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Geschäftsnummer: VB.2013.00696  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 16.01.2014
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Anrechenbarkeit finanzieller Mittel von Kindern und Konkubinatspartnern / Umfang der behördlichen Untersuchungspflicht. Das Vermögen der Kinder einer hilfesuchenden Person darf grundsätzlich nur für die Kinder, nicht aber für deren Eltern verwendet werden. Im vorliegenden Fall ging die Sozialbehörde zu Unrecht davon aus, dass die hilfesuchende Mutter aufgrund der finanziellen Verhältnisse ihrer Kinder nicht als mittellos zu erachten sei (E. 2). Bei der Prüfung des Sozialhilfeanspruchs einer hilfesuchenden Person müssen (auch) die finanziellen Verhältnisse ihres Konkubinatspartners berücksichtigt werden, der mit ihr und den gemeinsamen Kindern im gleichen Haushalt lebt (E. 3). Umfang der Untersuchungspflicht der Sozialbehörde: Wenn sich die (fehlende) Mittellosigkeit nicht bereits aus den von der hilfesuchenden Person eingereichten Akten ergibt, muss die Sozialbehörde den Konkubinatspartner um Auskunft über seine finanziellen Verhältnisse ersuchen, falls dieser sich weigert, der hilfesuchenden Person entsprechende Informationen zu geben. Verweigert der Konkubinatspartner die nötigen Auskünfte auch gegenüber der Sozialbehörde, muss diese die erforderlichen Informationen beim Arbeitgeber des Konkubinatspartners oder bei der Steuerbehörde einholen (E. 4.5). Teilweise Gutheissung / Rückweisung.
 
Stichworte:
ANRECHENBARKEIT
AUSKUNFTSPFLICHT
BEWEISLOSIGKEIT
DISKRIMINIERUNGSVERBOT
EINWILLIGUNG
GEFESTIGTES KONKUBINAT
KINDESVERMÖGEN
KONKUBINAT
KONKUBINATSPAAR
MITTELLOSIGKEIT
MITWIRKUNGSPFLICHT
RECHTSGLEICHHEIT
STEUERBEHÖRDE
UNTERSUCHUNGSPFLICHT
VERWANDTENUNTERSTÜTZUNG
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 14 SHG
§ 18 SHG
§ 18 Abs. IV SHG
§ 18 Abs. V SHG
§ 48 Abs. II SHG
§ 16 Abs. II SHV
§ 17 Abs. II SHV
Art. 320 Abs. II ZGB
Art. 328 Abs. I ZGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2013.00696

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 16. Januar 2014

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin
Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiber Kaspar
Plüss.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Stadt Zürich,

vertreten durch das Sozialdepartement,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A und ihr Konkubinatspartner leben zusammen mit ihren vier Kindern in einer 7-Zimmer-Wohnung in der Stadt Zürich. Am 28. Juni 2012 beantragte sie beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum die Ausrichtung einer Arbeitslosenentschädigung; das Gesuch wurde am 29. August 2012 abgewiesen. Am 6. bzw. 13. September 2012 ersuchte sie das Sozialzentrum B um wirtschaftliche Hilfe. Im Rahmen von Abklärungsgesprächen gab sie gegenüber der Sozialbehörde an, ihr Konkubinatspartner komme zwar für die Miete der Wohnung und den Unterhalt der vier Kinder auf, weigere sich aber, sie (A) finanziell zu unterstützen oder ihr Unterlagen über seine finanzielle Situation herauszugeben. Am 2. Oktober 2012 wies die Sozialbehörde das Unterstützungsgesuch ab mit der Begründung, dass die Mittellosigkeit As nicht habe überprüft werden können, weil sie keine Unterlagen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen ihres Konkubinatspartners eingereicht habe.

II.  

Gegen die Abweisung des Unterstützungsgesuchs erhob A am 10. Oktober 2012 Einsprache, die die Sonderfall- und Einsprachekommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich am 6. Dezember 2012 abwies.

III.  

Gegen den Einspracheentscheid erhob A am 10. Januar 2013 Rekurs, den der Bezirksrat Zürich am 12. September 2013 abwies.

IV.  

