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Geschäftsnummer: VB.2013.00666  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 20.03.2014
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Waffenbeschlagnahmung


Waffenbeschlagnahme

[Der Beschwerdeführer, dessen Waffensammlung beschlagnahmt worden war, verstarb während des Beschwerdeverfahrens.]

Aufgrund des Prinzips der Universalsukzession sind die Erben des Verstorbenen an dessen Stelle in das vorliegende Verfahren eingetreten (E. 1.2). Das Waffengesetz verhindert nicht, dass ein Erbe eine Waffe rechtmässig erbt und zu Eigentum erwirbt, obwohl ihm der Besitz waffenrechtlich untersagt ist. In solchen Fällen muss der Erbe deshalb eine Übergangslösung finden, indem die Waffen einer berechtigten Drittperson übertragen werden mit der Auflage, diese auszuhändigen, wenn die gesetzlichen Besitzerwerbsvoraussetzungen erfüllt sind (E. 2.1). Die Erben des ursprünglichen Beschwerdeführers sind mit dessen Tod Eigentümer der beschlagnahmten Gegenstände geworden. Da sich diese im Zeitpunkt des Todes im Gewahrsam des Beschwerdegegners befanden und momentan weiterhin befinden, fand allerdings noch keine Übertragung des Besitzes und damit kein Erwerb im Sinn des Waffengesetzes statt (E. 2.2). Die Erben haben kein Interesse am Besitz der beschlagnahmten Waffen und wollen, dass diese beim Beschwerdegegner verbleiben. Dementsprechend haben sie auch kein Bedürfnis an der Aufhebung bzw. materiellen Beurteilung der gegenüber dem Verstorbenen verfügten Beschlagnahme. Das Beschwerdeverfahren ist daher mangels Rechtsschutzinteresse als gegenstandslos geworden abzuschreiben (E. 3.1). Nach einer summarischen Prüfung des Rekursentscheids besteht kein Anlass, dessen Nebenfolgen neu festzusetzen (E 4.2). Die Gerichtskosten sind der Erbengemeinschaft aufzuerlegen (E. 5.2).

Abschreibung als gegenstandslos geworden.
 
Stichworte:
BESCHLAGNAHME
GEGENSTANDSLOSIGKEIT
POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT
RECHTSSCHUTZINTERESSE
TOD
UNIVERSALSUKZESSION
WAFFE
Rechtsnormen:
Art. 8II lit. c WG
Art. 31I lit. b WG
Art. 560 ZGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2013.00666

 

 

 

Beschluss

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 20. März 2014

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.  

 

 

 

In Sachen

 

 

Erbengemeinschaft A,

1.    B,

 

2.    C,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Statthalteramt D,

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend Waffenbeschlagnahmung,

hat sich ergeben:

I.  

A. Am 31. Juli 2012 stellte die Kantonspolizei Zürich in der Wohnung von A (geb. 1929), der sich zu diesem Zeitpunkt in der psychiatrischen Klinik E in F im Fürsorgerischen Freiheitsentzug (FFE) befand, rund 70 Waffen sowie Munition und Zubehör sicher.

B. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2012 beschlagnahmte das Statthalteramt D die sichergestellten und bei ihm aufbewahrten Waffen mit Munition und Zubehör für die Dauer von vorerst zwei Jahren (Disp.-Ziffer 1). A wurde die Möglichkeit eingeräumt, frühestens nach Ablauf einer Frist von zwei Jahren, gerechnet ab Datum des Eintritts der Rechtskraft der Verfügung, und unter Vorlage eines neuen Strafregisterauszugs beim Statthalteramt D die Wiedererlangung der sichergestellten Waffen samt Zubehör zu beantragen. Die dannzumalige Herausgabe wurde an die Bedingung geknüpft, dass A ein Unbedenklichkeitszeugnis eines Arztes oder Psychiaters beibringe. Zudem habe er sich während der ganzen Zeit wohl zu verhalten und müssten allfällige Strafregistereinträge gelöscht sein (Disp.-Ziffer 2). Die Verfahrenskosten wurden vorläufig auf die Staatskasse genommen. Über die Kosten der Aufbewahrung und der Beschlagnahme werde anlässlich des Schlussentscheids entschieden (Disp.-Ziffer 3).

