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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
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VB.2013.00684
Urteil
der 4. Kammer
vom 20. November 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso
Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin
Eva Heierle.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Zivilstandsamt X,
Beschwerdegegner,
betreffend verweigerte
Eheschliessung,
hat sich ergeben:
I.
A. A, eine
1981 geborene Ausländerin, heiratete am 19. März 2004 in ihrem Heimatland
den 1952 geborenen Schweizer B. Sie reiste am 25. August 2004 in die
Schweiz ein, woraufhin ihr das Migrationsamt des Kantons Zürich eine Aufenthaltsbewilligung
zum Verbleib beim Ehemann und am 17. August 2009 die Niederlassungsbewilligung
erteilte. Am 15. Oktober 2009 beauftragte B einen ausländischen Anwalt,
die Scheidung im Heimatland seiner Frau einzuleiten. Mit Urteil eines dortigen
Amtsgerichts vom 2. Februar 2010 wurde die Ehe geschieden und festgestellt,
dass aus der Ehe keine Kinder hervorgegangen waren und die Ehegatten zum
Scheidungszeitpunkt auch kein Kind erwarteten. Am 18. September 2010 gebar
A ein Kind, das am 20. Oktober 2010 von B als das Seinige anerkannt wurde.
B. Mit
Verfügung vom 8. August 2011 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung
von A im Wesentlichen mit der Begründung, dass es sich bei der Ehe zwischen A
und B um eine Scheinehe gehandelt habe. Den gegen die Verfügung vom
8. August 2011 erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am
6. Juli 2012 ab. Die daraufhin beim Verwaltungsgericht erhobene Beschwerde
wurde mit Urteil vom 20. Februar 2013 ebenfalls abgewiesen (VB.2012.00565,
nicht auf www.vgrzh.ch publiziert); eine Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten beim Bundesgericht ist noch hängig.
C. Am
22. August 2012 stellten A und B beim Zivilstandsamt X ein Gesuch um
Durchführung des Vorbereitungsverfahrens der Eheschliessung.
Das Zivilstandsamt vermutete, dass die
Brautleute keine Lebensgemeinschaft begründen, sondern mit dem anbegehrten
Eheschluss die ausländerrechtlichen Bestimmungen umgehen
wollten, und führte mit diesen am 4. September 2012 eine (getrennte) Anhörung
durch. Mit Schreiben je vom 18. September 2012 zeigte das Zivilstandsamt
den Brautleuten an, dass es seine Mitwirkung am Eheschliessungsverfahren zu
verweigern beabsichtige, und setzte ihnen Frist zur Stellungnahme und zum
Beibringen ergänzender Beweismittel. Am 2. Oktober 2012 führte das
Zivilstandsamt ein weiteres Gespräch mit A und B.
Mit Verfügung vom 16. November 2012
verweigerte das Zivilstandsamt die Mitwirkung am
Eheschliessungsverfahren von A und B.
II.
Die dagegen erhobene Beschwerde vom
17. Dezember 2012 wies die Direktion der Justiz und des Innern
(Gemeindeamt) des Kantons Zürich mit Verfügung vom 29. August 2013 ab.
III.
A und B liessen
am 2. Oktober 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und folgende
Anträge stellen:
" 1. Die
Verfügung des Gemeindeamtes […] vom 29. August
2013 […] sei aufzuheben.
2. Der
Beschwerdegegner sei anzuweisen, die Eheschliessung der
Beschwerdeführerin 1 mit dem Beschwerdeführer 2 zu bewilligen.
3. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) zu Lasten des
Beschwerdegegners."
Das Gemeindeamt mit Vernehmlassung vom 16./18. Oktober
2013 und das Zivilstandsamt X
mit Beschwerdeantwort vom 18. Oktober 2013
schlossen auf Abweisung des Rechtsmittels unter Entschädigungsfolge.
Die Kammer erwägt:
1.
