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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
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VB.2013.00683
Urteil
der 4. Kammer
vom 17. Dezember 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso
Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter
André Moser, Gerichtsschreiber
Reto Häggi Furrer.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät
der Universität Zürich, Dekanat,
Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung
der Assessmentstufe,
hat sich ergeben:
I.
A studiert seit dem Herbstsemester 2011 an der
Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich im Studiengang
"Bachelor of Arts UZH" in der Assessmentstufe. Am 2. Februar
2013 ersuchte sie die Prüfungsdelegierte der Wirtschafswissenschaftlichen Fakultät
um Verlängerung der Frist für das Bestehen der Assessmentstufe um ein Jahr.
Dieses Gesuch lehnte die Prüfungsdelegierte am 12. Februar 2013 ab. Eine
dagegen erhobene Einsprache wies die Prüfungsdelegierte mit Entscheid vom
11. März 2013 ebenfalls ab.
II.
A rekurrierte dagegen am
17./18. März 2013 und beantragte, die Verlängerung der Assessmentstufe um
ein Jahr sei zu bewilligen. Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen
wies den Rekurs mit Beschluss vom 26. August 2013 ab.
III.
Dagegen führte A am 24./30. September 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, die Verlängerung der Assessmentstufe um ein
Jahr sei zu bewilligen. Die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät mit
Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2013 und die Rekurskommission
mit Vernehmlassung vom 28. Oktober/1. November 2013 schlossen auf
Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer erwägt:
1.
Gemäss § 70 in Verbindung mit
§ 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG, LS 175.2) prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit von Amtes
wegen. Entscheide der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen können nach Massgabe
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes an das Verwaltungsgericht weitergezogen
werden (§ 46 Abs. 5 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998
[LS 415.11]). Die vorliegende Beschwerde betrifft ein Gesuch um
Verlängerung der Frist zur Absolvierung der Assessmentstufe und damit keine in
den Ausnahmekatalog der §§ 42–44 VRG fallende Materie.
Weil auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei "höchst
bedenklich", dass die Prüfungsdelegierte sowohl ihr Gesuch als auch ihre
Einsprache beurteilt habe; damit habe die Prüfungsdelegierte ihre Kompetenzen
überschritten. Einsprachen unterliegen nach § 10b Abs. 3 Satz 1
VRG der Überprüfung durch die anordnende Behörde, welche noch einmal über die
Sache entscheidet. In diesem Sinn war die Prüfungsdelegierte für die Behandlung
der Einsprache der Beschwerdeführerin zuständig. Zudem führt das (zusätzliche)
Einschalten eines Einspracheverfahrens vorliegend zu keiner Einschränkung des
in Art. 77 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Zürich vom
27. Februar 2005 (LS 101) gewährleisteten Rechtsschutzes durch zwei
devolutive Rechtsmittel (Rekurs und Beschwerde).
3.
3.1
Gemäss § 23 Abs. 1 der Rahmenordnung für
den Bachelor of Arts (BA) in Wirtschaftswissenschaften an der Wirtschaftswissenschaftlichen
Fakultät der Universität Zürich vom 29. März 2004 (RO BA,
LS 415.423.11; OS 59, 197 ff.) beginnt die Assessmentstufe jeweils im Herbstsemester und erstreckt sich über zwei
Semester; insgesamt sind in der Assessmentstufe 60 Punkte zu erwerben. Wer die
Leistungen der Assessmentstufe zwei Jahre nach Studienbeginn noch nicht
erbracht oder in Modulen der Assessmentstufe insgesamt mehr als sechs
Fehlversuche unternommen hat, hat die Assessmentstufe nicht bestanden und wird
vom Bachelorstudium der Wirtschaftswissenschaften ausgeschlossen (§ 24
Abs. 3 RO BA). In begründeten Ausnahmefällen kann die oder der Prüfungsdelegierte eine Fristverlängerung für das Bestehen der
Assessmentstufe über zwei Jahre hinaus bewilligen (§ 26 RO BA). Wie die
Vorinstanz zutreffend ausführt, liegt eine Verlängerung der Assessmentfrist im
Ermessen der Prüfungsdelegierten, wobei dieses Ermessen pflichtgemäss auszuüben
ist.
3.2
Mit der Beschwerde ans Verwaltungsgericht können
nur Rechtsverletzungen und für den Entscheid erhebliche unrichtige oder
ungenügende Sachverhaltsfeststellungen gerügt werden; Ermessensentscheide kann
das Verwaltungsgericht nur auf das Überschreiten, Unterschreiten oder den
Missbrauch des Ermessens überprüfen, hingegen nicht auf die Angemessenheit des
Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG;
Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 50 N. 70 ff.).
