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VB.2013.00705
Urteil
des Einzelrichters
vom 20. Februar 2014
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Kaspar Plüss.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
Stadt B, vertreten durch die Sozialbehörde, Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben: I. A. A geboren 1954, wurde verschiedentlich von der Sozialbehörde B unterstützt. Am 6. März 2012 ersuchte er erneut um Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe. Mit Beschluss vom 17. April 2012 legte die Behörde die wirtschaftliche Hilfe an ihn mit Wirkung ab 1. April 2012 fest. Ferner wurde ihm die Weisung erteilt, zusammen mit dem RAV B intensiv und nachweislich eine Arbeitsstelle im Umfang von 100 % Erwerbsfähigkeit zu suchen und jede zumutbare Arbeitsstelle anzutreten und auszuführen, unter Androhung einer Leistungseinstellung im Unterlassungsfall. B. Seit dem 6. August 2012 arbeitete A zu 100 % im Restaurant C des Vereins für berufliche und soziale Integration D. Am 6. Dezember 2012 konnte er einen Schnuppertag im Altersheim E in F absolvieren. Es ging um eine befristete Anstellung von sechs Monaten als Küchenmitarbeiter (Geschirr waschen, Rüstarbeiten). Statt mit dem angegebenen Vollpensum hätte sich der Arbeitgeber auch mit einem 70%-Pensum As zufrieden gegeben. Dieser lehnte das Angebot unter Hinweis auf die körperliche Belastung jedoch ab. Die Aufforderung der Sozialbehörde, mit dem Arbeitgeber erneut Kontakt aufzunehmen, um die Details der Anstellung auszuhandeln, lehnte A ebenso ab. In der Folge kürzte ihm die Sozialbehörde mit Beschluss vom 15. Januar 2013 die Leistungen wegen Missachtung der Weisung, jede zumutbare Arbeitsstelle anzunehmen, um 15 % (Grundbetrag) und um 50 % (Zulage) für die Dauer von sechs Monaten. Erneuert wurden zudem die Weisungen betreffend Suche einer Arbeitsstelle und Annahme jeder zumutbaren Arbeit unter der Androhung einer Leistungseinstellung. Dieser Entscheid blieb unangefochten. C. Am 15. Februar 2013 konnte sich A beim Restaurant G in F vorstellen für eine Tätigkeit im Gastrobereich mit einem Pensum von 50–80 %. Die Arbeit war auch mit der Auslieferung an Krippen in der Stadt Zürich verbunden. A lehnte die Arbeit ab mit der Begründung, er sei sich nicht gewohnt, mit dem Auto in die Stadt Zürich zu fahren. Die Sozialbehörde erachtete die von A gegen die in Aussicht stehende Stelle vorgebrachten Gründe als ungenügend, um die Stelle abzulehnen. Unter Annahme eines "Verzichtseinkommens" von Fr. 1'635.- stellte sie mit Beschluss vom 16. April 2013 die Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe in diesem Umfang ein. Erneut wurde A angehalten, sich zusammen mit dem RAV um eine 100%-Anstellung zu bemühen und jede zumutbare Arbeit anzunehmen und auszuführen, unter Androhung der Leistungseinstellung im Unterlassungsfall. II. Gegen den Beschluss vom 16. April 2013 erhob A am 14. Mai 2013 Rekurs beim Bezirksrat B und verlangte die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Ausserdem wandte er sich gegen die mit Beschluss vom 15. Januar 2013 verfügte Leistungskürzung. Die Sozialbehörde B hielt an ihrem Entscheid fest. Mit Beschluss vom 16. September 2013 wies der Bezirksrat B den Rekurs ab, soweit er darauf eintrat. III. Gegen den Rekursentscheid vom 16. September 2013 legte A am 15. Oktober 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein und verlangte, es seien die Leistungskürzungen mit den Verzichtseinnahmen aufzuheben. Der Bezirksrat B und die Stadt B verzichteten auf Vernehmlassung und verwiesen auf den angefochtenen Entscheid. Der Einzelrichter erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Die Vorinstanz ging von einem monatlichen Einkommen von Fr. 1'635.- aus, das dem Beschwerdeführer aus der Absage der unbefristeten Stelle bei der G in F entgehe. Praxisgemäss rechtfertigt es sich, zur Berechnung des möglichen Streitwerts von maximal einem Jahreslohn auf dieser Basis auszugehen (dazu Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 38 N. 5). Es ergäbe sich damit ein Streitwert von Fr. 19'620.-, womit der Einzelrichter zuständig ist. Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich vorliegend keine (§ 38 b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG). 