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Geschäftsnummer: VB.2013.00665  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.12.2013
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Gewaltschutz: Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands


Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters / (Un-)Einbringlichkeit der Parteientschädigung.
Die Haftrichterin hätte dem Beschwerdeführer, der die obsiegende Partei in einem Gewaltschutzverfahren vertreten hatte, eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zusprechen müssen. Der Staat muss die unentgeltliche Vertretung zwar nur insoweit finanzieren, als zu erwarten ist, dass die Parteientschädigung bei der unterliegenden Gegenpartei wegen Uneinbringlichkeit oder Verrechnung nicht erhältlich gemacht werden kann. Sind jedoch beide Parteien infolge Mittellosigkeit unentgeltlich vertreten, so darf die Parteientschädigung ohne weiteres als uneinbringlich gelten (E. 2.3).
Die Höhe der Entschädigung, die dem unentgeltlichen Rechtsvertreter (in Form einer Parteientschädigung) zugesprochen wurde, ist nicht zu beanstanden: Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der Anhörung eine Honorarnote eingereicht, die nicht an Bedingungen geknüpft oder als "provisorisch" bezeichnet war und die die Haftrichterin deshalb als verbindlich erachten durfte (E. 3.5).
Teilweise Gutheissung.
 
Stichworte:
EINBRINGLICHKEIT
HONORAR
HONORARNOTE
KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNGEN
MITTELLOSIGKEIT
PARTEIENTSCHÄDIGUNG
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB)
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. III BV
§ 16 Abs. II VRG
§ 17 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2013.00665

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 23. Dezember 2013

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Kaspar Plüss.

 

 

 

In Sachen

 

RA A,

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

Bezirksgericht D,

Beschwerdegegner,

 

und

 

B,

Mitbeteiligte,

 

 

 

betreffend Gewaltschutz: Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands,

hat sich ergeben:

I.  

Am 13. Juli 2013 verfügte die Kantonspolizei Zürich gegenüber B für die Dauer von 14 Tagen Gewaltschutzmassnahmen in Form einer Wegweisung, eines Rayonverbots sowie eines Kontaktverbots gegenüber ihrem Ehemann C.

II.  

A. Am 18. Juli 2013 stellte B, vertreten durch Rechtsanwalt A, beim Bezirksgericht D ein Begehren um Aufhebung der polizeilichen Gewaltschutzmassnahmen; ferner beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Am 19. Juli 2013 stellte C, vertreten durch Rechtsanwältin E, ein Gesuch um Verlängerung der polizeilichen Gewaltschutzmassnahmen; auch er ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

B. Am 24. Juli 2013 hörte die zuständige Haftrichterin des Bezirksgerichts D B und C separat an. Jeweils am Ende der Anhörung ersuchte die Richterin die beiden Rechtsvertreter, eine handschriftliche Honorarnote über ihre Aufwendungen zu verfassen und ihr umgehend einzureichen. Rechtsanwalt A hielt in seiner Eingabe einen Zeitaufwand von 4,5 Stunden und Auslagen von Fr. 50.- fest (insgesamt Fr. 950.- zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer), Rechtsanwältin E einen Zeitaufwand von 5,7 Stunden und Spesen von Fr. 79.-.

C. Am 25. Juli 2013 reichte Rechtsanwalt A der Haftrichterin eine detailliertere Honorarnote für seine Aufwendungen im haftrichterlichen Verfahren ein, in der er einen Zeitaufwand von 5,8 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 55.10 auswies und eine Entschädigung von Fr. 1'276.- (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) geltend machte.

D. Am gleichen Tag (25. Juli 2013) verfügte die Haftrichterin, die von der Polizei am 13. Juli 2013 angeordneten Gewaltschutzmassnahmen würden aufgehoben. Beiden Parteien gewährte sie die unentgeltliche Rechtspflege und bestellte A als unentgeltlichen Rechtsvertreter von B und Rechtsanwältin E als unentgeltliche Rechtsvertreterin von C. Ferner verpflichtete sie C, B eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 950.- zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer zu bezahlen.