Am 12. Oktober 2013 gelangte A mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragte, der Rekursbeschluss vom 12. September 2013 sei aufzuheben, ihr seien vom 13. September 2013 [recte: 2012] bis zum 30. Juni 2013 Sozialhilfeleistungen zu gewähren, und der Betrag, den ihr der Kindsvater schulde, sei von diesem direkt einzufordern. Ferner sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

Im Rahmen der Vernehmlassung verwies der Bezirksrat am 16. Oktober 2013 auf die Begründung des angefochtenen Entscheids. Die Sozialbehörde der Stadt Zürich beantragte am 17. Oktober 2013 die Abweisung der Beschwerde.  

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und sachlich zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Der vorliegende Fall hat grundsätzliche Bedeutung, was den Umfang der behördlichen Untersuchungspflicht bei der Abklärung der Mittellosigkeit von im Konkubinat lebenden Hilfesuchenden betrifft (vgl. E. 4), weshalb darüber in Kammerbesetzung zu befinden ist (§ 38a Abs. 2 VRG).

2.  

2.1 Die Vorinstanz erwog unter anderem, die Beschwerdeführerin sei nicht mittellos, da ihre vier Kinder über Vermögen von rund Fr. … verfügten. Vor dem Hintergrund der Subsidiarität von Sozialhilfeleistungen müsse für die Finanzierung des Unterhalts der Beschwerdeführerin (und ihrer Kinder) das Kindesvermögen angezehrt werden. 

2.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet das Vorhandensein von Kindesvermögen nicht. Bereits bei der Erstbefragung vom 21. September 2012 gab sie an, dass sich auf zwei Kinderkonten ein Betrag von insgesamt Fr. … befinde. Im Beschwerdeverfahren macht sie geltend, es handle sich hauptsächlich um Geld, das ein Grosselternteil für Ausbildungszwecke auf die Kinderkonten überwiesen habe. Dieses Geld dürfe nur für den Unterhalt bzw. die Ausbildung der Kinder, nicht aber für Aufwendungen der Eltern verwendet werden.

2.3 Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Zu den eigenen Mitteln gehören alle Einkünfte und das Vermögen: a. der hilfesuchenden Person, b. des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners dieser Person, sofern sie nicht getrennt leben (§ 16 Abs. 2 der Verordnung vom 21. Oktober 1981 zum Sozialhilfegesetz [SHV]). 

2.4 Das Vermögen von unmündigen Kindern darf im Unterstützungsbudget nur im Rahmen des Kindesrechts angerechnet werden (SKOS-Richtlinien, Kapitel E. 2.1). Die Eltern dürfen das Vermögen ihrer Kinder grundsätzlich nicht bzw. nur mit Bewilligung der Kindesschutzbehörde verbrauchen. Der Verzehr darf nur für bestimmte Zwecke, namentlich für die Kosten des Unterhalts, der Erziehung und der Ausbildung des Kindes sowie unter den dafür geltenden zusätzlichen Voraussetzungen für die Verwandtenunterstützung bewilligt werden (Art. 320 Abs. 2 und 328 des Zivilgesetzbuchs [ZGB]; Peter Breitschmid, BSK-ZGB, 4. Aufl. 2010, Art. 320 ZGB N. 5). Eine Anzehrung des Kindesvermögens für die Lebenskosten der Mutter kommt somit nur in Frage, wenn die Kindesschutzbehörde eine entsprechende Bewilligung für Verwandtenunterstützungs­zahlungen erteilt. Ob eine solche Bewilligung im vorliegenden Fall erteilt werden könnte, erscheint vor dem Hintergrund der Vermögensverhältnisse der Kinder zwar zweifelhaft (vgl. BGE 136 III 1 E. 4), kann aber letztlich offen gelassen werden: Die Sozialbehörde macht nicht geltend und es ist auch nicht ersichtlich, dass eine Bewilligung der Kindesschutzbehörde vorliegt, die eine Anzehrung des Kindesvermögens erlaubt. Eine Anrechnung des Kindsvermögens im Unterstützungsbudget der Beschwerdeführerin kommt deshalb nicht in Frage (vgl. zur analogen Rechtslage im Zusammenhang mit Rückerstattungsforderungen VGr, 15. August 2008, VB.2005.00097, E. 4.2). Gleiches gilt, soweit der Kindsvater – der Konkubinatspartner der Beschwerdeführerin – für die Kinder Unterhaltsbeiträge bezahlt: Diese dienen einzig zur Deckung des Unterhalts der Kinder. Bekommen die Kinder mehr Geld, als zur Deckung ihres Unterhalts nötig ist, so fällt der Mehrbetrag in das Kindesvermögen und darf nicht für die finanzielle Unterstützung eines hilfsbedürftigen Elternteils verwendet werden (vgl. VGr, 23. September 2010, VB.2010.00333, E. 3.2).   

