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VB.2013.00672
Urteil
der 1. Kammer
vom 8. Mai 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Ersatzrichterin Irene Egloff Martin, Gerichtsschreiber Markus Lanter.
In Sachen
Beschwerdeführerin,
gegen
Staat Zürich, vertreten durch Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
und
C AG, Mitbeteiligte,
betreffend Submission, hat sich ergeben: I. Im Juli 2013 eröffnete die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich ein Einladungsverfahren, das die Durchführung der jährlichen Bevölkerungsbefragung 2013 bis 2015 zur "Zufriedenheit mit dem Gesundheitswesen im Kanton Zürich" zum Gegenstand hatte. Am 12. September 2013 erging der Zuschlag an die Firma C, D, zum Preis von Fr. 61'560.- (erstes Jahr) bzw. Fr. 59'464.80 (Folgejahre). Dieses Submissionsergebnis wurde den Teilnehmern mit Schreiben vom 13. September 2013 eröffnet. II. Mit Beschwerde vom 26. September 2013 (Datum des Poststempels) liess die A AG, E, dem Verwaltungsgericht beantragen, der angefochtene Zuschlag sei "zu widerrufen" und neu an die Beschwerdeführerin zu erteilen. Am 16. Oktober 2013 teilte die Beschwerdegegnerin dem Verwaltungsgericht mit, dass der Vertrag mit der Zuschlagsempfängerin am 15. Oktober 2013 abgeschlossen worden sei. Mit Beschwerdeantwort vom 21. Oktober 2013 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Mit Replik vom 13. November 2013 ergänzte die Beschwerdeführerin ihr Rechtsbegehren dahingehend, dass der zwischenzeitliche Vertragsabschluss "als rechtswidrig zu erklären und […] demzufolge als nichtig zu erkennen" sei. Ferner ersuchte sie nun ebenfalls um Zusprechung einer Parteientschädigung. Mit Duplik vom 18. Dezember 2013 hielt der Beschwerdegegner an seinen Anträgen fest. Weitere Eingaben der Parteien datieren vom 16. Januar 2014 bzw. 21. März 2014. Die im Verfahren als Mitbeteiligte geführte Zuschlagsempfängerin liess sich zu keinem Zeitpunkt vernehmen. Die Kammer erwägt: 1. Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler Auftraggeber können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weiter gezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 = ZBI 100/1999, S. 372; vgl. Regina Kiener, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 41 N. 10). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die Art. 15 ff. der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001 (IVöB) sowie die §§ 2 ff. des Gesetzes über den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. September 2003 (IVöB-BeitrittsG) zur Anwendung. 2. Der Beschwerde gegen Vergabeentscheide kommt nach Art. 17 Abs. 1 IVöB keine aufschiebende Wirkung zu; diese kann aber erteilt werden, wenn die Beschwerde als ausreichend begründet erscheint und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (Art. 17 Abs. 2 IVöB). Der Vertrag mit der Anbieterin darf nach dem Zuschlag nach Ablauf der Beschwerdefrist abgeschlossen werden, es sei denn, die Beschwerdeinstanz habe der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt (Art. 14 Abs. 1 IVöB). Zudem gilt ein Vertragsschluss als verfrüht, solange die Vergabebehörde noch damit rechnen muss, dass eine Beschwerde eingeht oder einer eingegangenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt wird. Gemäss ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ist es der Vergabebehörde daher – unter Vorbehalt des Eingangs weiterer fristgerecht erhobener Beschwerden – erlaubt, den Vertrag abzuschliessen, sobald ihr vom Gericht eine Frist zur Einreichung der Beschwerdeantwort