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VB.2013.00673
Urteil
der 1. Kammer
vom 5. Dezember 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Martin Kayser, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiber Martin Tanner.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin,
betreffend Aufenthalts-/Niederlassungsbewilligung, hat sich ergeben: I. Mit Verfügung vom 30. Juli 2009 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich ein Gesuch von A, geboren 1979, um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bzw. Erteilung der Niederlassungsbewilligung ab. Zugleich setzte es ihm eine Frist bis zum 30. Oktober 2009, um die Schweiz zu verlassen. II. Am 9. September 2009 liess A an den Regierungsrat rekurrieren. Dieser wies das Rechtsmittel mit Beschluss vom 21. August 2013 ab und ordnete an, dass A bis zum 29. November 2013 das schweizerische Staatsgebiet zu verlassen habe. III. A liess am 26. September 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, "die Verfügung der Sicherheitsdirektion" (gemeint ist: der Beschluss des Regierungsrates) aufzuheben und ihm eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen; eventuell sei seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Das Migrationsamt verzichtete stillschweigend auf eine Beschwerdeantwort; am 8. Oktober 2013 beantragte die Staatskanzlei im Auftrag des Regierungsrates, die Beschwerde abzuweisen. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, das Vorgehen der Vorinstanz stelle eine grobe Verletzung des Beschleunigungsgebotes dar, wie es durch Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) gewährleistet werde. So habe der Beschwerdeführer bereits am 15. Mai 2008 um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung bzw. Erteilung der Niederlassungsbewilligung ersucht. In der Folge sei das Verfahren bis zum vorinstanzlichen Entscheid vom 21. August 2013 während über fünf Jahren liegen geblieben. Eine solch lange Verfahrensdauer stelle nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) eine eindeutige Verletzung des Beschleunigungsprinzips dar. 1.2 Gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK hat jede Person unter anderem ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Ausländerpolizeiliche Massnahmen zählen weder zu den zivilrechtlichen Ansprüchen noch zu den strafrechtlichen Anklagen (BGr, 3. Mai 2011, 2C_56/2011, E. 2.2.2; Jens Meyer-Ladewig, Europäische Menschenrechtskonvention, 3. A., Baden-Baden 2011, Art. 6 N. 18). Insofern liegt keine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK vor. Es kann offenbleiben, ob die vorinstanzliche Verfahrensdauer allenfalls gegen das durch Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) geschützte rechtsgebietsübergreifende Beschleunigungsgebot verstösst. Eine Rechtsverzögerungsbeschwerde muss erhoben werden, solange der Entscheid der untätigen Behörde noch aussteht. Demgegenüber ist auf eine Beschwerde, die erst nach Erlass des Entscheides erhoben werden, mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19–29 N. 50). Vorliegend erhob der Beschwerdeführer seine Rügen in Bezug auf die zu lange Verfahrensdauer erst nach Eröffnung des vorinstanzlichen Entscheides. Entsprechend ist diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten. Nach dem Tätigwerden der säumigen Behörde ist eine Rechtsverzögerungsbeschwerde bloss dann materiell zu behandeln, wenn ein entsprechendes Feststellungsbegehren gestellt wird (VGr, 5. April 2006, VB.2005.00579, E. 3.1 Abs. 2–4 mit Hinweisen). Vorliegend hat der Beschwerdeführer kein Feststellungsbegehren gestellt. 2. 2.1 Zwischen der Schweiz und Serbien besteht kein Staatsvertrag im Sinn von Art. 2 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG), welcher dem Beschwerdeführer einen Bewilligungsanspruch vermitteln würde. 