2.5 Aus den finanziellen Verhältnissen der Kinder lässt sich somit entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht schliessen, die Beschwerdeführerin sei nicht mittellos. Die fehlende Unterstützungspflicht der Kinder dürfte der Grund dafür sein, dass die Sozialbehörde für die Beschwerdeführerin (zu Recht) ein Fallkonto als Einzelperson eröffnet hat und sie und ihre Kinder somit nicht als Unterstützungseinheit erachtete (vgl. Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kapitel 6.2.01 Ziff. 1, 30. Januar 2013). Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob die finanziellen Verhältnisse des Konkubinatspartners es rechtfertigen, einen Sozialhilfeanspruch der Beschwerdeführerin zu verneinen.

3.  

3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die finanzielle Situation ihres Konkubinatspartners müsse nicht geprüft werden, da er ihr gegenüber nicht unterstützungspflichtig sei. Sie habe sich von ihrem Konkubinatspartner, der immer noch in der gleichen Wohnung wohnt, "finanziell getrennt". Es sei auch unerheblich, ob ein Konkubinat vorliege, denn die Berücksichtigung der finanziellen Situation des Konkubinatspartners bedeute eine Gleichbehandlung des Konkubinats mit einer Ehe, die nicht zulässig sei, weil einem Konkubinatspartner nach der geltenden Rechtslage verschiedene sozialversicherungsrechtliche Ansprüche nicht zukämen, über welche ein Ehepartner verfüge. Deshalb sei es willkürlich und verstosse es gegen die Rechtsgleichheit, das Diskriminierungsverbot und gegen den Schutz der Menschenwürde, wenn im Konkubinat die finanzielle Situation des Partners berücksichtigt werde.

3.2 Die SKOS-Richtlinien (Kapitel F.5.1 und H.10.2), die im Kanton Zürich gemäss § 17 Abs. 2 SHV anwendbar sind, das Zürcher Verwaltungsgericht (VGr, 15. Juni 2012, VB.2012.00296, E. 2.2) und das zürcherische Sozialhilfe-Behördenhandbuch (a.a.O., Kapitel 17.5.01) gehen davon aus, dass die finanziellen Verhältnisse des Konkubinatspartners zu berücksichtigen sind, wenn die gesuchstellende Person in einem stabilen Konkubinat mit einer nicht unterstützten Person lebt. Von einem stabilen Konkubinat ist namentlich dann auszugehen, wenn es mindestens zwei Jahre andauert oder die Partner – wie vorliegend die Beschwerdeführerin – mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben. Die Anrechnung erfolgt jedoch nicht in gleicher Weise wie bei einem Ehepaar. Vielmehr wird gemäss Kapitel 17.5.01 des Behördenhandbuchs für die Berechnung des Konkubinatsbei­trags zunächst der Lebensbedarf der leistungspflichtigen Person ermittelt. Dabei werden – anders als bei Sozialhilfebeziehenden – Verpflichtungen, denen sie nachkommt, vollumfänglich berücksichtigt. Es wird also ein erweiterter Lebensbedarf ermittelt, für den beispielsweise Unterhaltsverpflichtungen, laufende Steuerverpflichtungen oder Schuldentilgungen mitberücksichtigt werden. Somit wird der unterschiedlichen rechtlichen Regelung des Konkubinats Rechnung getragen.