E. Am 19. August 2013 verfügte die Haftrichterin, Rechtsanwältin E werde als unentgeltliche Rechtsbeiständin von C gemäss Honorarnote vom 24. Juli 2013 für ihren Zeitaufwand (5,7 Stunden à Fr. 200.-) und ihre Barauslagen (Fr. 79.-) mit Fr. 1'219.- zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer entschädigt.

F. Am 2. September 2013 reichte Rechtsanwalt A der Haftrichterin erneut eine Honorarnote ein, in der er für das haftrichterliche Verfahren einen Zeitaufwand von 6,7 Stunden und Barauslagen von Fr. 62.10 verzeichnete. Gestützt darauf machte er einen Entschädigungsanspruch in der Höhe von Fr. 1'536.10 (zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 %) geltend. Am 12. September 2013 wies die Haftrichterin das Entschädigungsgesuch ab.

III.  

Am 23. September 2013 gelangte Rechtsanwalt A mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des Bezirsksgerichts D vom 12. September 2013 sei aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Bezirksgerichts. Am 10. Oktober 2013 reichte A dem Verwaltungsgericht diverse Unterlagen ein.

Weder die Haftrichterin noch B nahmen zu den Eingaben As Stellung.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde, die die haftrichterliche Honorarfestsetzung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung im Gewaltschutzverfahren betrifft, zuständig (vgl. VGr, 21. November 2013, VB.2013.00545, E. 2.8, zur Publikation vorgesehen). Die Beurteilung der Beschwerde fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Nach § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Gemäss § 17 Abs. 2 VRG hat die obsiegende Partei – unter bestimmten Voraussetzungen – Anspruch auf Zahlung einer Parteientschädigung.

2.2 Im angefochtenen Entscheid verneinte die Vorinstanz einen staatlichen Entschädigungsanspruch des Beschwerdeführers mit der Begründung, dieser habe nicht geltend gemacht, dass die Parteientschädigung bei der Gegenpartei uneinbringlich sei. Die Haftrichterin sprach die Parteientschädigung zudem – entgegen der gängigen Praxis (vgl. z. B. BGr, 30. Mai 2013, 5A_833/2012, Disp.-Ziff. 5) – nicht dem Beschwerdeführer, sondern seiner Klientin zu, die in besonders prekären finanziellen Verhältnissen zu leben scheint, einen allfälligen Prozessentschädigungsanspruch indessen an den Beschwerdeführer abgetreten hat.

2.3 Wird einer Partei sowohl die unentgeltliche Verbeiständung gewährt als auch eine Parteientschädigung zugesprochen, so hat die Zahlung der Parteientschädigung grundsätzlich Vorrang gegenüber der staatlichen Entschädigung: Der Staat hat die unentgeltliche Vertretung nur insoweit zu finanzieren, als zu erwarten ist, dass die Parteientschädigung bei der Gegenpartei wegen Uneinbringlichkeit oder Verrechnung nicht erhältlich gemacht werden kann (vgl. BGr, 5. September 2012, 1F_17/2012, E. 1). Im Umfang, in dem die Parteientschädigung uneinbringlich ist, besteht indessen Anspruch auf eine staatliche Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters (BGE 122 I 322 E. 3a). Der Umstand, dass eine Partei unentgeltlich vertreten ist, entbindet sie zwar grundsätzlich nicht von der Zahlung einer Parteientschädigung (BGE 122 I 322 E. 3c; VGr, 15. November 2010, VB.2010.00493, E. 2.3; vgl. auch Art. 118 Abs. 3 ZPO). Gewährt aber die Entscheidinstanz – wie hier – beiden Parteien infolge Mittellosigkeit die unentgeltliche Rechtspflege, so darf die Parteientschädigung ohne Weiteres als uneinbringlich gelten (Alfred Bühler, Kommentar zur ZPO, Bern 2012, Art. 122 N. 67). Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als aus den vorinstanzlichen Akten hervorgeht, dass der zur Zahlung einer Parteientschädigung verpflichtete C finanziell über wenig Spielraum verfügt: Er hat einen Monatslohn von gut Fr. 2'000.- und eine IV-Rente von monatlich Fr. 451; steuerbares Vermögen besitzt er nicht. In dieser Situation hätte die Haftrichterin bei der Beurteilung des Honorargesuchs des Beschwerdeführers vom 2. September 2013 von der Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung ausgehen und dem Beschwerdeführer für die unentgeltliche Rechtsvertretung eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zusprechen müssen.