2.2 Der Beschwerdeführer beruft sich auf einen Anwesenheitsanspruch gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK. Hat ein Ausländer nahe Verwandte in der Schweiz, ist die familiäre Beziehung zu diesen intakt und wird die Beziehung tatsächlich gelebt, kann es das in Art. 8 Abs. 1 EMRK garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens verletzen, wenn ihm die Anwesenheit in der Schweiz untersagt wird (BGr, 24. Mai 2013, 2C_1170/2012, E. 2.1). Der Beschwerdeführer ist seit dem 5. Dezember 2009 rechtskräftig von seiner Schweizer Ehegattin geschieden; er unterhält mittlerweile keine Beziehung mehr zu ihr. Damit fehlt es an einem durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Familienleben. 2.3 Weiter beruft sich der Beschwerdeführer hinsichtlich Art. 8 Abs. 1 EMRK auf seine Beziehung zu seiner neuen Schweizer Freundin E, welche er seit Oktober 2010 kenne. Sie planten eine gemeinsame Zukunft, möchten baldmöglichst heiraten und zusammen eine Familie bilden. Eine Trennung sei unter diesen Umständen unverhältnismässig hart. Eine Beziehung zu einer Schweizerin vermag einem ausländischen Staatsangehörigen in der Regel keinen Aufenthaltsanspruch zu vermitteln. Ein solcher ist dem Ausländer bloss dann zuzuerkennen, wenn die Beziehung in Form eines gefestigten Konkubinats über lange Zeit andauert und effektiv gelebt wird oder sofern konkrete Indizien auf eine unmittelbar bevorstehende Hochzeit hindeuten. Die Beziehung der Konkubinatspartner muss dabei hinsichtlich ihrer Art und Stabilität einer ehelichen Verbindung gleichkommen (BGr, 4. November 2010, 2C_97/2010, E. 3.1, und 4. Oktober 2002, 2A.362/2002, E. 4.2; VGr, 10. Dezember 2008, VB.2008.00318, E. 1.2.3 und 2.2). Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz in F; demgegenüber lebt seine Freundin in G. Mangels eines gemeinsamen Wohnsitzes liegt kein Konkubinat vor. Dass konkrete Hochzeitspläne bestehen, wurde nicht in substanziierter Form aufgezeigt. 2.4 Der in Art. 8 EMRK statuierte Schutz des Privatlebens begründet grundsätzlich kein Recht auf Aufenthalt in einem Konventionsstaat in dem Sinn, dass dieser verpflichtet wäre, Nicht-Staatsangehörigen die Einreise, die Aufenthaltsbewilligung oder -verlängerung zu gewähren (BGr, 24. Februar 2012, 2C_730/2011, E. 2.3 mit Verweis auf das Urteil des EGMR i.S. Gezginci gegen Schweiz vom 9. Dezember 2010 [16327/05], Ziff. 54 ff.). Vielmehr ergibt sich aus dem Anspruch auf Schutz des Privatlebens lediglich unter besonderen Umständen ein Recht auf Verbleib im Land. Hierfür bedarf es besonders intensiver, über eine normale Integration hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. entsprechende vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären respektive ausserhäuslichen Bereich (BGE 130 II 281 E. 3.2.1). Demgegenüber genügen eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration für sich allein nicht (BGr, 23. September 2013, 2C_838/2013, E. 2.2.3). Der Beschwerdeführer reichte mehrere Bestätigungsschreiben von Freunden und Berufskollegen ein. Diese dokumentieren lediglich eine normale Integration: Sie belegen, dass der Beschwerdeführer freundschaftliche Beziehungen zu vier Personen unterhält und an seinem Arbeitsplatz als Mitarbeiter geschätzt wird. Dies genügt nach der oben zitierten Rechtsprechung nicht, um eine besonders intensive Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen. 3. 