3.3 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es weder willkürlich noch verstösst es gegen die Rechtgleichheit, wenn bei Vorliegen eines stabilen Konkubinats im genannten Sinn von einer tatsächlichen gegenseitigen Unterstützungsbereitschaft ausgegangen wird. Bei der Ermittlung des Unterstützungsbedarfs einer bedürftigen Person darf deshalb berücksichtigt werden, dass diese in einer stabilen Konkubinatsbeziehung lebt, auch wenn ein Konkubinat keine klagbaren Ansprüche auf finanzielle Unterstützung begründet (BGE 136 I 129 E. 6.1 und 6.2; BGE 129 I 1 E. 3.2.4; vgl. BGr, 19. Juli 2010, 8C_196/2010, E. 5.3). Namentlich bildet das im Sozialhilferecht geltende Subsidiaritätsprinzip im Rahmen des Anspruchs auf Rechtsgleichheit einen genügenden sachlichen Grund für die Berücksichtigung des Einkommens des mit der bedürftigen Person in gefestigtem Konkubinat lebenden Partners (BGr, 19. Juli 2010, 8C_196/2010, E. 5.4). Von Verfassungs wegen ist dabei nicht zu beanstanden, wenn eine Konkubinatsbeziehung, sobald das Paar mit einem gemeinsamen Kind zusammenlebt, für den Bereich der Sozialhilfe als "stabil" oder "gefestigt" betrachtet wird, ohne dass weitere Voraussetzungen – insbesondere hinsichtlich der Dauer des Konkubinats – erfüllt sind (BGr, 12. Januar 2004, 2P.242/2003, E. 2.4). Die Frage, ob die Beschwerdeführerin wirtschaftliche Not leidet und der Unterstützung durch die Allgemeinheit bedarf, lässt sich deshalb nicht unabhängig von den finanziellen Verhältnissen ihres Konkubinatspartners beurteilen.

3.4 Die dargelegte Praxis gewährleistet die Ausrichtung von Sozialhilfe, wo eine Gesuchstellerin darauf angewiesen ist. Auch wenn dabei der Grundsatz der Subsidiarität gegenüber den Leistungen des Konkubinatspartners zum Tragen kommt, ergibt sich daraus keine Verletzung der Menschenwürde. Die blosse Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe sich von ihrem Konkubinatspartner "finanziell getrennt", erscheint angesichts der Fortführung der Hausgemeinschaft mit ihm und den vier gemeinsamen Kindern unglaubhaft. Sie genügt vor dem Hintergrund der dargelegten Rechtsprechung jedenfalls nicht, um davon abzusehen, die finanziellen Verhältnisse des Konkubinatspartners im Unterstützungsbudget der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen. Die Einkommens­verhältnisse des Konkubinatspartners sind demnach entgegen der Auffassung der Be­schwerde­führerin massgebend für die Beurteilung der Frage, ob sie Anspruch auf Sozialhilfeleistungen hat.

4.  

4.1 Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, ihr Konkubinatspartner habe sich geweigert, ihr Informationen zu seinen finanziellen Verhältnissen herauszugeben. Sie sei deshalb nicht in der Lage gewesen, den Behörden entsprechende Angaben zu machen. Die Sozialbehörde sei folglich zu Unrecht zum Schluss gelangt, dass sie (die Beschwerdeführerin) infolge Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht nicht als bedürftig zu erachten sei.  

4.2 Gemäss § 18 Abs. 1 SHG (in der seit dem 1. Januar 2012 geltenden Fassung) gibt der Hilfesuchende vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft über: a. seine finanziellen Verhältnisse im In- und Ausland, namentlich auch über Ansprüche gegenüber Dritten, b. die finanziellen Verhältnisse von Angehörigen, die mit ihm zusam­menleben oder ihm gegenüber unterhalts- oder unterstützungspflichtig sind, c. die finanziellen Verhältnisse von anderen Personen, die mit ihm zusammenleben, soweit die Auskunft für die Erfüllung der gesetz­lichen Aufgaben der Sozialhilfe geeignet und erforderlich ist, d. seine persönlichen Verhältnisse und diejenigen der in lit. b und c genannten Personen, soweit die Auskunft für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Sozialhilfe geeignet und erforderlich ist. Der Hilfesuchende gewährt Einsicht in seine Unterlagen, soweit dies für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Sozialhilfe geeig­net und erforderlich ist (§ 18 Abs. 2 SHG). Der Hilfesuchende meldet unaufgefordert Veränderungen der unterstützungsrelevanten Sachverhalte (§ 18 Abs. 3 SHG). Die Fürsorgebehörde ist berechtigt, auch ohne Zustimmung des Hilfesuchenden und der weiteren in § 18 Abs. 1 SHG genannten Personen Aus­künfte bei Dritten einzuholen, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt, wenn Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Angaben oder Unterlagen bestehen (§ 18 Abs. 4 SHG). Die Fürsorgebehörde informiert den Hilfesuchenden und die wei­teren in Abs. 1 genannten Personen in der Regel vorgängig über Aus­künfte, die über sie eingeholt werden. In Fällen von § 18 Abs. 4 SHG kann die Information auch nachträglich erfolgen (§ 18 Abs. 5 SHG). Den Sozialhilfeorganen erteilen folgende Stellen im Einzelfall und auf Ersuchen mündlich oder schriftlich Auskunft, soweit dies für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Sozialhilfeorgane geeig­net und erforderlich ist: a. Verwaltungsbehörden des Kantons und seiner Gemeinden, b. Organisationen und Personen, soweit sie mit der Erfüllung öffent­licher Aufgaben betraut sind, c. Personen, die mit dem Hilfesuchenden in einer Hausgemeinschaft leben oder ihm gegenüber unterhalts- oder unterstützungspflichtig sind, d. Arbeitgeber des Hilfesuchenden und der mit ihm in einer Haus­gemeinschaft lebenden Personen (§ 48 Abs. 2 SHG).

