{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2014-03-20", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2013-00666_2014-03-20.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=213973&W10_KEY=13823253&nTrefferzeile=51&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "65b80b109f848f76a0b8c792450c7247"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2013.00666"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 20.03.2014  VB.2013.00666"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 20.03.2014  VB.2013.00666"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 20.03.2014  VB.2013.00666"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Waffenbeschlagnahmung | Waffenbeschlagnahme [Der Beschwerdef\u00fchrer, dessen Waffensammlung beschlagnahmt worden war, verstarb w\u00e4hrend des Beschwerdeverfahrens.] Aufgrund des Prinzips der Universalsukzession sind die Erben des Verstorbenen an dessen Stelle in das vorliegende Verfahren eingetreten (E. 1.2). Das Waffengesetz verhindert nicht, dass ein Erbe eine Waffe rechtm\u00e4ssig erbt und zu Eigentum erwirbt, obwohl ihm der Besitz waffenrechtlich untersagt ist. In solchen F\u00e4llen muss der Erbe deshalb eine \u00dcbergangsl\u00f6sung finden, indem die Waffen einer berechtigten Drittperson \u00fcbertragen werden mit der Auflage, diese auszuh\u00e4ndigen, wenn die gesetzlichen Besitzerwerbsvoraussetzungen erf\u00fcllt sind (E. 2.1). Die Erben des urspr\u00fcnglichen Beschwerdef\u00fchrers sind mit dessen Tod Eigent\u00fcmer der beschlagnahmten Gegenst\u00e4nde geworden. Da sich diese im Zeitpunkt des Todes im Gewahrsam des Beschwerdegegners befanden und momentan weiterhin befinden, fand allerdings noch keine \u00dcbertragung des Besitzes und damit kein Erwerb im Sinn des Waffengesetzes statt (E. 2.2). Die Erben haben kein Interesse am Besitz der beschlagnahmten Waffen und wollen, dass diese beim Beschwerdegegner verbleiben. Dementsprechend haben sie auch kein Bed\u00fcrfnis an der Aufhebung bzw. materiellen Beurteilung der gegen\u00fcber dem Verstorbenen verf\u00fcgten Beschlagnahme. Das Beschwerdeverfahren ist daher mangels Rechtsschutzinteresse als gegenstandslos geworden abzuschreiben (E. 3.1). Nach einer summarischen Pr\u00fcfung des Rekursentscheids besteht kein Anlass, dessen Nebenfolgen neu festzusetzen (E 4.2). Die Gerichtskosten sind der Erbengemeinschaft aufzuerlegen (E. 5.2). Abschreibung als gegenstandslos geworden."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:26:37", "Checksum": "629899d8b106977aa50996e87040ac67"}