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Geschäftsnummer: VB.2013.00684  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 20.11.2013
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in Zivilsachen gegen diesen Entscheid am 15.04.2014 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

verweigerte Eheschliessung


[Verweigerung der Mitwirkung am Ehevorbereitungsverfahren]

Der Zivilstandsbeamte kann gestützt auf Art. 97a ZGB seine Mitwirkung am Ehevorbereitungsverfahren verweigern, wenn - kumulativ - den Brautleuten jeglicher Wille zur Begründung einer ehelichen Gemeinschaft fehlt und diese die Bestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt der Ausländer zu umgehen beabsichtigen. Beide Voraussetzungen müssen offensichtlich erfüllt sein. Der Zivilstandsbeamte kann seine Mitwirkung folglich nur bei offensichtlichem Missbrauch verweigern (E. 2.1). Der Wille zur Begründung einer ehelichen Gemeinschaft entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis, weil es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die einer Behörde nicht bekannt oder schwer zu beweisen sind. Sie sind daher oft nur durch Indizien zu erstellen (E. 2.2). Als solches Indiz kann unter anderem die Tatsache gelten, dass dem Ausländer die Wegweisung drohte, etwa weil er ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhalten hätte oder sie ihm nicht verlängert worden wäre. Weitere mögliche Indizien sind sodann die kurze Dauer der Bekanntschaft vor der Heirat, fehlende Verständigungsmöglichkeiten, fehlende gegenseitige Kenntnis der jeweiligen Lebensumstände, widersprüchliche Angaben zu prägenden Ereignissen sowie der Umstand, dass für die Heirat eine Bezahlung vereinbart wurde (E. 2.3). Vorliegend kam das Zivilstandsamt gestützt auf eine Vielzahl teils erdrückend schwerer Indizien zu Recht zum Schluss, dass der anbegehrte Eheschluss nicht der Begründung einer tatsächlichen ehelichen Gemeinschaft, sondern offensichtlich der Umgehung ausländerrechtlicher Vorschriften dient (E. 3). Der Rekursinstanz kommt im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht die Stellung eines Verfahrensbeteiligten zu, weshalb ihr die Zusprechung einer Parteientschädigung grundsätzlich verwehrt ist (E. 6.2 Abs. 2).
Abweisung.
 
Stichworte:
EHEVORBEREITUNGSVERFAHREN
PARTEIENTSCHÄDIGUNG
VERWEIGERUNG DER MITWIRKUNG
Rechtsnormen:
§ 17 Zus. 2 VRG
Art. 97a ZGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

 

VB.2013.00684

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 20. November 2013

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin Eva Heierle.  

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A, 

 

2.    B, 

 

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Zivilstandsamt X, 

Beschwerdegegner,

 

 

 

 

betreffend verweigerte Eheschliessung,

 

hat sich ergeben:

I.  

A. A, eine 1981 geborene Ausländerin, heiratete am 19. März 2004 in ihrem Heimatland den 1952 geborenen Schweizer B. Sie reiste am 25. August 2004 in die Schweiz ein, woraufhin ihr das Migrationsamt des Kantons Zürich eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann und am 17. August 2009 die Niederlassungsbewilligung erteilte. Am 15. Oktober 2009 beauftragte B einen ausländischen Anwalt, die Scheidung im Heimatland seiner Frau einzuleiten. Mit Urteil eines dortigen Amtsgerichts vom 2. Februar 2010 wurde die Ehe geschieden und festgestellt, dass aus der Ehe keine Kinder hervorgegangen waren und die Ehegatten zum Scheidungszeitpunkt auch kein Kind erwarteten. Am 18. September 2010 gebar A ein Kind, das am 20. Oktober 2010 von B als das Seinige anerkannt wurde.

B. Mit Verfügung vom 8. August 2011 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A im Wesentlichen mit der Begründung, dass es sich bei der Ehe zwischen A und B um eine Scheinehe gehandelt habe. Den gegen die Verfügung vom 8. August 2011 erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 6. Juli 2012 ab. Die daraufhin beim Verwaltungsgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 20. Februar 2013 ebenfalls abgewiesen (VB.2012.00565, nicht auf www.vgrzh.ch publiziert); eine Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht ist noch hängig.