4.3 In der Weisung vom 9. September 2009 (ABl 2009 1839 ff.) begründete der Regierungsrat die 2012 in Kraft getretene Neufassung von § 18 SHG damit, gesuchstellende Personen hätten sich unter Hinweis auf den Datenschutz vermehrt geweigert, die für die Beurteilung des Anspruchs auf Sozialhilfe notwendigen Auskünfte zu geben. Betroffen seien namentlich Angaben zu den finanziellen Verhältnissen von nicht unterstützten Personen, die gegenüber der bedürftigen Person unterhalts- oder unterstützungspflichtig seien oder mit ihr in einem Konkubinat oder in einer Hausgemeinschaft lebten. Die Fürsorgebehörden sollten deshalb die Möglichkeit erhalten, die für die Aufgabenerfüllung erforderlichen Auskünfte auch ohne Einwilligung bei Dritten einzuholen. Mit der Möglichkeit zur Einholung von Auskünften ohne Einwilligung solle nicht nur eine Verbesserung bei der Klärung eines Anspruchs auf wirtschaftliche Hilfe, sondern auch eine präventive Wirkung mit Bezug auf allfällige missbräuchliche Bezüge erzielt werden (ABl 2009 1849). In Bezug auf die Neufassung von § 48 SHG führte der Regierungsrat aus, die in dieser Novelle statuierten weitgehenden Auskunftspflichten von Behörden und Privaten gegenüber der Sozialbehörde erwiesen sich – unter anderem mit Blick auf die Berücksichtigung des Einkommens von Konkubinatspartnern – als notwendig (ABl 2009 1856).

4.4 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es am Nachweis der Bedürftigkeit mangelt, wenn eine gesuchstellende Person ihrer zumutbaren Mitwirkungspflicht nicht nachkommt und deshalb der Bedarf überhaupt nicht ermittelt werden kann. Dieser Grundsatz gilt allerdings nur dann, wenn die gesuchstellende Person die Beweislosigkeit selber zu verantworten hat und solange die Sozialhilfebehörde die Notlage nicht anderweitig abklären kann (vgl. BGE 138 I 331 E. 7.3). Notwendige Informationen, die die Behörde ohne grossen Aufwand selber beschaffen kann – beispielsweise Steuerinformationen im Rahmen der Prüfung der Verwandtenunterstützung – muss sie bei Bedarf direkt einholen (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, a.a.O., Kapitel 6.2.02). Soweit die erforderlichen behördlichen Abklärungen mit Grundrechtseingriffen verbunden sind, weil die Sozialbehörde anderen Behörden oder Privaten Daten der gesuchstellenden Person bekannt gibt, liegen diese im öffentlichen Interesse und erweisen sich angesichts der beschränkten Tragweite als verhältnismässig (BGE 138 I 331 E. 8.2). 

