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VB.2013.00689
Urteil
der 4. Kammer
vom 22. Januar 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiberin Viviane Eggenberger.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
Staat Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Reduktion
der Unterrichtsverpflichtung hat sich ergeben: I. A. A, geboren 1953, erteilt einerseits als Berufsschullehrperson Unterricht an der Berufsschule X; andererseits ist er beim Mittelschul- und Berufsbildungsamt des Kantons Zürich (MBA) tätig. Gemäss einer Verfügung des MBA vom 3. März 2009 wurde die Unterrichtsverpflichtung von A für den Zeitraum von 1. September 2008 bis 31. August 2012 auf 8 Lektionen pro Woche festgelegt (ausgehend von einer 26-Lektionen-Woche einem Beschäftigungsgrad von 30.77 % entsprechend), die Tätigkeit beim MBA auf 15 Lektionen, umzurechnen auf der Basis einer 42-Stunden-Woche (Beschäftigungsgrad von 57.69 %). Am 12. Oktober 2009 verfügte die Berufsschule X mit Wirkung ab 1. September 2009 ein Splitting der Anstellung von A in eine Hauptanstellung als Berufsschullehrperson bei der Berufsschule X und in eine Teilanstellung beim MBA, wobei bezüglich der Hauptanstellung gleichzeitig eine altersbedingte Pensenreduktion vorgenommen wurde: Der entsprechende Beschäftigungsgrad wurde infolgedessen auf 33.33 % (8/24 Lektionen pro Woche) erhöht. B. Mit Schreiben vom 23. September 2011 ersuchte A das MBA um eine altersbedingte Pensenreduktion für seine "gesamte Unterrichtsverpflichtung im Umfang von 23 Lektionen" rückwirkend ab dem Schuljahr 2009/2010, eventualiter ab 1. September 2011. Subeventualiter seien ihm rückwirkend ab 1. September 2009 bis zum Beginn der ordentlichen Auszahlung eine Vergütung für Lunch-Checks sowie eine Entschädigung für Handykosten in der Höhe von Fr. 20.- monatlich auszurichten. Mit Verfügung vom 25. September 2012 lehnte das MBA dieses Gesuch ab (Dispositiv-Ziff. I).
II. Hiergegen rekurrierte A am 16. Oktober 2012 bei der Bildungsdirektion. Diese wies das Rechtsmittel mit Verfügung vom 1. Oktober 2013 ab (Dispositiv-Ziff. I). III. A erhob hiergegen am 16. Oktober 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, es sei ihm die altersbedingte Pensenreduktion auf seine "Unterrichtsverpflichtung von 91.02 %" rückwirkend ab dem Schuljahr 2009/2010 "anzurechnen", eventualiter sei sie ihm ab dem 1. September 2011, das heisst ab dem Schuljahr 2011/2012 zu gewähren; subeventualiter seien ihm die ihm zustehenden Lunch-Checks und eine Entschädigung für Handykosten von Fr. 20.- pro Monat rückwirkend ab dem 1. September 2009 bis zum Beginn der effektiven Auszahlung zu "vergüten". Die Bildungsdirektion beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 29. Oktober 2013 im Wesentlichen unter Verweis auf die angefochtene Verfügung die Abweisung der Beschwerde. Das MBA schloss in seiner Beschwerdeantwort vom 19./20. November 2013 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde. Daraufhin liessen sich A und das MBA erneut mit Eingaben vom 25./26. November bzw. 9./13. Dezember 2013 vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1. 1.1 Gemäss § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Diese ist unter anderem betreffend erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion etwa über personalrechtliche Anordnungen eines Amts gegeben (§§ 41–44 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 f. sowie 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 VRG). 