II.  

Gegen die Verfügung des Statthalteramts D vom 24. Oktober 2012 erhob A am 26. November 2012 Rekurs beim Regierungsrat und beantragte deren Aufhebung bzw. die Rückgabe der beschlagnahmten Waffen, Munition und übrigen Gegenstände. Sodann verlangte A eine Entschädigung von Fr. 22'000.- für die ihm entstandenen Umtriebe sowie eine Genugtuung von Fr. 50'000.-. Mit Beschluss vom 21. August 2013 wies der Regierungsrat den Rekurs ab und auferlegte A die Verfahrenskosten. Eine Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen. Die Finanzdirektion wurde beauftragt, das Schadenersatzbegehren zu bearbeiten und dem Regierungsrat gegebenenfalls Antrag zu stellen.

III.  

A. A gelangte daraufhin am 24. September 2013 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Beschlusses des Regierungsrats vom 21. August 2013. Daneben ersuchte er um Vorladung zu einer persönlichen Befragung.

B. Am 7. Oktober 2013 verwies das Statthalteramt D auf die Begründungen der Verfügung vom 24. Oktober 2013 und des Beschlusses vom 21. August 2013 und verzichtete im Übrigen auf eine Beschwerdeantwort, ohne einen formellen Antrag zu stellen. Der Regierungsrat beantragte am 25. Oktober 2013 die Abweisung der Beschwerde. A liess sich zu diesen Eingaben innert erstreckter Frist nicht vernehmen. Am 4. November 2013 verzichtete das Statthalteramt D auf eine Stellungnahme zur Vernehmlassung des Regierungsrats. A äusserte sich innert erstreckter Frist nicht hierzu.

C. Am 24. Januar 2014 verstarb A im Spital. Am 4. März 2014 reichte das Statthalteramt dem Verwaltungsgericht per Fax einen Erbschein mit Datum 4. Februar 2014 ein, der die Ehefrau und den Sohn von A als dessen einzige gesetzliche Erben ausweist.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Wie sich aus dem Nachfolgenden ergibt, ist die Beschwerde als gegenstandslos geworden abzuschreiben, weshalb deren Erledigung an sich dem Einzelrichter oder der Einzelrichterin obliegen würde (§ 38b Abs. 1 lit. b VRG). Angesichts der besonderen Umstände des Falls rechtfertigt es sich jedoch, den Entscheid der Kammer zu belassen.

1.2 Aufgrund des Prinzips der Universalsukzession (Art. 560 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB]) sind die Erben von A an dessen Stelle in das vorliegende Verfahren eingetreten (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 106). Das Rubrum dieses Entscheids ist entsprechend anzupassen, und B sowie C sind als beschwerdeführende Erbengemeinschaft aufzunehmen.

2.  