Gemäss § 70 in Verbindung mit
§ 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG, LS 175.2) prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit von Amtes
wegen. Für Beschwerden gegen Rechtsmittelentscheide der kantonalen Aufsichtsbehörde über die Zivilstandsämter ist das
Verwaltungsgericht nach §§ 41–44 in Verbindung
mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 f. sowie 19b
Abs. 3 VRG, Art. 90 Abs. 1 f. der (eidgenössischen)
Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV, SR
211.112.2) sowie § 12a Abs. 2 und § 20a der Kantonalen
Zivilstandsverordnung vom 1. Dezember 2004 (LS 231.1) zuständig.
Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte
tritt auf das Gesuch der Verlobten um Durchführung des Vorbereitungsverfahrens
zur Eheschliessung nicht ein, wenn die Braut oder der Bräutigam offensichtlich
keine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und
Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will (Art. 97a
Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs [ZGB, SR 210]). Zur Beurteilung der
Sachlage sind die Brautleute durch die Zivilstandsbeamtin oder den
Zivilstandsbeamten anzuhören und die Akten der Ausländerbehörden beizuziehen;
zudem können bei anderen Behörden oder Drittpersonen
Auskünfte eingeholt werden (vgl. Art. 74a Abs. 2 und 3 ZStV; Art. 97a Abs. 2 ZGB).
Die Bestimmung des Art. 97a ZGB
wurde mit dem Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (SR 142.20)
ins Zivilgesetzbuch eingefügt und steht seit 1. Januar
2008 in Kraft. Sie wurde als Reaktion auf eine von den Behörden festgestellte
Zunahme sogenannter Aufenthalts- oder Scheinehen
geschaffen und soll dem Zivilstandsbeamten die Möglichkeit geben, eine
Eheschliessung zu verweigern, wenn feststeht, dass eine der verlobten Personen offensichtlich keine eheliche Gemeinschaft eingehen will,
sondern die Ehe lediglich der Umgehung ausländerrechtlicher
Zulassungsbestimmungen dient (BBl 2002, 3755 f.).
Art. 97a ZGB stellt eine Konkretisierung des allgemeinen Verbots des
Rechtsmissbrauchs gemäss Art. 2 Abs. 2 ZGB dar (vgl. BGr,
2. Februar 2010, 5A_785/2009, E. 5.1). Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung kann der Zivilstandsbeamte seine Mitwirkung verweigern, wenn – kumulativ – den Brautleuten jeglicher Wille zur Begründung einer ehelichen Gemeinschaft fehlt und diese
die Bestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt der Ausländer zu umgehen
beabsichtigen. Beide Voraussetzungen müssen offensichtlich erfüllt sein (BGr, 26. Juli
2011, 5A_201/2011, E. 3.1.1, und 22. August 2013,
5A_347/2013, E. 3.2.2). Der Zivilstandsbeamte kann seine Mitwirkung somit
nur bei offensichtlichem Missbrauch verweigern. Demgegenüber hat er die Trauung
durchzuführen, wenn nach Vornahme der gesetzlich
vorgesehenen Abklärungen lediglich Zweifel am Willen mindestens eines Verlobten
zur Begründung einer ehelichen Gemeinschaft bestehen bleiben (vgl. BGr,
2. Februar 2010, 5A_785/2009, E. 5.1).
2.2
Die Existenz einer Scheinehe bzw. der Wille zur
Begründung einer ehelichen Gemeinschaft entzieht sich in der Regel einem
direkten Beweis, weil es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die einer
