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Geschäftsnummer: VB.2013.00693  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 07.11.2013
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz GS130045


Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz Die Schutzmassnahmen liefen nach der Beschwerdeerhebung aus; das aktuelle Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin ist während der Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens dahingefallen (E. 2.2). Das Verwaltungsgericht entscheidet bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens praxisgemäss nach Ermessen und gestützt auf eine summarische Beurteilung der Akten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des zur Gegenstandslosigkeit führenden Grundes über die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Dabei zieht es in Betracht, wer die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene Beschwerdeverfahren verursacht hat oder welche Partei vermutlich obsiegt hätte (E. 3.1). Die vorinstanzliche Verfügung erscheint nicht als rechtsfehlerhaft und die Verlängerung der Schutzmassnahmen als gerechtfertigt. Wäre das Beschwerdeverfahren nicht gegenstandslos geworden, wäre die Beschwerde vermutlich abzuweisen gewesen (E. 3.3). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (E. 3.4). Abschreibung als gegenstandslos geworden.
 
Stichworte:
GEGENSTANDSLOSIGKEIT
GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN
KOSTENAUFLAGE
POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT
RECHTSSCHUTZINTERESSE
SUMMARISCHE PRÜFUNG
Rechtsnormen:
Art. 2 Abs. I lit. a GSG
§ 13 Abs. II VRG
§ 21 Abs. I VRG
§ 49 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2013.00693

 

 

Verfügung

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 7. November 2013

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

C, vertreten durch RA D,

Beschwerdegegner,

 

 

und

 

Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt,

Mitbeteiligte,

 

 

betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz
GS130045,

hat sich ergeben:

I.  

A und C sind seit 2003 verheiratet. Mit Verfügung vom 22. September 2013 ordnete die Kantonspolizei Zürich gegenüber A für die Dauer von jeweils 14 Tagen die Wegweisung aus der ehelichen Wohnung in E, ein Rayonverbot betreffend die Umgebung der Wohnung sowie ein Kontaktverbot zu C an.

II.  

Am 25. September 2013 ersuchte C das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts F (fortan: Zwangsmassnahmengericht) um Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate. Nachdem es A angehört hatte, verlängerte das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 27. September 2013 die Wegweisung sowie das Rayon- und das Kontaktverbot bis 6. November 2013 (Disp.-Ziff. 1). Die Kosten fielen ausser Ansatz, eine Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen (Disp.-Ziff. 2 und 3).

III.  

Dagegen erhob A am 8. Oktober 2013 Beschwerde am Verwaltungsgericht und beantragte, Disp.-Ziff. 1 der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 27. September 2013 bzw. die Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen sei vollumfänglich aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von C.

Am 14. Oktober 2013 verzichtete die Kantonspolizei Zürich auf die freigestellte Mitbeantwortung der Beschwerde. Das Zwangsmassnahmengericht liess sich am 16. Oktober 2013 vernehmen. Mit Beschwerdeantwort vom 21. Oktober 2013 beantragte C die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A. Die Parteien liessen sich daraufhin nicht mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Gemäss § 11a Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide zuständig, die vom Zwangsmassnahmengericht bzw. in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes ergangen sind. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben, sodass die Beurteilung in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt.

2.  

2.1 Zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Als aktuell und praktisch gilt das Rechtsschutzinteresse nur dann, wenn der erlittene Nachteil im Zeitpunkt der Beurteilung besteht und durch die beantragte Aufhebung des angefochtenen Entscheids beseitigt würde (BGE 128 II 34 E. 1b; BGE 116 Ia 359 E. 2a; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 25). Auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses kann ausnahmsweise verzichtet werden, sofern eine Anordnung zu beurteilen ist, die sich nach ihrer Art und ihrem Gegenstand jederzeit wiederholen kann und die sonst der behördlichen oder gerichtlichen Überprüfung regelmässig entzogen bliebe, sodass die rechtliche Klärung einer Grundsatzfrage nie erfolgen könnte (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 25; RB 1998 Nr. 41 E. 2b; BGE 131 II 670 E. 1.2).

2.2 Die von der Vorinstanz verlängerten Schutzmassnahmen dauerten "lediglich" bis 6. November 2013 und endeten damit nur wenige Tage nach Ablauf der Frist zur Einreichung der Vernehmlassungen zur Beschwerdeantwort und zu den Stellungnahmen der Mitbeteiligten und der Vorinstanz (Frist bis 29. Oktober 2013, Protokoll S. 2; vgl. vorn E. III). Für die Beschwerdeführerin besteht folglich zum jetzigen Zeitpunkt kein Nachteil mehr. Ihr aktuelles Rechtsschutzinteresse ist während der Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens dahingefallen, weshalb dieses als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 25, § 63 N. 3). Ein Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Rechtsschutzinteresses ist hier nicht gerechtfertigt, da Verlängerungen von Gewaltschutzmassnahmen erfahrungsgemäss jeweils für mehrere Monate ausgesprochen werden, sodass nicht davon gesprochen werden kann, die Frage könnte im Einzelfall kaum je rechtzeitig überprüft werden. Ausserdem stellen sich vorliegend auch keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.