C. Am 22. August 2012 stellten A und B beim Zivilstandsamt X ein Gesuch um Durchführung des Vorbereitungsverfahrens der Eheschliessung.

Das Zivilstandsamt vermutete, dass die Brautleute keine Lebensgemeinschaft begründen, sondern mit dem anbegehrten Eheschluss die ausländerrechtlichen Bestimmungen umge­hen wollten, und führte mit diesen am 4. September 2012 eine (getrennte) Anhörung durch. Mit Schreiben je vom 18. September 2012 zeigte das Zivilstandsamt den Brautleuten an, dass es seine Mitwirkung am Eheschliessungsverfahren zu verweigern beabsichtige, und setzte ihnen Frist zur Stellungnahme und zum Beibringen ergänzender Beweismittel. Am 2. Oktober 2012 führte das Zivilstandsamt ein weiteres Gespräch mit A und B.

Mit Verfügung vom 16. November 2012 verweigerte das Zivilstandsamt die Mitwirkung am Eheschliessungsverfahren von A und B.

II.  

Die dagegen erhobene Beschwerde vom 17. Dezember 2012 wies die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt) des Kantons Zürich mit Verfügung vom 29. August 2013 ab.

III.  

A und B liessen am 2. Oktober 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und folgende Anträge stellen:

" 1.      Die Verfügung des Gemeindeamtes […] vom 29. August 2013 […] sei aufzuheben.

   2.      Der Beschwerdegegner sei anzuweisen, die Eheschliessung der Beschwerdeführerin 1 mit dem Beschwerdeführer 2 zu bewilligen.

   3.      Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) zu Lasten des Beschwerdegegners."

 

Das Gemeindeamt mit Vernehmlassung vom 16./18. Oktober 2013 und das Zivilstandsamt X mit Beschwerdeantwort vom 18. Oktober 2013 schlossen auf Abweisung des Rechtsmittels unter Entschädigungsfolge.

 

 

Die Kammer erwägt:

 

1.  

Gemäss § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Für Beschwerden gegen Rechtsmittelentscheide der kantonalen Aufsichts­behörde über die Zivilstandsämter ist das Verwaltungsgericht nach §§ 41–44 in Ver­bindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 f. sowie 19b Abs. 3 VRG, Art. 90 Abs. 1 f. der (eidgenössischen) Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV, SR 211.112.2) sowie § 12a Abs. 2 und § 20a der Kantonalen Zivilstandsverordnung vom 1. Dezember 2004 (LS 231.1) zuständig.

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzu­treten.

2.  

2.1 Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte tritt auf das Gesuch der Verlobten um Durchführung des Vorbereitungsverfahrens zur Eheschliessung nicht ein, wenn die Braut oder der Bräutigam offensichtlich keine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will (Art. 97a Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs [ZGB, SR 210]). Zur Beurteilung der Sachlage sind die Brautleute durch die Zivilstandsbeamtin oder den Zivilstandsbeamten anzuhören und die Akten der Ausländerbehörden beizuziehen; zudem können bei anderen Behörden oder Drittpersonen Auskünfte eingeholt werden (vgl. Art. 74a Abs. 2 und 3 ZStV; Art. 97a Abs. 2 ZGB).

Die Bestimmung des Art. 97a ZGB wurde mit dem Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (SR 142.20) ins Zivilgesetzbuch eingefügt und steht seit 1. Januar 2008 in Kraft. Sie wurde als Reaktion auf eine von den Behörden festgestellte Zunahme sogenannter Aufenthalts- oder Scheinehen geschaffen und soll dem Zivilstandsbeamten die Möglichkeit geben, eine Eheschliessung zu verweigern, wenn feststeht, dass eine der verlobten Per­sonen offensichtlich keine eheliche Gemeinschaft eingehen will, sondern die Ehe lediglich der Umgehung ausländerrechtlicher Zulassungsbestimmungen dient (BBl 2002, 3755 f.). Art. 97a ZGB stellt eine Konkretisierung des allgemeinen Verbots des Rechtsmissbrauchs gemäss Art. 2 Abs. 2 ZGB dar (vgl. BGr, 2. Februar 2010, 5A_785/2009, E. 5.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann der Zivilstandsbeamte seine Mitwirkung verweigern, wenn – kumulativ – den Brautleuten jeglicher Wille zur Begründung einer ehelichen Gemeinschaft fehlt und diese die Bestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt der Ausländer zu umgehen beabsichtigen. Beide Voraussetzungen müssen offensichtlich erfüllt sein (BGr, 26. Juli 2011, 5A_201/2011, E. 3.1.1, und 22. August 2013, 5A_347/2013, E. 3.2.2). Der Zivilstandsbeamte kann seine Mitwirkung somit nur bei offensichtlichem Missbrauch verweigern. Demgegenüber hat er die Trauung durchzu­führen, wenn nach Vornahme der gesetzlich vorgesehenen Abklärungen lediglich Zweifel am Willen mindestens eines Verlobten zur Begründung einer ehelichen Gemeinschaft bestehen bleiben (vgl. BGr, 2. Februar 2010, 5A_785/2009, E. 5.1).