angesetzt wird, ohne dass gleichzeitig eine – allenfalls vorläufige – Anordnung betreffend Erteilung der aufschiebenden Wirkung getroffen wird (RB 1999 Nr. 66). Die Beschwerdeführerin hat weder in ihrer Beschwerde vom 25./26. September 2013 noch im Nachgang dazu ein Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Dementsprechend enthielt die Präsidialverfügung vom 27. September 2013 auch keine entsprechende Anordnung. Vielmehr wurde der Beschwerdegegner damit angewiesen, dem Verwaltungsgericht einen allfälligen Vertragsschluss umgehend mitzuteilen. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 15. Oktober 2013 war die Beschwerdefrist sodann längst abgelaufen, weshalb nicht mehr mit fristgerecht erhobenen Beschwerden zu rechnen war, die allenfalls mit einem Begehren betreffend aufschiebende Wirkung hätten verbunden sein können. Mithin waren die formellen Voraussetzungen gemäss Art. 14 Abs. 1 IVöB erfüllt und der Vertragsschluss demzufolge rechtens. 3. Nicht berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen den Vergabeentscheid legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine realistische Chance haben, mit dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen oder wenn die Gutheissung der Beschwerde zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens führt, in dem sie ein neues Angebot einreichen können; andernfalls fehlt ihnen das schutzwürdige Interesse an der Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 11; § 21 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin zwar das tiefste Angebot eingereicht, belegt damit in der Gesamtbewertung mit 57,3 Punkten aber lediglich den 2. Platz hinter der Mitbeteiligten mit 59,2 Punkten. Diese Bewertung wird von der Beschwerdeführerin indes nur am Rande aufgegriffen. Vielmehr wendet sie ein, das Vergabeverfahren sei in Missachtung der Ausstandsregeln durchgeführt worden und darüber hinaus der Zuschlag auch noch an eine Firma ohne eigene Rechtspersönlichkeit erteilt worden. Falls ihre Rügen begründet sind, hat sie eine realistische Chance auf den Zuschlag, weshalb ihre Legitimation grundsätzlich zu bejahen ist. Dass eine Zuschlagserteilung an die Beschwerdeführerin infolge des Vertragsabschlusses mit der Mitbeteiligten nicht mehr möglich ist, ändert an der Legitimation nichts, zumal die Submissionsbeschwerde ausdrücklich auch dafür zur Verfügung steht, nach Vertragsschluss die Rechtswidrigkeit einer Zuschlagsverfügung feststellen zu lassen (Art. 18 Abs. 2 IVöB; VGr, 28. September 2011, VB.2011.00321, E. 2.2; 5. Mai 2006, VB.2005.00373, E. 2). Auch gilt der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit als im Begehren um Aufhebung des Zuschlags sinngemäss mitenthalten (BGE 132 I 86 E. 3.2; VGr, 28. September 2011, VB.2011.00321, E. 2.2). 4. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der vom Beschwerdegegner mit der Ausschreibung betraute Projektleiter sei bis im Jahr 2012 für die C AG tätig und zeichnungsberechtigt gewesen. Dass er nun dieser Firma den Zuschlag erteilt habe, obwohl deren Preise durchschnittlich 15 % über denjenigen der Beschwerdeführerin lägen, offenbare seine Befangenheit. Mithin sei der Zuschlag unter Verletzung der Ausstandsvorschriften zustande gekommen und demzufolge als rechtswidrig zu qualifizieren. 