1.2 Auflagen und Weisungen im Sinn von § 21 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) werden vom Bundesgericht als blosse Zwischenentscheide qualifiziert, die nicht in Rechtskraft erwachsen. Die Rechtsmässigkeit einer solchen Zwischenverfügung ist dann zusammen mit dem Endentscheid zu überprüfen, wenn gegen die Zwischenverfügung vom Beschwerderecht kein Gebrauch gemacht wurde (BGr, 13. Juni 2012, 8C_871/2012, E. 4.3.4 und 4.4). Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die mit Beschluss vom 15. Januar 2013 verfügte Kürzung der Sozialhilfeleistungen wendet, handelt es sich dabei jedoch um einen Endentscheid (BGr, 13. Juni 2012, 8C_871/2011, E. 4.4). Dieser wurde vom Beschwerdeführer nicht angefochten und ist damit rechtskräftig. Insofern ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten. 2. 2.1 Nach § 21 SHG darf die wirtschaftliche Hilfe mit Auflagen und Weisungen versehen werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern. Weisungen können nach § 23 lit. d der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) neben anderem Bestimmungen über die Verwendung der wirtschaftlichen Hilfe, die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder ähnliche Verhaltensmassregeln enthalten, die nach den Umständen angebracht erscheinen. 2.2 Nach § 24a SHG sind die Leistungen ausnahmsweise ganz oder teilweise einzustellen, wenn (a) der Hilfesuchende eine ihm zumutbare Arbeit verweigert, (b) ihm deswegen die Leistungen gekürzt worden sind und (c) ihm schriftlich und unter Androhung der Leistungseinstellung eine zweite Frist zur Annahme der Arbeit angesetzt worden ist. Bei der Missachtung von Anordnungen, die geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers zu verbessern, ist eine vollständige Einstellung grundsätzlich zulässig, wenn sich der Hilfeempfänger beharrlich weigert, eine ihm zumutbare Arbeitsstelle anzutreten oder auszuführen. In diesem Fall rechtfertigt sich der Schluss, es liege jedenfalls keine Notlage im Sinn von Art. 12 der Bundesverfassung (BV) vor, wie sie § 14 SHG voraussetzt (VGr, 22. August 2013, VB.2013.00150, E. 3.2; VGr, 7. Oktober 2011, VB.2011.00499, E. 2.2). Denn zur Annahme einer solchen Notlage, die den verfassungsrechtlichen Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe auslöst, genügt es nicht, dass die betroffene Person in Not gerät. Zusätzlich ist vorausgesetzt, dass sie nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen (BGr, 4. März 2003, 2P.147/2002, E. 3.2; Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. A., Bern 2008, S. 768). 3. Ein rechtskräftiger Entscheid über die Kürzung bildet Voraussetzung für die Einstellung der Leistungen (VGr, 11. April 2013, VB.2012.00523, E. 2.3; vorn E. 2.2). Ein solcher liegt im Beschluss vom 15. Januar 2013 vor. Zu prüfen bleibt dagegen die Zulässigkeit der dem Beschwerdeführer darin erneut erteilten Weisung, sich zusammen mit dem RAV B intensiv und nachweislich um eine Arbeitsstelle im Umfang von 100%-Erwerbsfähigkeit zu suchen und jede zumutbare Arbeitsstelle anzutreten und auszuführen, unter Androhung einer Leistungseinstellung im Unterlassungsfall (vorn E. 1.2). 3.1 Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, beim Schnuppern für die Stelle im Altersheim E am 6. Dezember 2012 hätten gesundheitliche Probleme dazu geführt, dass er die Stelle nicht angenommen habe. Beim Anheben der schweren Töpfe und Bleche zum Trocknen hätten sich starke Schmerzen im linken Arm eingestellt. Auf ärztliches Geheiss war der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 13. Dezember 2012 bis 21. Januar 2013 insgesamt neun Mal in der Physiotherapie. Allerdings war er für diese Zeit nicht arbeitsunfähig geschrieben. Gemäss dem ärztlichen Zeugnis vom 10. Dezember 2012 sollte er für die Dauer der Therapie mit dem linken Arm nur "keine besonders schwere Lasten heben". Nachdem die Beschwerden am linken Arm des Beschwerdeführers mit der erfolgten Therapie offensichtlich beseitigt waren, durfte ihm die Beschwerdegegnerin etwa zeitgleich mit Beschluss vom 15. Januar 2013 erneut die eingangs erwähnte Weisung erteilen (vorn E. 2.1). 