3.  

3.1 Was die Höhe der geschuldeten Entschädigung betrifft, liesse sich vorab fragen, ob der in Disp.-Ziff. 4 der Verfügung vom 25. Juli 2013 festgesetzte Betrag (Fr. 950.- zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) vom Beschwerdeführer überhaupt noch infrage gestellt werden kann, nachdem diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. Die Frage kann letztlich offenbleiben, da sich die Rüge des Beschwerdeführers – wie sich aus dem Folgenden ergibt – ohnehin als unbegründet erweist. 

3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Haftrichterin habe an der mündlichen Anhörung vom 24. Juli 2013 darauf beharrt, dass er umgehend eine von Hand verfasste Honorarnote einreiche. Seiner Bitte, die Kostennote später einzureichen, sei sie nicht nachgekommen. In dieser Situation habe er sich gezwungen gesehen, unter Stress und ohne Möglichkeit, auf sein elektronisches Abrechnungssystem zuzugreifen, eine ungefähre Honorarnote auf Papier zu bringen, die sich hernach als zu tief erwiesen habe. Bereits am folgenden Tag (25. Juli 2013) habe er der Haftrichterin einen exakten Stunden- und Auslagenaufwand eingereicht; der entsprechende Mehrbetrag sei indessen nicht berücksichtigt worden. Nachdem die Vorinstanz am 19. August 2013 verfügt habe, dass der Vertreter der Gegenpartei eine Entschädigung aus der Gerichtskasse erhalte, habe er der Haftrichterin am 2. September 2013 erneut eine detaillierte Kostennote eingereicht. Dass die darin geltend gemachten Aufwendungen höher ausgefallen seien als in der Honorarnote vom 25. Juli 2013, habe die Haftrichterin in ihrer Verfügung vom 12. September 2013 zu Unrecht nicht berücksichtigt.

3.3 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in seinen insgesamt drei Honorarnoten unterschiedliche Aufwendungen für das haftrichterliche Verfahren geltend machte: Am 24. Juli 2013 machte er einen Zeitaufwand von 4,5 Stunden geltend, am 25. Juli 2013 von 5,8 Stunden und am 2. September 2013 von 6,7 Stunden. Sodann ging er am 24. Juli 2013 von einem Stundenansatz von Fr. 200.- aus, während er am 25. Juli 2013 und am 1. September 2013 mit Fr. 220.- pro Stunde rechnete. Die Spesen für das haftrichterliche Verfahren betrugen nach der Honorarrechnung vom 24. Juli 2013 Fr. 50.-, gemäss Rechnung vom 25. Juli 2013 Fr. 55.10 und gemäss Rechnung vom 2. September 2013 Fr. 62.10.

3.4 Soweit der Beschwerdeführer in der Honorarrechnung vom 2. September 2013 mehr Zeitaufwand und höhere Spesen geltend macht als in den Honorarrechnungen vom 24. und 25. Juli 2013, kann ihm nicht gefolgt werden: Es ist nicht ersichtlich, weshalb er die zusätzlichen, gemäss Honorarnote vom 2. September 2013 am 25. Juli 2013 angefallenen Aufwendungen nicht bereits in der Honorarnote vom 25. Juli 2013 hätte geltend machen können. Ebenso wenig gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer, soweit er für seine anwaltlichen Tätigkeiten einen Stundenansatz von Fr. 220.- geltend macht: Der Ansatz für unentgeltliche Rechtsvertreter beträgt gemäss dem Kreisschreiben des Zürcher Obergerichts vom 13. März 2002 Fr. 200.- pro Stunde (vgl. BGr, 11. Februar 2011, 8C_676/2010, E. 4.3.3). 