3.3
Die Beschwerdegegnerin führt zur Ablehnung des
Gesuchs sinngemäss aus, ärztlich belegte Krankheiten könnten zwar grundsätzlich
zu einer Fristverlängerung führen; diese werde aber nur insofern gewährt, als
damit der krankheitsbedingte Nachteil ausgeglichen werde; eine Besserstellung
gegenüber denjenigen Studierenden, die nicht krank gewesen seien, sei hingegen
zu vermeiden. Die Beschwerdeführerin habe die Prüfung im Fach
Mikroökonomik I sowohl im Herbstsemester 2011 als auch im Herbstsemester
2012 absolviert, jedoch nicht bestanden. Erst für das
Frühlingssemester 2013 habe die Beschwerdeführerin
gesundheitliche Probleme geltend gemacht und deswegen keine Module gebucht.
Weil das (Pflicht-)Modul Mikroökonomik I nur im
Herbstsemester gebucht werden könne, sei in jenem Moment indes schon klar
gewesen, dass die Beschwerdeführerin die Assessmentstufe
nicht bestehen könne. Würde ihr wegen ihrer Krankheit nun eine Fristerstreckung um ein Jahr und damit die Möglichkeit gewährt, die
Prüfungen im Fach Mikroökonomik I im Herbstsemester 2013 ein drittes Mal
zu absolvieren, würde nicht nur der kankheitsbedingte Nachteil ausgeglichen,
sondern die Beschwerdeführerin darüber hinaus besser gestellt, als wenn sie
nicht krank gewesen wäre. Weil dies nicht dem Sinn der Fristverlängerung
entspreche, sei eine solche nicht zu gewähren.
Diese Begründung erweist sich als
zutreffend: Nach § 24 Abs. 3 sowie § 8
Abs. 1 Satz 1 RO BA ist eine Wiederholung nicht bestandender Module
grundsätzlich nur während der Rahmenfrist von zwei Jahren möglich. Weil die
Module nur jedes zweite Semester angeboten werden (vgl. www.oec.uzh.ch/studies/assessment.html),
können sie als Folge dieser Regelung jeweils nur einmal wiederholt werden. In
diesem Sinn kann die krankheitsbedingte Abwesenheit
im Frühlingssemester der Beschwerdeführerin keine zusätzliche Prüfungsmöglichkeit im Herbstsemester verschaffen, weil sie
sonst gegenüber allen anderen Studierenden bessergestellt würde. Da nach dem
Herbstsemester 2012 aufgrund des zweimaligen Nichtbestehens des Moduls
Mikroökonomik I bereits feststand, dass die Beschwerdeführerin die
Assessmentstufe nicht bestehen werde, war eine Fristverlängerung für die im Frühlingssemester
2013 nicht besuchten Module somit nicht geboten.
3.4
Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich geltend
machen wollte, sie sei bereits an den Prüfungen im Herbstsemester 2012 krank
gewesen, ist ihr Folgendes entgegenzuhalten: Nach
§ 16 Abs. 2 RO BA kann bei abgelegten Prüfungen nachträglich nicht
geltend gemacht werden, dass Gründe vorgelegen hätten, welche die Kandidatin
oder den Kandidaten zum Prüfungsabbruch berechtigt hätten, es sei denn, diese
Gründe seien vor oder während der Prüfung nicht erkennbar gewesen. Diese Regelung entspricht dem auch in anderen Prüfungsordnungen
statuierten und ständiger Praxis entsprechenden Grundsatz, wonach eine
Prüfungskandidatin einen bekannten oder erkennbaren
Grund, der die Prüfungsfähigkeit aufhebt oder beeinträchtigt, unverzüglich
vorzubringen hat und dessen Geltendmachung nach Absolvierung der Prüfung
grundsätzlich nicht mehr beachtlich ist (VGr, 2. Dezember 2009,
VB.2009.00502, E. 2.2, sowie 6. Juli 2005, VB.2005.00146,
E. 3.3; Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. A., Bern 2003,
S. 452 ff. [jeweils auch zum Folgenden]).
Mit dieser Regelung soll ausgeschlossen werden, dass jemand in Kenntnis eines
Verhinderungsgrunds die Prüfung ablegt und nachträglich unter Anrufung dieses
Grunds die Annullierung der Prüfung verlangt und sich so eine zusätzliche Prüfungs-Chance
verschafft. Dies würde die Chancengleichheit unter den Kandidaten verletzen und
widerspräche demnach dem Gebot rechtsgleicher Behandlung. In diesem Sinn kann eine allfällige Krankheit der
Beschwerdeführerin im Herbstsemester 2012 nachträglich nicht mehr
berücksichtigt werden.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtkosten
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
5.
Gemäss Art. 83 lit. t des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die
Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide
über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich
auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit indessen
nicht die Ergebnisse der Prüfungen, sondern organisatorische bzw.
verfahrensrechtliche Gesichtspunkte streitig sind,
wird dies vom Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur
Verfügung (vgl. BGE 136 I 229 E. 1; BGr, 19. Mai 2011, 2D_7/2011,
E. 1.1 f.; Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2011, Art. 83 BGG
N. 299). Ansonsten kann die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel
ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1
BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 2'100.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
5. Mitteilung an …