1.2 Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.3 Dem Beschwerdegegner lief für eine freigestellte Vernehmlassung zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 25./26. November 2013 eine Frist bis 9. Dezember 2013. Die Überbringung seiner vom 9. Dezember 2013 datierenden Eingabe durch den Weibeldienst der kantonalen Zentralverwaltung erfolgte erst am 13. Dezember 2013 und damit verspätet, weswegen sie sich als unbeachtlich erweist. 1.4 Bezüglich des Vorbringens des Beschwerdeführers, die Splittingverfügung der Berufsschule X vom 12. Oktober 2009 sei unrechtmässig, ist Folgendes festzuhalten: Der Streitgegenstand wird vorliegend zum einen durch den Gegenstand des angefochtenen Rekursentscheids, zum anderen durch die Beschwerdebegehren bestimmt (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 52 N. 3 sowie Vorbem. zu §§ 19–28 N. 86 ff.; vgl. auch Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., Zürich etc. 2013, N. 685 ff.). Im vorliegenden Verfahren kann es daher einzig um die Fragen der altersbedingten Pensenreduktion ohne Besoldungskürzung, des Anspruchs auf Vergütung von Lunch-Checks und auf eine Pauschalentschädigung für Handykosten gehen. Die Verfügung vom 12. Oktober 2009 erwuchs unangefochten in Rechtskraft und ist nach dem Gesagten nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens. 1.5 1.5.1 Verfahren mit einem Streitwert über Fr. 20'000.- fallen in die Zuständigkeit der Kammer (§ 38b Abs. 1 lit. c e contrario in Verbindung mit § 38 Abs. 1 VRG). 1.5.2 Dauert ein Dienstverhältnis an, so gelten als Streitwert die umstrittenen Bruttobesoldungsansprüche bis zum Zeitpunkt der Hängigkeit des Verfahrens beim Verwaltungsgericht zuzüglich der Ansprüche bis zur nächstmöglichen Auflösung des Dienstverhältnisses (vgl. Andreas Keiser, Das neue Personalrecht – eine Herausforderung für die Zürcher Gemeinden, ZBl 102/2001, S. 561 ff., 572; Kölz/Bosshart/Röhl, § 38 N. 5). Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 12. Oktober 2009 per 1. September 2009 bezüglich seiner beiden Tätigkeiten in die Lohnklasse 21, Stufe 19 eingereiht. Sein Jahreslohn betrug damit (bei einem 100%-Pensum) gemäss Anhang B zur Mittelschul- und Berufsschullehrerverordnung vom 7. April 1999 (MBVO, LS 413.111) Fr. 153'714.-. Spätestens ab 1. Januar 2012 war der Beschwerdeführer auf Stufe 27 platziert, was einem Jahreslohn von Fr. 166'892.- entspricht. Für seine Hauptanstellung als Lehrperson wurde ihm dabei eine Altersentlastung nach § 15 der Mittel- und Berufsschullehrervollzugsverordnung vom 26. Mai 1999 (MBVVO, LS 413.112) gewährt. Jedoch beantragt er eine solche per 1. September 2009 für seine Tätigkeit auch beim MBA. Damit erreichte der Beschwerdeführer insgesamt einen Beschäftigungsgrad von 95.83 % statt eines solchen von (derzeit) 91.02 %, was einer jährlichen Bruttolohndifferenz von jedenfalls Fr. 7'394.- (im Zeitraum zwischen 1. September 2009 und 31. Dezember 2011) bzw. Fr. 8'028.- (ab 1. Januar 2012) entspricht. Der genaue Zeitpunkt der Anstellung des Beschwerdeführers entzieht sich der Kenntnis der Kammer. Aufgrund der Akten ist jedoch ohne weiteres davon auszugehen, dass er seit über neun Jahren beim MBA tätig ist. Ab dem 10. Dienstjahr beträgt die Kündigungsfrist sechs Monate (§ 17 Abs. 1 lit. d des Personalgesetzes vom 27. September 1998 [PG, LS 177.10]). Der Beschwerdeführer erhob Mitte Oktober 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Entsprechend wäre eine Kündigung auf Ende April 2014 möglich gewesen. Demnach ist der Zeitraum von Anfang September 2009 bis Ende April 2014 für die Berechnung des Streitwerts massgeblich. Damit beläuft sich dieser auf mindestens Fr. 35'985.- (Fr. 17'253.- [für den Zeitraum von 1. September 2009 bis 31. Dezember 2011] plus Fr. 18'732.- [für denjenigen von 1. Januar 2012 bis 30. April 2014]), weswegen die Kammer für die Angelegenheit zuständig ist. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgrundsatzes (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) geltend: Er bringt vor, Mitgliedern der Schulleitung und insbesondere auch Abteilungsleitungen und deren Stellvertretungen werde die altersbedingte Pensenreduktion "in vollem Umfang" an ihr (reduziertes) Unterrichtspensum angerechnet. Seine Aufgaben seien mit denjenigen dieser Stellen vergleichbar. Folglich müsse auch ihm eine Altersentlastung für sein gesamtes Pensum zustehen. Er werde in diesem Punkt in nicht nachvollziehbarer Weise schlechter gestellt. 2.2 2.2.1 Mit seiner Argumentation verkennt der Beschwerdeführer Folgendes: Zum einen sind seine beiden – inhaltlich verschiedenartigen und getrennt voneinander ausgeübten – Tätigkeiten (entsprechend der wie erwähnt unangefochten gebliebenen Verfügung vom 12. Oktober 2009) in rechtlicher Hinsicht grundsätzlich getrennt zu behandeln bzw. unterstehen sie je für sich eigenen rechtlichen Bestimmungen: Gemäss § 1 Abs. 2 PG gilt dieses Gesetz für Lehrkräfte an Seminaren, Mittelschulen und Berufsschulen, soweit keine besonderen Bestimmungen bestehen, mithin subsidiär. Gemäss § 56 Abs. 1 PG erlässt der Regierungsrat eigene Personalverordnungen unter anderem für die Lehrpersonen an den Mittelschulen, höheren Fachschulen und Berufsfachschulen. Insoweit der Beschwerdeführer als Lehrperson an der Berufsschule X, einer kantonalen Berufsfachschule, tätig ist (Hauptanstellung), sind daher gemäss § 1 MBVO und § 1 MBVVO in erster Linie die Bestimmungen dieser Verordnungen massgeblich. Die Personalverordnung vom 16. Dezember 1998 (LS 177.11) und bzw. oder die Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 (VVPG, LS 177.111) sind sodann gemäss § 2 MBVO und § 2 MBVVO bezüglich jener Fragen anwendbar, für welche die Mittelschul- und Berufsschullehrerverordnung und die Mittel- und Berufsschullehrervollzugsverordnung ihrerseits keine einschlägigen Bestimmungen enthalten. Betreffend altersbedingte Entlastung sieht § 15 MBVVO eine eigene Regelung (Pensenreduktion ohne Besoldungskürzung) vor (dazu unten 2.2.2). Diese ist auf die besondere Form der Arbeitserbringung durch Lehrpersonen zugeschnitten und gilt damit auch für den Beschwerdeführer – nach dem Gesagten (jedoch lediglich) in dem Rahmen, in welchem er eine Lehrtätigkeit ausübt. Für denjenigen Teil seiner Arbeitstätigkeit, für welchen er beim MBA angestellt ist (Teilanstellung), können die Mittelschul- und Berufsschullehrerverordnung und die Mittel- und Berufsschullehrervollzugsverordnung nach dem Dargelegten nicht zur Anwendung gelangen. Insoweit ist er nämlich nicht als Lehrperson und gelten infolgedessen von vornherein namentlich die Bestimmungen der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz. Diese sieht denn auch eine "altersbedingte Entlastung" nicht in Form einer Pensenreduktion vor, sondern gemäss § 79 Abs. 1 VVPG in derjenigen eines erweiterten Ferienanspruchs (fünf respektive sechs Ferienwochen vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem die Angestellten das 50. respektive 60. Altersjahr vollenden). Dass der Beschwerdeführer die Unterstellung unter die bzw. die Anwendbarkeit auch der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz situationsbedingt durchaus zu akzeptieren bereit ist, zeigt sich daran, dass ihm offenbar für seine Tätigkeit beim MBA die ihm gemäss Vollzugsverordnung zum Personalgesetz zustehenden fünf Ferienwochen (seinem Pensum von ca. 58 % entsprechend) jedenfalls seit dem Jahr 2009 angerechnet bzw. gutgeschrieben werden, was der Beschwerdeführer anerkennt. Er hat dies denn auch zu keinem Zeitpunkt beanstandet und die ihm zustehenden Ferien (wohl zumindest teilweise) bezogen. Macht