3.5 Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz den Mehrbetrag hätte berücksichtigen, den die Honorarrechnung vom 25. Juli 2013 gegenüber jener vom 24. Juli 2013 aufweist, und zwar in Bezug auf den Zeitaufwand (0,3 Mehrstunden am 18. Juli 2013, 0,7 Mehrstunden am 22. Juli 2013 und 0,3 Mehrstunden am 24. Juli 2013; Unterschied total: 1,3 Stunden bzw. Fr. 260.-) und die Spesen (Mehrbetrag von Fr. 5.10). Aus dem Protokoll der Gerichtsschreiberin geht hervor, dass die Haftrichterin den Beschwerdeführer am Ende der Anhörung vom 24. Juli 2013 zur Einreichung einer Honorarnote aufforderte, dass dieser einige Minuten für die handschriftliche Ausfertigung erhielt und dass er die Kostennote anschliessend der Haftrichterin übergab. Dass die Richterin den Beschwerdeführer auf unzulässige Weise dazu gedrängt hätte, eine Honorarnote einzureichen, geht aus dem Protokoll nicht hervor. Dies erscheint denn auch wenig wahrscheinlich: Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen Rechtsanwalt, dem bewusst sein musste, dass das Gericht ihn nicht zur sofortigen Einreichung einer verbindlichen Honorarnote zwingen konnte. Hätte der Beschwerdeführer noch keine oder lediglich eine provisorische Kostennote einreichen wollen, wäre zu erwarten gewesen, dass er entweder auf die sofortige Einreichung verzichtet oder auf der Honorarrechnung angemerkt hätte, dass es sich nur um ungefähre Angaben handle, die nach der Anhörung umgehend ergänzt würden. Ein entsprechender Vorbehalt findet sich auf der Honorarnote des Beschwerdeführers vom 24. Juli 2013 indessen nicht. Hätte der Beschwerdeführer die fragliche Kostennote als blosse Schätzung erachtet, wäre ferner zu erwarten gewesen, dass er der Haftrichterin im Anschluss an die Anhörung umgehend eine exakte Honorarrechnung eingereicht hätte. Auch dies war jedoch nicht der Fall: Nach dem Ende der Anhörung (am 24. Juli 2013 um 14.35 Uhr) vergingen 24 Stunden, bis der Beschwerdeführer der Haftrichterin per Fax eine detaillierte Kostennote zukommen liess (am 25. Juli 2013 um 14.38 Uhr). Die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers wird im Übrigen dadurch gemindert, dass er in der dritten Honorarnote (vom 2. September 2013) nicht etwa an der zweiten Honorarnote (vom 25. Juli 2013) festhielt, sondern erneut einen noch höheren Zeit- und Spesenaufwand geltend machte (vgl. E. 3.3). Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, wenn die Haftrichterin die am 24. Juli 2013 eingereichte Honorarrechnung als verbindlich erachtete und von einem Zeitaufwand von 4,5 Stunden, Spesen von Fr. 50.- und einem gesamthaften Entschädigungsbetrag von Fr. 950.- (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) ausging. Das Gesuch des Beschwerdeführers, einen darüber hinausgehenden Betrag zu entschädigen, hat die Haftrichterin demnach zu Recht abgewiesen. 

4.  

Zusammenfassend erweisen sich die Einwendungen des Beschwerdeführers als teilweise begründet. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Haftrichterin anzuweisen, den Beschwerdeführer für die unentgeltliche Rechtsvertretung im haftrichterlichen Verfahren mit Fr. 950.- (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) aus der Kasse des Bezirksgerichts zu entschädigen. In diesem Umfang geht die Forderung des Beschwerdeführers gegen den Gesuchsgegner gemäss Disp.-Ziff. 4 der Verfügung der Vorinstanz vom 25. Juli 2013 auf den Staat über. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Angesichts des Ausgangs des Verfahrens sind die Verfahrenskosten aus Billigkeitsgründen auf die Kasse des Verwaltungsgerichts zu nehmen. Eine Parteientschädigung steht dem teilweise unterliegenden Beschwerdeführer nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung der Vorinstanz vom 12. September 2013 wird aufgehoben. Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführer für die unentgeltliche Rechtsvertretung im haftrichterlichen Verfahren mit Fr. 950.- (+ Fr. 76.- MWSt) zu entschädigen. In diesem Umfang geht die Forderung des Beschwerdeführers gegen den Gesuchsgegner gemäss Disp.-Ziff. 4 der Verfügung der Vorinstanz vom 25. Juli 2013 an den Staat über. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    150.--     Zustellkosten,
Fr.    650.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:…