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VB.2013.00719
Urteil
der 2. Kammer
vom 22. Januar 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A, vertreten durch RA C, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung, hat sich ergeben: I. A. A, geboren 1968, Staatsangehöriger von Sri Lanka, reiste am 29. August 2001 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2001 lehnte das Bundesamt für Flüchtlinge das Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Schweizerische Asylrekurskommssion mit Urteil vom 24. August 2004 ab. A verliess die Schweiz unkontrolliert und galt per 31. Oktober 2004 als verschwunden. Am 22. Oktober 2005 reiste er, von Italien herkommend, erneut in die Schweiz ein. B. Am 28. Oktober 2005 heiratete er die Schweizerin B (geboren 1962). C. Am 1. Oktober 2012 reichte A ein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ein, welches mit Verfügung des Migrationsamtes vom 3. Mai 2013 abgewiesen wurde, da die Eheleute A/B nicht die Absicht gehabt hätten, eine wirkliche Ehe zu führen, sondern die ausländerrechtlichen Vorschriften hätten umgehen wollen. II. Einen hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 20. September 2013 teilweise gut. III. Mit Beschwerde vom 23. Oktober 2013 beantragte A dem Verwaltungsgericht, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, soweit er die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung betrifft. Die Verfügung des Migrationsamts sei betreffend Wegweisung aufzuheben und der Aufenthalt des Beschwerdeführers zu verlängern. Der Beschwerdeführer sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen (recte: die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers sei beim Bundesamt für Migration [BFM] zu beantragen). In formeller Hinsicht beantragte er, es sei die von der Rekursbehörde am 2. Juli 2013 erneut angeordnete aufschiebende Wirkung des Rekurses zu belassen. Weiter ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung und um Zusprechung einer Parteientschädigung. Am 19. November 2013 reichte er weitere Beweismittel zu den Akten. Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion und das Migrationsamt liessen sich nicht vernehmen. Die Kammer erwägt: 1. Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 2. Nach § 55 in Verbindung mit § 25 VRG hat die Beschwerde aufschiebende Wirkung, soweit diese nicht durch die Vorinstanz entzogen wurde und keiner der hier nicht einschlägigen Ausnahmegründe vorliegt. Da die Vorinstanz der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat, ist der Antrag auf Belassen der aufschiebenden Wirkung obsolet. 3. Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 AuG). Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben die Ehegatten Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a AuG steht der Rechtsanspruch unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs. Erfasst wird davon die sogenannte Scheinehe, bei der die Ehegatten von vornherein keine echte eheliche Gemeinschaft beabsichtigen (BGE 128 II 145 E. 2.1 mit Hinweisen). Der Anspruch entfällt darüber hinaus auch bei rechtsmissbräuchlicher Berufung auf eine nur noch formell und ohne Aussicht auf Aufnahme bzw. Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft bestehende Ehe (vgl. BGE 128 II 145 E. 2.2 mit Hinweisen). Dass Ehegatten mit der Heirat nicht eine eheliche Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern umgehen wollen, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und kann nur durch Indizien nachgewiesen werden (vgl. BGE 122 II 295 E. 2). 4.1 Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Rekurs einlässlich mit den durch das Migrationsamt erhobenen Vorwürfen betreffend eine Scheinehe auseinandergesetzt. Auf diese Ausführungen – insbesondere im Hinblick auf den Sachverhalt – kann verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Der Beschwerdeführer setzt sich mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung kaum auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern diese Recht verletzt oder zu einer fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. 4.2 So sprechen vorliegend zahlreiche Indizien für das Vorliegen einer Scheinehe: Der Beschwerdeführer hätte nach dem erfolglosen Asylverfahren ohne die Eheschliessung mit der Schweizer Bürgerin kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz erhalten. Die Ehegatten können sich praktisch nur mit Händen und Füssen unterhalten, da der Beschwerdeführer, wie er anlässlich der Befragung durch die Stadtpolizei am 21. Mai 2010 angegeben hat, nur ganz wenig Deutsch spricht. Seine mangelnden Deutschkenntnisse sprechen insbesondere nicht für das Vorliegen einer gelebten Beziehung, obwohl die Beziehung seinen Angaben zufolge bereits im Jahre 2001 begonnen haben soll. Weiter hat er praktisch keine Angaben über das Leben seiner Ehefrau machen können und ihren Namen sowie ihr Geburtsdatum von einem Zettel ablesen müssen. Er hat weder das Hochzeitsdatum nennen können, noch hat er darüber Bescheid gewusst, dass sie seit ihrem 18. Lebensjahr harte Drogen konsumiert und sich seit Jahren in einem Methadonprogramm befindet. Tatsachenwidrig hat er zudem angegeben, dass ihre Kinder gestorben seien. Die Ehefrau selbst hat keiner polizeilichen Vorladung Folge geleistet. Das Migrationsamt hat sie indes am 30. November 2012 telefonisch bei ihrem (Ex-)Freund erreichen können. Im Telefonat hat sie angegeben, dass nie eine eheliche Lebens- und Wohngemeinschaft mit dem Beschwerdeführer bestanden habe. Diese Aussage hat sie alsdann im Schreiben vom 27. Januar 2013 an das Migrationsamt bestätigt. 4.3 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, die Beweiswürdigung der Vorinstanz in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. So ist es realitätsfremd anzunehmen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers ihre Drogensucht während der jahrlangen Dauer der Bekanntschaft hätte verstecken können. Weiter bringt er pauschal vor, das Schreiben an das Migrationsamt, worin seine Ehefrau bestätigte, dass es sich um eine Scheinehe handelt, nicht von ihr selbst verfasst worden sei. Zudem habe sie unter extremem Druck gestanden. Er substanziiert dies jedoch mit keinem Wort. Es ist denn auch nicht ersichtlich, wer Interesse dran gehabt haben könnte, ein solches Schreiben einzureichen und inwiefern die Ehefrau unter Druck gestanden haben könnte. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers deuten seine wenigen Kenntnisse über seine Ehefrau klar darauf hin, dass nie eine Beziehung zwischen den Ehegatten bestanden hat. Aus der Tatsache, dass er einige Dinge richtig bzw. teilrichtig wiedergeben konnte (Position des Tattoos, Höhe der Rente, etc.), kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Insgesamt fehlt es ihm selbst an rudimentärsten Kenntnissen über seiner Ehefrau wie z. B. ihrem Vornamen. Auch belegt er seine angeblich vorhandenen Deutschkenntnisse in keiner Art und Weise. Anhand des Befragungsprotokolls muss davon ausgegangen werden, dass seine Sprachkenntnisse, zumindest bis ins Jahr 2010, sehr gering sind bzw. waren. Schliesslich ist unerheblich, ob und wann die Ehegatten aussereheliche Beziehungen aufgenommen haben, da unabhängig davon die vorliegenden Indizien nur den Schluss zulassen, dass es sich vorliegend um eine Scheinehe gehandelt hat. 4.4 Die Vorinstanz hat eine eingehende Interessenabwägung vorgenommen und ist zum Ergebnis gelangt, dass die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung verhältnismässig sei. In der Beschwerde wird die Interessenabwägung denn auch mit keinem Wort gerügt. Mangels Hinweisen in den Akten ist auf die Verhältnismässigkeitsprüfung daher nicht weiter einzugehen. 4.5 Nach dem Gesagten sind die Beweiswürdigung und die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz ist zu Recht zum Schluss gekommen, dass die Voraussetzungen für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vorliegend nicht erfüllt sind. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, es lägen Wegweisungsvollzugshindernisse vor. Sämtliche Staatsangehörige von Sri Lanka, die in der Schweiz weilten, seien vorläufig aufgenommen worden. 5.2 Wegweisungsvollzugshindernisse können gegenüber jeder wegweisenden Behörde vorgebracht werden; es bedarf dafür keines Asylgesuchs beim Bundesamt für Migration (vgl. Peter Bolzli in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 3. A., Zürich 2012, Art. 83 AuG N. 5). Vielmehr haben die kantonalen Behörden bei Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen bzw. Anzeichen hierfür dem besagten Bundesamt Antrag auf vorläufige Aufnahme zu stellen (Art. 83 Abs. 6 AuG). 5.3 Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers trifft es nicht zu, dass sämtliche Staatsangehörige von Sri Lanka, die in der Schweiz weilen, vorläufig aufgenommen worden sind. Das BFM hat gemäss Medienmitteilung vom 4. September 2013 die unmittelbar anstehenden Rückführungen vorläufig, bis Ergebnisse der Abklärungen vorliegen, suspendiert. Der Beschwerdeführer macht keine persönlichen Wegweisungsvollzugshindernisse geltend. Da die Abklärungsresultate noch ausstehen, kann das Vorliegen von allgemeinen Vollzugshindernissen zurzeit nicht beurteilt werden. Das Migrationsamt ist damit beauftragt worden, die Situation nach Vorliegen der Abklärungsresultate zu prüfen und alsdann neu zu verfügen. Es besteht für das Verwaltungsgericht daher keine Veranlassung die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers beantragen zu lassen. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 6. Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Da sein Begehren als von vornherein offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden kann, ist das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Beschwerdeverfahren abzuweisen (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG). Die Kosten sind demnach dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a II in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und es steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). 7. Demgemäss beschliesst die Kammer: Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen; und erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an:…
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