{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "22.01.2014", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2013-00689_22-01-2014.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=213709&W10_KEY=4467109&nTrefferzeile=13&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "011ea22a94ddf883b97ab7aa6173f302"}, "Num": [" VB.2013.00689"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 14..2.22.0  VB.2013.00689"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 14..2.22.0  VB.2013.00689"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 14..2.22.0  VB.2013.00689"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Reduktion der Unterrichtsverpflichtung ohne Besoldungsk\u00fcrzung, Lunch-Checks und Handyentsch\u00e4digung | [Der Beschwerdef\u00fchrer (Jahrgang 1953) ist einerseits als  Berufsschullehrer an einer Berufsfachschule, andererseits beim Mittelschul- und Berufsbildungsamt t\u00e4tig. Per 1. September 2009 war seitens der Schule ein Splitting der beiden T\u00e4tigkeiten verf\u00fcgt worden. F\u00fcr diejenige als Berufsschullehrer mbA war dem Beschwerdef\u00fchrer - zufolge Erreichens der altersm\u00e4ssigen Voraussetzung - eine Altersentlastung nach \u00a7 15 MBVVO, mithin eine Pensenreduktion ohne Besoldungsk\u00fcrzung gew\u00e4hrt worden. Er forderte dies in der Folge auch f\u00fcr seine T\u00e4tigkeit beim MBA.] Die beiden getrennt voneinander ausge\u00fcbten T\u00e4tigkeiten des Beschwerdef\u00fchrers unterstehen je eigenen rechtlichen Bestimmungen: Im Rahmen seiner T\u00e4tigkeit als Lehrperson gelten in erster Linie die Regeln der MBVO und MBVVO, im Rahmen seiner T\u00e4tigkeit beim MBA untersteht er insbesondere den Bestimmungen der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVPG). Im Sinn einer Altersentlastung sieht die MBVVO f\u00fcr Lehrpersonen die in \u00a7 15 abschliessend geregelte Pensenreduktion ohne Besoldungsk\u00fcrzung vor, \u00a7 79 VVPG demgegen\u00fcber einen erweiterten Ferienanspruch. Ein solcher war dem Beschwerdef\u00fchrer jedenfalls ab 2009 entsprechend seinem Pensum beim MBA gutgeschrieben worden. Eine Altersentlastung kann f\u00fcr eine und dieselbe T\u00e4tigkeit lediglich entweder nach MBVVO oder nach VVPG verlangt werden, nicht jedoch kumulativ (E. 2.2). Ein Anspruch auf (allf\u00e4llige) Gleichbehandlung im Unrecht besteht nicht (E. 2.3). Der Beschwerdef\u00fchrer hat indessen im Rahmen seines Pensums beim MBA Anspruch auf Lunch-Checks bzw. auf entsprechende Verg\u00fctung, soweit ihm jene nicht ausgeh\u00e4ndigt wurden (E. 3.2). Teilweise Gutheissung"}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:38:43", "Checksum": "338f7d5770cca2dccb811df909904f97"}