er nun zusätzlich eine Altersentlastung gemäss § 15 MBVVO rückwirkend ab 1. September 2009 auf seinem gesamten Pensum von 91.02 % geltend bzw. beruft er sich vorliegend darauf, er unterstehe für die Frage der altersbedingten Entlastung der Mittel- und Berufsschullehrervollzugsverordnung, setzt er sich damit zu seinem eigenen Verhalten in Widerspruch. Einer Person kann eine altersbedingte Entlastung für eine und dieselbe Tätigkeit lediglich entweder nach der Mittel- und Berufsschullehrervollzugsverordnung oder nach der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz zustehen, nicht jedoch kumulativ. Gemäss Art. 5 Abs. 3 BV haben sich sowohl Behörden als auch Private nach Treu und Glauben zu verhalten. Widersprüchliches ebenso wie rechtsmissbräuchliches Verhalten von Privaten findet keinen Rechtsschutz (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 712). Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, verhält sich der Beschwerdeführer weiter widersprüchlich, wenn er einerseits Lunch-Checks und eine Entschädigung für Handykosten verlangt, mithin implizit nach den Bestimmungen der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (vgl. § 69 VVPG [dazu unten 3.1] und demgegenüber § 25a MBVVO) behandelt werden will, andererseits jedoch betreffend Altersentlastung (zusätzlich) nach der Mittel- und Berufsschullehrervollzugsverordnung (vgl. § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). 2.2.2 Der Beschwerdeführer hat teilzeitlich die Funktion einer (Berufsschul-)Lehrperson inne. Für diese Kategorie von Personen ist die Altersentlastung in § 15 MBVVO wie erwähnt klar und abschliessend geregelt. Nach dieser Bestimmung haben vollbeschäftigte Lehrpersonen auf Beginn des Schuljahres, in dem sie das 57. Altersjahr vollenden, einen Anspruch auf Reduktion der Pflichtlektionenzahl um zwei Lektionen pro Woche ohne Besoldungskürzung; bei einem Teilpensum erfolgt eine anteilsmässige Reduktion. Dem Beschwerdeführer wurde die ihm zustehende Altersentlastung denn auch im entsprechenden Rahmen (8 von 26 Wochenlektionen) sowie gemäss der Verfügung vom 12. Oktober 2009 ab dem Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs gewährt. § 23 MBVVO bestimmt darüber hinaus, dass das MBA für Tätigkeiten von Lehrpersonen an öffentlichen Schulen sowie kantonalen oder eidgenössischen Institutionen und Konferenzen Entlastungen bewilligen kann. Selbst wenn diese Bestimmung vorliegend zur Anwendung kommen sollte (was gemäss Vorinstanz an sich schon deswegen nicht der Fall sein kann, weil diese Bestimmung nach ihrem Dafürhalten lediglich in Bezug auf Lehrtätigkeiten von Lehrpersonen an anderen Schulen und Institutionen gilt), so geht daraus hervor, dass es sich bei der Gewährung einer solchen Entlastung um einen Ermessensentscheid des MBA handelt, so dass der Beschwerdeführer auf eine solche infolgedessen keinen Anspruch hätte. Neben diesen für Lehrpersonen geltenden Regelungen sind in einem eigenen Abschnitt VI der Mittel- und Berufsschullehrervollzugsverordnung Bestimmungen für die Schulleitungen im Speziellen enthalten: § 27 MBVVO regelt die Lektionenverpflichtungen für Mitglieder der Schulleitungen, Abteilungsleiter/-innen sowie deren Stellvertretungen; § 28 enthält eine spezielle Entlastungsregelung für Präsidien und Aktuariate. Im Fall des Beschwerdeführers verbietet sich die Anwendung der für eine andere Funktion geltenden Bestimmungen: Für die Schul- bzw. Abteilungsleitungen geltende Bestimmungen sind auf ihn nicht anwendbar, denn er ist nicht Mitglied einer solchen. Dass er neben seiner Tätigkeit als Lehrperson durch seine Tätigkeit beim MBA in einem besonderen Umfang administrative Aufgaben zu erledigen haben mag – insofern im Ergebnis allenfalls ähnlich einem Schul- bzw. Abteilungsleitungsmitglied –, ist bedingt durch das Pflichtenheft seiner Teilanstellung, ändert jedoch nichts daran, dass es sich um zwei voneinander getrennte und eigens geregelte Tätigkeiten handelt. 