4.5 Im vorliegenden Fall teilte die Beschwerdeführerin der Sozialbehörde bereits anlässlich des Erstgesprächs vom 21. September 2012 mit, dass ihr Konkubinatspartner sich weigere, Unterlagen über seine finanziellen Verhältnisse herauszugeben. Seither hielt sie an dieser Aussage fest. Ob es sich dabei – wie die Vorinstanz vermutet – um eine blosse Schutzbehauptung handelt, ist letztlich nicht eruierbar. Jedenfalls kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Konkubinatspartner tatsächlich weigert, der Beschwerdeführerin Angaben zu seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu machen. Die Vorinstanz erwog in diesem Zusammenhang, die Beschwerdeführerin könne gemäss Art. 279 und 287 ZGB Klage erheben, um die finanziellen Verhältnisse ihres Konkubinatspartners zu ermitteln. Ob die nötigen Auskünfte mittels kindesrechtlicher Klage effektiv erhältlich gemacht werden könnten, erscheint zweifelhaft, denn der Konkubinatspartner ist offenbar weiterhin bereit, den Unterhalt der gemeinsamen Kinder zu finanzieren. Die Frage kann aber letztlich offen bleiben, denn es wäre ohnehin unverhältnismässig, der Beschwerdeführerin gestützt auf § 18 Abs. 1 SHG eine entsprechende Klagepflicht aufzuerlegen. Es entspricht – jedenfalls seit dem 1. Januar 2012 – vielmehr dem Willen des Gesetzgebers, dass die Sozialbehörde die finanziellen Verhältnisse des Konkubinatspartners nötigenfalls und soweit möglich selber eruiert, wenn die hilfesuchende Partnerin geltend macht, dass dieser die Herausgabe entsprechender Informationen verweigere (vgl. E. 4.2 und 4.3). Falls sich die Mittellosigkeit bzw. die fehlende Mittellosigkeit nicht bereits aus den von der hilfesuchenden Person eingereichten Akten ergibt, muss die Sozialbehörde in solchen Fällen gestützt auf § 18 Abs. 4 und § 48 Abs. 2 SHG den Konkubinatspartner um Auskunft über seine finanziellen Verhältnisse ersuchen. Wenn dieser die Auskunft (in Verletzung seiner Auskunftspflicht) verweigert oder wenn seine Angaben zweifelhaft erscheinen, muss die Behörde die nötigen Informationen – ebenfalls gestützt auf § 18 Abs. 4 und § 48 Abs. 2 SHG – bei seinem Arbeitgeber oder bei den Steuerbehörden einholen, wobei eine vorgängige Einwilligung der hilfesuchenden Person und ihres Konkubinatspartners nicht erforderlich ist (§ 18 Abs. 5 SHG). Die neue gesetzliche Regelung geht dem – bloss gestützt auf Verordnungsrecht anwendbaren – Grundsatz der SKOS-Richtlinien vor, wonach die Unterstützung mangels Nachweis der Bedürftigkeit bereits dann zu verneinen ist, wenn der Konkubinatspartner nicht bereit ist, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse gegenüber der hilfesuchenden Person offenzulegen (Kapitel H.10 S. 3). Im vorliegenden Fall hat die Sozialbehörde die Mittellosigkeit bzw. den Fürsorgeanspruch der Beschwerdeführerin verneint, ohne gestützt auf § 18 Abs. 4 und § 48 Abs. 2 SHG die nötigen Abklärungen vorzunehmen, weshalb ihr eine Verletzung der Untersuchungspflicht bzw. eine unvollständige Ermittlung des entscheidrelevanten Sachverhalts vorzuwerfen ist.

5.  

5.1 Die Beschwerde ist demnach insoweit gutzuheissen, als der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Abklärung der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin (im Sinn von E. 4.5) und zum neuen Entscheid an das Sozialzentrum B zurückzuweisen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2 Nachdem feststeht, dass der angefochtene Entscheid aufgrund von ungenügenden behördlichen Abklärungen aufzuheben ist, rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erweist sich damit als gegenstandslos. Die Zusprechung einer Parteientschädigung wurde von keiner Partei verlangt.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als der Rekursentscheid vom 10. Januar 2013, der Entscheid der Sonderfall- und Einsprachekommission vom 6. Dezember 2012 und der Entscheid der Sozialbehörde der Stadt Zürich (Sozialzentrum B) vom 2. Oktober 2012 aufgehoben und die Sache im Sinn der Erwägungen zum neuen Entscheid an das Sozialzentrum B zurückgewiesen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr. 1'100.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.    Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.    Mitteilung an:…