Behörde nicht bekannt oder schwierig zu beweisen sind. Sie sind daher oft nur
durch Indizien zu erstellen (BGr, 26. Juli 2011, 5A_201/2011,
E. 3.1.1 – 22. August 2013, 5A_347/2013,
E. 3.2.2 – 15. August
2012, 2C_3/2012, E. 4.1; BGE 130 II 113 E. 10.2, 127 II 49
E. 5a). Feststellungen über das Bestehen solcher
Hinweise können äussere Gegebenheiten, aber auch innere psychische Vorgänge
betreffen (Wille der Ehegatten). Erforderlich sind konkrete und klare Hinweise
darauf, dass die Führung einer Lebensgemeinschaft nicht beabsichtigt ist (BGr,
5. Oktober 2011, 2C_273/2011, E. 3.3; BGE 128 II 145
E. 2.3).
2.3 Als Indiz für das Vorliegen einer Scheinehe bzw. das Fehlen
des Willens zur Begründung einer ehelichen Gemeinschaft kann
unter anderem die Tatsache gelten, dass dem Ausländer die Wegweisung drohte,
etwa weil er ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhalten hätte oder sie
ihm nicht verlängert worden wäre. Diesbezügliche Indizien können sodann die kurze
Dauer der Bekanntschaft vor der Heirat sein, fehlende Verständigungsmöglichkeiten oder der Umstand, dass für die Heirat eine Bezahlung
vereinbart wurde. Dafür spricht überdies, wenn zwischen den Ehegatten ein
erheblicher Altersunterschied vorliegt, keine Kenntnisse der Lebensumstände des
anderen Ehegatten bestehen oder widersprüchliche Angaben zu prägenden
Ereignissen gemacht werden (vgl. BGr, 26. Juli 2011,
5A_201/2011, E. 3.1.1 und 22. August 2013,
5A_347/2013, E. 3.2.2). Dass die Begründung einer wirklichen Lebensgemeinschaft
gewollt war, kann umgekehrt nicht schon daraus abgeleitet werden, dass die
Ehegatten zusammenwohnten und intime Beziehungen
unterhielten; ein derartiges Verhalten kann auch nur vorgespielt sein, um die
Behörden zu täuschen (BGr, 1. Oktober 2012, 2C_58/2012, E. 3.2; BGE 122 II
289 E. 2b). Eine Scheinehe liegt demgegenüber nicht bereits dann vor, wenn
ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss mitentscheidend waren.
Erforderlich ist zusätzlich, dass der Wille zur Führung einer Lebensgemeinschaft
– zumindest bei einem der Ehepartner – von Anfang an nicht gegeben ist (BGr, 1. Oktober
2012, 2C_58/2012, E. 3.2; BGE 121 II 97 E. 3b, 122 II 289
E. 2b).
3.
3.1
Die Vorinstanz kommt gestützt auf eine Reihe von
Indizien zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin 1 die Ehe offensichtlich
nur zur Umgehung der ausländerrechtlichen Bestimmungen eingehen will. Auf die
diesbezüglichen Erwägungen kann vorab verwiesen werden (§ 70 in Verbindung
mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).
3.2 Vorliegend
stellt bereits der zeitliche Ablauf der Geschehnisse ein gewichtiges Indiz
dafür da, dass mit dem anbegehrten Eheschluss ausländerrechtliche Bestimmungen
umgangen werden sollen: Die Beschwerdeführenden waren bereits einmal
miteinander verheiratet, wobei der Beschwerdeführer 2 lediglich zwei Monate,
nachdem der Beschwerdeführerin 1 die Niederlassungsbewilligung erteilt
worden war, einen Anwalt mit der Einleitung des Scheidungsverfahrens beauftragte.
Das Migrationsamt prüfte und verfügte in der Folge den Widerruf der Niederlassungsbewilligung
der Beschwerdeführerin 1, welche damit in der Schweiz kein gefestigtes
Anwesenheitsrecht mehr hat. Rund anderthalb Monate nach der Abweisung des
Rekurses gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin 1
ersuchten die Beschwerdeführenden um Durchführung des Ehevorbereitungsverfahrens.
Die Beschwerdeführenden machen geltend, die
Beschwerdeführerin 1 sei in keiner Weise davon bedroht, die Schweiz
verlassen zu müssen, zumal sie aufgrund ihrer Beziehung zum Kind, welches das
Schweizer Bürgerrecht besitze, einen Aufenthaltsanspruch aus Art. 13
Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) bzw.
aus Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention ableiten
könne. Dem ist indes entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz im angefochtenen
Entscheid festgehalten hat, dass sie eine Anfechtung der Kindesanerkennung
durch den Beschwerdeführer 2 in die Wege zu leiten gedenke. Eine
erfolgreiche Anfechtung der Kindesanerkennung führte jedoch zum Verlust der
Schweizer Staatsbürgerschaft des Kindes, so dass ein aus der
Mutter-Kind-Beziehung abgeleiteter Anwesenheitsanspruch bereits aus diesem
Grund als keineswegs gesichert erscheint.