4.1 Der Beschwerdegegner bestreitet, dass sich die frühere Anstellung des Projektleiters auf die Vergabe ausgewirkt habe. Der Projektleiter arbeite seit 2012 beim Beschwerdegegner. Er sei nicht mehr mit der Mitbeteiligten verbunden und sei an ihr auch nicht über den Besitz von Aktien beteiligt. Er habe keinen Anlass gehabt, die Mitbeteiligte aus unsachlichen Gründen zu bevorzugen und habe deshalb auch nicht in den Ausstand treten müssen. Im Übrigen habe nicht der Projektleiter den Zuschlagsentscheid gefällt, sondern seine Vorgesetzten, der Abteilungsleiter und der Leiter des Geschäftsfeldes Gesundheitsversorgung. 4.2 Nach § 5a VRG treten Personen, die eine Anordnung zu treffen, dabei mitzuwirken oder sie vorzubereiten haben, in den Ausstand, wenn sie in der Sache persönlich befangen erscheinen, insbesondere (lit. a) wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben. Diese Regel ist auch bei der Vergabe öffentlicher Aufträge zu beachten (VGr, 6. April 2001, VB.2000.0068, E. 3c; vgl. Peter Hänni/Marco Scruzzi, Zur Ausstandspflicht im Rahmen von Submissionsverfahren, BR 1999, S. 131), wobei sich die Ausstandspflicht auf sämtliche Personen erstreckt, die auf das Zustandekommen des Verwaltungsakts Einfluss nehmen können, namentlich auch auf Sachbearbeiter oder Protokollführer mit beratender Funktion (Kiener, § 5a N. 10). Ausstandsgründe sind sodann auch im öffentlich-rechtlichen Vergabeverfahren umgehend geltend zu machen, d. h. grundsätzlich zu dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis der für eine Befangenheit sprechenden Tatsachen erhält. Ein Untätigbleiben oder eine Einlassung in ein Verfahren im Wissen um das Vorliegen von Ausstandsgründen gilt als Verzicht und führt grundsätzlich zum Verwirken des Anspruchs (BGE 121 I 225 E. 3; Kiener, § 5a N. 43 f., auch zum Folgenden). Nur wenn eine Verfahrenspartei von Umständen, welche ein Ausstandsbegehren begründet erscheinen lassen, erst zusammen mit der Verfügung Kenntnis erhält, kann sie die Verletzung der Ausstandsregeln auch noch im anschliessenden Rechtsmittelverfahren rügen, sofern ihr keine mangelnde Sorgfalt vorzuwerfen ist, sie also die Umstände nicht schon früher hätte erkennen müssen. 4.2.1 Vorliegend wirkte der vom Beschwerdegegner für die Ausschreibung eingesetzte Projektleiter zweifellos im Sinn von § 5a VRG an der Vorbereitung des Vergabeentscheids mit und unterstand somit den Ausstandsregeln dieser Bestimmung. Dass die Beschwerdeführerin bereits vor der Eröffnung des Vergabeentscheids um die Verfahrensbeteiligung der Mitbeteiligten wusste, ist sodann weder behauptet noch aktenkundig. Mithin erweist sich die erst mit der Beschwerde erhobene Befangenheitsrüge als rechtzeitig und ist sie daher auf ihre materielle Begründetheit hin zu prüfen. 4.2.2 Der Beschwerdegegner hält dazu fest, dass der betreffende Projektleiter seit dem Jahr 2012 nicht mehr bei der C AG tätig ist und mit dieser seither weder geschäftlich noch wirtschaftlich in irgendeiner Form verbunden ist. Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Vielmehr vertritt sie den Standpunkt, für den Anschein der Befangenheit reiche bereits aus, dass der Projektleiter längere Zeit dem Kader der Mitbeteiligten angehört habe. Geschäftliche Beziehungen zu einem Anbieter führen nicht in jedem Fall zu einer Befangenheit der mit der Vorbereitung einer Vergabe betrauten Personen (vgl. VGr, 18. Dezember 2002, VB.2002.00263, E. 2d); zu berücksichtigen ist stets auch das Ausmass und die Art der Beziehung. Nachdem die Beschwerdeführerin der beschwerdegegnerischen Darstellung nicht substanziiert entgegentritt, ist vorliegend davon auszugehen, dass sich die Beziehungen zwischen dem Projektleiter und der Auftragnehmerin auf das frühere Anstellungsverhältnis beschränkten bzw. zeitgleich mit diesem geendet haben. Es ist weder ansatzweise dargetan noch ersichtlich, dass seither überhaupt ein Kontakt, geschweige denn ein enger Kontakt gepflegt worden wäre, der allenfalls einen Interessenkonflikt und demzufolge den Anschein einer Befangenheit zu begründen vermöchte. Ohne weitere Hinweise bzw. Anhaltspunkte kann unter diesen Umständen weder auf das Vorliegen eines Ausstandsgrunds noch auf einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil der Mitbeteiligten geschlossen werden. 5. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Zuschlagsempfängerin "Firma C" sei im Handelsregister nicht registriert und als Firma daher nicht existent. Unter Verweis auf die Webseite von "C" stellt sie zwar fest, dass die aufgeführten Geschäftsleitungsmitglieder identisch seien mit denjenigen, die im Handelsregister für die am gleichen Geschäftssitz geführte C AG eingetragenen sind. Dies ändere jedoch nichts daran, dass der Zuschlag keine Gültigkeit habe, weil er an eine im Handelsregister nicht registrierte Firma erteilt worden sei. Dem ist mit dem Beschwerdegegner entgegenzuhalten, dass die Ungültigkeit des Zuschlags nur dann die adäquate Rechtsfolge darstellt, wenn ein wesentlicher Mangel vorliegt (vgl. hierzu RB 1999 Nr. 72 = BEZ 2000 Nr. 6; RB 1999 Nr. 61 = BEZ 1999 Nr. 25 E. 6 = ZBl 101/2000, S. 265). Dies ist bei einer formell nicht ganz korrekten Bezeichnung einzelner Anbieter höchstens dann der Fall, wenn daraus ernsthafte Zweifel an der Person des Leistungserbringers erwachsen. Davon kann vorliegend keine Rede sein. Wie die Beschwerdeführerin selbst feststellt, ist der operative Auftritt der Zuschlagsempfängerin identisch mit demjenigen der C AG. Letztere ist gemäss Markenregister überdies seit Januar 2007 als Inhaberin der Marken "C" und "C-Research" eingetragen (vgl. www.wirtschaft.ch/Markenregister). Ob für die Bezeichnung der Zuschlagsempfängerin nun die hinlänglich bekannte Marke "C" oder die unter dieser Marke agierende Gesellschaft C AG verwendet wurde, ändert vorliegend jedenfalls nichts an der zweifelsfreien Bestimmbarkeit des Leistungserbringers. 6. Die Beschwerdeführerin beantragt in ihrer Triplik vom 16. Januar 2014, es sei ihr Einsicht in die Offerte der Mitbeteiligten zu gewähren, ansonsten es ihr nicht möglich sei, die richtige Anwendung der Zuschlagskriterien zu überprüfen. 6.1 Das Recht auf Akteneinsicht ist ein Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör, der seine Grundlage in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) findet. Die Einsicht in die für das Verfahren wesentlichen Unterlagen ist Voraussetzung dafür, dass die Beteiligten ihre Parteirechte wahrnehmen, insbesondere Beweisanträge stellen und sich zu den rechtserheblichen Punkten äussern können (BGE 115 V 297 E. 2e; Alain Griffel, Kommentar VRG, § 8 N. 5). Die Akteneinsicht im submissionsrechtlichen Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht richtet sich nach den Grundsätzen des Verwaltungsprozessrechts (§ 2 Abs. 2 IVöB-BeitrittsG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 VRG; vgl. dazu VGr, 12. September 2001, VB.2001.00095, E. 3 = RB 2001 Nr. 5 = BEZ 2001 Nr. 56). Gemäss § 9 Abs. 1 Satz 1 VRG kann die Einsicht in ein Aktenstück zur Wahrung wichtiger öffentlicher oder schutzwürdiger privater Interessen verweigert werden. Im Submissionsverfahren wird die Vertraulichkeit der eingereichten Offerten garantiert (Art. 11 lit. g IVöB und § 18 Abs. 1 der Submissionsverordnung vom 23. Juli 2003 [SubmV]); sie geniessen den Schutz als Geschäftsgeheimnisse. Der unterlegene Bewerber