{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2014-03-05", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2013-00685_2014-03-05.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=213879&W10_KEY=13823253&nTrefferzeile=84&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "7b08ff0188a18dbecbe52aa087c14989"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2013.00685"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 05.03.2014  VB.2013.00685"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 05.03.2014  VB.2013.00685"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 05.03.2014  VB.2013.00685"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "K\u00fcndigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses | [Ordentliche K\u00fcndigung mit sofortiger Freistellung eines kommunalen Angestellten (K\u00fcchenchef in einem Altersheim) wegen als glaubhaft gewerteter Vorw\u00fcrfe der sexuellen Bel\u00e4stigung zweier ihm unterstehender K\u00fcchenpraktikantinnen, f\u00fcr deren Ausbildung er zust\u00e4ndig war. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid - Zusprechung einer Entsch\u00e4digung von drei Bruttomonatsl\u00f6hnen wegen formeller M\u00e4ngel der K\u00fcndigung - hatten sowohl die Gemeinde als auch der Angestellte Beschwerde erhoben.] Vereinigung der beiden Beschwerdeverfahren (E. 1.2). Streitwertberechnung nach der vom Bundesgericht angewandten Methode (Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG) kann in personalrechtlichen Streitigkeiten zu unbilligen Resultaten f\u00fchren, indem vor Vorinstanz regelm\u00e4ssig kostenlose Verfahren vor Verwaltungsgericht f\u00fcr die Parteien unerwartet kostenpflichtig werden. Dies f\u00fchrt zu einer untunlichen Einschr\u00e4nkung des Anwendungsbereichs von \u00a7 65a Abs. 3 Satz 1 VRG. Die Streitwertberechnung hat daher nach dem Gravamensystem zu erfolgen. Zust\u00e4ndigkeit der Kammer (E. 1.3) Zul\u00e4ssigkeit einer vom kantonalen Personalrecht abweichenden kommunalen Regelung zum K\u00fcndigungsschutz, die insbesondere das Ansetzen einer Bew\u00e4hrungsfrist ins Ermessen der Gemeinde stellt (E. 2.1 f.). Glaubhaftigkeit der Aussagen zweier dem Beschwerdef\u00fchrer unterstellter junger Frauen (E. 4.3.1-4). Die ihm vorgeworfenen Verhaltensweisen stellen sexuelle Bel\u00e4stigungen nach Art. 4 GlG und mithin einen sachlichen K\u00fcndigungsgrund im Sinn der kommunalen Personalverordnung dar (E. 4.3.5). Angesichts der Schwere des pers\u00f6nlichen Fehlverhaltens des Beschwerdef\u00fchrers erweist sich die ordentliche K\u00fcndigung (ohne vorangehende Verwarnung) mit sofortiger Freistellung als verh\u00e4ltnism\u00e4ssig (E. 5). Der Verzicht seitens der Beschwerdef\u00fchrerin auf die Durchf\u00fchrung von Mitarbeiterbeurteilungen sowie auf die Ansetzung einer Bew\u00e4hrungsfrist vor der K\u00fcndigung stellen vorliegend keine formellen M\u00e4ngel der K\u00fcndigung dar (E. 6.1). Jedoch verletzte sie den Geh\u00f6rsanspruchdes Beschwerdef\u00fchrers im Zusammenhang mit der ihr obliegenden Begr\u00fcndungspflicht sowie seinem Recht auf vorg\u00e4ngige \u00c4usserung und Anh\u00f6rung (E. 6.2).\rKeine Heilung der formellen M\u00e4ngel der K\u00fcndigungsverf\u00fcgung (E. 7).\rDiese formellen M\u00e4ngel f\u00fchren zu einer Entsch\u00e4digungspflicht der Gemeinde. Vorliegend ist eine Entsch\u00e4digung von zwei Bruttomonatsl\u00f6hnen angemessen (E. 8).\rKeine Subrogation von Anspr\u00fcchen wegen von einer Arbeitslosenkasse geleisteter Arbeitslosenentsch\u00e4digung (E. 9).\r\rTeilweise Gutheissung der Beschwerde im Verfahren VB.2013.00685 (Zusprechung einer Entsch\u00e4digung von zwei - statt wie im bezirksr\u00e4tlichen Beschluss drei - Bruttomonatsl\u00f6hnen)\rTeilweise Gutheissung der Beschwerde im Verfahren VB.2013.00707 (Aufhebung eines Abzugs von der auszurichtenden Entsch\u00e4digung)\rAbweichende Meinung einer Minderheit der Kammer"}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:43:57", "Checksum": "5f7029debef53a1c196f1fee294a73d0"}