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VB.2013.00703
Urteil
der 1. Kammer
vom 16. Januar 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiber Markus
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin,
betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung, hat sich ergeben: I. Das Migrationsamt des Kantons Zürich widerrief mit Verfügung vom 24. Juli 2012 die Niederlassungsbewilligung von A, geboren 1970, und setzte ihm eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 31. Oktober 2012. Zudem wies es das Gesuch vom 20. Juni 2011 bzw. 8. August 2011 um Bewilligung der Einreise seiner Ehefrau C sowie der gemeinsamen Kinder E, F und G (Familiennachzug) ab. II. A rekurrierte gegen diese Verfügung am 24. August 2012 an die Sicherheitsdirektion, wobei er am Gesuch um Familiennachzug ausdrücklich nicht festhielt. Die Sicherheitsdirektion wies den Rekurs mit Entscheid vom 10. September 2013 ab und setzte A eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 15. Dezember 2013 an. III. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2013 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, den Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion sowie die Verfügung des Migrationsamts vom 24. Juli 2012 aufzuheben und dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung zu erteilen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu belassen und dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 24. Oktober 2013 auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde. Das Migrationsamt liess sich nicht vernehmen. Mit Eingabe vom 11. November 2013 reichte der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht die für den Nachweis seiner behaupteten Mittellosigkeit angebotenen Beilagen ein, wozu er mit Präsidialverfügung vom 16. Oktober 2013 aufgefordert worden war. Die Kammer erwägt: 1. Gemäss § 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG) ist das Verwaltungsgericht zur Behandlung der Beschwerde gegen den Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die fristgerecht erhobene Beschwerde einzutreten. Dem Beschwerdeführer war die Niederlassungsbewilligung am 15. Oktober 2009 erteilt worden, nachdem er am 17. Februar 2004 im Kosovo die Schweizer Bürgerin I (geboren 1984) geheiratet hatte und am 28. September 2004 in die Schweiz eingereist war, worauf ihm am 19. Oktober 2004 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau erteilt worden war. Die Ehe mit I wurde am 27. August 2010 geschieden, worauf der Beschwerdeführer am 29. April 2011 im Kosovo C heiratete, mit der er bereits vom 21. Oktober 1997 bis am 10. November 2003 zivilrechtlich (nach Brauch ab dem 5. August 1990) verheiratet gewesen war. Aus dieser Ehe waren die vier Kinder D (geboren 1991), E (geboren 1993), F (geboren 1995) und G (geboren 2001) hervorgegangen waren. Mit Gesuch vom 20. Juni 2011 bzw. 8. August 2011 beantragte der Beschwerdeführer sodann den Familiennachzug für die Ehefrau sowie die drei jüngeren Kinder. 3. Die Beschwerdegegnerin begründete den Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers damit, es müsse davon ausgegangen werden, dass dieser über Jahre mit dem Ziel vorgegangen sei, zuerst die Aufenthaltsbewilligung und anschliessend die Niederlassungsbewilligung zu erhalten, um in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgehen und schliesslich seine kosovarische Familie in die Schweiz nachziehen zu können. Das Vorgehen des Beschwerdeführers, wie auch das Festhalten an der Ehe mit I müsse als krass rechtsmissbräuchlich gewertet werden. Die Vorinstanz bestätigte diese Auffassung. Die Voraussetzungen für den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung nach Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG) seien erfüllt (Entscheid der Vorinstanz, E. 7, insbesondere E. 7.4). Der Beschwerdeführer macht geltend, es lägen keine hinreichenden Indizien für eine Scheinehe vor. 3.1 Die Vorinstanz schloss aus einer Vielzahl von Indizien darauf, die Ehe des Beschwerdeführers mit I sei nur zum Schein eingegangen bzw. aufrechterhalten worden (Entscheid der Vorinstanz, E. 7). Dabei wies sie zutreffend darauf hin, die einzelnen Faktoren liessen zwar nicht für sich allein, aber in ihrer Gesamtheit auf ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen des Beschwerdeführers schliessen (Entscheid der Vorinstanz, E. 7.1.5). 