3.3 Die
Beschwerdeführerin 1 erklärte anlässlich der persönlichen Anhörung durch
den Zivilstandsbeamten vom 4. September 2012, sie kenne den Beschwerdeführer 2
seit dem Jahr 2000. Sie konnte indes nicht mit Sicherheit sagen, wie viele
Kinder aus erster Ehe ihr Verlobter und Exmann hatte und sich auch an deren
Namen nicht erinnern. Auch wusste sie nicht, welcher Arbeit ihr Verlobter
nachgeht. Der Beschwerdeführer 2 gab in der persönlichen Anhörung vom
4. September 2012 zu Protokoll, seine Verlobte gehe zur Zeit keiner Arbeit
nach. Die Beschwerdeführerin 1 selbst erklärte dagegen, in einem 50%-Pensum im
Geschäft ihrer Brüder tätig zu sein. Auf die Frage, welche Bewilligung seine
Verlobte habe, antwortete der Beschwerdeführer 2, sie habe die
C-Bewilligung, irgendetwas sei "am tun", das sei für ihn aber kein Thema.
Der Schluss der Vorinstanz, wonach die Verlobten im Ehevorbereitungsverfahren
keine präzisen Angaben über den Partner machen konnten, erweist sich vor diesem
Hintergrund als zutreffend. Die Beschwerdeführenden machen geltend, sich seit
über zehn Jahren zu kennen. Der Beschwerdeführer 2 will zudem in gutem Kontakt
zu seinen Kindern stehen. Selbst wenn es stimmt, dass die
Beschwerdeführerin 1 die Kinder ihres Verlobten aus erster Ehe noch nie
persönlich getroffen hat, so ist nicht nachzuvollziehen, warum sie nicht einmal
den Namen eines einzigen der vier Kinder nennen konnte. Auch die wechselseitige
Unkenntnis der jeweiligen beruflichen Tätigkeiten ist nicht nachvollziehbar.
Selbst wenn die Darstellung der Beschwerdeführenden zutrifft, wonach der
Beschwerdeführer 2 nur ausdrücken wollte, dass der Aufenthaltsstatus seiner
Verlobten innerhalb der Beziehung kein Thema war, so ändert dies doch nichts
daran, dass die Beschwerdeführenden gegenseitig von wichtigen Personen,
Ereignissen und Lebensumständen des Partners keine Kenntnis haben.
3.4
Die Beschwerdeführenden machen geltend, sie
könnten sich entgegen der Annahme der Vorinstanz über alles absprechen, was
ihre Lebens- und Familiengemeinschaft sowie insbesondere das Kind betreffe.
Nach Aussage des Beschwerdeführers 2 können sich die Verlobten auf Deutsch
verständigen, zudem spreche er auch einige Wörter albanisch. Die Anhörung der
Beschwerdeführerin 1 durch den Zivilstandsbeamten wurde mit Hilfe einer
Dolmetscherin durchgeführt. Die Beschwerdeführerin 1 gab dabei zu Protokoll,
sie und ihr Verlobter würden deutsch und albanisch miteinander sprechen. Ihr
Verlobter verstehe etwas Albanisch. Sie spreche deutsch, schäme sich aber, es in
der Öffentlichkeit zu tun. Sodann konnte die Beschwerdeführerin 1 in der
Befragung durch den Zivilstandsamt offenbar einige deutsche Sätze formulieren.
Vor diesem Hintergrund erscheint eine grundsätzliche Verständigung der
Beschwerdeführenden in sprachlicher Hinsicht nicht ausgeschlossen. Dies fällt
indes angesichts der vorstehend angeführten Indizien nicht stark ins Gewicht.
Vielmehr erscheint die jeweilige Unkenntnis der Lebensumstände des Partners vor
dem Hintergrund, dass die sprachliche Verständigung zwischen den
Beschwerdeführenden grundsätzlich möglich sein sollte, umso weniger nachvollziehbar.
