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Geschäftsnummer: VB.2013.00711  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 22.01.2014
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 11.03.2014 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung


Kantonswechsel

Beim Kantonswechsel muss das Bewilligungsverfahren im angestammten Kanton abgewartet werden (E. 2.1). Der Ausländer muss sowohl bei Einreichung seines Gesuchs wie auch im Entscheidzeitpunkt Inhaber einer gültigen Aufenthaltsbewilligung sein (E. 2.2).
Im vorliegenden Fall ist der Bf eigenmächtig in den Kanton Zürich gezogen. Seine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Aargau ist während des Verfahrens abgelaufen und noch nicht verlängert worden. Weil aufgrund der Aktenlage keine routinemässige Verlängerung zu erwarten ist, ist der Kantonswechsel mangels gültiger Bewilligung zu verweigern (E. 2.3).
Der Bf hat keinen originären Anspruch auf Aufenthalt im Kanton Zürich (E. 3).
Nachdem der Bf im Rekursverfahren teilweise obsiegt hat, sind ihm zu Unrecht die ganzen Kosten auferlegt worden (E. 4).
Abweisung UP, soweit nicht gegenstandslos (E. 5).

Teilweise Gutheissung.
 
Stichworte:
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
KANTONSWECHSEL
REKURSKOSTEN
UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP)
Rechtsnormen:
Art. 37 Abs. I AuG
Art. 37 Abs. II AuG
Art. 61 Abs. I lit. b AuG
§ 13 Abs. II VRG
§ 16 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

VB.2013.00711

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 22. Januar 2014

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiber Martin Businger.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A, geboren 1962, Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina, besass eine bis 31. Dezember 2012 gültige Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Aargau. Am 30. Oktober 2012 stellte er ein Verlängerungsgesuch bei den Aargauer Migrationsbehörden. Rund einen Monat später – am 27. November 2012 – stellte er zudem ein Gesuch um Bewilligung des Kantonswechsels, nachdem er bereits am 11. November 2012 in den Kanton Zürich gezogen war. Das Migrationsamt wies sein Gesuch am 7. Juni 2013 ab und wies ihn aus der Schweiz weg.

II.  

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 27. September 2013 ab, wobei sie die Wegweisung auf den Kanton Zürich beschränkte.

III.  

Mit Beschwerde vom 22. Oktober 2013 beantragte A dem Verwaltungsgericht, es sei ihm der Aufenthalt im Kanton Zürich zu gestatten. Weiter verlangte er eine Reduktion der Rekurskosten und ersuchte um unentgeltliche Prozessführung.

Die Rekursabteilung verzichtete auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt liess sich nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Wollen Personen mit einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung ihren Wohnort in einen anderen Kanton verlegen, müssen sie im Voraus eine entsprechende Bewilligung des neuen Kantons beantragen (Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG]). Die Bewilligung nach Art. 37 Abs. 1 AuG ist konstitutiver Natur. Erst wenn der neue Kanton den Kantonswechsel bewilligt und eine Aufenthaltsbewilligung für sein Kantonsgebiet erteilt hat, erlischt die frühere Aufenthaltsbewilligung des Gesuchstellers (Art. 61 Abs. 1 lit. b AuG) und ist dieser berechtigt, im neuen Kanton Wohnsitz zu nehmen. Somit muss das Bewilligungsverfahren zwingend im angestammten Kanton abgewartet werden.

2.2 Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung haben Anspruch auf den Kantonswechsel, wenn sie nicht arbeitslos sind und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen (Art. 37 Abs. 2 AuG).

2.2.1 Angesichts der beschränkten Überprüfungsbefugnis der Behörden des neuen Kantons setzt die Bewilligung des Kantonswechsels voraus, dass der Gesuchsteller im Zeitpunkt des Gesuchs Inhaber einer gültigen Aufenthaltsbewilligung ist. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall gegeben, weil der Beschwerdeführer bei Gesuchseinreichung – am 27. November 2012 – noch über eine gültige Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Aargau verfügt hat.

2.2.2 Wie das Verwaltungsgericht allerdings bereits in einem früheren Entscheid festgestellt hat, ist auch die im Entscheidzeitpunkt bestehende Sachlage massgebend. Verliert der Gesuchsteller während des hängigen Verfahrens seine Aufenthaltsbewilligung – etwa weil sie ihm widerrufen worden ist – kann ihm der Kantonswechsel gestützt auf Art. 37 Abs. 2 AuG nicht mehr bewilligt werden. Dasselbe gilt, wenn seine Bewilligung mittlerweile abgelaufen ist. Er hat deshalb dafür besorgt zu sein, dass seine Aufenthaltsbewilligung von den Behörden des Ursprungskantons verlängert wird, bis über den Kantonswechsel entschieden worden ist (vgl. VGr, 2. Juni 2010, VB.2010.00053, E. 2.2, nicht auf www.vgrzh.ch publiziert).