3.1 Es bleibt somit zu prüfen, ob das Schweizer Landesrecht dem Beschwerdeführer ein Bleiberecht einräumt. Diesbezüglich moniert der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe ihrem Entscheid fälschlicherweise das Ausländergesetz zugrunde gelegt. Dadurch sei seine migrationsrechtliche Situation in unzulässiger Weise verschlechtert worden. Es gehe im vorliegenden Fall um Sachverhalte, welche sich noch unter dem Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG) verwirklicht hätten. Das frühere Recht habe kein Zusammenleben der Ehegatten verlangt. Vielmehr habe gemäss Art. 7 Abs. 1 ANAG eine mit einer Schweizerin oder einem Schweizer verheiratete ausländische Person nach einem ordnungsgemässen Aufenthalt von fünf Jahren eine Niederlassungsbewilligung erhalten. 3.2 Das Ausländergesetz ist auf den 1. Januar 2008 in Kraft getreten. Es hält in seinen Übergangsbestimmungen fest, dass auf Gesuche, die vor diesem Datum eingereicht worden sind, das bisherige Recht anwendbar sei (Art. 126 Abs. 1 AuG). Am 15. Mai 2008 und damit nach Inkrafttreten des Ausländergesetzes ersuchte der Beschwerdeführer um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung bzw. um Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 126 Abs. 1 AuG richtet sich die Beurteilung seines Gesuches somit ausschliesslich nach dem Ausländergesetz und nicht nach dem früheren Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer. 3.3 Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss eine unzulässige echte Rückwirkung rügt, fällt Folgendes in Betracht: Echte Rückwirkung liegt vor, wenn neues Recht auf einen Sachverhalt angewendet wird, der sich abschliessend vor Inkrafttreten dieses Rechts verwirklicht hat (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 329). Der Beschwerdeführer heiratete am 25. Juni 2003 seine Schweizer Ehefrau. Wie oben dargelegt, galt das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer bis zum 31. Dezember 2007. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Ehe noch keine fünf Jahre gedauert. Als Folge davon konnte unter Geltung des früheren Rechts der in Art. 7 Abs. 1 ANAG umschriebene Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung nicht entstehen. Eine unzulässige echte Rückwirkung liegt damit nicht vor. 4. 4.1 Der Beschwerdegegner wies das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bzw. Erteilung einer Niederlassungsbewilligung mit der Begründung ab, nach Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft am 20. Dezember 2005 sei der Anspruch auf Bewilligungsverlängerung entfallen. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, auch nach der Trennung hätten sich die Ehegatten regelmässig getroffen und Versuche zur Rettung ihrer Ehe unternommen, weshalb von einer mehr als drei Jahre dauernden Ehe auszugehen sei. 4.2 Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 AuG). Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben die Ehegatten Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 3 AuG). Das Erfordernis des Zusammenwohnens besteht nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht (Art. 49). Wichtige persönliche Gründe für eine Ausnahme vom Erfordernis des Zusammenwohnens können unter anderem durch eine vorübergehende Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme entstehen (Art. 75 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE]). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ermöglicht Art. 49 AuG in Krisensituationen nur kurze Unterbrüche der Wohn- und Lebensgemeinschaft (BGr, 16. Februar 2011, 2C_781/2010, E. 2.1.3). Kommt es in der Folge nicht zu einer Wiederaufnahme des Zusammenlebens, ist die Ehe als gescheitert zu betrachten. Bei getrennt wohnenden Ehepartnern genügen rein freundschaftliche Kontakte, auch zwei oder drei Mal die Woche, nicht für die Annahme einer gelebten Ehegemeinschaft (BGr, 1. Juni 2010, 2C_575/2009, E. 3.6 am Ende). 