|
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
|
|

|
VB.2013.00714
Urteil
der Einzelrichterin
vom 10. Dezember 2013
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber Andreas
Conne.
In Sachen
Kanton Schaffhausen,
vertreten durch das Departement des Innern,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Zürich,
vertreten durch die Sicherheitsdirektion,
Beschwerdegegner,
betreffend Sozialhilfe
(Kostenersatz nach Art. 16 ZUG),
hat
sich ergeben:
I.
A von B zog am 1. Juli 2011 vom Kanton
Bern in die Stadt Zürich und erhielt ab 1. August 2011 wirtschaftliche
Hilfe. Nachdem die Sozialbehörde der Stadt Zürich am 20. Januar 2012
gestützt auf das Zuständigkeitsgesetz vom 24. Juni 1977 (ZUG) eine
Einzelfallrechnung in Höhe von Fr. 8'010.30 zuhanden des ersatzpflichtigen
Heimatkantons gestellt hatte, welche unter anderem eine Kostenbeteiligung betreffend
eine Behandlung von A in der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (PUK)
vom Dezember 2007 im Betrag von Fr. 1'525.90 enthielt, erhob der Kanton
Schaffhausen am 21. März 2012 Einsprache gegen die Übernahme der
PUK-Kosten beim Kantonalen Sozialamt. Da keine Einigung erzielt werden konnte,
wies Letzteres mit Verfügung vom 23. September 2013 die Einsprache ab und
verpflichtete den Kanton Schaffhausen zur Überweisung der gesamten Fr. 8'010.30.
II.
Gegen die Verfügung vom 23. September
2013 gelangte der Kanton Schaffhausen mit Beschwerde vom 21. Oktober 2013
an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des
Einspracheentscheids, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Am 14. November
2013 beantragte die Sicherheitsdirektion bzw. das Kantonale Sozialamt die
Abweisung der Beschwerde, unter entsprechenden Kostenfolgen. Am 26. November
2013 ging eine Ergänzung zur Beschwerdeantwort des Kantonalen Sozialamts beim
Gericht ein. Der Kanton Schaffhausen liess sich nicht weiter vernehmen.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und
sachlich zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten. Angesichts des unter Fr. 20'000.-
liegenden Streitwerts fällt die Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit.
1.2 Die
Beschwerdelegitimation des Kantons Schaffhausen an das Bundesgericht – und
damit auch an das Verwaltungsgericht – ist auch unter der Herrschaft des Bundesgerichtsgesetzes
vom 31. Oktober 2006 (BGG) gegeben (BGE 136 V 351, E. 2.3; 138 V 445,
E. 1.1, 139 V 433, E. 1.3).
1.3 Der Kanton
Schaffhausen wird gestützt auf die Art. 14 und 15 seines Gesetzes über die
öffentliche Sozialhilfe vom 21. November 1994 durch das Departement des Innern
bzw. das Kantonale Sozialamt des Kantons Schaffhausen vertreten. Ebenso wird
der Kanton Zürich durch die Sicherheitsdirektion bzw. das Kantonale Sozialamt vertreten,
was mit Art. 71 Abs. 1 lic. c der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2007
(KV) sowie der am 1. Juli 2010 in Kraft getretenen Fassung von § 7a
der Sozialhilfeverordnung vom 21. Oktober 1981 (SHV) in Verbindung mit § 10
des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juli 1981 (SHG) im Einklang steht (vgl. dazu
auch BGE 136 V 351, E. 2.4; 139 V 433, E. 1.4).
1.4 Streitgegenstand
bildet ausschliesslich die Übernahme der PUK-Behandlungskosten aus dem Jahr
2007 im Umfang von Fr. 1'525.90, was sich aus der Beschwerdebegründung
unmissverständlich ergibt (E. II; vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 54 N. 3).
2.
2.1 Gemäss
Art. 2 Abs. 1 ZUG gilt als bedürftig, wer für seinen Lebensunterhalt
nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (so
auch § 14 des zürcherischen Sozialhilfegesetzes und Art. 4 des Sozialhilfegesetzes
des Kantons Schaffhausen). Die Bedürftigkeit wird nach den am Unterstützungsort
geltenden Vorschriften und Grundsätzen beurteilt (Art. 2 Abs. 2 ZUG).
Art. 3 Abs. 1 ZUG definiert, was unter "Unterstützungen" zu
verstehen ist, nämlich Geld- und Naturalleistungen eines Gemeinwesens, die nach
kantonalem Recht an Bedürftige ausgerichtet und nach den Bedürfnissen bemessen
werden. Unter anderem gehören auch Franchisen und Selbstbehalte bei medizinischen
Leistungen zur materiellen Grundsicherung und sind in das Unterstützungsbudget
einzubeziehen (§ 17 Abs. 1 SHV in Verbindung mit den
SKOS-Richtlinien, Kap. A.6, B.2.1 und 4.1).
2.2 Weil die
Sozialhilfe die Aufgabe hat, den gegenwärtigen Bedarf zu decken, kann sie –
Ausnahmen vorbehalten – grundsätzlich nicht für Schulden aus der Vergangenheit
aufkommen. Allerdings können bei Vorliegen besonderer Umstände Schulden im
Einzelfall berücksichtigt werden, beispielsweise um eine bestehende oder
drohende Notlage zu beheben oder grössere Kosten zu vermeiden (vgl. § 22
SHV). Dies steht auch im Einklang mit Art. 2 und 3 ZUG, sofern sich die
Unterstützung einer Person in Form von Übernahme und Bezahlung von Schulden als
notwendig erweist, um den Lebensunterhalt des Schuldners zu sichern (vgl. dazu
BGE 136 V 351, E. 7.1, mit Hinweisen).