2.1 Das Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG), auf dessen Art. 31 der Beschwerdegegner die Beschlagnahme stützte, behandelt den Erbgang der von ihm erfassten Gegenstände wie deren gewöhnlichen Erwerb. So müssen nach Art. 6a WG Personen, die Waffen, wesentliche und besonders konstruierte Waffenbestandteile oder Waffenzubehör, für die ein Verbot nach Art. 5 Abs. 1 WG besteht, durch Erbgang erwerben, innerhalb von sechs Monaten eine Ausnahmebewilligung beantragen. Gemäss Art. 8 Abs. 2bis WG müssen Personen, die Feuerwaffen oder wesentliche Waffenbestandteile durch Erbgang erwerben, innerhalb von sechs Monaten einen Waffenerwerbsschein beantragen, sofern die Gegenstände nicht innerhalb dieser Frist einer berechtigten Person übertragen werden. Das Waffengesetz durchbricht den erbrechtlichen Grundsatz der Universalsukzession nicht, da es an den tatsächlichen Waffenbesitz anknüpft. Wenn es von "Waffenerwerb" und "Waffenübertragung" spricht, ist darunter stets und ungeachtet des Rechtsgrunds der Besitzerwerb bzw. die Besitzübertragung gemeint. Dementsprechend untersagt das Waffengesetz auch nicht den Eigentumserwerb durch eine Person, die die gesetzlichen Voraussetzungen für den Waffenbesitz nicht erfüllt. Verboten sind vielmehr nur die Besitzübertragung und die Einräumung der Sachherrschaft über die Waffe an eine solche Person. Das Waffengesetz verhindert somit nicht, dass ein Erbe eine Waffe rechtmässig erbt und zu Eigentum erwirbt, obwohl ihm der Besitz waffenrechtlich untersagt ist. In solchen Fällen muss der Erbe deshalb eine Übergangslösung finden, indem die Waffen einer berechtigten Drittperson übertragen werden mit der Auflage, diese auszuhändigen, wenn die gesetzlichen Besitzerwerbsvoraussetzungen (Ausnahmebewilligung, Waffenerwerbsschein) erfüllt sind (zum Ganzen Hans Wüst, Erbrecht und Waffengesetzrevision – was muss der Erbrechtspraktiker wissen?, in: Successio – Zeitschrift für Erbrecht, 2009 Nr. 2, S. 137 ff.).

2.2 Die Witwe und der Sohn von A sind mit dessen Tod Eigentümer der beschlagnahmten Gegenstände geworden. Da sich diese im Zeitpunkt des Todes im Gewahrsam des Beschwerdegegners befanden und momentan weiterhin befinden, fanden allerdings noch keine Übertragung des Besitzes und damit kein Erwerb im Sinn des Waffengesetzes statt. Solches wird von den Erben denn auch nicht angestrebt. Nach Auskunft des Beschwerdegegners hätten sie kein Interesse am Besitz der beschlagnahmten Objekte und beabsichtigten dementsprechend auch nicht, einen Waffenerwerbsschein zu erlangen. Vielmehr hätten sie den Beschwerdegegner beauftragt, einen Waffenhändler ausfindig zu machen, damit dieser die Waffensammlung schätze und dem man gegebenenfalls die Waffen verkaufen könnte.

3.  

3.1 Da keine personenbezogenen, unvererblichen Ansprüche im Streit liegen, das Eigentum an den beschlagnahmten Gegenständen vielmehr auf die Erben übergegangen ist, ist das Beschwerdeverfahren nicht bereits aufgrund des Tods von A als gegenstandslos geworden abzuschreiben (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 28 N. 17). Gegenstandslos wird ein Verfahren jedoch auch dann, wenn das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers nachträglich wegfällt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 63 N. 3). Die Erben des verstorbenen A haben wie erwähnt kein Interesse am Besitz der beschlagnahmten Waffen. Sie wollen durch das mit dem Beschwerdegegner vereinbarte Vorgehen, das als praktikable Übergangslösung im Sinn der vorstehenden Erwägungen erscheint, gerade erreichen, dass die Waffen beim Beschwerdegegner verbleiben. Dementsprechend haben sie auch kein Bedürfnis an der Aufhebung bzw. materiellen Beurteilung der gegenüber A verfügten Beschlagnahme. Das Beschwerdeverfahren ist daher mangels Rechtsschutzinteresse als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

3.2 Im vorliegenden Fall hätte sich der Streitgegenstand ohnehin auf die Thematik beschränkt, ob es gerechtfertigt gewesen war, die Waffen aufgrund von Art. 31 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 lit. c WG und damit gestützt auf allein in der Person von A liegende Ursachen zu beschlagnahmen. Nicht zu prüfen wäre demgegenüber gewesen, ob der Beschwerdegegner nach dem Tod von A zur Herausgabe der Waffen an die Erben verpflichtet gewesen wäre, wenn diese denn eine solche verlangt hätten, bzw. welche Gründe einer Herausgabe allenfalls entgegengestanden hätten.