3.5
Weiter machen die Beschwerdeführenden geltend, der
Beschwerdeführer 2 habe sich aufgrund einer schweren Erkrankung, mit der
er seine damalige Ehefrau nicht habe belasten wollen, scheiden lassen. Er habe
damals noch nichts von der Schwangerschaft gewusst und hätte andernfalls sicher keine Scheidung in die Wege geleitet. Dem ist zunächst
entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin 1 angesichts des Geburtstermins
des Kindes vom 18. September 2010 bei Einleitung des Scheidungsverfahrens
im Oktober 2009 ohne Zweifel noch gar nicht schwanger
war. Es finden sich in den Akten keinerlei Hinweise darauf, dass das Kind nicht
termingerecht geboren worden wäre, und solches wird von den Beschwerdeführenden
auch nicht vorgebracht. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass sich die
Beschwerdeführerin 1 zum Zeitpunkt des Scheidungsurteils in einem frühen
Stadium der Schwangerschaft befand. Im Scheidungsurteil wird indessen
ausdrücklich festgehalten, dass die Ehegatten weder gemeinsame Kinder hätten
noch ein gemeinsames Kind erwarteten.
3.6 Im Rahmen
einer polizeilichen Befragung vom 23./28. April 2010 erklärten die Beschwerdeführenden
übereinstimmend, ein Kinderwunsch habe nur seitens der Beschwerdeführerin 1
bestanden. Die bestehende Schwangerschaft wurde von den Beschwerdeführenden
nicht erwähnt. Vor dem geschilderten Hintergrund liegt der Verdacht nahe, dass
der Beschwerdeführer 2 nicht der leibliche Vater des von ihm anerkannten
Kindes ist. Er wurde sowohl vom Migrationsamt (im Widerrufsverfahren) als auch
von der Vorinstanz ersucht, mittels eines DNA-Gutachtens nachzuweisen, dass er
der leibliche Vater des anerkannten Kindes sei, was er verweigerte. In einer
Stellungnahme an die Vorinstanz vom 22. März 2013 führte der
Beschwerdeführer 2 aus, er sei nicht nur in juristischer Sicht der Vater,
sondern verhalte sich auch in persönlicher und menschlicher Hinsicht so. Er
lebe mit dem Kind und der Kindsmutter zusammen und übernehme alle Aufgaben in Bezug
auf das Kind, welche ein Vater üblicherweise ausübe. Das Kind nenne ihn auch
"Papi". Ob er auch genetisch der Vater des Kindes sei oder nicht, sei
vor dem Hintergrund des Kindeswohls nicht relevant. Im vorliegenden Verfahren
bringen die Beschwerdeführenden vor, das Verhalten des Beschwerdeführers 2,
welcher das nach erfolgter Scheidung geborene Kind anerkannt habe, könne nur
als klares Indiz dafür gewertet werden, dass er keine Zweifel an seiner
Vaterschaft hege. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Weigerung des
Beschwerdeführers 2, an einem DNA-Test mitzuwirken, umso weniger verständlich
ist, je sicherer er sich der Vaterschaft ist. Es ist daher nicht zu
beanstanden, wenn die Vorinstanz die Weigerung des Beschwerdeführers 2, an
einem DNA-Test mitzuwirken, zu Ungunsten der Beschwerdeführenden interpretiert.
Unter den dargestellten Umständen ist anzunehmen, der Beschwerdeführer 2 habe
das Kind der Beschwerdeführerin 1 nur aus ausländerrechtlichen Motiven
anerkannt und mit seiner Weigerung den Nachweis dafür zu verhindern gesucht,
dass er nicht der leibliche Vater sei. Dies wiederum stellt ein gewichtiges
Indiz dafür dar, dass die Beschwerdeführenden nicht die Aufnahme einer echten
ehelichen Gemeinschaft bezwecken, sondern vielmehr durch Umgehung der ausländerrechtlichen
Vorschriften ein Aufenthaltsrecht für die Beschwerdeführerin 1 und ihr
Kind erlangen bzw. erhalten wollen.