2.2 Die Existenz einer Scheinehe bzw. der Wille zur Begründung einer ehelichen Gemeinschaft entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis, weil es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die einer Behörde nicht bekannt oder schwierig zu beweisen sind. Sie sind daher oft nur durch Indizien zu erstellen (BGr, 26. Juli 2011, 5A_201/2011, E. 3.1.1 22. August 2013, 5A_347/2013, E. 3.2.2   15. August 2012, 2C_3/2012, E. 4.1; BGE 130 II 113 E. 10.2, 127 II 49 E. 5a). Feststellungen über das Bestehen solcher Hinweise können äussere Gegebenheiten, aber auch innere psychische Vorgänge betreffen (Wille der Ehegatten). Erforderlich sind konkrete und klare Hinweise darauf, dass die Führung einer Lebensgemeinschaft nicht beabsichtigt ist (BGr, 5. Oktober 2011, 2C_273/2011, E. 3.3; BGE 128 II 145 E. 2.3).

2.3 Als Indiz für das Vorliegen einer Scheinehe bzw. das Fehlen des Willens zur Begründung einer ehelichen Gemeinschaft kann unter anderem die Tatsache gelten, dass dem Ausländer die Wegweisung drohte, etwa weil er ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhalten hätte oder sie ihm nicht verlängert worden wäre. Diesbezügliche Indizien können sodann die kurze Dauer der Bekanntschaft vor der Heirat sein, fehlende Verständigungs­möglichkeiten oder der Umstand, dass für die Heirat eine Bezahlung vereinbart wurde. Dafür spricht überdies, wenn zwischen den Ehegatten ein erheblicher Altersunterschied vorliegt, keine Kenntnisse der Lebensumstände des anderen Ehegatten bestehen oder widersprüchliche Angaben zu prägenden Ereignissen gemacht werden (vgl. BGr, 26. Juli 2011, 5A_201/2011, E. 3.1.1 und 22. August 2013, 5A_347/2013, E. 3.2.2). Dass die Begründung einer wirklichen Lebensgemeinschaft gewollt war, kann umgekehrt nicht schon daraus abgeleitet werden, dass die Ehegatten zusammenwohnten und intime Bezie­hungen unterhielten; ein derartiges Verhalten kann auch nur vorgespielt sein, um die Behörden zu täuschen (BGr, 1. Oktober 2012, 2C_58/2012, E. 3.2; BGE 122 II 289 E. 2b). Eine Scheinehe liegt demgegenüber nicht bereits dann vor, wenn ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss mitentscheidend waren. Erforderlich ist zusätzlich, dass der Wille zur Führung einer Lebensgemeinschaft – zumindest bei einem der Ehepartner – von Anfang an nicht gegeben ist (BGr, 1. Oktober 2012, 2C_58/2012, E. 3.2; BGE 121 II 97 E. 3b, 122 II 289 E. 2b).

3.  

3.1 Die Vorinstanz kommt gestützt auf eine Reihe von Indizien zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin 1 die Ehe offensichtlich nur zur Umgehung der ausländerrechtlichen Bestimmungen eingehen will. Auf die diesbezüglichen Erwägungen kann vorab verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).