2.3 Wenn der Beschwerdeführer eine unzulässige, da nicht gesetzlich vorgesehene Pensenreduktion in Fällen von Mitgliedern der Schul- bzw. Abteilungsleitungen geltend macht und insofern Gleichbehandlung verlangt, ist – selbst für den Fall, dass solches zuträfe – Folgendes festzuhalten: Im Fall eines Konflikts geht der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung der Rücksicht auf die gleichmässige Rechtsanwendung in der Regel vor. Der Umstand, dass das Gesetz von einer Behörde in anderen Fällen nicht oder nicht richtig angewendet worden ist, gibt den Bürgern grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls abweichend vom Gesetz behandelt zu werden. Ausnahmsweise und unter strengen Bedingungen wird im Rahmen des verfassungsmässig verbürgten Gleichheitssatzes (Art. 8 Abs. 1 BV) ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht anerkannt. Voraussetzungen sind, dass die zu beurteilenden Fälle in den tatbestandserheblichen Sachverhaltselementen übereinstimmen, dieselbe Behörde in ständiger Praxis vom Gesetz abweicht und zudem zu erkennen gibt, auch inskünftig nicht gesetzeskonform entscheiden zu wollen. Schliesslich dürfen keine überwiegenden Gesetzmässigkeitsinteressen oder Interessen Dritter bestehen (vgl. BGr, 15. Oktober 2013, 1C_330/2013 E. 4.1 [sowie auch dort zitierte Bundesgerichtsentscheide], und 7. März 2012, 1C_398/2011 E. 3.6; zum Ganzen auch Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 518 ff. mit Hinweisen). Vorliegend kann zum einen aufgrund der Verschiedenartigkeit der Funktionen nicht die Rede davon sein, dass der Beschwerdeführer sich in der gleichen Lage wie ein Schulleitungsmitglied befände. Zum anderen hat er in keiner Weise dargetan, inwiefern vorliegend eine entsprechende ständige gesetzwidrige Praxis der rechtsanwenden Behörden bestünde. Eine falsche Rechtsanwendung – wie sie vom Beschwerdeführer vorliegend unsubstanziiert geltend gemacht wird – begründete, wie erwähnt, für sich jedenfalls noch keinen Anspruch, ebenfalls abweichend von der Norm behandelt bzw. gesetzwidrig begünstigt zu werden. 2.3.1 Zusammenfassend steht damit fest, dass der Beschwerdeführer bezüglich seiner Tätigkeit beim MBA keinen Anspruch auf Vergütung einer Pensenreduktion ohne Besoldungskürzung nach § 15 MBVVO hat. 3. Bezüglich des Subeventualantrags des Beschwerdeführers ergibt sich Folgendes: 3.1 Der Beschwerdeführer verlangt die Auszahlung einer Pauschalentschädigung für Handykosten in der Höhe von monatlich Fr. 20.- ab dem 1. September 2009 bis zum 31. Mai 2010. Seit dem 1. Juni 2010 erhält der Beschwerdeführer gemäss einer Verfügung des MBA vom 21. Mai 2010 eine Pauschale von Fr. 20.- pro Monat an seine Handykosten. Für den fraglichen Zeitraum vor Erlass der Verfügung vom 21. Mai 2010 hätte der Beschwerdeführer gemäss § 64 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 65 Abs. 1 VVPG Anspruch auf Vergütung der notwendigen und effektiven (belegten) Handykosten gehabt. Solche wären von ihm mithin sowohl zu substanziieren als auch zu belegen gewesen, was er unterlassen hat. Ein Anspruch auf rückwirkende Ausrichtung eines Pauschalbetrags, wie er vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird, besteht (ungeachtet der Verfügung vom 21. Mai 2010) nicht. 