3.7 Ein grosser Altersunterschied zwischen den Ehegatten bzw. Verlobten
sowie Sozialhilfeabhängigkeit des in der Schweiz
anwesenheitsberechtigten Partners stellen nach ständiger Rechtsprechung ein
mögliches Indiz für eine Scheinehe dar (vgl. BGr, 22. August 2013,
5A_347/2013, E. 3.2.2; BGE 121 II 1 E. 2b). Entgegen den diesbezüglichen Vorbringen der
Beschwerdeführenden durfte
die Vorinstanz den Altersunterschied zwischen den Beschwerdeführenden von
29 Jahren durchaus als ein Indiz dafür werten, dass der anbegehrte Eheschluss
lediglich ausländerrechtlichen Zwecken dienen soll. Auch gehört der
Beschwerdeführer 2 als Sozialhilfebezüger zu einer typischen Zielgruppe
für eine Scheinehe.
3.8
Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass eine Vielzahl teils
erdrückend schwerer Indizien dafür besteht, dass der anbegehrte Eheschluss
nicht der Begründung einer tatsächlichen ehelichen Gemeinschaft, sondern
offensichtlich der Umgehung ausländerrechtlicher Vorschriften dient. Schon vor
diesem Hintergrund erweist sich der Schluss der Vorinstanz, der
Beschwerdegegner habe zu Recht seine Mitwirkung am Ehevorbereitungsverfahren
der Beschwerdeführenden verweigert, als richtig.
4.
4.1 Die Vorinstanz liess von der Schweizerischen Botschaft im
Herkunftsland der Beschwerdeführerin 1 weitere Abklärungen
durchführen Die Beschwerdeführenden rügen, die Abklärungen seien
unprofessionell, willkürlich und unter Verletzung des Grundsatzes des
rechtlichen Gehörs durchgeführt worden und daher nicht verwertbar. Namentlich
rügen die Beschwerdeführenden, dass Kinder befragt worden seien. Des Weiteren
sei davon auszugehen, dass die Botschaft nur diejenigen Punkte aufgeschrieben
habe, welche zu Ungunsten der Beschwerdeführenden verwendet werden könnten.
Sodann sei es ihnen aufgrund des Umstandes, dass die Namen gewisser befragter
Personen nicht genannt bzw. im Bericht geschwärzt wurden, nicht möglich,
Stellung zu den entsprechenden Aussagen zu nehmen.
4.2 Die Verwaltungs- bzw. Rekursbehörde untersucht den Sachverhalt von
Amtes wegen durch Befragen der Beteiligten und von Auskunftspersonen, durch
Beizug von Amtsberichten, Urkunden und
Sachverständigen, durch Augenschein oder auf andere Weise (§ 7 Abs. 1 VRG). Sie würdigt das Ergebnis der
Untersuchung frei (§ 7 Abs. 4 VRG). Dem
Vorbringen der Beschwerdeführenden ist daher zunächst entgegenzuhalten, dass
die Befragung von Auskunftspersonen ein zulässiges Instrument zur Ermittlung des entscheidwesentlichen
Sachverhaltes darstellt und es nicht grundsätzlich untersagt ist, auch die
Aussagen minderjähriger Personen zu berücksichtigen.
4.3
Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise darauf,
dass die mit der Abklärung betrauten Personen unvollständig und einseitig zu
Ungunsten der Beschwerdeführenden rapportiert hätten. Auch die
Beschwerdeführenden legen weder in ihrer Stellungnahme noch in der
Beschwerdeschrift substanziierte Anhaltspunkte dafür
dar, dass sich dieser schwere Vorwurf als gerechtfertigt erweisen könnte.
4.4
Nach Art. 29 Abs. 2 BV
haben die Parteien in behördlichen Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör.
