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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
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VB.2013.00715
Urteil
der Einzelrichterin
vom 22. November 2013
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiber Markus
Lanter.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
vertreten durch
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Führerausweisentzug,
hat sich ergeben:
I.
Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A mit
Verfügung vom 6. Februar 2013 den Führerausweis aufgrund zweier Vorfälle
vom 16. Dezember 2011 und vom 26. Oktober 2012, die es beide als
mittelschwere Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften
qualifizierte, für die Dauer von drei Monaten.
II.
A rekurrierte dagegen am 11. März 2013 an die
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte, die Verfügung des
Strassenverkehrsamts sei aufzuheben und ihm der Führerausweis für höchstens
einen Monat zu entziehen. Die Sicherheitsdirektion wies den Rekurs mit
Entscheid vom 20. September 2013 ab.
III.
Dagegen erhob A mit Eingabe vom 23. Oktober 2013
Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, der Rekursentscheid sei
aufzuheben, und es sei ihm der Führerausweis für die Dauer von höchstens einem
Monat zu entziehen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des
Staats.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 1. November
2013 auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde. Das Strassenverkehrsamt beantragte
am 29. Oktober 2013 die Abweisung der Beschwerde.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von
Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre
Grundlage in § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt
durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG),
sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung
überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Da im vorliegenden Fall kein
Anlass für eine Überweisung besteht, ist der Entscheid durch die Einzelrichterin
zu fällen.
2.
Mit der angefochtenen Verfügung waren zwei Vorfälle zu
beurteilen:
2.1 Am 16. Dezember 2011 lenkte der
Beschwerdeführer sein Fahrzeug in der Dämmerung und bei starkem Regen auf der
Zürcher Langstrasse vom Helvetiaplatz herkommend Richtung Schöneggstrasse. Im
Bereich, in dem die Langstrasse einstreifig und als Einbahn signalisiert ist,
während die zweite Spur als Busspur markiert und von den Bussen in beide
Richtungen befahren wird, schwenkte der Beschwerdeführer wegen eines längeren
Staus auf der Langstrasse aus der stehenden Kolonne aus und fuhr an den
stehenden Fahrzeugen vorbei, um weiter vorn bei der Verzweigung
Langstrasse/Militärstrasse/Schöneggstrasse links in Letztere einzubiegen. Auf
der Höhe der Liegenschaft Langstrasse 122 übersah der Beschwerdeführer einen
Fussgänger, C, der – ohne den in der Nähe sich befindenden Fussgängerstreifen
zu benützen – zwischen den wartenden Fahrzeugen hervortrat, um die Langstrasse
zu überqueren. Der Beschwerdeführer fuhr dem Fussgänger mit dem rechten
Vorderrad über beide Füsse, was der Beschwerdeführer allerdings bestreitet.
2.2 Am 26. Oktober 2012 lenkte der
Beschwerdeführer seinen Personenwagen, 01, sodann um 23.16 Uhr in Schönenwerd
auf der Aarauerstrasse in Richtung Aarau. Dabei überschritt er die zulässige
Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge um
23 km/h.
2.3 Das
Strassenverkehrsamt und die Vorinstanz qualifizierten beide Vorfälle als mittelschwere
Widerhandlungen im Sinn von Art. 16b Abs. 1 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG).
Wegen der Tatmehrheit, des getrübten automobilistischen Leumunds des
Beschwerdeführers, des verursachten Verkehrsunfalls sowie der hervorgerufenen
Verkehrsgefährdung könne es nicht bei der Mindestentzugsdauer von einem Monat
bleiben. Angesichts der beruflichen Massnahmeempfindlichkeit des
Beschwerdeführers sei eine Entzugsdauer von drei Monaten angemessen.
3.
Der Beschwerdeführer anerkennt, dass der zweite Vorfall
(oben, E. 2.2) als mittelschwere Widerhandlung gegen die
Strassenverkehrsvorschriften zu qualifizieren ist. Hingegen stellt er dies beim
ersten Vorfall (E. 2.1) in Abrede. Das regelwidrige Verhalten des Beschwerdeführers
(Beanspruchung der Busspur) sei insofern entschuldbar, als er lediglich dem
Stau für einige Meter habe ausweichen wollen. Da die Sicht auf der Busspur
trotz der Dämmerung und des Regens nicht beeinträchtigt gewesen sei und
aufgrund des Staus gar kein Bus die Busspur habe befahren können, sei das von
der Vorinstanz hervorgehobene Gefährdungspotenzial nicht gegeben. Es liege
daher nur eine leichte Widerhandlung vor. Daran ändere auch das plötzliche und
überraschende Überqueren der Strasse durch den Fussgänger nichts. Da dieser
unvermittelt zwischen den stehenden Fahrzeugen hervor auf die Busspur getreten
sei, habe der Beschwerdeführer ihn gar nicht mehr rechtzeitig erkennen und sein
Fahrzeug anhalten können. Vielmehr habe der Fussgänger das Fahrzeug des Beschwerdeführers
übersehen und sei in dieses hineingelaufen.
