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Geschäftsnummer: VB.2013.00699  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.05.2015
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Baulinien


Änderung der Verkehrsbaulinien; Legitimation; Betroffenheit; Anfechtungsinteresse.

Die Beschwerdeführenden rügen die Aufhebung und Neufestsetzung der Verkehrsbaulinien, ihre Vorbringen zielen im Kern aber darauf ab, die richtplanerisch vorgesehene Umfahrungsspange zu verhindern. Die Beschwerdelegitimation für die Anfechtung von Verkehrsbaulinien ist anhand von § 338a Satz 1 PBG zu messen (E. 2). Ein schutzwürdiges Anfechtungsinteresse kann sowohl in rechtlicher als auch tatsächlicher Hinsicht vorliegen (E. 2.2). Die auf dem Grundstück der Beschwerdeführenden liegenden Verkehrsbaulinien bleiben unverändert bestehen, weswegen sie über kein rechtliches Interesse an deren Anfechtung verfügen (E. 2.2.1). Da die Verkehrsbaulinien an anderer Stelle in der Gemeinde, aber nicht direkt auf dem Grundstück der Beschwerdeführenden geändert werden, verfügen sie ebenso wenig über ein unmittelbares, tatsächliches Anfechtungsinteresse (E. 2.2.2). Daran vermag auch der Umstand einer angeblich früheren behördlichen Auskunft, wonach die bestehenden Verkehrsbaulinien überholt seien, nichts zu ändern (E. 2.3). Die Vorbringen der Beschwerdeführenden erweisen sich zum jetzigen Zeitpunkt als verfrüht und sind im gegenwärtigen Verfahren daher nicht zu hören. Erst wenn ein konkretes Strassenprojekt vorläge, könnten die Beschwerdeführenden dagegen vorgehen (E. 2.4).

Abweisung.
 
Stichworte:
ANFECHTUNGSINTERESSE
BEHÖRDLICHE AUSKUNFT
BETROFFENHEIT
LEGITIMATION
MITTELBARES INTERESSE
PLANUNGSSICHERUNG/PLANUNGSRECHTLICHE BAUREIFE
RECHTLICHES INTERESSE
RECHTSSCHUTZINTERESSE
UNMITTELBARES TATSÄCHLICHES INTERESSE
VERKEHRSBAULINIEN
VERTRAUENSSCHUTZ
Rechtsnormen:
Art. 9 BV
§ 96 Abs. I PBG
§ 96 Abs. II lit. a PBG
§ 99 Abs. I PBG
§ 264 Abs. I PBG
§ 338a PBG
§ 19 Abs. I lit. a VRG
§ 21 Abs. I VRG
§ 41 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2013.00699

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 1. Kammer

 

 

 

vom 21. Mai 2015

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiber Basil Cupa.  

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

2.    B,

beide vertreten durch RA E,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Baulinien,


hat sich ergeben:

I.  

Die Volkswirtschaftsdirektion beschloss am 12. Juni 2012 die bestehenden Verkehrsbau- und Niveaulinien an der F-Strasse aufzuheben und die Verkehrsbaulinien neu festzusetzen.

II.  

Gegen diese Verfügungen erhoben A und B, Eigentümer des Grundstücks an der C-Strasse 01 in D (Kataster Nr. 02), Rekurs an den Regierungsrat, der mit Entscheid vom 3. September 2013 auf ihr Rechtsmittel mangels Legitimation nicht eintrat.

III.  

Dagegen erhoben A und B am 11. Oktober 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgericht, mit der sie zur Hauptsache die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Rückweisung zur materiell-rechtlichen Beurteilung an den Regierungsrat, unter Entschädigungsfolgen zulasten des Staates, beantragten.

Am 25. November 2013 präzisierten die Beschwerdeführenden, dass sich ihr Hauptantrag lediglich auf die Verfügungen Nrn. 5245 und 5246 der Volkswirtschaftsdirektion vom 12. Juni 2012 beziehe.

Mit Einreichung der Beschwerde beantragten sie zugleich die Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen des Kantonsratsbeschlusses über die Änderung des Verkehrsrichtplans (Vorlage Nr. 4882). Diesem Antrag folgend wurde das Verfahren mit Präsidialverfügung vom 19. Dezember 2013 sistiert und am 5. Juni 2014 wieder fortgesetzt.