3.2 Die Auflage, an einem Arbeitsintegrationsprogramm oder Einsätzen im zweiten Arbeitsmarkt teilzunehmen, muss als zulässig erachtet werden, wenn es sich dabei um eine zumutbare Arbeit handelt und der Betroffene dafür entschädigt wird oder sich seine Lage durch die Teilnahme verbessern kann (vorn E. 2.1; vgl. VGr, 13. Januar 2012, VB.2011.00763, E. 2.2; VGr, 19. Januar 2006, VB.2005.00354, E. 2.4). Dies muss umso mehr für eine Arbeit im ersten Arbeitsmarkt wie diejenige im Restaurant G gelten, die dem Beschwerdeführer mindestens ermöglicht hätte, einen namhaften Beitrag an seinen Lebensunterhalt zu erzielen, wenn nicht gar, sich von der Sozialhilfe abzulösen. 3.3 Die Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Umschreibung vorzunehmen (Art. 16 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982). Danach muss eine Arbeit den berufs- und ortsüblichen Bedingungen entsprechen, angemessen Rücksicht auf die Fähigkeiten und bisherigen Tätigkeiten der unterstützten Person nehmen und ihren persönlichen Verhältnissen und dem Gesundheitszustand angemessen sein. Ein Arbeitsangebot kann das Fähigkeits- und Fertigkeitsniveau der betreffenden Person auch unterschreiten; diese darf bloss nicht überfordert werden (BGE 130 I 71, E. 5.3; BGr, 6. November 2003, 2P_275/2003, E. 5.1 f.; BGr, 11. April 2008, 8C_156/2007, E. 6.4). 3.4 Die dem Beschwerdeführer im Restaurant G angebotene Stelle muss als zumutbar erachtet werden. Als gelernter Koch, der schon mehrere Stellen in der Küche versehen hatte und auch für ein Klassenlager als Koch angefragt worden war, entsprach die angebotene Stelle zweifellos den bisherigen Tätigkeiten und den Fähigkeiten des Beschwerdeführers. Er macht denn auch nicht geltend, dass er diese Stelle aus fachlichen oder gesundheitlichen Gründen nicht hätte antreten können. Das Arbeitspensum von 50–80 % kam zudem seinen Wünschen entgegen. Die Weisung der Beschwerdegegnerin, wonach der Beschwerdeführer jede zumutbare Stelle anzunehmen habe, ist mit Bezug auf die infrage stehende Stelle demnach nicht zu beanstanden. 4. Der Beschwerdeführer lehnte die angebotene Stelle einzig deswegen ab, weil sie mit der Auslieferung an Krippen im Raum Stadt Zürich verbunden war und er die nötige Fahrpraxis für die Stadt Zürich nicht aufbringe. Er habe noch nie ein eigenes Auto besessen und seit 27 Monaten (Stand März 2013) keine Fahrpraxis mehr. Damit sei er zu unsicher im Stadtverkehr Zürich unterwegs. 4.1 Die Vorinstanz wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer die Fahrprüfung vor vier Jahren bestanden habe und in seinen Bewerbungsunterlagen angebe, über den Führerschein Kategorie B zu verfügen. Allein die Unsicherheit aufgrund der fehlenden Fahrpraxis hätte ihm nicht erlaubt, sogleich die angebotene Stelle abzulehnen. Vielmehr hätte er dieses Problem mit dem künftigen Arbeitgeber angehen und eine gezielte Einführung vereinbaren können. Eine kurze Eingewöhnungsphase hätte genügt, um die fixen Fahrrouten für die zu beliefernden Krippen einzuüben. Darin erkennt der Beschwerdeführer eine "Rechtsverletzung der Ermessensüberschreitung". Gemäss seinen praktischen Kenntnissen und Fertigkeiten mit einem ihm nicht vertrauten Auto wäre er in seiner Situation schlichtweg überfordert gewesen. Er erkenne daher kein ersichtliches Verschulden, das die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe im Umfang von Fr. 1'635.- rechtfertigen könnte. 4.2 Nach § 50 Abs. 1 VRG in Verbindung mit § 20 Abs. lit. a VRG können als Beschwerdegründe unter anderen Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauchs, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung angeführt werden. Eine darüber hinausgehende Kontrolle der Unangemessenheit ist in Fällen wie dem vorliegenden gesetzlich nicht vorgesehen (§ 50 Abs. 2 VRG; vgl. dazu auch Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 81). 4.2.1 Der Beschwerdeführer spricht von einer Ermessensüberschreitung der Vorinstanz. Eine solche liegt vor, wenn die Verwaltung dort Ermessen übt, wo ihr nach dem Gesetz kein solches zukommt, was eine Rechtsverletzung darstellt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 78). Indessen legte der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern die Vorinstanz ihr Ermessen überschritten hätte. Die Frage, ob eine Weisung erfüllt wurde oder nicht, ist gerade mit Ermessensausübung verbunden, müssen doch die relevanten Umstände, die Situation der hilfesuchenden Person und letztlich auch das Interesse der Öffentlichkeit an nur berechtigterweise ausgerichteten Fürsorgeleistungen gegeneinander abgewogen werden. 4.2.2 Sinngemäss wollte der Beschwerdeführer wohl einen Ermessensmissbrauch geltend machen, einen qualifizierten Ermessensfehler, der ebenfalls als Rechtsverletzung gilt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 80). Ein Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn die im Rechtssatz umschriebenen Voraussetzungen und Grenzen des Ermessens zwar beachtet worden sind, aber das Ermessen nach unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Gesichtspunkten bestätigt wird oder allgemeine Rechtsprinzipien wie das Verbot von Willkür und rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt werden. Im Ergebnis ist der Entscheid unhaltbar; er steht in Widerspruch zu Verfassungsprinzipien oder zu Sinn und Zweck des Gesetzes (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 463 f.). 4.2.3 Es bleibt zu prüfen, ob der Vorinstanz ein Ermessensmissbrauch vorzuwerfen ist. Dabei ist zu bedenken, dass der Beschwerdeführer die Gelegenheit gehabt hätte, sich in den ersten Arbeitsmarkt zu integrieren und bei Bewährung von der Sozialhilfe abzulösen (vorn E. 3.2). Dies in einem Alter (Jahrgang 1954), in dem Solches mindestens nicht ohne Weiteres erwartet werden kann. Unter diesen Umständen müssen die Gründe, die ihn zur Absage an die angebotene Stelle führten, von einigem Gewicht sein. 4.3 Soweit sich der Beschwerdeführer auf seine mangelnde Fahrpraxis beruft, ist er daran zu erinnern, dass er seinen eigenen Angaben zufolge als Mobility Car Sharing Kunde sporadisch von I nach J gefahren war, um Einkäufe im Coop zu tätigen. Dabei dürften ihm auch die Mobility Fahrzeuge nicht besonders vertraut gewesen sein, was ihn jedoch nicht vom Fahren abhielt, obwohl es sich nur um eine kurze Strecke handelte und ihm die Benützung des öffentlichen Verkehrs offen gestanden hätte. Es liegt aber auf der Hand, dass sich ein Fahrer mit zunehmender Fahrpraxis auf demselben Fahrzeug an dieses gewöhnt. Zudem erscheint von Bedeutung, dass die Auslieferung an Krippen in der Stadt Zürich lediglich einen Teil der Arbeit für das Restaurant G in F ausmachte und sich das Arbeitspensum des Beschwerdeführers auf zwischen 50–80 % beschränkt hätte, was die Auslieferungstätigkeit an der angebotenen Stelle erheblich relativiert. 4.4 Wie Beschwerdegegnerin und Vorinstanz zu Recht ausführten, hätte der Beschwerdeführer zur Auslieferung an Krippen immer dieselben Strecken fahren müssen, woran er gegebenenfalls mit einer Einarbeitungszeit hätte gewöhnt werden können. Jedenfalls rechtfertigte die vom Beschwerdeführer beanspruchte "gesunde Eigenverantwortung" nicht die unverzügliche Absage an die in Aussicht stehende Stelle. In seiner Situation hätte von ihm vielmehr erwartet werden dürfen, dass er seine Absage nicht ohne Rücksprache mit der Beschwerdegegnerin vornahm und nicht ohne jeden Versuch, mit dem potenziellen Arbeitgeber eine Lösung für die Frage der Auslieferung an Krippen in der Stadt Zürich überhaupt nur zu besprechen. Dies umso mehr, als ihm schon am 7. Dezember 2012 bedeutet worden war, dass er nicht auf einen Job verzichten könne, der ihm angeboten werde. Ein Ermessensmissbrauch der Vorinstanz ist unter diesen Umständen nicht zu erkennen. 4.5 Die Beschwerdegegnerin berechnete mangels konkreter Angaben des Beschwerdeführers aufgrund eines Mindestpensums von 50 % und unter Zuhilfenahme der im Gastgewerbe geltenden Mindestlöhne einen möglichen Nettolohn des Beschwerdeführers von monatlich Fr. 1'635.-, der ihm entging (sog. Verzichtseinnahmen). Der Beschwerdeführer beanstandet diese Berechnung nicht. 4.6 Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. 5. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer zu auferlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Allerdings beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Als geradezu aussichtslos kann die vorliegende Sache nicht betrachtet werden. Ausserdem dürfte der Beschwerdeführer mit der teilweisen Einstellung der Sozialhilfeleistungen kaum seinen Lebensunterhalt decken können und damit als mittellos gelten (vgl. dazu § 16 Abs. 1 VRG). Entsprechend ist ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Der Beschwerdeführer ist dabei auf § 16 Abs. 4 VRG hinzuweisen. Danach ist eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens. Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung bewilligt. 4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. 6. Mitteilung an … |