3.1 Die
Vorinstanz hat die Abgrenzung der mittelschweren von
der leichten Widerhandlung korrekt dargestellt (Entscheid der Vorinstanz,
E. 1b). Auf diese Erwägungen kann verwiesen werden (§ 70 in
Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Zu prüfen ist, ob die
Vorinstanz zu Recht davon ausging, der Beschwerdeführer habe eine erhöhte
Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen (Art. 16b Abs. 1
lit. a SVG). Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach die
Beanspruchung der Busspur angesichts des Staus nachvollziehbar gewesen sei,
betreffen demgegenüber das Verschulden, weshalb er daraus nichts zu seinen
Gunsten ableiten kann.
3.2 Zunächst
ist darauf hinzuweisen, dass den Beschwerdeführer nicht nur der Vorwurf trifft,
die Busspur beansprucht zu haben. Hinzu kommt, dass er bei diesem unerlaubten
Manöver auch die notwendige Aufmerksamkeit vermissen liess. Es trifft daher
nicht zu, dass dem Beschwerdeführer "der Vorfall mit Fussgänger C nicht
angelastet werden kann" (Beschwerdeschrift, S. 5). Vielmehr wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 20. Juli
2012 auch "wegen mangelnder Aufmerksamkeit gegenüber einem Fussgänger von
rechts" bestraft. Es besteht kein Grund, von dieser Beurteilung
abzuweichen. Insbesondere trifft es unter diesen Umständen – entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerdeschrift, S. 6) – nicht zu,
dass er sich dagegen nicht hätte zur Wehr setzen können.
3.3 Der
Beschwerdeführer beging eine Verletzung von Verkehrsregeln, indem er die Busspur
beanspruchte und an der stehenden Fahrzeugkolonne vorbeifuhr. Dadurch schuf er
eine Gefahr, mit der andere Verkehrsteilnehmer nicht ohne Weiteres rechnen
mussten. Der Beschwerdeführer kann sich daher nicht mit dem Hinweis auf eine
mangelnde Aufmerksamkeit des Fussgängers C entlasten. Vielmehr wäre von ihm
unter diesen Umständen angesichts seines regelwidrigen Manövers – gerade bei
starkem Regen in der Dämmerung – eine umso grössere Vorsicht und Aufmerksamkeit
zu erwarten gewesen. Diese liess der Beschwerdeführer vermissen.
3.4 Der
Umstand, dass C die Strasse nicht beim sich in der Nähe befindenden Fussgängerstreifen
überquerte, mindert die Gefährlichkeit der Fahrweise des Beschwerdeführers
nicht. C mag zwar mitverantwortlich dafür sein, dass sich die erhöhte abstrakte
Gefahr, die der Beschwerdeführer geschaffen hatte, tatsächlich in einer
Kollision verwirklichte. Eine mittelschwere Widerhandlung im Sinn von
Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG liegt jedoch nicht erst dann vor,
wenn eine konkrete Gefahr bejaht werden muss. Mit Fussgängern, welche die
Strasse in der Nähe von Lichtsignalanlagen auch abseits des markierten
Fussgängerstreifens überqueren, muss – gerade, wenn die Fahrzeuge vor einer auf
rot stehenden Ampel anhalten müssen – zudem gerechnet werden.
3.5 Ob der
Beschwerdeführer die Füsse des Fussgängers C tatsächlich überrollte, ist für
diese Feststellung einer erhöhten Gefahr schliesslich nicht von entscheidender
Bedeutung. Auch der Beschwerdeführer hatte in der polizeilichen Befragung vom
27. Dezember 2011 angegeben, er habe gesehen, wie der Fussgänger mit den
Händen sein Fahrzeug berührt habe und leicht rückwärts gestolpert sei. Unter
diesen Umständen führte die Vorinstanz zu Recht aus, dass der Unfall genauso
gut schlimmer hätte ausgehen können (Entscheid der Vorinstanz, E. 2c).
4.
Der Beschwerdeführer erachtet die Entzugsdauer von drei
Monaten als zu lang.