4.3 Wie oben dargelegt, ist der Beschwerdeführer seit dem 5. Dezember 2009 rechtskräftig von seiner Schweizer Ehegattin geschieden. Nach Auflösung der Ehe besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AuG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und eine erfolgreiche Integration besteht oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. a und b AuG). Nachstehend ist demnach zu prüfen, ob die eheliche Lebensgemeinschaft während drei Jahren Bestand hatte. 4.4 Mit Verfügung vom 20. Dezember 2005 bewilligte der Eheschutzrichter des Bezirksgerichts Meilen dem Beschwerdeführer und seiner früheren Ehefrau das Getrenntleben. Auf entsprechende Anfrage des Beschwerdegegners bestätigte der Beschwerdeführer am 23. Mai 2006, dass die eheliche Gemeinschaft am 20. Dezember 2005 aufgegeben worden sei. Seine Ehefrau wolle nicht mehr nicht mehr mit ihm zusammen wohnen. Er selbst wolle sich nicht scheiden lassen, sondern die Ehegemeinschaft wieder aufnehmen und hoffe, dass seine Frau zu ihm zurückkehren werde. Seit der Trennung habe er selten Kontakt mit seiner Ehefrau gehabt. Die Ehefrau ihrerseits erklärte am 19. Juni 2006, der Beschwerdeführer sei während einiger Zeit gegen sie gewalttätig gewesen; am Ende habe er sogar ihre voreheliche Tochter geschlagen. Aufgrund seiner Drohungen und wiederholten Tätlichkeiten habe sie ein Eheschutzbegehren beim Bezirksgericht Meilen eingereicht. Eine Wiederaufnahme der Ehegemeinschaft komme für sie nicht infrage; die eheliche Beziehung bestehe nicht mehr. Seit der Trennung habe sie drei bis vier Mal mit dem Beschwerdeführer telefoniert, da er beim Auszug aus der Wohnung verschiedene Sachen vergessen habe. Sie wolle sich scheiden lassen, indessen weigere sich der Beschwerdeführer, in die Scheidung einzuwilligen. 4.5 Am 24. Juni 2007 erklärte der Beschwerdeführer, er versuche sich mit seiner Ehefrau zu versöhnen. Bis jetzt sei allerdings noch nichts unternommen worden, um eine Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft herbeizuführen. Er warte darauf, dass seine Frau wieder mit ihm zusammen sein wolle. Diese wiederum hielt am 12. Juli 2007 fest, sie habe den Beschwerdeführer zwei bis drei Mal persönlich getroffen und hin und wieder auch telefonischen Kontakt mit ihm. Sie wolle die Scheidung, müsse aber leider warten bis die gesetzliche Zweijahresfrist verstrichen sei, da der Beschwerdeführer nicht in die Scheidung einwilligen wolle. Seit der Trennung habe sie nichts unternommen, um die Ehe zu retten. Von ihrer Seite aus sei die Ehe nicht mehr zu retten, da sich der Beschwerdeführer gegenüber ihr und ihrer damals sechs Jahre alten Tochter körperlich aggressiv verhalten habe. 4.6 Mit Schreiben vom 23. Juli 2007 stellte der Beschwerdegegner in Aussicht, den weiteren Aufenthalt im Kanton Zürich zu verweigern. Eine Woche später, am 30. Juli 2007, teilte der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner mit, dass seine Ehefrau nach langem Überlegen eingewilligt habe, eine Eheberatung zu machen. Sie hätten lange darüber gesprochen und die Ehefrau habe zugegeben, dass sie noch Gefühle für ihn empfinde. Damit er eine Eheberatung/Therapie absolvieren könne, ersuche er um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Seiner Eingabe an den Beschwerdegegner legte er eine vom 27. Juli 2007 datierende Erklärung seiner Ehegattin bei, worin diese Folgendes festhielt: "Hiermit bestätige ich, C, dass ich einverstanden bin eine Eheberatung/Therapie mit A zu machen um ein letzter Versuch zu unternehmen unsere Ehe zu retten." Aufgrund dieser Erklärung verlängerte der Beschwerdegegner die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers bis zum 24. Juni 2008. Am 15. Mai 2008 vermerkte der Beschwerdeführer in seinem Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bzw. um Erteilung der Niederlassungsbewilligung, dass er (immer noch) getrennt von seiner Schweizer Ehegattin lebe, worauf ihm der Beschwerdegegner am 9. Juli 2008 erneut die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung in Aussicht stellte. 