{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "20.11.2013", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2013-00684_20-11-2013.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=213510&W10_KEY=4467110&nTrefferzeile=3&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "aa005cf4f24cbe9dff73791f6f92cae6"}, "Num": [" VB.2013.00684"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 13..2.20.1  VB.2013.00684"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 13..2.20.1  VB.2013.00684"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 13..2.20.1  VB.2013.00684"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "verweigerte Eheschliessung | [Verweigerung der Mitwirkung am Ehevorbereitungsverfahren] Der Zivilstandsbeamte kann gest\u00fctzt auf Art. 97a ZGB seine Mitwirkung am Ehevorbereitungsverfahren verweigern, wenn - kumulativ - den Brautleuten jeglicher Wille zur Begr\u00fcndung einer ehelichen Gemeinschaft fehlt und diese die Bestimmungen \u00fcber die Zulassung und den Aufenthalt der Ausl\u00e4nder zu umgehen beabsichtigen. Beide Voraussetzungen m\u00fcssen offensichtlich erf\u00fcllt sein. Der Zivilstandsbeamte kann seine Mitwirkung folglich nur bei offensichtlichem Missbrauch verweigern (E. 2.1). Der Wille zur Begr\u00fcndung einer ehelichen Gemeinschaft entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis, weil es sich dabei um innere Vorg\u00e4nge handelt, die einer Beh\u00f6rde nicht bekannt oder schwer zu beweisen sind. Sie sind daher oft nur durch Indizien zu erstellen (E. 2.2). Als solches Indiz kann unter anderem die Tatsache gelten, dass dem Ausl\u00e4nder die Wegweisung drohte, etwa weil er ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhalten h\u00e4tte oder sie ihm nicht verl\u00e4ngert worden w\u00e4re. Weitere m\u00f6gliche Indizien sind sodann die kurze Dauer der Bekanntschaft vor der Heirat, fehlende Verst\u00e4ndigungsm\u00f6glichkeiten, fehlende gegenseitige Kenntnis der jeweiligen Lebensumst\u00e4nde, widerspr\u00fcchliche Angaben zu pr\u00e4genden Ereignissen sowie der Umstand, dass f\u00fcr die Heirat eine Bezahlung vereinbart wurde (E. 2.3). Vorliegend kam das Zivilstandsamt gest\u00fctzt auf eine Vielzahl teils erdr\u00fcckend schwerer Indizien zu Recht zum Schluss, dass der anbegehrte Eheschluss nicht der Begr\u00fcndung einer tats\u00e4chlichen ehelichen Gemeinschaft, sondern offensichtlich der Umgehung ausl\u00e4nderrechtlicher Vorschriften dient (E. 3). Der Rekursinstanz kommt im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht die Stellung eines Verfahrensbeteiligten zu, weshalb ihr die Zusprechung einer Parteientsch\u00e4digung grunds\u00e4tzlich verwehrt ist (E. 6.2 Abs. 2). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:38:19", "Checksum": "eb716ed26532bcb0db7300078eb0be92"}