4.  

4.1 Die Nebenfolgenregelung des vorinstanzlichen Entscheids wird bei Gegenstandslosigkeit vor Verwaltungsgericht nach Ermessen und im Sinn der Billigkeit überprüft. Neu festzusetzen sind die Nebenfolgen nur dann, wenn sich ihre Regelung ohne Weiteres als unzutreffend herausstellt. Dabei fordert die Prozessökonomie grundsätzlich, auf die eingehende Behandlung hypothetisch gewordener Fragen zu verzichten. Wenn die Vorinstanz Kosten und Parteientschädigungen nach dem Unterliegerprinzip verteilt hat (§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG), so ist ihre Regelung der Nebenfolgen dann fehlerhaft, wenn der betreffende Entscheid im Ergebnis nicht haltbar ist. Entsprechend nimmt das Verwaltungsgericht in solchen Fällen, wenn ein materieller Entscheid angefochten worden ist, eine summarische Prüfung des angefochtenen Entscheids in der Hauptsache vor (RB 2003 Nr. 4; 2006 Nr. 15; 18. April 2013, VB.2013.00222, E. 3.1; 20. August 2009, VB.2009.00159, E. 1.3, mit zahlreichen Hinweisen).

4.2 Vorliegend besteht nach einer summarischen Prüfung des Rekursentscheids vom 21. August 2013 kein Anlass, dessen Nebenfolgen neu festzusetzen. Angesichts der in Bezug auf die Unordentlichkeit der Wohnung gezeigten Verhaltensauffälligkeit und seiner körperlichen Verfassung ist der Schluss der Vorinstanz, A biete keine Gewähr für einen sorgfältigen und verantwortungsbewussten Umgang mit seinen zahlreichen Waffen, prima facie nicht zu beanstanden. Dabei sei bemerkt, dass die Beschlagnahme nicht zuletzt auf die von C gegenüber der Polizei geäusserten Bedenken hinsichtlich der Waffensammlung seines Vaters zurückzuführen ist. Erweist sich die Abweisung des Rekurses somit nicht als unhaltbar, so waren auch die Kostenauflage und der Verzicht auf Zusprechung einer Parteienschädigung an A (vgl. § 17 Abs. 2 VRG) gerechtfertigt. Die Kosten- und Entschädigungsregelung des vorinstanzlichen Entscheids (Disp.-Ziffern II und III) ist folglich zu bestätigen.

5.  

5.1 Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen im gegenstandslos gewordenen verwaltungsgerichtlichen Verfahren entscheidet das Gericht nach Ermessen, wobei es berücksichtigt, wer die Gegenstandslosigkeit verursacht hat oder welche Partei vermutlich obsiegt hätte. Die Kosten können aber auch – insbesondere bei Versagen der erwähnten Kriterien – nach anderweitiger Billigkeit verlegt werden (vgl. RB 2002 Nr. 7; VGr, 18. April 2013, VB.2013.00222, E. 4.2; Kölz/Bosshart/Röhl § 13 N. 19, § 17 N. 25).

5.2 Die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens wurde durch den Tod von A und den darauffolgenden Verzicht seiner Rechtsnachfolger auf Herausgabe der beschlagnahmten Waffen verursacht (vorn E. 3.1). Die Gerichtskosten sind daher der Erbengemeinschaft bzw. B und C je zur Hälfte, unter solidarischer Haftung für die ganzen Kosten, aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen wurden keine beantragt.

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.    Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.    Die Disp.-Ziffern II und III des Beschlusses Nr. 879 des Regierungsrats vom 21. August 2013 werden bestätigt.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    800.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    180.--     Zustellkosten,
Fr.    980.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden zur Hälfte auferlegt, je unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag.

5.    Gegen diesen Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:…