3.2 Vorliegend stellt bereits der zeitliche Ablauf der Geschehnisse ein gewichtiges Indiz dafür da, dass mit dem anbegehrten Eheschluss ausländerrechtliche Bestimmungen umgangen werden sollen: Die Beschwerdeführenden waren bereits einmal miteinander verheiratet, wobei der Beschwerdeführer 2 lediglich zwei Monate, nachdem der Beschwerdeführerin 1 die Niederlassungsbewilligung erteilt worden war, einen Anwalt mit der Einleitung des Scheidungsverfahrens beauftragte. Das Migrationsamt prüfte und verfügte in der Folge den Widerruf der Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin 1, welche damit in der Schweiz kein gefestigtes Anwesenheitsrecht mehr hat. Rund anderthalb Monate nach der Abweisung des Rekurses gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin 1 ersuchten die Beschwerdeführenden um Durchführung des Ehevorbereitungsverfahrens.

Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Beschwerdeführerin 1 sei in keiner Weise davon bedroht, die Schweiz verlassen zu müssen, zumal sie aufgrund ihrer Beziehung zum Kind, welches das Schweizer Bürgerrecht besitze, einen Aufenthaltsanspruch aus Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) bzw. aus Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention ableiten könne. Dem ist indes entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid festgehalten hat, dass sie eine Anfechtung der Kindesanerkennung durch den Beschwerdeführer 2 in die Wege zu leiten gedenke. Eine erfolgreiche Anfechtung der Kindesanerkennung führte jedoch zum Verlust der Schweizer Staatsbürgerschaft des Kindes, so dass ein aus der Mutter-Kind-Beziehung abgeleiteter Anwesenheitsanspruch bereits aus diesem Grund als keineswegs gesichert erscheint.

3.3 Die Beschwerdeführerin 1 erklärte anlässlich der persönlichen Anhörung durch den Zivilstandsbeamten vom 4. September 2012, sie kenne den Beschwerdeführer 2 seit dem Jahr 2000. Sie konnte indes nicht mit Sicherheit sagen, wie viele Kinder aus erster Ehe ihr Verlobter und Exmann hatte und sich auch an deren Namen nicht erinnern. Auch wusste sie nicht, welcher Arbeit ihr Verlobter nachgeht. Der Beschwerdeführer 2 gab in der persönlichen Anhörung vom 4. September 2012 zu Protokoll, seine Verlobte gehe zur Zeit keiner Arbeit nach. Die Beschwerdeführerin 1 selbst erklärte dagegen, in einem 50%-Pensum im Geschäft ihrer Brüder tätig zu sein. Auf die Frage, welche Bewilligung seine Verlobte habe, antwortete der Beschwerdeführer 2, sie habe die C-Bewilligung, irgendetwas sei "am tun", das sei für ihn aber kein Thema.

Der Schluss der Vorinstanz, wonach die Verlobten im Ehevorbereitungsverfahren keine präzisen Angaben über den Partner machen konnten, erweist sich vor diesem Hintergrund als zutreffend. Die Beschwerdeführenden machen geltend, sich seit über zehn Jahren zu kennen. Der Beschwerdeführer 2 will zudem in gutem Kontakt zu seinen Kindern stehen. Selbst wenn es stimmt, dass die Beschwerdeführerin 1 die Kinder ihres Verlobten aus erster Ehe noch nie persönlich getroffen hat, so ist nicht nachzuvollziehen, warum sie nicht einmal den Namen eines einzigen der vier Kinder nennen konnte. Auch die wechselseitige Unkenntnis der jeweiligen beruflichen Tätigkeiten ist nicht nachvollziehbar. Selbst wenn die Darstellung der Beschwerdeführenden zutrifft, wonach der Beschwerdeführer 2 nur ausdrücken wollte, dass der Aufenthaltsstatus seiner Verlobten innerhalb der Beziehung kein Thema war, so ändert dies doch nichts daran, dass die Beschwerdeführenden gegenseitig von wichtigen Personen, Ereignissen und Lebensumständen des Partners keine Kenntnis haben.