2.3 Die Nebenfolgenregelung der vorinstanzlichen Verfügung vom 27. September 2013 wurde nicht angefochten und liegt nicht im Streit (vorn E. III).

3.  

3.1 Gemäss § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG tragen die am Verfahren Beteiligten die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Über die Kostenauflage bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens enthält das Verwaltungsrechtspflegegesetz keine Vorschrift. Das Verwaltungsgericht entscheidet praxisgemäss nach Ermessen und gestützt auf eine summarische Beurteilung der Akten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des zur Gegenstandslosigkeit führenden Grundes über die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Dabei zieht es in Betracht, wer die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene Beschwerdeverfahren verursacht hat oder welche Partei vermutlich obsiegt hätte (VGr, 18. April 2013, VB.2013.00222, E. 4.2; 20. Mai 2010, VB.2010.00176, E. 2.1 f. [nicht publiziert]; Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 19).

3.2 Das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin ist aus zeitlichen Gründen dahingefallen. Die Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens ist folglich von keiner Partei zu vertreten.

3.3 Die Beschwerdeführerin räumte anlässlich ihrer Einvernahmen durch die Vorinstanz, die Mitbeteiligte und die Staatsanwaltschaft ein, den Beschwerdegegner am 22. September 2013 gekratzt und gebissen zu haben (act. 11/5 S. 1 f.; act. 11/7/3 Antworten 7, 9 und 15; act. 11/7/5 Antworten 5 und 10). Die Verletzungen des Beschwerdegegners wurden von der Mitbeteiligten fotografisch festgehalten (act. 11/7/3). Der zutreffende Schluss der Vorinstanz, es sei ein Fall von häuslicher Gewalt infolge der Verletzung der physischen Integrität des Beschwerdegegners gegeben, liegt unter diesen Umständen und aufgrund einer Gesamtbetrachtung im Rahmen ihres Ermessens (vgl. act. 4 S. 2; § 2 Abs. 1 lit. a GSG). Zudem war die Beschwerdeführerin am erwähnten Vorfall – wie auch bei früheren – erheblich alkoholisiert und zeigte gegenüber der herbeigerufenen Polizei ein aggressives und unkooperatives Verhalten. Eine Einvernahme musste sodann auf den nächsten Tag verlegt werden (act. 11/7/2 S. 3; act. 11/7/7; act. 12.2). Dies spricht vorab für die Darstellung des Beschwerdeführers. Eine rechtsverletzende Ermessensausübung der Vorinstanz liegt nicht vor (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG). Aus den Akten und den Ausführungen der Parteien ergibt sich sodann, dass die Ehe seit längerer Zeit belastet ist und es vor dem Vorfall vom 22. September 2013 bereits mehrfach zu ähnlichen Auseinandersetzungen gekommen war, wobei die Beschwerdeführerin auch schon einen Strafbefehl für eine Tätlichkeit gegenüber dem Beschwerdegegner erhalten hatte (act. 11/3; act. 11/4 S. 2; act. 11/5 S. 3; act. 11/7/2 S. 3; act. 11/7/4 Antworten 2 und 11; act. 11/7/5 Antwort 9; act. 11/7/6 Antwort 12). Prima facie ging die Vorinstanz damit auch zu Recht von einer weiter bestehenden Gefährdung des Beschwerdegegners aus (vgl. act. 4 S. 4).

Nach einer summarischen Prüfung der Akten und unter Berücksichtigung der diesbezüglich ohnehin eingeschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts (vgl. VGr, 18. Juli 2013, VB.2013.00458, E. 5.1; 5. November 2009, VB.2009.00514, E. 4.1) erscheint die vorinstanzliche Verfügung nicht als rechtsfehlerhaft und die Verlängerung der Schutzmassnahmen als gerechtfertigt. Wäre das Beschwerdeverfahren somit nicht gegenstandslos geworden, wäre die Beschwerde vermutlich abzuweisen gewesen.

3.4 Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Sie ist zudem zu verpflichten, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung auszurichten (§ 17 Abs. 2 VRG). Hierbei erscheinen Fr. 700.- (inkl. Mehrwertsteuer) als angemessen.

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.    Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    800.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    230.--     Zustellkosten,
Fr. 1'030.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von Fr. 700.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids.

5.    Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:…