Am 7. Juli 2014 beantragte der Regierungsrat, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Volkswirtschaftsdirektion beantragte mit der irrtümlich auf den 10. Juli 2013 (richtig: 2014) datierten Beschwerdeantwort ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 15. September 2014 hielten die Beschwerdeführenden an ihren Anträgen fest und am 24. September 2014 verzichtete die Volkwirtschaftsdirektion auf eine weitere Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Die Zuständigkeit des Gerichts richtet sich nach § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG), wonach das Verwaltungsgericht als letzte kantonale Instanz Beschwerden gegen Akte im Sinn von § 19 Abs. 1 VRG beurteilt. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Rekursentscheid des Regierungsrats, und damit gegen eine Anordnung im Sinn von § 19 Abs. 1 lit. a VRG (vgl. Regina Kiener in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 41 N. 13, 16). Dagegen ist die Beschwerde ans Verwaltungsgericht zulässig (siehe § 19 Abs. 2 f. VRG e contrario; ferner VGr, 3. April 2014, VB.2013.00394–VB.2013.00402, VB.2013.00404, E. 2.1 f.).

1.2 Zur Beschwerde ans Verwaltungsgericht ist laut § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG berechtigt, wer durch die Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung hat. Angesichts des regierungsrätlichen Nichteintretensentscheids sind die Beschwerdeführenden beschwert und verfügen ohne Weiteres über ein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids, weswegen ihre Beschwerdelegitimation für das verwaltungsgerichtliche Verfahren klar zu bejahen ist (vgl. VGr, 20. Mai 2009, VB.2008.00533, E. 3; Martin Bertschi in: Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a, N. 58). Sodann sind auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt.

2.  

Die Beschwerdeführenden rügen formell zwar die Aufhebung und Neufestsetzung der Verkehrsbaulinien in der Gemeinde D, ihre Vorbringen zielen im Kern aber darauf ab, die richtplanerisch vorgesehene Umfahrungsspange zu verhindern, mit der auf lange Sicht die Strassenbelastung im Dorfkern reduziert werden soll. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist allerdings nicht die rechtliche Beurteilung möglicher Strassenprojekte wie dasjenige einer allfälligen Umfahrungsspange, sondern die Frage, ob der Regierungsrat auf den Rekurs zu Recht nicht eintrat.

2.1 Verkehrsbaulinien dienen, wo das Gesetz nicht etwas Besonderes vorsieht, der Sicherung bestehender und geplanter Strassen, Wege, Plätze und Eisenbahnen, gegebenenfalls samt begleitenden Vorgärten, Lärmschutzanlagen, Grünzügen und Fahrzeugabstellplätzen (§ 96 Abs. 1 und 2 lit. a des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG]; vgl. Christoph Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher Planungs- und Baurecht, 5. A., Zürich 2011, S. 160). Sie bewirken zur Strasse hin ein Bauverbot für zweckwidrige Bauten und Anlagen (§ 99 Abs. 1 PBG) und bestimmen gleichzeitig den Abstand von Gebäuden gegenüber den Verkehrsanlagen (§ 264 Abs. 1 PBG). Ihre Festsetzung richtet sich nach der Verkehrsrichtplanung, sodass sie den Bedürfnissen beim voraussichtlichen Endausbau genügen (VGr, 20. September 2006, VB.2006.00059, E. 3.1.1). Diesbezüglich sind im vorliegenden Fall der kantonale Richtplan Verkehr vom 23. März 2014, der regionale Richtplan Pfannenstil vom 10. Februar 1998 sowie der kommunale Richtplan Verkehr vom 3. April 2000 für die behördlichen Planungen massgebend Verkehrsrichtpläne lediglich behördenverbindlich sind und keine Aussenwirkung entfalten, können sie von Privaten nicht direkt, sondern erst in einer späteren Planungsphase anlässlich eines allfälligen Anwendungsaktes bei Vorliegen eines konkreten Strassenprojekts angefochten werden (Jürg Bosshart/Martin Bertschi in: Kommentar VRG, § 19 N. 35 f. mit Hinweisen).

2.2 Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführenden ist im vorliegenden Fall anhand von § 338a Satz 1 PBG zu messen, dessen Wortlaut mit § 21 Abs. 1 VRG identisch ist. Danach ist, wie bereits im Rahmen der Legitimationsprüfung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ausgeführt, zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat. Nach Ansicht der Beschwerdeführenden würde die allfällige Realisierung einer möglichen Umfahrungsspange eine extreme Zunahme an lästigen und schädlichen Lärm- und Luftimmissionen bedeuten, weswegen ein schutzwürdiges Anfechtungsinteresse zu bejahen sei. Ein schutzwürdiges Interesse im Sinn von § 338a Satz 1 PBG kann sowohl rechtlicher als auch tatsächlicher Natur sein (vgl. in diesem Sinn Alain Griffel in: Kommentar VRG, Einleitung N. 19; Bertschi, § 21 N. 13).