4.7 Mit Stellungnahme vom 25. August 2008 liess der Beschwerdeführer mitteilen, dass er "regelmässigen persönlichen Kontakt" zu seiner Ehefrau unterhalte. Inzwischen sei der Ehe 2008 eine Tochter entsprungen. Es sei dem Beschwerdeführer ein grosses Anliegen, seinen Pflichten als Vater in persönlicher wie auch finanzieller Hinsicht nachzukommen. Vor diesem Hintergrund hoffe er auf eine Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft. Auf entsprechende Anfrage hin betonte die Ehefrau am 1. Dezember 2008, sie habe nicht vor, die Ehegemeinschaft wieder aufzunehmen; vielmehr wolle sie sich scheiden lassen. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers sei nicht dieser, sondern D der Vater ihres 2008 geborenen Kindes. Der Beschwerdeführer behaupte bloss Vater dieses Kindes zu sein, damit er seine Aufenthaltsbewilligung behalten könne. Er habe sie auch schon bedroht und ihr ein anderes Mal Geld angeboten, damit sie vor Gericht erkläre, dass sie die Scheidung nicht mehr wolle. Vor Kurzem habe er sie auch aufgefordert, gegenüber dem Beschwerdegegner wahrheitswidrig zu behaupten, dass sie an ihrer Ehe festhalten wolle. 4.8 In Bezug auf die Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Ergänzend ist Folgendes festzuhalten: Entgegen der Beschwerde kam es nach dem 20. Dezember 2005 zu keiner Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft. Die frühere Ehefrau des Beschwerdeführers erklärte am 19. Juni 2006 und am 12. Juli 2007 übereinstimmend, sie unterhalte zum Beschwerdeführer keinen regelmässigen Kontakt mehr und wolle sich gegen dessen Willen nach Ablauf der gesetzlichen Zweijahresfrist scheiden lassen; mit einer Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft sei nicht zu rechnen. Konsequenterweise reichte sie denn auch am 21. Dezember 2007 – und damit exakt zwei Jahre nach dem eheschutzrichterlichen Trennungsdatum – beim Friedensrichteramt die Scheidungsklage ein. In der Beschwerde werden keine Gründe genannt, weshalb die Ausführungen der Ehefrau in Bezug auf die Ehe nicht der Wahrheit entsprechen sollten. Folglich ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach dem 20. Dezember 2005 einzig aus migrationsrechtlichen Motiven an seiner inhaltslos gewordenen Ehe festhielt. An dieser Einschätzung vermag auch die am 27. Juli 2007 erklärte Bereitschaft der Ehefrau, eine Ehetherapie zu absolvieren, nichts zu ändern. In der Beschwerde wird nicht näher aufgezeigt, inwiefern sich die Ehegatten anschliessend tatsächlich ernsthaft um die Rettung ihrer Ehe bemüht hätten. So fehlen insbesondere substanziierte Ausführungen zur Frage, bei welchem Therapeuten und in welchem Zeitraum die Therapie absolviert wurde. Auch in Bezug auf die trotz Getrenntlebens angeblich fortbestehenden regelmässigen persönlichen Kontakte werden in der Beschwerde keine näheren Angaben gemacht. Die Beschwerde lässt es diesbezüglich beim Hinweis bewenden, diese Kontakte seien "in den Akten ausreichend dokumentiert". Mit solchen pauschalen Erklärungen verletzte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer seine ihm gemäss Art. 90 lit. a AuG obliegende Pflicht, bei der Feststellung des entscheidwesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken. Am 25. August 2008 erklärte er gegenüber dem Beschwerdegegner, er sei der Vater der 2008 geborenen Tochter seiner Ehefrau. Im Rahmen des Vaterschaftsanfechtungsprozesses hielt die Ehefrau demgegenüber fest, es sei nicht möglich, dass der Beschwerdeführer der Vater ihres Kindes sei. Seit dem Getrenntleben sei es nämlich nie mehr zu Sexualkontakten zwischen ihnen gekommen. Der