3.4 Die Beschwerdeführenden machen geltend, sie könnten sich entgegen der Annahme der Vorinstanz über alles absprechen, was ihre Lebens- und Familiengemeinschaft sowie insbesondere das Kind betreffe. Nach Aussage des Beschwerdeführers 2 können sich die Verlobten auf Deutsch verständigen, zudem spreche er auch einige Wörter albanisch. Die Anhörung der Beschwerdeführerin 1 durch den Zivilstandsbeamten wurde mit Hilfe einer Dolmetscherin durchgeführt. Die Beschwerdeführerin 1 gab dabei zu Protokoll, sie und ihr Verlobter würden deutsch und albanisch miteinander sprechen. Ihr Verlobter verstehe etwas Albanisch. Sie spreche deutsch, schäme sich aber, es in der Öffentlichkeit zu tun. Sodann konnte die Beschwerdeführerin 1 in der Befragung durch den Zivilstandsamt offenbar einige deutsche Sätze formulieren. Vor diesem Hintergrund erscheint eine grundsätzliche Verständigung der Beschwerdeführenden in sprachlicher Hinsicht nicht ausgeschlossen. Dies fällt indes angesichts der vorstehend angeführten Indizien nicht stark ins Gewicht. Vielmehr erscheint die jeweilige Unkenntnis der Lebensumstände des Partners vor dem Hintergrund, dass die sprachliche Verständigung zwischen den Beschwerdeführenden grundsätzlich möglich sein sollte, umso weniger nachvollziehbar.

3.5 Weiter machen die Beschwerdeführenden geltend, der Beschwerdeführer 2 habe sich aufgrund einer schweren Erkrankung, mit der er seine damalige Ehefrau nicht habe belasten wollen, scheiden lassen. Er habe damals noch nichts von der Schwangerschaft gewusst und hätte andernfalls sicher keine Scheidung in die Wege geleitet. Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin 1 angesichts des Geburtstermins des Kindes vom 18. September 2010 bei Einleitung des Scheidungsverfahrens im Oktober 2009 ohne Zweifel noch gar nicht schwanger war. Es finden sich in den Akten keinerlei Hinweise darauf, dass das Kind nicht termingerecht geboren worden wäre, und solches wird von den Beschwerdeführenden auch nicht vorgebracht. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin 1 zum Zeitpunkt des Scheidungsurteils in einem frühen Stadium der Schwangerschaft befand. Im Scheidungsurteil wird indessen ausdrücklich festgehalten, dass die Ehegatten weder gemeinsame Kinder hätten noch ein gemeinsames Kind erwarteten.

3.6 Im Rahmen einer polizeilichen Befragung vom 23./28. April 2010 erklärten die Beschwerdeführenden übereinstimmend, ein Kinderwunsch habe nur seitens der Beschwerdeführerin 1 bestanden. Die bestehende Schwangerschaft wurde von den Beschwerdeführenden nicht erwähnt. Vor dem geschilderten Hintergrund liegt der Verdacht nahe, dass der Beschwerdeführer 2 nicht der leibliche Vater des von ihm anerkannten Kindes ist. Er wurde sowohl vom Migrationsamt (im Widerrufsverfahren) als auch von der Vorinstanz ersucht, mittels eines DNA-Gutachtens nachzuweisen, dass er der leibliche Vater des anerkannten Kindes sei, was er verweigerte. In einer Stellungnahme an die Vorinstanz vom 22. März 2013 führte der Beschwerdeführer 2 aus, er sei nicht nur in juristischer Sicht der Vater, sondern verhalte sich auch in persönlicher und menschlicher Hinsicht so. Er lebe mit dem Kind und der Kindsmutter zusammen und übernehme alle Aufgaben in Bezug auf das Kind, welche ein Vater üblicherweise ausübe. Das Kind nenne ihn auch "Papi". Ob er auch genetisch der Vater des Kindes sei oder nicht, sei vor dem Hintergrund des Kindeswohls nicht relevant. Im vorliegenden Verfahren bringen die Beschwerdeführenden vor, das Verhalten des Beschwerdeführers 2, welcher das nach erfolgter Scheidung geborene Kind anerkannt habe, könne nur als klares Indiz dafür gewertet werden, dass er keine Zweifel an seiner Vaterschaft hege. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Weigerung des Beschwerdeführers 2, an einem DNA-Test mitzuwirken, umso weniger verständlich ist, je sicherer er sich der Vaterschaft ist. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Weigerung des Beschwerdeführers 2, an einem DNA-Test mitzuwirken, zu Ungunsten der Beschwerdeführenden interpretiert. Unter den dargestellten Umständen ist anzunehmen, der Beschwerdeführer 2 habe das Kind der Beschwerdeführerin 1 nur aus ausländerrechtlichen Motiven anerkannt und mit seiner Weigerung den Nachweis dafür zu verhindern gesucht, dass er nicht der leibliche Vater sei. Dies wiederum stellt ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass die Beschwerdeführenden nicht die Aufnahme einer echten ehelichen Gemeinschaft bezwecken, sondern vielmehr durch Umgehung der ausländerrechtlichen Vorschriften ein Aufenthaltsrecht für die Beschwerdeführerin 1 und ihr Kind erlangen bzw. erhalten wollen.