hat grundsätzlich nur Anspruch auf Bekanntgabe jener Elemente, die von Gesetzes wegen zur Begründung des Zuschlags angeführt werden müssen. Diese Regelung kann nicht durch das blosse Einlegen eines Rechtsmittels umgangen werden, weshalb die unmittelbar durch die Verfassung gewährleisteten Minimalgarantien für das besonders geartete Verfahren der Submission auch im Rechtsmittelstadium regelmässig keinen Anspruch auf Einsicht in die Offertunterlagen von Konkurrenten gewähren (BGr, 2. März 2000, 2P.274/1999, E. 2c/aa = Praxis 2000 Nr. 134; 20. Februar 2003, 2P.226/2002, E. 2.1). Inwieweit allenfalls in einem Rechtsmittelverfahren aufgrund einer Interessenabwägung zwischen den geltend gemachten Geheimhaltungsinteressen und den Interessen an der Einsichtnahme direkt oder indirekt Einsicht in Konkurrenzofferten gewährt werden muss, ist umstritten (vgl. dazu Robert Wolf, Die Beschwerde gegen Vergabeentscheide – Eine Übersicht über die Rechtsprechung zu den neuen Rechtsmitteln, in: ZBl 104/2003 S. 1 ff., 22 ff.; Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Marc Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Auflage, Zürich etc. 2013, N. 1185 ff.; BGr, 21. Januar 2004, 2P.111/2003, E. 4.1.2). Den Erfordernissen des Vergabeverfahrens ist jedenfalls insofern Rechnung zu tragen, als bei der Interessenabwägung, die dem Entscheid über die Gewährung der Akteneinsicht zugrunde liegt, der Grundsatz der Vertraulichkeit das ihm gebührende Gewicht erhält. Als schützenswert fallen z. B. Angaben von Mitbewerbern über interne Produktionsabläufe, detaillierte Kalkulationsgrundlagen oder Qualifikationsprofile von Mitarbeitenden in Betracht (VGr, 28. September 2011, VB.2011.00316, E. 3.1.1 mit Hinweisen; vgl. auch Galli/Moser/Lang/Steiner, N. 1192 ff.). Berechtigten Geheimhaltungsinteressen von Konkurrenten kann durch die Verweigerung der Einsicht in bestimmte Aktenstücke oder durch die Modalitäten der Einsichtnahme Rechnung getragen werden. Auf dieser Grundlage ist es in der Regel möglich, einen sachgerechten Ausgleich zwischen Informationsbedürfnissen und Geheimhaltungsinteressen der Beteiligten zu finden (VGr, 28. September 2011, VB.2011.00316, E. 3.1). 6.2 Das Akteneinsichtsbegehren der Beschwerdeführerin beschränkt sich ausschliesslich auf die Konkurrenzofferte der Mitbeteiligten. In die übrigen vorinstanzlichen Akten, welche der Beschwerdegegner als Beilagen zur Beschwerdeantwort vom 21. Oktober 2013 einreichte, hat sie keine Einsicht verlangt. Gemäss dem der Beschwerdeführerin mit der Beschwerdeantwort zugestellten Verzeichnis der Vorakten handelt es sich dabei unter anderem um die "Evaluation" der eingegangenen Offerten und den "Bewertungsraster Offerten". Aus der "Evaluation" ergibt sich nicht nur die konkrete Gewichtung der in den Ausschreibungsunterlagen vorgegebenen Zuschlagskriterien samt Unterkriterien, sondern darüber hinaus auch eine differenzierte Auflistung der bei der Bewertung der jeweiligen Unterkriterien massgeblichen Aspekte. Im "Bewertungsraster" wurden die jeweiligen Angebote sodann Punkt für Punkt anhand dieses detaillierten Kriterienkatalogs bewertet. Wenn es der Beschwerdeführerin nach ihrer eigenen Aussage nicht möglich war, die richtige Anwendung der Zuschlagskriterien zu überprüfen, so liegt das in erster Linie daran, dass sie gar keine Anstalten unternommen hat, diese in den grundsätzlich zugänglichen Dokumenten "Evaluation" und "Bewertungsraster" festgehaltene "Anwendung der Zuschlagskriterien" einzusehen. Nachdem es die Beschwerdeführerin somit selbstverschuldet versäumt hat, sich substanziiert mit den konkreten Einzelbewertungen auseinanderzusetzen, war es ihr folglich auch nicht möglich, spezifische Gründe vorzubringen, die womöglich Anlass dazu hätten geben können, im erwähnten Sinn die direkte oder indirekte Bekanntgabe bestimmter Teile der Konkurrenzofferte in Erwägung zu ziehen. Ihr in der Stellungnahme vom 16. Januar 2014 gestelltes Einsichtsbegehren ist demgemäss abzuweisen. 