2.3 Im vorliegenden Fall hat sich der Beschwerdeführer nicht an das gesetzlich vorgeschriebene Verfahren gehalten, wonach der Kantonswechsel im bisherigen Kanton abzuwarten ist. Stattdessen ist er eigenmächtig in den Kanton Zürich gezogen und hat erst nachträglich um Bewilligung des Kantonswechsels ersucht. Rund einen Monat nach Einreichung seines Gesuchs ist seine für den Kanton Aargau gültige Aufenthaltsbewilligung abgelaufen und seitdem nicht verlängert worden; das entsprechende Gesuch ist bei den Aargauer Behörden weiterhin pendent. Damit verfügt der Beschwerdeführer, wie beide Vorinstanzen zu Recht festgestellt haben, über keine gültige Aufenthaltsbewilligung mehr, weshalb sein Gesuch um Kantonswechsel bereits aus diesem Grund abzuweisen ist. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn aufgrund der Aktenlage von einer routinemässigen Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung auszugehen wäre. Dies steht beim Beschwerdeführer indessen nicht im Raum, nachdem das eheliche Zusammenleben bereits nach einem Jahr aufgegeben worden ist und seine Ehefrau gemäss Akten nicht mit einer Wiederaufnahme rechnet. Damit sind die Vorinstanzen zu Recht davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer der Kantonswechsel nach Art. 37 Abs. 2 AuG nicht bewilligt werden kann. Folglich haben nicht die Zürcher Behörden, sondern der Kanton Aargau im hängigen Verlängerungsverfahren über den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers zu befinden.

3.  

Die Rekursabteilung hat zutreffend dargelegt, dass der Beschwerdeführer keinen eigenständigen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich besitzt, worauf verwiesen werden kann (§ 28 Abs. 1 VRG). Diese Ausführungen werden vom Beschwerdeführer ebenso wenig substanziiert infrage gestellt wie das Verweigern einer Ermessensbewilligung, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. Damit hat der Beschwerdeführer den Kanton Zürich zu verlassen und sein laufendes Verlängerungsverfahren im Kanton Aargau abzuwarten. Es steht ihm frei, erneut um Kantonswechsel zu ersuchen, sollten die Aargauer Behörden seine Aufenthaltsbewilligung verlängern.

4.  

Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, die Rekurskosten seien ihm zu Unrecht vollständig auferlegt worden.

Nach § 13 Abs. 2 VRG werden die Verfahrenskosten der unterlegenen Partei auferlegt. Die Rekursabteilung hat den Rekurs des Beschwerdeführers abgewiesen und ihm deshalb folgerichtig die gesamten Rekurskosten auferlegt. Dabei hat sie indessen nicht berücksichtigt, dass das Migrationsamt den Beschwerdeführer fälschlicherweise aus der Schweiz anstatt lediglich aus dem Kanton Zürich weggewiesen hat. Indem die Rekursabteilung diesen Fehler anerkannt und korrigiert hat, hätte sie den Rekurs teilweise gutheissen und die Kosten entsprechend verlegen müssen. Angesichts des für einen Ausländer sehr grossen Unterschieds, ob er lediglich aus dem Kanton oder aber aus der Schweiz weggewiesen wird, durfte sich der Beschwerdeführer zur Rekurserhebung veranlasst sehen und erweist sich sein Antrag, die Rekurskosten zwischen den Parteien hälftig aufzuteilen, als angemessen.

Damit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.

5.  

Bei diesem Verfahrensausgang unterliegt der Beschwerdeführer im Hauptbegehren betreffend Kantonswechsel, obsiegt aber in Bezug auf die Verteilung der Rekurskosten. Es ist deshalb von einem Obsiegen im Umfang von 1/3 auszugehen, weshalb ihm die Verfahrenskosten zu 2/3 und dem Migrationsamt zu 1/3 aufzuerlegen sind (§ 13 Abs. 2 VRG). Sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist gegenstandslos, soweit er obsiegt hat, und betreffend Kantonswechsel wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit abzuweisen (§ 16 Abs. 1 VRG).

6.  

Das vorliegende Urteil kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Wird die Verweigerung des Kantonswechsels angefochten, steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Verfügung (Art. 83 lit. c Ziff. 6 BGG).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist;

und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziff. II des Rekursentscheids wird aufgehoben und die Rekurskosten werden dem Rekurrenten und dem Rekursgegner hälftig auferlegt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer zu 2/3 und dem Beschwerdegegner zu 1/3 auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an:…