Einzelrichter des Bezirksgerichts Meilen qualifizierte die Darstellung der Ehefrau als glaubhaft; demgegenüber würdigte er die Schilderung des Beschwerdeführers, es sei trotz Getrenntlebens zum Beischlaf gekommen, als widersprüchlich. Auf die entsprechenden bezirksgerichtlichen Erwägungen kann verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 analog VRG. In der Folge schloss ein DNA-Test die Vaterschaft des Beschwerdeführers aus. 4.9 Abgesehen davon, ist auch folgender Tatsache Rechnung zu tragen: Selbst wenn es am 27. Juli 2007 zur angeblichen Ehetherapie und damit zu einer Wiederaufnahme der Ehegemeinschaft gekommen wäre, würde dies dem Beschwerdeführer nicht weiterhelfen. Vom 25. Juni 2003 (Datum des Eheschlusses) bis zum 20. Dezember 2005 (eheschutzrichterliches Trennungsdatum) lebten die Ehegatten während rund zwei Jahren und sechs Monaten zusammen. Vom 27. Juli 2007 (frühestmöglicher Beginn der Wiederaufnahme der Ehegemeinschaft) bis zum 21. Dezember 2007 (Einreichen der Scheidungsklage und damit endgültiges Scheitern der Ehe) hätte die Ehe lediglich während weiteren rund fünf Monaten fortbestehen können. Insgesamt wäre somit von einer maximal zwei Jahre und elf Monate dauernden Ehegemeinschaft auszugehen. Damit fehlte es an der gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG erforderlichen Mindestehedauer von drei Jahren. 5. 5.1 Es bleibt somit zu prüfen, ob wichtige persönliche Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz erforderlich machen. Solche wichtigen persönlichen Gründe liegen gemäss Art. 50 Abs. 2 AuG unter anderem dann vor, wenn die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Dabei ist nicht entscheidend, ob es für die Ausländerin oder den Ausländer einfacher ist, in der Schweiz zu leben; allein der Umstand, dass die Verhältnisse in einem Land generell schlechter sind als in der Schweiz, genügt nicht zur Annahme eines nachehelichen persönlichen Härtefalls, ebenso wenig reicht eine gute Integration hierzulande aus (BGr, 25. Januar 2013, 2C_467/2012, E. 2.3). Massgebend ist einzig, ob die Wiedereingliederung der ausländischen Person in ihrer Heimat gefährdet erscheint. Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall liegt nur dann vor, wenn aufgrund der Lebenssituation nach dem Dahinfallen der aus der Ehe abgeleiteten Aufenthaltsbewilligung eine Rückkehr mit Konsequenzen erheblicher Intensität verbunden wäre; der Härtefall muss mit anderen Worten ehebedingt sein, was etwa dann der Fall sein kann, wenn gemeinsame Kinder vorhanden sind (BGE 138 II 393 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.3). Ein Härtefall kann nicht schon angenommen werden, weil der Ausländer in der Schweiz immer gearbeitet hat, sich nichts hat zuschulden kommen lassen und inzwischen auch die deutsche Sprache einigermassen beherrscht (BGr, 2. April 2013, 2C_1270/2012, E. 2.2). 5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Wiedereingliederung in seiner Heimat sei in hohem Mass gefährdet. Der Staat Serbien und Montenegro existiere nicht mehr; im neuen Staat Kosovo würde er sich nicht zurechtfinden. Bekanntlich liege die Arbeitslosigkeit in diesem noch nicht gefestigten Staat bei mehr als 40 %. Für einen Mann über dreissig Jahre stelle es eine Unmöglichkeit dar, dort eine Arbeit zu finden; er wäre zur Langzeitarbeitslosigkeit verurteilt. Er habe in der Schweiz stets eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, spreche die deutsche Sprache ausserordentlich gut und respektiere die rechtsstaatliche Ordnung und die demokratischen Prinzipien. Er habe seine Schulden und seine Steuern bezahlt. 5.3 Was der Beschwerdeführer vorbringt, vermag keinen persönlichen Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG zu begründen. Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht dargetan, weshalb der erst 34 Jahre alte und kinderlose Beschwerdeführer bei seiner Wiedereingliederung ehebedingt vor besondere Probleme gestellt sein sollte. Seine Ausführungen in Bezug auf die Arbeitslosigkeit und den niedrigeren Lebensstandard in seiner Heimat lassen sich denn auch einzig so verstehen, dass ihm ein Leben in der Schweiz leichter fiele. Nach der oben zitierten Rechtsprechung genügt dies nicht. In Serbien verbrachte er die prägenden ersten 21 Lebensjahre. Zudem reiste er in den letzten Jahren mindestens einmal jährlich aus familiären Gründen in seine Heimat, sodass er mit den dortigen kulturellen Gebräuchen nach wie vor vertraut ist. 6. 6.1 Da sich der Beschwerdeführer auf keine Norm stützen kann, die ihm einen Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer Anwesenheitsbewilligung vermittelt, hat die Migrationsbehörde nach Ermessen über die weitere Bewilligung seines Aufenthaltes zu entscheiden. Dabei berücksichtigt sie die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der ausländischen Person (Art. 96 Abs. 1 AuG). Die Zulassung erwerbstätiger Ausländerinnen und Ausländer erfolgt im Interesse der Gesamtwirtschaft (Art. 3 Abs. 1 AuG). Dabei wird der demografischen, sozialen und gesellschaftlichen Entwicklung der Schweiz Rechnung getragen (Art. 3 Abs. 3 AuG). 6.2 Das Verwaltungsgericht übt lediglich eine Rechtskontrolle aus. Bei Ermessensfragen greift das Gericht nur ein, sofern das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt wurde, also missbraucht, über- oder unterschritten wurde. Die blosse Unangemessenheit kann vor Verwaltungsgericht nur gerügt werden, sofern ein Erlass dies vorsieht (§ 50 Abs. 1 f. in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 70 ff.). Das trifft hier nicht zu. Demnach kann nur geprüft werden, ob der Beschwerdegegner sein Ermessen in rechtsverletzender Weise ausgeübt hat. 6.3 Der Beschwerdeführer übt als H-Mitarbeiter eine Tätigkeit aus, für welche durchaus auch Schweizerinnen oder Schweizer bzw. Personen mit Niederlassungsbewilligung gefunden werden könnten (vgl. Art. 21 AuG). Es bestehen somit keine langfristigen gesamtwirtschaftlichen Interessen an einem Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz. Er musste vom 2. Halbjahr 2003 bis zum 1. Halbjahr 2006 mit Fr. 41'320.55 Sozialhilfe unterstützt werden; damit liegt in wirtschaftlicher Hinsicht nur eine zum Teil erfolgreiche Integration vor. Gesamthaft erscheint der Schluss der Vorinstanz, dem Beschwerdeführer im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, nicht als rechtsverletzend. 7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Weil auch die für den Beschwerdeführer durch die Vorinstanz festgelegte Frist zum Verlassen der Schweiz abgelaufen ist, gilt es eine angemessene neue Frist anzusetzen (vgl. VGr, 13. Juli 2011, VB.2011.00271, E. 2.4 Abs. 2; Art. 64d Abs. 1 AuG). 8. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen; eine Parteientschädigung kann nicht zugesprochen werden (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG). 9. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. BGr, 18. Juni 2007, 2D_3/2007 beziehungsweise 2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten ist nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG zulässig. Führt eine Partei sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde, so hat sie beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Dem Beschwerdeführer wird eine neue Frist bis 31. März 2014 angesetzt, um die Schweiz zu verlassen. 3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 5. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 6. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 7. Mitteilung an … |