7. Zur konkreten Bewertung ihrer Offerte wendet die Beschwerdeführerin sodann ein, diese sei zu tief ausgefallen, habe sie doch den nämlichen Auftrag im vorangegangenen Befragungszeitraum "immer zur vollen Zufriedenheit der Beschwerdegegnerin ausgeführt". 7.1 Der Beschwerdegegner hält dem entgegen, er habe die Arbeit der Beschwerdeführerin nie mit dem Prädikat "zur vollen Zufriedenheit" bewertet. Im Übrigen habe seine Beurteilung des beschwerdeführerischen Arbeitsergebnisses aber ohnehin keinen Einfluss auf die Anwendung der im Pflichtenheft genannten Qualitätskriterien gehabt. 7.2 Nach § 33 Abs. 1 SubmV erfolgt der Zuschlag – sofern nicht ausnahmsweise das alleinige Kriterium des niedrigsten Preises (§ 33 Abs. 2 SubmV) zur Anwendung kommt – auf das wirtschaftlich günstigste Angebot. Bei der Bewertung der Angebote ist das Preis-Leistungs-Verhältnis zu beachten, wobei neben dem Preis insbesondere die folgenden Kriterien berücksichtigt werden können: Qualität, Zweckmässigkeit, Termine, technischer Wert, Ästhetik, Betriebskosten, Nachhaltigkeit, Kreativität, Kundendienst, Lehrlingsausbildung, Infrastruktur. Die für eine bestimmte Beschaffung massgeblichen Zuschlagskriterien werden von der Vergabebehörde im Hinblick auf die Besonderheiten des Auftrags festgelegt. Dabei steht ihr ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu, wie auch beim Urteil darüber, welches Angebot anhand der Zuschlagskriterien das wirtschaftlich günstigste sei (VGr, 7. Juli 1999, ZBl 2000, S. 271 = BEZ 1999 Nr. 26 E. 6a, mit Hinweisen). In dieses Ermessen greift das Verwaltungsgericht, dem keine Überprüfung der Angemessenheit des Entscheids zusteht (Art. 16 Abs. 2 IVöB; vgl. auch § 50 Abs. 2 VRG), nicht ein. Zu prüfen ist dagegen eine allfällige Überschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens (Art. 16 Abs. 1 lit. a IVöB; vgl. § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG). Im kantonalen submissionsrechtlichen Beschwerdeverfahren gelten zwar grundsätzlich die Untersuchungsmaxime und der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amts wegen (§ 2 Abs. 2 IVöB-BeitrittsG in Verbindung mit § 70 und § 7 VRG). Diese Grundsätze werden aber durch die Mitwirkungspflichten der Parteien sowie durch eine die Parteien treffende Begründungs- bzw. Substanziierungspflicht relativiert (Markus Metz/Felix Uhlmann, Besonderheiten der Prozessführung im öffentlichen Recht, AJP 2004, S. 343 ff., S. 344 f.; Galli/Moser/Lang/Steiner, N. 1380; jeweils mit Hinweisen und auch zum Folgenden). Danach ist es grundsätzlich Sache der Beschwerdeführerin, in ihrer Beschwerde die notwendigen Sachvorbringen vorzutragen, die den Schluss auf eine Verletzung submissionsrechtlicher Bestimmungen durch den angefochtenen Vergabeentscheid ermöglichen. Sie hat im Einzelnen darzulegen, inwiefern die Verfügung mangelhaft sein soll. Es ist nicht Sache des Gerichts, ohne konkrete Einwände die Angebotsbewertungen zu überprüfen. Die Beschwerdeführerin muss dartun, in welchen Punkten der angefochtene Entscheid auf einem unrichtigen oder unvollständig festgestellten Sachverhalt beruht und/oder inwiefern Rechtsnormen unrichtig oder in Überschreitung bzw. Missbrauch des Ermessens angewendet werden. 7.3 Vorliegend wurden in Ziffer 4 des Pflichtenhefts zur Ausschreibung folgende Zuschlagskriterien gegliedert in Haupt- und Unterkriterien bekannt gegeben: 1. Qualität (40 %) 2. Studiendesign und -realisierung (30 %) 3. Preis (20 %) 4. Inhaltliche Ausarbeitung der Offerte (5 %) 5. Zahlungsmodalitäten und weitere Vertragsbedingungen ( 5%)
