht berücksichtigt worden.
Nachdem die Vorinstanz am 19. August 2013 verfügt habe, dass der Vertreter
der Gegenpartei eine Entschädigung aus der Gerichtskasse erhalte, habe er der
Haftrichterin am 2. September 2013 erneut eine detaillierte Kostennote
eingereicht. Dass die darin geltend gemachten Aufwendungen höher ausgefallen
seien als in der Honorarnote vom 25. Juli 2013, habe die Haftrichterin in
ihrer Verfügung vom 12. September 2013 zu Unrecht nicht berücksichtigt.
3.3 Aus den
Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in seinen insgesamt drei Honorarnoten
unterschiedliche Aufwendungen für das haftrichterliche Verfahren geltend machte:
Am 24. Juli 2013 machte er einen Zeitaufwand von 4,5 Stunden geltend,
am 25. Juli 2013 von 5,8 Stunden und am 2. September 2013 von
6,7 Stunden. Sodann ging er am 24. Juli 2013 von einem Stundenansatz
von Fr. 200.- aus, während er am 25. Juli 2013 und am 1. September
2013 mit Fr. 220.- pro Stunde rechnete. Die Spesen für das haftrichterliche
Verfahren betrugen nach der Honorarrechnung vom 24. Juli 2013 Fr. 50.-,
gemäss Rechnung vom 25. Juli 2013 Fr. 55.10 und gemäss Rechnung vom
2. September 2013 Fr. 62.10.
3.4 Soweit der
Beschwerdeführer in der Honorarrechnung vom 2. September 2013 mehr
Zeitaufwand und höhere Spesen geltend macht als in den Honorarrechnungen vom
24. und 25. Juli 2013, kann ihm nicht gefolgt werden: Es ist nicht
ersichtlich, weshalb er die zusätzlichen, gemäss Honorarnote vom 2. September
2013 am 25. Juli 2013 angefallenen Aufwendungen nicht bereits in der
Honorarnote vom 25. Juli 2013 hätte geltend machen können. Ebenso wenig
gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer, soweit er für seine anwaltlichen
Tätigkeiten einen Stundenansatz von Fr. 220.- geltend macht: Der
Ansatz für unentgeltliche Rechtsvertreter beträgt gemäss dem Kreisschreiben des
Zürcher Obergerichts vom 13. März 2002 Fr. 200.- pro Stunde (vgl.
BGr, 11. Februar 2011, 8C_676/2010, E. 4.3.3).
3.5 Zu prüfen
bleibt, ob die Vorinstanz den Mehrbetrag hätte berücksichtigen, den die Honorarrechnung
vom 25. Juli 2013 gegenüber jener vom 24. Juli 2013 aufweist, und
zwar in Bezug auf den Zeitaufwand (0,3 Mehrstunden am 18. Juli 2013,
0,7 Mehrstunden am 22. Juli 2013 und 0,3 Mehrstunden am 24. Juli
2013; Unterschied total: 1,3 Stunden bzw. Fr. 260.-) und die Spesen
(Mehrbetrag von Fr. 5.10). Aus dem Protokoll der Gerichtsschreiberin geht
hervor, dass die Haftrichterin den Beschwerdeführer am Ende der Anhörung vom
24. Juli 2013 zur Einreichung einer Honorarnote aufforderte, dass dieser
einige Minuten für die handschriftliche Ausfertigung erhielt und dass er die
Kostennote anschliessend der Haftrichterin übergab. Dass die Richterin den
Beschwerdeführer auf unzulässige Weise dazu gedrängt hätte, eine Honorarnote
einzureichen, geht aus dem Protokoll nicht hervor. Dies erscheint denn auch
wenig wahrscheinlich: Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen Rechtsanwalt,
dem bewusst sein musste, dass das Gericht ihn nicht zur sofortigen Einreichung
einer verbindlichen Honorarnote zwingen konnte. Hätte der Beschwerdeführer noch
keine oder lediglich eine provisorische Kostennote einreichen wollen, wäre zu
erwarten gewesen, dass er entweder auf die sofortige Einreichung verzichtet
oder auf der Honorarrechnung angemerkt hätte, dass es sich nur um ungefähre
Angaben handle, die nach der Anhörung umgehend ergänzt würden. Ein entsprechender
Vorbehalt findet sich auf der Honorarnote des Beschwerdeführers vom 24. Juli
2013 indessen nicht. Hätte der Beschwerdeführer die fragliche Kostennote als
blosse Schätzung erachtet, wäre ferner zu erwarten gewesen, dass er der
Haftrichterin im Anschluss an die Anhörung umgehend eine exakte Honorarrechnung
eingereicht hätte. Auch dies war jedoch nicht der Fall: Nach dem Ende der
Anhörung (am 24. Juli 2013 um 14.35 Uhr) vergingen 24 Stunden,
bis der Beschwerdeführer der Haftrichterin per Fax eine detaillierte Kostennote
zukommen liess (am 25. Juli 2013 um 14.38 Uhr). Die Glaubhaftigkeit
der Vorbringen des Beschwerdeführers wird im Übrigen dadurch gemindert, dass er
in der dritten Honorarnote (vom 2. September 2013) nicht etwa an der
zweiten Honorarnote (vom 25. Juli 2013) festhielt, sondern erneut einen
noch höheren Zeit- und Spesenaufwand geltend machte (vgl. E. 3.3). Unter
diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, wenn die Haftrichterin die am 24. Juli
2013 eingereichte Honorarrechnung als verbindlich erachtete und von einem
Zeitaufwand von 4,5 Stunden, Spesen von Fr. 50.- und einem
gesamthaften Entschädigungsbetrag von Fr. 950.- (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer)
ausging. Das Gesuch des Beschwerdeführers, einen darüber hinausgehenden Betrag
zu entschädigen, hat die Haftrichterin demnach zu Recht abgewiesen.
4.
Zusammenfassend erweisen sich die Einwendungen des
Beschwerdeführers als teilweise begründet. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben
und die Haftrichterin anzuweisen, den Beschwerdeführer für die unentgeltliche
Rechtsvertretung im haftrichterlichen Verfahren mit Fr. 950.- (zuzüglich 8 %
Mehrwertsteuer) aus der Kasse des Bezirksgerichts zu entschädigen. In diesem
Umfang geht die Forderung des Beschwerdeführers gegen den Gesuchsgegner gemäss
Disp.-Ziff. 4 der Verfügung der Vorinstanz vom 25. Juli 2013 auf den
Staat über. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Angesichts des Ausgangs
des Verfahrens sind die Verfahrenskosten aus Billigkeitsgründen auf die Kasse
des Verwaltungsgerichts zu nehmen. Eine Parteientschädigung steht dem teilweise
unterliegenden Beschwerdeführer nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung der Vorinstanz vom 12. September
2013 wird aufgehoben. Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführer für
die unentgeltliche Rechtsvertretung im haftrichterlichen Verfahren mit Fr. 950.-
(+ Fr. 76.- MWSt) zu entschädigen. In diesem Umfang geht die Forderung des
Beschwerdeführers gegen den Gesuchsgegner gemäss Disp.-Ziff. 4 der Verfügung
der Vorinstanz vom 25. Juli 2013 an den Staat über. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 150.-- Zustellkosten,
Fr. 650.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an:…