2.3 Wenn der
Unterstützte noch nicht zwei Jahre lang ununterbrochen in einem anderen Kanton
Wohnsitz hat, so erstattet der Heimatkanton dem Wohnkanton die Kosten der Unterstützung,
die dieser selber ausgerichtet hat (Art. 16 ZUG).
3.
3.1 Der
Kanton Schaffhausen stellt sich auf den Standpunkt, der umstrittene Betrag von Fr. 1'525.90 betreffe einen nicht zeitrelevanten Aufenthalt von A
in der PUK im Dezember 2007. A sei erst am 1. Juli 2011 nach Zürich gezogen,
ohne Versicherungsschutz und ohne dass dadurch sein Lebensunterhalt in
irgendeiner Weise beeinträchtigt gewesen wäre. Zudem seien durch den
revidierten Art. 64a des Krankenversicherungsgesetzes vom 18. März
1994 (KVG) die Leistungssperren per 1. Januar 2012 per se weggefallen.
Sodann sei weder eine gesundheitliche Behandlung bevorgestanden noch seien gesundheitliche
Probleme bekannt gewesen, welche darauf hätten schliessen lassen, dass A in den
nächsten zwei Monaten den Versicherungsschutz hätte beanspruchen wollen. Die
Kostenübernahme durch den Beschwerdegegner habe somit alleine den Interessen
der Leistungserbringer und damit den Gläubigern gedient. Zudem hätten
allfällige Gesundheitskosten dem Heimatkanton weiterverrechnet werden können.
3.2 Der Kanton Zürich geht dagegen davon aus, die damalige
Wiederherstellung des Krankenversicherungsschutzes durch die Schuldübernahme
sei ein zweckmässiges Mittel gewesen, um einer drohenden Notlage zu begegnen.
Das Kriterium der Weiterverrechnung der Gesundheitskosten an den Heimatkanton
sei nicht massgebend gewesen, sei es doch ausschliesslich um die Interessen der
hilfsbedürftigen Person und nicht die Interessen des Kantons gegangen. Sodann
sei der Betreffende in der arud (Zentren für Suchtmedizin) in einer
Substitutionsbehandlung mit Methadon gestanden, was dank der durch die Kostenübernahme
bewirkten Aufhebung der Leistungssperre über die Krankenkasse habe finanziert
werden können.
3.3 Am 1. Januar
2012 ist der revidierte Art. 64a KVG in Kraft getreten, welcher die Kostenbeteiligung
des Kantons bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen durch die
versicherte Person regelt (Abs. 4). Damit werden Leistungsaufschübe
verhindert, welche gemäss der bis Ende 2011 geltenden und hier relevanten
Fassung von aArt. 64a Abs. 2 KVG noch möglich waren. Ziel der
Revision war unter anderem die Beseitigung der mit den früher möglichen
Leistungssistierungen einhergehenden Infragestellung des Obligatoriums der
sozialen Krankenversicherung sowie der Auswirkungen auf die betroffenen
Versicherten, da sie keine adäquate Gesundheitsversorgung mehr erhielten (vgl.
Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrats
vom 28. August 2009, BBl 2009, 6617 ff., insbes. S. 6619). Gemäss
den Übergangsbestimmungen dazu vergütet der Versicherer die Leistungen, wenn
der Kanton die ausstehenden, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung
fälligen Prämien und Kostenbeteiligungen, die zur Ausstellung eines
Verlustscheins oder gleichwertigen Rechtstitels geführt haben, mitsamt den
angefallenen Verzugszinsen und Betreibungskosten übernimmt (Abs. 1). Wenn
der Kanton die Kosten nicht übernimmt, bleiben die Aufschübe nach altem Recht
bestehen (Abs. 2).
3.4 Wie sich aus aArt. 64a Abs. 2 KVG in Verbindung mit der
dazugehörenden Übergangsbestimmung zeigt, konnte mit Übernahme der ausstehenden
Kostenbeteiligung betreffend die Behandlung von A in der PUK vom Dezember 2007
der Leistungsaufschub des Versicherers aufgehoben werden. Dies diente
zweifellos der Behebung einer bestehenden oder drohenden Notlage bzw. der
Vermeidung höherer Kosten im Sinn von § 22 SHV bzw. Art. 2 und 3 ZUG
(vgl. E. 2.2; siehe auch den in E. 3.3 erwähnten Kommissionsbericht).
Angesichts des Umstands, dass A im Unterstützungszeitraum bei der arud Hilfe beanspruchen
musste, war dies umso mehr gerechtfertigt. Es ist daher nicht zu beanstanden,
wenn der Beschwerdegegner die ausstehende Kostenbeteiligung im Zusammenhang mit
dem früheren PUK-Aufenthalt im Budget von A aufgenommen und gemäss Art. 16
ZUG weiterverrechnet hat.
4.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, und es steht
ihm keine Parteientschädigung zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG, § 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 600.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, einzureichen.
6. Mitteilung an:…