Pro Hauptkriterium konnte eine Maximalpunktzahl von 100 Punkten erreicht werden. Anschliessend wurde die Punktzahl mit der Gewichtung multipliziert. Insgesamt erreichte das Angebot der Beschwerdeführerin 57,3, dasjenige der Mitbeteiligten 59,2 gewichtete Punkte. 7.4 Die Beschwerdeführerin beanstandet weder die Wahl der Haupt- und Unterkriterien noch deren nachträglich bekannt gegebene Gewichtung. Unbestritten blieb auch die Bewertung der Kriterien 3 bis 5. Mit Bezug auf die Zuschlagskriterien 1 und 2 ist dagegen nicht klar, ob bzw. inwieweit die Beschwerdeführerin deren Anwendung rügt. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin gegen die Bewertung ihres Angebots anhand der Zuschlagskriterien erschöpfen sich im Einwand, diese sei zu tief ausgefallen, habe sie doch den nämlichen Auftrag im vorangegangenen Befragungszeitraum "immer zur vollen Zufriedenheit der Beschwerdegegnerin ausgeführt". Welchem Zuschlags- bzw. Unterkriterium dieser Einwand konkret zuzuordnen ist, lässt sie gänzlich offen. Eine Bezugnahme auf das grundsätzlich infrage kommende Kriterium 2.1 "Vergleichbarkeit mit Vorjahren" kann aber wohl ausgeschlossen werden, da die Beschwerdeführerin dafür gemäss "Bewertungsraster" die maximale Punktzahl erreichte. Beim Zuschlagskriterium 1 besteht der naheliegendste Bezug zum Unterkriterium "Erfahrung mit vergleichbaren Projekten". Gemäss "Bewertungsraster" hat der Beschwerdegegner dazu jeweils maximal 10 Referenzprojekte anhand von 4 Bewertungsaspekten bewertet. Inwiefern der beschwerdeführerische Einwand einen Einfluss auf diese differenzierte Bewertung oder diejenige der übrigen Qualitätskriterien haben soll, wurde nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Abgesehen davon, dass es nicht an der Auftragnehmerin liegt, dem Referenzgeber vorzuschreiben, wie eine konkrete Referenz inhaltlich auszufallen hat, war der strittige Aspekt der subjektiven "Zufriedenheit" vorliegend ohnehin nur von marginaler Bedeutung. Relativiert wird sie vorab durch die beträchtliche Zahl der berücksichtigten Referenzobjekte. Wie sodann aus dem bereits erwähnten Dokument "Evaluation" hervorgeht, wurden sämtliche Referenzobjekte anhand der vier Gesichtspunkte "Ähnlichkeit Thematik", "Ähnlichkeit Studiendesign", "Komplexität Studie" und "Stichprobengrösse" bewertet, wobei die "Zufriedenheit" wiederum lediglich einen von vier Unteraspekten zur "Ähnlichkeit Thematik" bildete. 8. Die Beschwerde erweist damit insgesamt als unbegründet und ist deshalb abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht ihr eine Parteientschädigung von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). 9. Der geschätzte Wert des zu vergebenden Dienstleistungsauftrags erreicht den im Staatsvertragsbereich massgeblichen Schwellenwert nicht (Art. 1 lit. b der Verordnung des WBF vom 2. Dezember 2013 über die Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für die Jahre 2014 und 2015 [SR 172.056.12]). Gegen dieses Urteil ist daher nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig (Art. 83 lit. f BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an… |