3.2 Aus dem oben Dargelegten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Berufsschule X gemäss § 25a MBVVO einen seinem Pensum entsprechenden Anspruch auf einen Beitrag an die Mittagsverpflegung hat, soweit die Schule keine Verpflegungsmöglichkeit bietet. Die Berufsschule X verfügt offenbar über eine eigene Mensa, weswegen insoweit kein Anspruch besteht. Betreffend seine Tätigkeit beim MBA hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Verpflegungskosten gemäss § 69 VVPG. Gemäss § 69 Abs. 3 VVPG regeln der Regierungsrat und die obersten kantonalen Gerichte nach übereinstimmenden Grundsätzen die Ausrichtung von Beiträgen an die Mittagsverpflegung, insbesondere an Lunch-Checks, und die Vergünstigungen in Personalrestaurants. Der Regierungsrat hat mit Beschluss (RRB) Nr. 254 vom 16. Februar 2005 (auszugsweise [ohne Erwägungen] publiziert unter www.pa.zh.ch/internet/finanzdirektion/personalamt/de/home.html > Dienstleistungen > Veröffentlichungen > Handbuch Personalrecht > V. Dienstliche Auslagen, Sachschäden > V.4 Bezug von Lunch-Checks [Neuregelung]) die Berechtigung zum Bezug von Lunch-Checks sowie die entsprechenden Modalitäten geregelt. Bei einer Vollzeitbeschäftigung besteht ein Anspruch auf Bezug von jährlich zwölf Lunch-Check-Bogen à je Fr. 125.-. Bei Teilzeitangestellten besteht ein abgestufter Anspruch von 1.2 Bogen pro 10 % Beschäftigungsgrad (RRB Nr. 254/2005, [nicht publizierter] Abschnitt D.3b). Der Beschwerdeführer hat daher aufgrund seines Pensums von 57.69 % einen Anspruch auf Bezug von sechs Lunch-Check-Bogen pro Jahr. Gemäss einer Weisung der Finanzdirektion vom 28. November 2011 erfolgt die Zustellung erstmalig mit der ersten Lohnabrechnung nach Stellenantritt respektive nach Bestellung, und zwar in aller Regel direkt durch die Ämter (www.pa.zh.ch/internet/finanzdirektion/personalamt/de/home.html > Dienstleistungen > Veröffentlichungen > Handbuch Personalrecht > V. Dienstliche Auslagen, Sachschäden > V.5 Verpflegungsvergütung). Daraus folgt, dass dem Beschwerdeführer die seinem Beschäftigungsgrad entsprechende Anzahl Bogen auch ohne ein entsprechendes Ersuchen seinerseits jeweils hätte mit der Lohnabrechnung zugestellt werden müssen. Tatsächlich wurden ihm die ihm zustehenden Lunch-Checks jedoch erst ab dem Jahr 2011 ausgehändigt. Für den Zeitraum von 1. September 2009 bis 31. Dezember 2010 hat er daher Anspruch auf Vergütung der ihm für sein Pensum von 57.69 % zustehenden acht Lunch-Check-Bogen, was einem Betrag von Fr. 1'000.- entspricht. 4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. I der Verfügung der MBA sowie von Dispositiv-Ziff. I der Verfügung der Bildungsdirektion hat der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer einen Betrag von Fr. 1'000.- zu bezahlen. 5. Der Streitwert der vorliegenden personalrechtlichen Streitigkeit übersteigt – wie dargelegt (vgl. oben 1.5.2) – Fr. 30'000.-, so dass für das Beschwerdeverfahren Kosten zu erheben sind (§ 65a Abs. 3 e contrario VRG). Diese sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer zu 35/36, dem Beschwerdegegner zu 1/36 aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). 6. Da der Streitwert vorliegend mehr als Fr. 15'000.- beträgt, ist in der Rechtsmittelbelehrung des folgenden Dispositivs auf die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 18. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu verweisen (Art. 85 Abs. 1 lit. b e contrario in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. I der Verfügung des MBA vom 25. September 2012 und von Dispositiv-Ziff. I der Verfügung der Bildungsdirektion vom 1. Oktober 2013 wird der Beschwerdegegner verpflichtet, dem Beschwerdeführer Fr. 1'000.- zu bezahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer zu 35/36 und dem Beschwerdegegner zu 1/36 auferlegt. 4. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. 5. Mitteilung an … |