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Geschäftsnummer: VB.2013.00714  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 10.12.2013
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe (Kostenersatz nach Art. 16 ZUG)


Sozialhilferechtlicher Kostenersatz Mit der Übernahme der Kostenbeteiligung für die Behandlung des Hilfeempfängers in der Psychiatrischen Universitätsklinik durch den Kanton Zürich konnte der Leistungsaufschub des Krankenversicherers gemäss der bis Ende 2011 geltenden Fassung von Art. 64a Abs. 2 des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) aufgehoben werden. Dies diente der Behebung einer Notlage bzw. der Vermeidung höherer Kosten. Die Übernahme der Kostenbeteiligung durch den Kanton Zürich und die Weiterverrechnung an den Heimatkanton des Hilfeempfängers ist demnach nicht zu beanstanden (E. 3.4). Abweisung der Beschwerde
 
Stichworte:
KOSTENBETEILIGUNG
KOSTENERSATZ
KOSTENÜBERNAHME
KRANKENVERSICHERUNG
LEISTUNGSAUFSCHUB
NOTLAGE
ÜBRIGES FÜRSORGE UND GESUNDHEIT
Rechtsnormen:
Art. 71 Abs. I lit. c KV
Art. 64a Abs. II KVG
§ 10 SHG
§ 7a SHV
§ 22 SHV
Art. 2 Abs. I ZUG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2013.00714

 

 

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 10. Dezember 2013

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber Andreas Conne.

 

 

 

In Sachen

 

 

Kanton Schaffhausen,
vertreten durch das Departement des Innern,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Kanton Zürich,
vertreten durch die Sicherheitsdirektion,

 

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Sozialhilfe (Kostenersatz nach Art. 16 ZUG),

hat sich ergeben:

I.  

A von B zog am 1. Juli 2011 vom Kanton Bern in die Stadt Zürich und erhielt ab 1. August 2011 wirtschaftliche Hilfe. Nachdem die Sozialbehörde der Stadt Zürich am 20. Januar 2012 gestützt auf das Zuständigkeitsgesetz vom 24. Juni 1977 (ZUG) eine Einzelfallrechnung in Höhe von Fr. 8'010.30 zuhanden des ersatzpflichtigen Heimatkantons gestellt hatte, welche unter anderem eine Kostenbeteiligung betreffend eine Behandlung von A in der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (PUK) vom Dezember 2007 im Betrag von Fr. 1'525.90 enthielt, erhob der Kanton Schaffhausen am 21. März 2012 Einsprache gegen die Übernahme der PUK-Kosten beim Kantonalen Sozialamt. Da keine Einigung erzielt werden konnte, wies Letzteres mit Verfügung vom 23. September 2013 die Einsprache ab und verpflichtete den Kanton Schaffhausen zur Überweisung der gesamten Fr. 8'010.30.

II.  

Gegen die Verfügung vom 23. September 2013 gelangte der Kanton Schaffhausen mit Beschwerde vom 21. Oktober 2013 an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Am 14. November 2013 beantragte die Sicherheitsdirektion bzw. das Kantonale Sozialamt die Abweisung der Beschwerde, unter entsprechenden Kostenfolgen. Am 26. November 2013 ging eine Ergänzung zur Beschwerdeantwort des Kantonalen Sozialamts beim Gericht ein. Der Kanton Schaffhausen liess sich nicht weiter vernehmen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und sachlich zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Angesichts des unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts fällt die Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit.

1.2 Die Beschwerdelegitimation des Kantons Schaffhausen an das Bundesgericht – und damit auch an das Verwaltungsgericht – ist auch unter der Herrschaft des Bundesgerichtsgesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGG) gegeben (BGE 136 V 351, E. 2.3; 138 V 445, E. 1.1, 139 V 433, E. 1.3).

1.3 Der Kanton Schaffhausen wird gestützt auf die Art. 14 und 15 seines Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe vom 21. November 1994 durch das Departement des Innern bzw. das Kantonale Sozialamt des Kantons Schaffhausen vertreten. Ebenso wird der Kanton Zürich durch die Sicherheitsdirektion bzw. das Kantonale Sozialamt vertreten, was mit Art. 71 Abs. 1 lic. c der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2007 (KV) sowie der am 1. Juli 2010 in Kraft getretenen Fassung von § 7a der Sozialhilfeverordnung vom 21. Oktober 1981 (SHV) in Verbindung mit § 10 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juli 1981 (SHG) im Einklang steht (vgl. dazu auch BGE 136 V 351, E. 2.4; 139 V 433, E. 1.4).

1.4 Streitgegenstand bildet ausschliesslich die Übernahme der PUK-Behandlungskosten aus dem Jahr 2007 im Umfang von Fr. 1'525.90, was sich aus der Beschwerdebegründung unmissverständlich ergibt (E. II; vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 54 N. 3).

2.  

2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 ZUG gilt als bedürftig, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (so auch § 14 des zürcherischen Sozialhilfegesetzes und Art. 4 des Sozialhilfegesetzes des Kantons Schaffhausen). Die Bedürftigkeit wird nach den am Unterstützungsort geltenden Vorschriften und Grundsätzen beurteilt (Art. 2 Abs. 2 ZUG). Art. 3 Abs. 1 ZUG definiert, was unter "Unterstützungen" zu verstehen ist, nämlich Geld- und Naturalleistungen eines Gemeinwesens, die nach kantonalem Recht an Bedürftige ausgerichtet und nach den Bedürfnissen bemessen werden. Unter anderem gehören auch Franchisen und Selbstbehalte bei medizinischen Leistungen zur materiellen Grundsicherung und sind in das Unterstützungsbudget einzubeziehen (§ 17 Abs. 1 SHV in Verbindung mit den SKOS-Richtlinien, Kap. A.6, B.2.1 und 4.1).