3.7 Ein grosser Altersunterschied zwischen den Ehegatten bzw. Verlobten sowie Sozial­hilfeabhängigkeit des in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Partners stellen nach ständiger Rechtsprechung ein mögliches Indiz für eine Scheinehe dar (vgl. BGr, 22. August 2013, 5A_347/2013, E. 3.2.2; BGE 121 II 1 E. 2b). Entgegen den diesbezüg­lichen Vorbringen der Beschwerdeführenden durfte die Vorinstanz den Altersunterschied zwischen den Beschwerdeführenden von 29 Jahren durchaus als ein Indiz dafür werten, dass der anbegehrte Eheschluss lediglich ausländerrechtlichen Zwecken dienen soll. Auch gehört der Beschwerdeführer 2 als Sozialhilfebezüger zu einer typischen Zielgruppe für eine Scheinehe.

3.8 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass eine Vielzahl teils erdrückend schwerer Indizien dafür besteht, dass der anbegehrte Eheschluss nicht der Begründung einer tatsächlichen ehelichen Gemeinschaft, sondern offensichtlich der Umgehung ausländerrechtlicher Vorschriften dient. Schon vor diesem Hintergrund erweist sich der Schluss der Vorinstanz, der Beschwerdegegner habe zu Recht seine Mitwirkung am Ehevorbereitungsverfahren der Beschwerdeführenden verweigert, als richtig.

4.  

4.1 Die Vorinstanz liess von der Schweizerischen Botschaft im Herkunftsland der Beschwerdeführerin 1 weitere Abklärungen durchführen Die Beschwerdeführenden rügen, die Abklärungen seien unprofessionell, willkürlich und unter Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs durchgeführt worden und daher nicht verwertbar. Namentlich rügen die Beschwerdeführenden, dass Kinder befragt worden seien. Des Weiteren sei davon auszugehen, dass die Botschaft nur diejenigen Punkte aufgeschrieben habe, welche zu Ungunsten der Beschwerdeführenden verwendet werden könnten. Sodann sei es ihnen aufgrund des Umstandes, dass die Namen gewisser befragter Personen nicht genannt bzw. im Bericht geschwärzt wurden, nicht möglich, Stellung zu den entsprechenden Aussagen zu nehmen.

4.2 Die Verwaltungs- bzw. Rekursbehörde untersucht den Sachverhalt von Amtes wegen durch Befragen der Beteiligten und von Auskunftspersonen, durch Beizug von Amts­berichten, Urkunden und Sachverständigen, durch Augenschein oder auf andere Weise (§ 7 Abs. 1 VRG). Sie würdigt das Ergebnis der Untersuchung frei (§ 7 Abs. 4 VRG).  Dem Vorbringen der Beschwerdeführenden ist daher zunächst entgegenzuhalten, dass die Befra­gung von Auskunftspersonen ein zulässiges Instrument zur Ermittlung des entscheid­wesentlichen Sachverhaltes darstellt und es nicht grundsätzlich untersagt ist, auch die Aussagen minderjähriger Personen zu berücksichtigen.

4.3 Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass die mit der Abklärung betrauten Personen unvollständig und einseitig zu Ungunsten der Beschwerdeführenden rapportiert hätten. Auch die Beschwerdeführenden legen weder in ihrer Stellungnahme noch in der Beschwerdeschrift substanziierte Anhaltspunkte dafür dar, dass sich dieser schwere Vorwurf als gerechtfertigt erweisen könnte.