4.1 Bei der Festsetzung der Dauer des
Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen,
namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund
als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug
zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden
(Art. 16 Abs. 3 SVG). Alle Umstände sind dabei gesamthaft zu
würdigen, und es ist im Einzelfall die Entzugsdauer so festzusetzen, dass die
mit der Massnahme beabsichtigte erzieherische und präventive Wirkung am besten
erreicht wird (BGr, 17. Februar 2010, 1C_402/2009, E. 5.1). Gemäss
Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG beträgt die Mindestentzugsdauer bei
einer mittelschweren Widerhandlung einen Monat.
Der Beschwerdeführer vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern
der Entscheid der Vorinstanz diesen Grundsätzen nicht Rechnung getragen haben
soll. Auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Entscheid der
Vorinstanz, E. 4b) kann daher vorweg verwiesen werden (§ 70 in Verbindung
mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).
4.2 Nachdem es
sich gezeigt hat, dass – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – beide
vorliegend zu beurteilenden Vorfälle als mittelschwere Widerhandlungen zu
qualifizieren sind (vorstehend, E. 3), kommt eine antragsgemässe Reduktion
der Entzugsdauer auf (höchstens) einen Monat nicht infrage (Entscheid der Vorinstanz,
E. 4b). Vielmehr muss die Tatmehrheit eine deutliche Erhöhung zur Folge
haben, zumal der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des zweiten Vorfalls (E. 2.2)
vom den ersten Vorfall betreffenden Verfahren und der Verurteilung durch den
Stadtrichter vom 20. Juli 2012 Kenntnis hatte.
4.3 Auch der
getrübte automobilistische Leumund des Beschwerdeführers wurde zu Recht
berücksichtigt. Dem Beschwerdeführer musste der Führerausweis in den letzten
Jahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen und mangelnder Aufmerksamkeit
bereits dreimal entzogen werden (2003, 2004 und 2008; vgl. Entscheid der
Vorinstanz, E. 4b). Dem ist bei der Bemessung der Entzugsdauer Rechnung zu
tragen. Dabei ist auch die Berücksichtigung der beiden Vorfälle von 2003 und
2004, die der Beschwerdeführer als willkürlich bezeichnet, nicht zu
beanstanden. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 16
Abs. 3 SVG, wonach bei der Festsetzung der Dauer des Führerausweisentzugs
unter anderem der "Leumund als Motorfahrzeugführer" zu
berücksichtigen ist. Dies ist folgerichtige Konsequenz des erwähnten
präventiven und erzieherischen Charakters des Warnungsentzugs (vgl. E. 4.1).
Es ist offensichtlich, dass die Prognose, welche Entzugsdauer notwendig ist, um
beim Beschwerdeführer die beabsichtigte Wirkung zu erzielen, anders ausfallen
muss, wenn sich ein Fahrzeugführer in der Vergangenheit schon mehrfach regelwidrig
verhalten und insbesondere die erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten hat
und er sich durch mehrere Führerausweisentzüge und Verwarnungen nicht von
weiteren gleichartigen Verstössen hat abhalten lassen (VGr, 17. Mai 2011,
VB.2011.00208, E. 3.5).
4.4 Es ist
nach dem Gesagten nicht zu beanstanden, im vorliegenden Fall eine Entzugsdauer
festzusetzen, die deutlich über der Mindestentzugsdauer gemäss Art. 16b
Abs. 2 lit. a SVG liegt. Läge seitens des Beschwerdeführers keine
Massnahmeempfindlichkeit vor, läge mithin – entgegen dessen Auffassung
(Beschwerdeschrift, S. 7) – auch eine Entzugsdauer von vier Monaten nicht
ausserhalb des der Beschwerdegegnerin zustehenden Ermessensspielraums. Der
unbestrittenen Massnahmeempfindlichkeit des Beschwerdeführers ist daher bei der
festgesetzten Entzugsdauer von drei Monaten hinreichend Rechnung getragen.
In Bezug auf die Massnahmeempfindlichkeit ist im Übrigen
festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer nicht gegen die Feststellung der
Vorinstanz wendet, dass die verschiedenen Führerausweisentzüge des
Beschwerdeführers in der Vergangenheit sein Unternehmen auch nicht hätten
untergehen lassen (Entscheid der Vorinstanz, E. 4b). Eine weitergehende
Reduktion der Entzugsdauer erscheint daher nicht angebracht.
5.
Die Beschwerde erweist sich
als unbegründet und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss wird der
Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in
Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm
von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 2'080.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:…