2.2.1 Würden die Beschwerdeführenden in der Ausübung ihrer Eigentumsrechte durch die zwei angefochtenen Verfügungen eingeschränkt, hätten sie ein rechtliches Interesse an deren Aufhebung und ihre Beschwerdelegitimation wäre zweifelsohne zu bejahen (siehe etwa VGr, 3. April 2014, VB.2013.00394–VB.2013.00402 sowie VB.2013.00404, E. 2.3; VGr, 5. Dezember 2007, VB.2006.00384, E. 1.1). Die verfügten Änderungen der Verkehrsbaulinien betreffen das Grundstück der Beschwerdeführenden aus rechtlicher Sicht indes nicht direkt; vielmehr ist ihr Grundstück bereits mit vorbestehenden Baulinien belastet. Die auf dem Grundstück der Beschwerdeführenden liegenden Verkehrsbaulinien bleiben unverändert bestehen, weswegen sich auch die Betroffenheit der Beschwerdeführenden nicht verändert. Durch die an anderer Stelle in der Gemeinde D verfügten Änderungen der Verkehrsbaulinien steigt, je nach Auffassung, allerdings die – nach wie vor theoretische – Wahrscheinlichkeit, dass die bestehenden Baulinien dereinst genutzt werden könnten.

2.2.2 Bei dieser Ausgangslage stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführenden über ein unmittelbares, tatsächliches Anfechtungsinteresse verfügen. Dieses könnte aus einer drohenden Mehrverkehrsbelastung resultieren. Dieses Interesse ist zum jetzigen Zeitpunkt aber abstrakt, da kein konkretes Strassenverkehrsprojekt vorliegt, bei dem klar ist, wo eine mögliche Strasse durchführen könnte und welche Grundstücke genau dadurch allenfalls belastet würden. Zwar kann aufgrund der verfügten Verkehrsbaulinien nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführenden in Zukunft irgendwann mit Mehrverkehr und den damit verbundenen Immissionen konfrontiert werden, das Interesse der Beschwerdeführenden an einer möglichst immissionsarmen Verkehrsführung ist derzeit aber bloss mittelbar vorhanden.

2.3 Nach dem Gesagten verfügen die Beschwerdeführenden weder über ein rechtliches noch ein unmittelbares, tatsächliches Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügungen. Daran vermag auch der Umstand eines angeblich vorhandenen Vertrauensschutztatbestands nichts zu ändern, wonach sich das Tiefbauamt gegenüber den Beschwerdeführenden im Jahr 2004 dahingehend habe vernehmen lassen, die Verkehrsbaulinien seien überholt. Eine solche Auskunft ist nicht geeignet, eine Vertrauensgrundlage über die künftige Nutzung bestehender Verkehrsbaulinien zu begründen. Diese können nur im dafür vorgesehenen Verfahren von den hierfür zuständigen Behörden abgeändert werden. Dies hätte den Beschwerdeführenden beim Kauf der Liegenschaft bewusst sein müssen. Soweit auch immer sich das Tiefbauamt zu einer künftigen Nutzung bestehender Verkehrsbaulinien in der Gemeinde D geäussert haben mag, können sich die Beschwerdeführenden vorliegend nicht auf Art. 9 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 berufen, um gestützt darauf die Beschwerdelegitimation für die Anfechtung einer späteren Änderung von Verkehrsbaulinien zu begründen, welche ihr Grundstück nicht direkt betreffen.

2.4 Diese Schlussfolgerungen drängen sich auch deswegen auf, weil die Beschwerdeführenden für den Fall einer Bejahung der Beschwerdelegitimation die bereits rechtskräftig vorbestehenden Verkehrsbaulinien, die über ihr Grundstück verlaufen, indirekt durch Anfechtung der sich in der Nachbarschaft veränderten Verkehrsbaulinien infrage stellen könnten. Erst wenn sich die Nutzungsmöglichkeit der Verkehrsbaulinien in Zukunft dahingehend realisieren sollte, dass ein konkretes Strassenverkehrsprojekt vorliegt, bei dem die Beschwerdeführenden tatsächlich durch eine Zunahme an Verkehrsimmissionen belastet würden, könnten sie, abhängig von der konkreten räumlichen Ausgestaltung des infrage stehenden Strassenprojekts, dagegen vorgehen (vgl. Bertschi, § 21 N. 48 ff. mit zahlreichen Hinweisen auf Rechtsprechung und Lehre; siehe ferner etwa VGr, 23. Oktober 2014, VB.2014.00193, E. 1.1). Zum jetzigen Zeitpunkt aber erweisen sich ihre Vorbringen als verfrüht und sind im gegenwärtigen Verfahren daher nicht zu hören. Vor diesem Hintergrund trat die Vorinstanz zu Recht nicht auf den Rekurs ein. Bei diesem Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen.

3.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden je zur Hälfte, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten, aufzuerlegen; eine Parteientschädigung kann nicht zugesprochen werden (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellungskosten,
Fr. 2'120.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten, auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…