3.2 Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, einzelne von der Vorinstanz gewürdigte Indizien als solche anzuzweifeln oder deren Gewicht infrage zu stellen. Damit vermag er aber nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen, dass die aufgrund der Gesamtheit der Indizien bestehende Überzeugung der Beschwerdegegnerin berechtigt ist. Unter den vorliegenden Umständen, wäre es jedoch am Beschwerdeführer, die bestehende Vermutung durch den Gegenbeweis oder das Erwecken erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen (BGE 130 II 482 E. 3.2 mit Hinweisen; BGr, 9. Juni 2008, 2C_60/2008, E. 2.2.2; VGr, 28. August 2013, VB.2012.00814, E. 2.1 mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung gründet auf der Überlegung, dass sich die Existenz einer Scheinehe in der Regel einem direkten Beweis entzieht, weil dabei innere Vorgänge zu beurteilen sind, die der Behörde nicht bekannt oder schwierig zu beweisen sind (BGr, 15. August 2012, 2C_3/2012, E. 4.1; BGE 130 II 113 E. 10.2, 127 II 49 E. 5a). Feststellungen über das Bestehen entsprechender Hinweise können äussere Gegebenheiten, aber auch innere psychische Vorgänge betreffen (Wille der Ehegatten). Erforderlich sind konkrete und klare Hinweise darauf, dass die Führung einer Lebensgemeinschaft nicht beabsichtigt ist bzw. war (BGr, 5. Oktober 2011, 2C_273/2011, E. 3.3; BGE 128 II 145 E. 2.3). Es liegt in der Natur des Indizienbeweises, dass mehrere Indizien, die für sich allein noch nicht den Schluss auf das Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die erforderliche Überzeugung vermitteln können. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung werden sämtliche Indizien – auch solche mit geringer(er) Beweiskraft – berücksichtigt. Kommt einem Indiz nur eine geringe Beweiskraft zu, führt dies demnach nicht zwingend zu dessen vollständiger Nichtberücksichtigung im Rahmen der Gesamtbetrachtung. Vielmehr ist es zulässig und erforderlich, den unterschiedlichen Grad der Beweiskraft einzelner Indizien zu berücksichtigen (VGr, 18. März 2009, VB.2008.00587, E. 2.3). Die Verwaltungsbehörde kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen auf unbekannte zu schliessen. Dabei handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. 3.3 Die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffen in erster Linie die Wohnsituation während der Ehe mit I, sowie den Verlauf dieser Ehe. Es trifft zwar zu, dass – zumindest während die damalige Ehefrau des Beschwerdeführers in St. Gallen studierte – nachvollziehbare Gründe dafür sprachen, dass die Ehegatten unter der Woche nicht zusammen wohnten. Der Beschwerdeführer verkennt jedoch, dass diese Gründe, zumal sie nicht mehr zwingend erschienen, nachdem I das Studium in St. Gallen abgebrochen und stattdessen eines in Winterthur begonnen hatte, nicht dagegen sprechen, die örtliche Trennung der beiden damaligen Ehepartner als eines von vielen Indizien zu würdigen. Für die Vorinstanz waren die Wohnsituation und der Verlauf der Ehe mit I sodann nicht entscheidend. Sie wies diesbezüglich auch zu Recht darauf hin, dass es nichts an der Täuschungsabsicht des Beschwerdeführers ändere, falls die Schweizerin I die Ehe mit ihm aus Liebe eingegangen sei (Entscheid der Vorinstanz, E. 7.4). Eine gewisse Bedeutung mass die Vorinstanz diesen Faktoren hingegen im Zusammenspiel mit dem zeitlichen Ablauf der Ereignisse und den familiären Verhältnissen im Kosovo zu (Entscheid der Vorinstanz, E. 7.4). 3.3.1 Der Beschwerdeführer lernte I im Spätsommer 2003 in Split (Kroatien) kennen, als sich diese mit ihrer Klasse der Diplommittelschule für eine Woche dort aufhielt. In dieser Woche trafen sie sich noch zweimal, um anschliessend per E-Mail und Skype miteinander in Kontakt zu bleiben. Mit Urteil des Kreisgerichts Prizren vom 10. November 2003 liess sich der Beschwerdeführer von seiner damaligen, ebenfalls kosovarischen Ehefrau C scheiden. Dieser wurde dabei das Sorgerecht für die vier gemeinsamen Kinder übertragen. Am 17. Februar 2004 heiratete der Beschwerdeführer sodann I in Prizren (Kosovo). Der Rekurrent reiste in der Folge am 28. September 2004 in die Schweiz ein, wo er am 19. Oktober 2004 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau erhielt. Am 15. Oktober 2009 erhielt der Beschwerdeführer schliesslich die Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich. Gut zehn Monate später wurde die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und I mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 27. August 2010 auf gemeinsames Begehren geschieden. Acht weitere Monate später – am 29. April 2011 – verheiratete sich der Beschwerdeführer im Kosovo wieder mit C, um dann mit Gesuch vom 20. Juni 2011 bzw. 8. August 2011 das erwähnte Familiennachzugsgesuch zu stellen (vgl. E. 2). 3.3.2 Nachdem sich der Beschwerdeführer am 10. November 2003 von C hatte scheiden lassen, verblieb diese mit den vier Kindern im Haus der Eltern des Beschwerdeführers. Über die Häufigkeit und Intensität des Kontakts, den der Beschwerdeführer nach seiner Scheidung von C mit dieser pflegte, liegen widersprüchliche Angaben vor (vgl. dazu nachfolgend, E. 3.3.3). 3.4 Die Vorinstanz nannte in E. 7.1.5 ihres Entscheids verschiedene Umstände, die auf ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen des Beschwerdeführers hindeuten würden. Dabei wies die Vorinstanz darauf hin, dass I fünfzehn Jahre jünger ist als der Beschwerdeführer, dass sich diese nicht an die Namen der Trauzeugen erinnern könne und auch der Beschwerdeführer diesbezüglich unsicher sei, dass keine Hochzeitsfeier im Kosovo stattgefunden habe sowie dass der Beschwerdeführer weder zum Studium von I in Winterthur noch zu ihrer Teilzeitstelle nähere Angaben habe machen können. Der Beschwerdeführer macht geltend, diese Umstände würden nicht als Indizien für eine Scheinehe taugen. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht darauf hinwies, diese Umstände würden "nicht für sich allein, aber in ihrer Gesamtheit in Kombination mit den vorherigen Argumenten" auf eine Scheinehe hindeuten (Entscheid der Vorinstanz, E. 7.1.5). Diese einzelnen Aspekte sind somit je einzeln zwar wenig auffällig. Dies ändert jedoch nichts daran, dass sie – in ihrer Kombination – aussergewöhnlich sind. 3.5 Die Vorinstanz kam nach dem Gesagten zu Recht zum Schluss, es müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die Ehe mit I nur zum Schein eingegangen bzw. aufrechterhalten habe und somit wissentlich wesentliche Tatsachen verschwiegen habe, um ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz zu erhalten (Entscheid der Vorinstanz, E. 7.4). Damit hat der Beschwerdeführer einen Widerrufsgrund im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. a AuG gesetzt. 4. Gegen die von der Vorinstanz vorgenommene Verhältnismässigkeitsprüfung (Entscheid der Vorinstanz, E. 8) bringt der Beschwerdeführer nichts vor. Es ist denn auch nicht ersichtlich, inwiefern diese zu beanstanden sein könnte. Dasselbe gilt für die Verneinung eines nachehelichen Aufenthaltsanspruchs im Sinn von Art. 50 AuG (Entscheid der Vorinstanz, E. 9). Soweit der Beschwerdeführer anführt, da die Ehe mit I drei volle Jahre mindestens intakt gewesen sei, könne sich der Beschwerdeführer auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG berufen, kann ihm nicht gefolgt werden. Auch dieser Anspruch ist erloschen, da sich der Beschwerdeführer dazu auf eine Ehe beruft, die er nur zum Schein eingegangen bzw. aufrechterhalten hat (Art. 51 Abs. 1 lit. a AuG; Entscheid der Vorinstanz, E. 9). 5. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Weil die von der Vorinstanz festgelegte Frist zum Verlassen der Schweiz abgelaufen ist, gilt es zudem, eine angemessene neue Frist anzusetzen (vgl. VGr, 13. Juli 2011, VB.2011.00271, E. 2.4; Art. 64d Abs. 1 AuG). 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). 6.2 Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. 6.2.1 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 16 N. 24). Den Nachweis der Mittellosigkeit hat grundsätzlich der Gesuchsteller zu erbringen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 29). Offensichtlich aussichtslos sind Begehren, deren Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 138 III 217 E. 2.2.4; Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 32). 6.2.2 Der Beschwerdeführer verfügt über einen Nettomonatslohn von über Fr. 5'500.-. Der monatliche Mietzins (brutto) für seine 4½-Zimmer-Wohnung in K beträgt gut Fr. 1'300.- und die monatlichen Krankenkassenprämien belaufen sich auf rund Fr. 365.-. Der Beschwerdeführer sorgt sodann finanziell für seine im Kosovo lebende Familie (Ehefrau und vier Kinder), wozu er einen monatlichen Beitrag von Fr. 1'530.- leistet. Bei einem steuerbaren Einkommen im Jahr 2012 von Fr. 52'500.- ist für Steuern ein monatlicher Betrag von rund Fr. 240.- einzusetzen. Für eine alleinlebende Person, die nicht in einer Haushaltsgemeinschaft mit einer erwachsenen Person lebt, ist nach den Richtlinien der Verwaltungskommission des Obergerichts vom 16. September 2009 für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums von einem Grundbetrag von monatlich Fr. 1'200.- auszugehen. Selbst wenn man die monatlichen Raten eines vom Beschwerdeführer aufgenommenen Privatkredits zum Teil berücksichtigt, ist immer noch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Gerichts- und Anwaltskosten innert nützlicher Frist begleichen können wird, zumal er seine Wohnkosten selber zu Recht als zu hoch bezeichnet und dementsprechend eine günstigere Wohnung sucht. Der Beschwerdeführer kann somit nicht als mittellos gelten. 6.2.3 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsbeistand ist damit abzuweisen. 7. Gegen Entscheide über den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig, weil grundsätzlich ein Anspruch auf das Fortbestehen dieser Bewilligung gegeben ist (BGE 135 II 1 E. 1.2.1). Betreffend den Wegweisungspunkt (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG) ist nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG zulässig. Führt eine Partei sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde, hat sie beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss beschliesst die Kammer: Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsbeistand wird abgewiesen; und erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer wird eine neue Frist bis 30. April 2014 angesetzt, um die Schweiz zu verlassen. 3. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf 4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 5. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 6. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 7. Mitteilung an:…
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