{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2013-11-25", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2013-00708_2013-11-25.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=213521&W10_KEY=13823256&nTrefferzeile=23&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "77bbfbf9b0a7a316302f9024e571b609"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2013.00708"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 25.11.2013  VB.2013.00708"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 25.11.2013  VB.2013.00708"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 25.11.2013  VB.2013.00708"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entlassung aus wichtigen Gr\u00fcnden | Die fristlose Aufl\u00f6sung eines Arbeitsverh\u00e4ltnisses seitens des Arbeitgebers ist nur zul\u00e4ssig, wenn die geltend gemachten Vorkommnisse objektiv geeignet sind, eine Weiterf\u00fchrung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses unzumutbar erscheinen zu lassen, und sie tats\u00e4chlich zu einer Zerr\u00fcttung des Vertrauensverh\u00e4ltnisses gef\u00fchrt haben (E. 2.2). Aufgrund der Unschuldsvermutung darf ein \u00f6ffentlichrechtliches Arbeitsverh\u00e4ltnis nicht auf den blossen Verdacht einer strafbaren Handlung hin aufgel\u00f6st werden. Davon zu unterscheiden ist allerdings die K\u00fcndigung, welche aufgrund eines erstellten Sachverhalts, aber unabh\u00e4ngig von dessen noch ausstehender strafrechtlicher W\u00fcrdigung ausgesprochen wird. Diesfalls gilt es zu pr\u00fcfen, ob diese objektiv feststehenden Vorkommnisse das Vertrauensverh\u00e4ltnis derart ersch\u00fcttert haben, dass eine Fortsetzung des Dienstverh\u00e4ltnisses unzumutbar erscheint. Eine K\u00fcndigung verst\u00f6sst somit nur dann gegen die Unschuldsvermutung, wenn sie gerade mit dem noch ungekl\u00e4rten Vorwurf der Strafbarkeit des fraglichen Verhaltens begr\u00fcndet wird (E. 2.3). Die im Sicherheitsbereich des Flughafens t\u00e4tige Beschwerdef\u00fchrerin hat entgegen entsprechenden Verhaltensvorschriften einen Fundgegenstand in ihre Hosentasche gesteckt und ihn w\u00e4hrend einer nachfolgenden Suchaktion heimlich an den urspr\u00fcnglichen Platz zur\u00fcckgelegt. Dieses Verhalten rechtfertigte vorliegend eine fristlose K\u00fcndigung (E. 2.4). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:23:58", "Checksum": "f88d4da6c0fa4b9af59efc686534021d"}