4.4 Nach Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien in behördlichen Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör. Dazu gehört der Anspruch auf Akteneinsicht, der allerdings zum Schutz berechtigter Geheimhaltungsinteressen Dritter oder überwiegender staatlicher Interessen eingeschränkt werden kann (vgl. BGE 121 I 225 E. 2a; ferner § 9 VRG). Ebenso fliesst aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs der Anspruch der Parteien, an der Beweisabnahme mitzuwirken oder wenigstens nachträglich zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechts­pflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 8 N. 31 f.). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gewährt indessen keine unbeschränkte Mitwirkung im Beweisverfahren (Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 33, auch zum Folgenden). Zwar stehen Beweiserhebungen wie die Einvernahme von Auskunftspersonen allen Verfahrensbeteiligten offen. Im Einzel­fall hat die zuständige Behörde abzuwägen zwischen dem Interesse an der Verfahrens­beschleunigung, der Zweckerreichung und der Verfahrensökonomie einerseits sowie dem Gehörsinteresse unter Berücksichtigung der Intensität und der Schwierigkeit des Falls andererseits. Schliessen in der Folge überwiegende schützenswerte Interessen Dritter oder des Staates eine Mitwirkung ganz oder teilweise aus, so ist immerhin die Möglichkeit zur nachträglichen Stellungnahme zum Beweisergebnis zu wahren.

Es ist vorliegend unbestritten, dass die Beschwerdeführenden nachträglich zu den Ergebnissen der im Heimatland der Beschwerdeführerin 1 erfolgten Befragungen verschiedener Auskunftspersonen Stellung nehmen konnten. Es trifft indessen zu, dass eine Stellungnahme zumindest erschwert wird, wenn die Namen der Auskunftspersonen nicht offengelegt werden. Ob die privaten Interessen der befragten Personen an Geheimhaltung vorliegend eine Einschränkung des Einsichts- und Äusserungsrechts zu rechtfertigen vermögen, kann indes offenbleiben, da die Indizienlage auch ohne Berücksichtigung des umstrittenen Berichts zum Schluss führt, dass der anbegehrte Eheschluss offensichtlich ehefremden Zwecken, nämlich der Umgehung der ausländerrechtlichen Bestimmungen, dienen soll.

5.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.  

6.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte aufzuerlegen; eine Parteientschädigung kann ihnen nicht zugesprochen werden (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 sowie § 17 Abs. 2 VRG; vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 14 N. 3).

6.2 Sodann haben auch der Beschwerdegegner und die Vorinstanz die Zusprechung einer Parteienschädigung verlangt.

Nach § 17 Abs. 2 VRG kann die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden, namentlich wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistandes rechtfertigte (lit. a) oder wenn ihre Rechtsbegehren oder die angefochtene Anordnung offensichtlich unbegründet waren (lit. b). Die Entschädigungsberechtigung gemäss § 17 VRG knüpft damit an die Parteistellung oder zumindest an die Stellung als Verfahrensbeteiligter an (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 15). Eine solche Stellung kommt der Rekursinstanz im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht zu (vgl. § 58 VRG), weshalb ihr die Zusprechung einer Parteientschädigung grundsätzlich verwehrt bleibt.

Gemeinwesen besitzen sodann in der Regel keinen Anspruch auf Parteientschädigung; vor allem grössere und leistungsfähigere haben sich so zu organisieren, dass sie Verwaltungs­streitsachen selbst durchfechten können (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 19, auch zum Folgenden; vgl. RB 2008 Nr. 18 E. 2.3.1 Abs. 2). Denn die Erhebung und Beant­wortung von Rechtsmitteln gehört zu den angestammten amtlichen Aufgaben. Zudem beschlagen die Kontroversen meist ein Rechtsgebiet, wo die Gemeinwesen gegen­über den beteiligten Privaten einen Wissensvorsprung aufweisen. Schliesslich übersteigt der in einem Rechtsmittelverfahren gebotene Behördenaufwand vielfach jenen nicht wesentlich, der im vorangehenden nichtstreitigen Verfahren ohnehin erbracht werden musste.

Der im vorliegenden Fall zu leistende Aufwand erscheint offensichtlich nicht als aussergewöhnlich, sondern als im Rahmen der ordentlichen Verwaltungstätigkeit liegend, weshalb auch dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

 

Demgemäss erkennt die Kammer:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr. 2'100.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte auferlegt.

4.    Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …