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Geschäftsnummer: VB.2013.00715  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 22.11.2013
Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Administrativmassnahmen im Strassenverkehr
Betreff:

Führerausweisentzug


Warnungsentzug. Kollision mit Fussgänger: Abgrenzung zwischen leichter und mittelschwerer Widerhandlung; Entzugsdauer.

Angesichts der hervorgerufenen erhöhten abstrakten Gefährdung, die sich vorliegend in einem Unfall verwirklicht hat, der leicht auch schwerere Konsequenzen hätte haben können, ist die Annahme einer mittelschweren Widerhandlung nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer verletzte eine zentrale Verkehrsregel, von deren Einhaltung ihn auch das Fehlverhalten des Fussgängers nicht entband (E. 3.3–3.5).

Die festgesetzte Entzugsdauer ist aufgrund der Tatmehrheit und des getrübten automobilistischen Leumunds des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden (E. 4).

Abweisung.
 
Stichworte:
ABSTRAKTE GEFÄHRDUNG
AUFMERKSAMKEIT
BUSSPUR
FUSSGÄNGER
GESCHWINDIGKEITSBESCHRÄNKUNG
KOLLISION
MITTELSCHWERE WIDERHANDLUNG
STRASSENVERKEHRSRECHT
Rechtsnormen:
Art. 16 Abs. III SVG
Art. 16b Abs. I lit. a SVG
Art. 16b Abs. II lit. a SVG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2013.00715

 

 

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 22. November 2013

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiber Markus Lanter.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B, 

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,

vertreten durch Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Führerausweisentzug,

hat sich ergeben:

I.  

Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A mit Verfügung vom 6. Februar 2013 den Führerausweis aufgrund zweier Vorfälle vom 16. Dezember 2011 und vom 26. Oktober 2012, die es beide als mittelschwere Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften qualifizierte, für die Dauer von drei Monaten.

II.  

A rekurrierte dagegen am 11. März 2013 an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte, die Verfügung des Strassenverkehrsamts sei aufzuheben und ihm der Führerausweis für höchstens einen Monat zu entziehen. Die Sicherheitsdirektion wies den Rekurs mit Entscheid vom 20. September 2013 ab.

III.  

Dagegen erhob A mit Eingabe vom 23. Oktober 2013 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, der Rekursentscheid sei aufzuheben, und es sei ihm der Führerausweis für die Dauer von höchstens einem Monat zu entziehen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staats.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 1. November 2013 auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde. Das Strassenverkehrsamt beantragte am 29. Oktober 2013 die Abweisung der Beschwerde.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre Grundlage in § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Da im vorliegenden Fall kein Anlass für eine Überweisung besteht, ist der Entscheid durch die Einzelrichterin zu fällen.

2.  

Mit der angefochtenen Verfügung waren zwei Vorfälle zu beurteilen:

2.1 Am 16. Dezember 2011 lenkte der Beschwerdeführer sein Fahrzeug in der Dämmerung und bei starkem Regen auf der Zürcher Langstrasse vom Helvetiaplatz herkommend Richtung Schöneggstrasse. Im Bereich, in dem die Langstrasse einstreifig und als Einbahn signalisiert ist, während die zweite Spur als Busspur markiert und von den Bussen in beide Richtungen befahren wird, schwenkte der Beschwerdeführer wegen eines längeren Staus auf der Langstrasse aus der stehenden Kolonne aus und fuhr an den stehenden Fahrzeugen vorbei, um weiter vorn bei der Verzweigung Langstrasse/Militärstrasse/Schöneggstrasse links in Letztere einzubiegen. Auf der Höhe der Liegenschaft Langstrasse 122 übersah der Beschwerdeführer einen Fussgänger, C, der – ohne den in der Nähe sich befindenden Fussgängerstreifen zu benützen – zwischen den wartenden Fahrzeugen hervortrat, um die Langstrasse zu überqueren. Der Beschwerdeführer fuhr dem Fussgänger mit dem rechten Vorderrad über beide Füsse, was der Beschwerdeführer allerdings bestreitet.

2.2 Am 26. Oktober 2012 lenkte der Beschwerdeführer seinen Personenwagen, 01, sodann um 23.16 Uhr in Schönenwerd auf der Aarauerstrasse in Richtung Aarau. Dabei überschritt er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge um 23 km/h.

2.3 Das Strassenverkehrsamt und die Vorinstanz qualifizierten beide Vorfälle als mittelschwere Widerhandlungen im Sinn von Art. 16b Abs. 1 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG). Wegen der Tatmehrheit, des getrübten automobilistischen Leumunds des Beschwerdeführers, des verursachten Verkehrsunfalls sowie der hervorgerufenen Verkehrsgefährdung könne es nicht bei der Mindestentzugsdauer von einem Monat bleiben. Angesichts der beruflichen Massnahmeempfindlichkeit des Beschwerdeführers sei eine Entzugsdauer von drei Monaten angemessen.

3.  

Der Beschwerdeführer anerkennt, dass der zweite Vorfall (oben, E. 2.2) als mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften zu qualifizieren ist. Hingegen stellt er dies beim ersten Vorfall (E. 2.1) in Abrede. Das regelwidrige Verhalten des Beschwerdeführers (Beanspruchung der Busspur) sei insofern entschuldbar, als er lediglich dem Stau für einige Meter habe ausweichen wollen. Da die Sicht auf der Busspur trotz der Dämmerung und des Regens nicht beeinträchtigt gewesen sei und aufgrund des Staus gar kein Bus die Busspur habe befahren können, sei das von der Vorinstanz hervorgehobene Gefährdungspotenzial nicht gegeben. Es liege daher nur eine leichte Widerhandlung vor. Daran ändere auch das plötzliche und überraschende Überqueren der Strasse durch den Fussgänger nichts. Da dieser unvermittelt zwischen den stehenden Fahrzeugen hervor auf die Busspur getreten sei, habe der Beschwerdeführer ihn gar nicht mehr rechtzeitig erkennen und sein Fahrzeug anhalten können. Vielmehr habe der Fussgänger das Fahrzeug des Beschwerdeführers übersehen und sei in dieses hineingelaufen.

3.1 Die Vorinstanz hat die Abgrenzung der mittelschweren von der leichten Widerhandlung korrekt dargestellt (Entscheid der Vorinstanz, E. 1b). Auf diese Erwägungen kann verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausging, der Beschwerdeführer habe eine erhöhte Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach die Beanspruchung der Busspur angesichts des Staus nachvollziehbar gewesen sei, betreffen demgegenüber das Verschulden, weshalb er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.

3.2 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass den Beschwerdeführer nicht nur der Vorwurf trifft, die Busspur beansprucht zu haben. Hinzu kommt, dass er bei diesem unerlaubten Manöver auch die notwendige Aufmerksamkeit vermissen liess. Es trifft daher nicht zu, dass dem Beschwerdeführer "der Vorfall mit Fussgänger C nicht angelastet werden kann" (Beschwerdeschrift, S. 5). Vielmehr wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 20. Juli 2012 auch "wegen mangelnder Aufmerksamkeit gegenüber einem Fussgänger von rechts" bestraft. Es besteht kein Grund, von dieser Beurteilung abzuweichen. Insbesondere trifft es unter diesen Umständen – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerdeschrift, S. 6) – nicht zu, dass er sich dagegen nicht hätte zur Wehr setzen können.

3.3 Der Beschwerdeführer beging eine Verletzung von Verkehrsregeln, indem er die Busspur beanspruchte und an der stehenden Fahrzeugkolonne vorbeifuhr. Dadurch schuf er eine Gefahr, mit der andere Verkehrsteilnehmer nicht ohne Weiteres rechnen mussten. Der Beschwerdeführer kann sich daher nicht mit dem Hinweis auf eine mangelnde Aufmerksamkeit des Fussgängers C entlasten. Vielmehr wäre von ihm unter diesen Umständen angesichts seines regelwidrigen Manövers – gerade bei starkem Regen in der Dämmerung – eine umso grössere Vorsicht und Aufmerksamkeit zu erwarten gewesen. Diese liess der Beschwerdeführer vermissen.

3.4 Der Umstand, dass C die Strasse nicht beim sich in der Nähe befindenden Fussgängerstreifen überquerte, mindert die Gefährlichkeit der Fahrweise des Beschwerdeführers nicht. C mag zwar mitverantwortlich dafür sein, dass sich die erhöhte abstrakte Gefahr, die der Beschwerdeführer geschaffen hatte, tatsächlich in einer Kollision verwirklichte. Eine mittelschwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG liegt jedoch nicht erst dann vor, wenn eine konkrete Gefahr bejaht werden muss. Mit Fussgängern, welche die Strasse in der Nähe von Lichtsignalanlagen auch abseits des markierten Fussgängerstreifens überqueren, muss – gerade, wenn die Fahrzeuge vor einer auf rot stehenden Ampel anhalten müssen – zudem gerechnet werden.

3.5 Ob der Beschwerdeführer die Füsse des Fussgängers C tatsächlich überrollte, ist für diese Feststellung einer erhöhten Gefahr schliesslich nicht von entscheidender Bedeutung. Auch der Beschwerdeführer hatte in der polizeilichen Befragung vom 27. Dezember 2011 angegeben, er habe gesehen, wie der Fussgänger mit den Händen sein Fahrzeug berührt habe und leicht rückwärts gestolpert sei. Unter diesen Umständen führte die Vorinstanz zu Recht aus, dass der Unfall genauso gut schlimmer hätte ausgehen können (Entscheid der Vorinstanz, E. 2c).

4.  

Der Beschwerdeführer erachtet die Entzugsdauer von drei Monaten als zu lang.

4.1 Bei der Festsetzung der Dauer des Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden (Art. 16 Abs. 3 SVG). Alle Umstände sind dabei gesamthaft zu würdigen, und es ist im Einzelfall die Entzugsdauer so festzusetzen, dass die mit der Massnahme beabsichtigte erzieherische und präventive Wirkung am besten erreicht wird (BGr, 17. Februar 2010, 1C_402/2009, E. 5.1). Gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG beträgt die Mindestentzugsdauer bei einer mittelschweren Widerhandlung einen Monat.

Der Beschwerdeführer vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern der Entscheid der Vorinstanz diesen Grundsätzen nicht Rechnung getragen haben soll. Auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Entscheid der Vorinstanz, E. 4b) kann daher vorweg verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).

4.2 Nachdem es sich gezeigt hat, dass – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – beide vorliegend zu beurteilenden Vorfälle als mittelschwere Widerhandlungen zu qualifizieren sind (vorstehend, E. 3), kommt eine antragsgemässe Reduktion der Entzugsdauer auf (höchstens) einen Monat nicht infrage (Entscheid der Vorinstanz, E. 4b). Vielmehr muss die Tatmehrheit eine deutliche Erhöhung zur Folge haben, zumal der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des zweiten Vorfalls (E. 2.2) vom den ersten Vorfall betreffenden Verfahren und der Verurteilung durch den Stadtrichter vom 20. Juli 2012 Kenntnis hatte.

4.3 Auch der getrübte automobilistische Leumund des Beschwerdeführers wurde zu Recht berücksichtigt. Dem Beschwerdeführer musste der Führerausweis in den letzten Jahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen und mangelnder Aufmerksamkeit bereits dreimal entzogen werden (2003, 2004 und 2008; vgl. Entscheid der Vorinstanz, E. 4b). Dem ist bei der Bemessung der Entzugsdauer Rechnung zu tragen. Dabei ist auch die Berücksichtigung der beiden Vorfälle von 2003 und 2004, die der Beschwerdeführer als willkürlich bezeichnet, nicht zu beanstanden. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 16 Abs. 3 SVG, wonach bei der Festsetzung der Dauer des Führerausweisentzugs unter anderem der "Leumund als Motorfahrzeugführer" zu berücksichtigen ist. Dies ist folgerichtige Konsequenz des erwähnten präventiven und erzieherischen Charakters des Warnungsentzugs (vgl. E. 4.1). Es ist offensichtlich, dass die Prognose, welche Entzugsdauer notwendig ist, um beim Beschwerdeführer die beabsichtigte Wirkung zu erzielen, anders ausfallen muss, wenn sich ein Fahrzeugführer in der Vergangenheit schon mehrfach regelwidrig verhalten und insbesondere die erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten hat und er sich durch mehrere Führerausweisentzüge und Verwarnungen nicht von weiteren gleichartigen Verstössen hat abhalten lassen (VGr, 17. Mai 2011, VB.2011.00208, E. 3.5).

4.4 Es ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden, im vorliegenden Fall eine Entzugsdauer festzusetzen, die deutlich über der Mindestentzugsdauer gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG liegt. Läge seitens des Beschwerdeführers keine Massnahmeempfindlichkeit vor, läge mithin – entgegen dessen Auffassung (Beschwerdeschrift, S. 7) – auch eine Entzugsdauer von vier Monaten nicht ausserhalb des der Beschwerdegegnerin zustehenden Ermessensspielraums. Der unbestrittenen Massnahmeempfindlichkeit des Beschwerdeführers ist daher bei der festgesetzten Entzugsdauer von drei Monaten hinreichend Rechnung getragen.

In Bezug auf die Massnahmeempfindlichkeit ist im Übrigen festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer nicht gegen die Feststellung der Vorinstanz wendet, dass die verschiedenen Führerausweisentzüge des Beschwerdeführers in der Vergangenheit sein Unternehmen auch nicht hätten untergehen lassen (Entscheid der Vorinstanz, E. 4b). Eine weitergehende Reduktion der Entzugsdauer erscheint daher nicht angebracht.

5.  

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      80.--     Zustellkosten,
Fr. 2'080.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:…