{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "21.05.2014", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2013-00691_21-05-2014.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=214155&W10_KEY=4467107&nTrefferzeile=48&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "45b61852d3785e48fe527ad5e5539da1"}, "Num": [" VB.2013.00691"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 14..2.21.0  VB.2013.00691"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 14..2.21.0  VB.2013.00691"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 14..2.21.0  VB.2013.00691"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung\r(Wiederaufnahme VB.2011.00808) | Wiederaufnahme: Bewilligung einer Solaranlage an und auf einem Bootshaus in einer kommunalen Freihaltezone. Die ins Recht gelegten Entscheide reichen aus, um die Bewilligungspraxis zu erfassen, weshalb es nicht n\u00f6tig erscheint, bei den Mitbeteiligten um weitere Unterlagen nachzusuchen. Die von der Beschwerdef\u00fchrerin eventualiter gestellten Editions- und Auskunftsbegehren sind abzuweisen (E. 2.1). Die Bewilligungspraxis der Mitbeteiligten ist mit den eingereichten Unterlagen gut dokumentiert. Die Auswahl relevanter Vergleichsobjekte l\u00e4sst sich im \u00dcbrigen anhand der relevanten Nutzungspl\u00e4ne treffen. Auf einen gerichtlichen Lokaltermin kann daher verzichtet werden (E. 2.2). F\u00fcr die Beurteilung der materiellen Rechtm\u00e4ssigkeit einer Baute, die gest\u00fctzt auf eine befristete Baubewilligung erstellt wurde, ist das Recht im Zeitpunkt des Ablaufs der Befristung massgebend. Als Stichdatum f\u00fcr die Rechts\u00e4nderung gilt die Zuweisung einer Bauzone zur Nichtbauzone (E. 3.1). Rechtliche Rahmenbedingungen zurzeit des Ablaufs des auf Zeit bewilligten Bootshauses am 31. Dezember 1969 (E. 3.2). Die aufgrund der geplanten Seeufergestaltung ausgedehnte und mittels Baulinien festgelegte Bauverbotszone im vorliegend interessierenden Gebiet war noch bis in die 1990er Jahre und damit auch zum Zeitpunkt der Zuweisung der Bauzone zur Nichtbauzone (3. Bauzone der Bauordnung von 1931 zur Freihaltezone F) anl\u00e4sslich der Revision der Bau- und Zonenordnung mit Inkrafttreten im Jahr 2000 \u2013 unter Beachtung von deren negativen Vorwirkung \u2013 zu beachten (E. 3.2.5). Bewilligungspraxis im vorliegend interessierenden Gebiet (E. 3.3): Eruierung vergleichbarer Objekte (E. 3.3.1\u20136). Rechtsgrundlagen betreffend die Befristung einer Baubewilligung gem\u00e4ss \u00a7 321 Abs. 1 PBG (E. 3.3.7). Die wiederholt erteilten befristeten Baubewilligungen von mit dem streitbetroffenen Bootshaus vergleichbaren Bauten zeigt auf, dass die Voraussetzungen f\u00fcr eine definitive Bewilligung nicht gegeben waren, zumal nach wie vor die mitBaulinien gesicherte Seeufergestaltung realisiert werden sollte. Damit bestand auch kein Anspruch auf Verl\u00e4ngerung dieser Bewilligungen. Diejenigen Bauten, f\u00fcr die nach Ablauf der Befristung keine Baubewilligung mehr erteilt wurde \u2013 so auch das Bootshaus der Beschwerdef\u00fchrerin \u2013 waren unter den gegebenen Umst\u00e4nden vorschriftswidrig und damit unrechtm\u00e4ssig (E. 3.3.8). Folglich gelangt Art. 24c RPG vorliegend nicht zur Anwendung (E. 3.4). Rechtsgrundlagen betreffend kommunale Freihaltezonen (E. 4.2) und betreffend die kommunale Freihaltezone F (E. 4.3). Eruierung der Bewilligungspraxis der Mitbeteiligten 1 in der Freihaltezone F (E. 4.4.2). Die vorliegend interessierende genehmigte bauliche Erweiterung auf dem Grundst\u00fcck des Beschwerdegegners als einziges Vergleichsobjekt zur geplanten Installation einer Solaranlage weist nur eine geringe Fl\u00e4che auf. Unter Ber\u00fccksichtigung einer rechtsgleichen Anwendung von \u00a7 40 PBG scheidet die Erteilung einer Bewilligung im Sinn von Art. 22 RPG f\u00fcr das Anbringen der Solaranlage am Bootshaus der Beschwerdef\u00fchrerin damit aus (E. 4.4.2.4). Nach nochmaliger Pr\u00fcfung der Sachlage und insbesondere unter Ber\u00fccksichtigung der Bewilligungspraxis der Mitbeteiligten erweist sich die von der Beschwerdef\u00fchrerin geplante Solaranlage erneut als nicht bewilligungsf\u00e4hig (E. 5).\r\rAbweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:39:27", "Checksum": "5fe02c19873b4ee898e3e4f5e5e7c0c8"}