{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "02.04.2014", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2013-00700_02-04-2014.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=214027&W10_KEY=4467108&nTrefferzeile=3&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "51733c4373a6404cdcda8dbd030f0da9"}, "Num": [" VB.2013.00700"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 14..2.02.0  VB.2013.00700"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 14..2.02.0  VB.2013.00700"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 14..2.02.0  VB.2013.00700"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtverl\u00e4ngerung des Anstellungsverh\u00e4ltnisses | [Die Beschwerdef\u00fchrerin wurde als Assistenz\u00e4rtzin zur Erlangung des Titels \"Diplomate\" angestellt, wobei die Anstellung auf ein Jahr befristet wurde.] In personalrechtlichen Angelegenheiten kann das Verwaltungsgericht die Unrechtm\u00e4ssigkeit einer K\u00fcndigung, Einstellung im Amt oder vorzeitigen Entlassung nur feststellen und bestimmt von Amtes wegen die Entsch\u00e4digung, die das Gemeinwesen zu entrichen hat; demgegen\u00fcber ist ihm die Aufhebung der K\u00fcndigung verwehrt (E. 2). Die Anstellungsverf\u00fcgung blieb unangefochten und erwuchs damit in Rechtskraft (E. 5.2). Im \u00dcbrigen war die Befristung der Anstellung zul\u00e4ssig. Nach \u00a7 14 Abs. 1 PVUZ sind Qualifikationsstellen von Assistierenden und Doktorierenden in der Regel auf maximal drei Jahre befristet; Verl\u00e4ngerungen sind auf maximal sechs Jahre m\u00f6glich. Dies schliesst eine k\u00fcrzere Dauer einer Anstellung nicht aus \u2013 l\u00e4sst sie aber f\u00fcr l\u00e4nger als ein Jahr zu (E. 5.3.1). Bei der in Frage stehenden Anstellung als Assistenz\u00e4rztin handelt es sich um eine Stelle mit Ausbildungscharakter im Sinn von \u00a7 13 Abs. 2 PG (E. 5.3.2).  \u00a7 13 Abs. 2 Satz 3 PG l\u00e4sst die Befristung von Arbeitsverh\u00e4ltnissen nicht voraussetzungslos zu. Zum einen muss sie in \"besondere[n] Bestimmungen\" enthalten sein, und zum andern kann dem Wortlaut der Norm sowie den Materialien entnommen werden, dass die betreffende Aufgabe aus sachlichen Gr\u00fcnden zeitlich begrenzt sein muss. Die Beschwerdegegnerin hat ein legitimes Interesse an der Befristung (E. 5.3.3). Die Beschwerdef\u00fchrerin konnte sodan nicht darauf vertrauen, dass ihre Anstellung verl\u00e4ngert werde (E. 5.4.2). Ein befristetes Arbeitsverh\u00e4ltnis endet durch blossen Zeitablauf. Die Best\u00e4tigungsverf\u00fcgung zeitigte weder materielle Rechtswirkung noch mussten die K\u00fcndigungsfrist oder die weiteren Formalien nach \u00a7\u00a7 16 ff. PG eingehalten werden (E. 5.5).  Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:39:15", "Checksum": "cd2ee132ebd24a182e27a0a05e79724c"}