Dazu gehört der Anspruch auf Akteneinsicht, der allerdings zum Schutz
berechtigter Geheimhaltungsinteressen Dritter oder überwiegender staatlicher
Interessen eingeschränkt werden kann (vgl. BGE 121 I 225 E. 2a;
ferner § 9 VRG). Ebenso fliesst aus dem Grundsatz des
rechtlichen Gehörs der Anspruch der Parteien, an der Beweisabnahme mitzuwirken
oder wenigstens nachträglich zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
2. A., Zürich 1999, § 8 N. 31 f.). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gewährt indessen keine
unbeschränkte Mitwirkung im Beweisverfahren (Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 33, auch zum Folgenden). Zwar
stehen Beweiserhebungen wie die Einvernahme von Auskunftspersonen allen Verfahrensbeteiligten
offen. Im Einzelfall hat die zuständige Behörde
abzuwägen zwischen dem Interesse an der Verfahrensbeschleunigung,
der Zweckerreichung und der Verfahrensökonomie einerseits sowie dem
Gehörsinteresse unter Berücksichtigung der Intensität und der Schwierigkeit des
Falls andererseits. Schliessen in der Folge überwiegende schützenswerte
Interessen Dritter oder des Staates eine Mitwirkung ganz oder teilweise aus, so
ist immerhin die Möglichkeit zur nachträglichen Stellungnahme zum Beweisergebnis
zu wahren.
Es ist vorliegend unbestritten, dass die
Beschwerdeführenden nachträglich zu den Ergebnissen der im Heimatland der
Beschwerdeführerin 1 erfolgten Befragungen verschiedener Auskunftspersonen
Stellung nehmen konnten. Es trifft indessen zu, dass eine Stellungnahme
zumindest erschwert wird, wenn die Namen der Auskunftspersonen nicht offengelegt
werden. Ob die privaten Interessen der befragten Personen an Geheimhaltung vorliegend
eine Einschränkung des Einsichts- und Äusserungsrechts zu rechtfertigen vermögen,
kann indes offenbleiben, da die Indizienlage auch ohne Berücksichtigung des
umstrittenen Berichts zum Schluss führt, dass der anbegehrte Eheschluss
offensichtlich ehefremden Zwecken, nämlich der Umgehung der
ausländerrechtlichen Bestimmungen, dienen soll.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde
abzuweisen.
6.
6.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden
unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte aufzuerlegen; eine
Parteientschädigung kann ihnen nicht zugesprochen werden (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14
sowie § 17 Abs. 2 VRG; vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 14
N. 3).
6.2 Sodann haben auch der Beschwerdegegner und
die Vorinstanz die Zusprechung einer Parteienschädigung verlangt.
Nach § 17 Abs. 2 VRG kann die unterliegende
Partei oder Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe
ihres Gegners verpflichtet werden, namentlich wenn die rechtsgenügende
Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen
Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistandes rechtfertigte
(lit. a) oder wenn ihre Rechtsbegehren oder die angefochtene Anordnung
offensichtlich unbegründet waren (lit. b). Die Entschädigungsberechtigung
gemäss § 17 VRG knüpft damit an die Parteistellung oder zumindest an die
Stellung als Verfahrensbeteiligter an (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 17
N. 15). Eine solche Stellung kommt der Rekursinstanz im verwaltungsgerichtlichen
Beschwerdeverfahren nicht zu (vgl. § 58 VRG), weshalb ihr die Zusprechung
einer Parteientschädigung grundsätzlich verwehrt bleibt.
Gemeinwesen besitzen sodann in der Regel keinen Anspruch auf Parteientschädigung; vor allem
grössere und leistungsfähigere haben sich so zu organisieren, dass sie
Verwaltungsstreitsachen selbst durchfechten können (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 19, auch zum Folgenden; vgl. RB 2008 Nr. 18 E. 2.3.1 Abs. 2). Denn die Erhebung
und Beantwortung von Rechtsmitteln gehört zu den
angestammten amtlichen Aufgaben. Zudem beschlagen die Kontroversen meist ein
Rechtsgebiet, wo die Gemeinwesen gegenüber den
beteiligten Privaten einen Wissensvorsprung aufweisen. Schliesslich übersteigt
der in einem Rechtsmittelverfahren gebotene Behördenaufwand vielfach jenen
nicht wesentlich, der im vorangehenden nichtstreitigen
Verfahren ohnehin erbracht werden musste.
Der im vorliegenden
Fall zu leistende Aufwand erscheint offensichtlich
nicht als aussergewöhnlich,
sondern als im Rahmen der ordentlichen Verwaltungstätigkeit liegend, weshalb
auch dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 2'100.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung
füreinander je zur Hälfte auferlegt.
4. Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an …