2.2 Weil die Sozialhilfe die Aufgabe hat, den gegenwärtigen Bedarf zu decken, kann sie – Ausnahmen vorbehalten – grundsätzlich nicht für Schulden aus der Vergangenheit aufkommen. Allerdings können bei Vorliegen besonderer Umstände Schulden im Einzelfall berücksichtigt werden, beispielsweise um eine bestehende oder drohende Notlage zu beheben oder grössere Kosten zu vermeiden (vgl. § 22 SHV). Dies steht auch im Einklang mit Art. 2 und 3 ZUG, sofern sich die Unterstützung einer Person in Form von Übernahme und Bezahlung von Schulden als notwendig erweist, um den Lebensunterhalt des Schuldners zu sichern (vgl. dazu BGE 136 V 351, E. 7.1, mit Hinweisen).

2.3 Wenn der Unterstützte noch nicht zwei Jahre lang ununterbrochen in einem anderen Kanton Wohnsitz hat, so erstattet der Heimatkanton dem Wohnkanton die Kosten der Unterstützung, die dieser selber ausgerichtet hat (Art. 16 ZUG).

3.  

3.1 Der Kanton Schaffhausen stellt sich auf den Standpunkt, der umstrittene Betrag von Fr. 1'525.90 betreffe einen nicht zeitrelevanten Aufenthalt von A in der PUK im Dezember 2007. A sei erst am 1. Juli 2011 nach Zürich gezogen, ohne Versicherungsschutz und ohne dass dadurch sein Lebensunterhalt in irgendeiner Weise beeinträchtigt gewesen wäre. Zudem seien durch den revidierten Art. 64a des Krankenversicherungsgesetzes vom 18. März 1994 (KVG) die Leistungssperren per 1. Januar 2012 per se weggefallen. Sodann sei weder eine gesundheitliche Behandlung bevorgestanden noch seien gesundheitliche Probleme bekannt gewesen, welche darauf hätten schliessen lassen, dass A in den nächsten zwei Monaten den Versicherungsschutz hätte beanspruchen wollen. Die Kostenübernahme durch den Beschwerdegegner habe somit alleine den Interessen der Leistungserbringer und damit den Gläubigern gedient. Zudem hätten allfällige Gesundheitskosten dem Heimatkanton weiterverrechnet werden können.

3.2 Der Kanton Zürich geht dagegen davon aus, die damalige Wiederherstellung des Krankenversicherungsschutzes durch die Schuldübernahme sei ein zweckmässiges Mittel gewesen, um einer drohenden Notlage zu begegnen. Das Kriterium der Weiterverrechnung der Gesundheitskosten an den Heimatkanton sei nicht massgebend gewesen, sei es doch ausschliesslich um die Interessen der hilfsbedürftigen Person und nicht die Interessen des Kantons gegangen. Sodann sei der Betreffende in der arud (Zentren für Suchtmedizin) in einer Substitutionsbehandlung mit Methadon gestanden, was dank der durch die Kostenübernahme bewirkten Aufhebung der Leistungssperre über die Krankenkasse habe finanziert werden können.

3.3 Am 1. Januar 2012 ist der revidierte Art. 64a KVG in Kraft getreten, welcher die Kostenbeteiligung des Kantons bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen durch die versicherte Person regelt (Abs. 4). Damit werden Leistungsaufschübe verhindert, welche gemäss der bis Ende 2011 geltenden und hier relevanten Fassung von aArt. 64a Abs. 2 KVG noch möglich waren. Ziel der Revision war unter anderem die Beseitigung der mit den früher möglichen Leistungssistierungen einhergehenden Infragestellung des Obligatoriums der sozialen Krankenversicherung sowie der Auswirkungen auf die betroffenen Versicherten, da sie keine adäquate Gesundheitsversorgung mehr erhielten (vgl. Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrats vom 28. August 2009, BBl 2009, 6617 ff., insbes. S. 6619). Gemäss den Übergangsbestimmungen dazu vergütet der Versicherer die Leistungen, wenn der Kanton die ausstehenden, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung fälligen Prämien und Kostenbeteiligungen, die zur Ausstellung eines Verlustscheins oder gleichwertigen Rechtstitels geführt haben, mitsamt den angefallenen Verzugszinsen und Betreibungskosten übernimmt (Abs. 1). Wenn der Kanton die Kosten nicht übernimmt, bleiben die Aufschübe nach altem Recht bestehen (Abs. 2).

3.4 Wie sich aus aArt. 64a Abs. 2 KVG in Verbindung mit der dazugehörenden Übergangsbestimmung zeigt, konnte mit Übernahme der ausstehenden Kostenbeteiligung betreffend die Behandlung von A in der PUK vom Dezember 2007 der Leistungsaufschub des Versicherers aufgehoben werden. Dies diente zweifellos der Behebung einer bestehenden oder drohenden Notlage bzw. der Vermeidung höherer Kosten im Sinn von § 22 SHV bzw. Art. 2 und 3 ZUG (vgl. E. 2.2; siehe auch den in E. 3.3 erwähnten Kommissionsbericht). Angesichts des Umstands, dass A im Unterstützungszeitraum bei der arud Hilfe beanspruchen musste, war dies umso mehr gerechtfertigt. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn der Beschwerdegegner die ausstehende Kostenbeteiligung im Zusammenhang mit dem früheren PUK-Aufenthalt im Budget von A aufgenommen und gemäss Art. 16 ZUG weiterverrechnet hat.

4.  

Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, und es steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG, § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr.    600.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.    Mitteilung an:…