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Geschäftsnummer: VB.2013.00721  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 05.12.2013
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Rückforderung unrechtmässig bezogener Unterstützungsleistungen

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, der Beschwerdegegnerin den Erhalt der umstrittenen Fr. 6'200.- trotz Kenntnis der Mitwirkungspflichten nicht ausdrücklich angezeigt zu haben. Entgegen seiner Ansicht entbindet ihn der in den SKOS-Richtlinien vorgesehene Vermögensfreibetrag nicht von der gesetzlichen Deklarationspflicht. Die Verletzung der Mitwirkungspflicht führte in materieller Hinsicht zu einem unrechtmässigen Bezug der Fürsorgeleistungen, wäre doch die finanzielle Unterstützung des Beschwerdeführers durch seine Mutter von der Beschwerdegegnerin auf die wirtschaftliche Hilfe anzurechnen gewesen (E. 4.1).

Abweisung.
 
Stichworte:
AUSKUNFTSPFLICHT
INFORMATIONSPFLICHT
KÜRZUNG
RÜCKERSTATTUNG
UNRECHTMÄSSIGER BEZUG
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 18 Abs. I lit. d SHG
§ 18 Abs. III SHG
§ 26 lit. a SHG
§ 28 SHV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2013.00721

 

 

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 5. Dezember 2013

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Stadt Zürich,
vertreten durch das Sozialdepartement,

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A. A wird seit Dezember 2010 von der Sozialbehörde der Stadt Zürich unterstützt. Mit Entscheid vom 15. Dezember 2011 forderte die Sozialbehörde von ihm wirtschaftliche Hilfe in der Höhe von Fr. 7'000.- zurück, die er zwischen dem 1. Dezember 2010 und 30. September 2011 zu Unrecht bezogen habe, und ordnete hierfür die Kürzung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt ab 1. Februar 2012 bis vorerst 31. Januar 2013 um 15 % an. Die Sozialbehörde begründete die Rückerstattungsforderung damit, dass A Gutschriften erhalten habe, die er nicht deklariert habe und die mit den Sozialhilfeleistungen hätten verrechnet werden müssen.

B. Eine dagegen von A erhobene Einsprache hiess die Sonderfall- und Einsprachekommission der Sozialbehörde (SEK) mit Entscheid vom 19. April 2012 teilweise gut, soweit sie darauf eintrat, und verpflichtete A zur Rückerstattung von Fr. 6'300.-.

II.  

Mit Eingabe vom 14. Mai 2012 erhob A Rekurs beim Bezirksrat Zürich und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Entscheids der SEK vom 19. April 2012. Der Bezirksrat hiess das Rechtsmittel mit Beschluss vom 3. Oktober 2013 teilweise gut und verpflichtete A zu einer Rückerstattung im Umfang von Fr. 6'200.-. Verfahrenskosten wurden keine erhoben.

III.  

A. A gelangte daraufhin am 23. Oktober 2013 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Rekursentscheids.

B. Am 29. Oktober 2013 verwies der Bezirksrat auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses und verzichtete im Übrigen auf Vernehmlassung, ohne einen formellen Antrag zu stellen. Die Sozialbehörde beantragte am 6. November 2013 die Abweisung der Beschwerde. A nahm zu diesen Eingaben nicht Stellung.

 

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da die Rückerstattung eines Betrags von Fr. 6'200.- umstritten und kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist, fällt die Beurteilung in die einzelrichterliche Kompetenz (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).

2.  

2.1 Nach § 18 Abs. 1 lit. d des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) hat der Hilfesuchende über seine persönlichen Verhältnisse vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft zu geben, soweit die Auskunft für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Sozialhilfe geeignet und erforderlich ist. Er hat Veränderungen der unterstützungsrelevanten Sachverhalte unaufgefordert zu melden (§ 18 Abs. 3 SHG; vgl. auch § 28 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV]).

2.2 Gemäss § 26 lit. a SHG ist zur Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat. Eine unrechtmässige Erwirkung wirtschaftlicher Hilfe liegt vor, wenn die betreffende Person bei korrekter Erfüllung der Auskunfts- oder Meldepflicht keine oder zumindest tiefere Unterstützungsleistungen erhalten hätte (Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Kantons Zürich, Kap. 15.1.01 Ziff. 1, 7. Dezember 2012). Eine Rückerstattung gestützt auf diese Bestimmung kann demzufolge nur dann verlangt werden, wenn davon auszugehen ist, dass die Verletzung von Verfahrenspflichten auch in materieller Hinsicht zu einem unrechtmässigen Bezug der Fürsorgeleistungen geführt hat (VGr, 19. Januar 2012, VB.2011.00728, E. 3.2, 8. Dezember 2011, VB.2011.00651, E. 5.2). Steht ausnahmsweise fest, dass der Hilfeempfänger bei korrekter Erfüllung der Auskunfts- und Meldepflicht denselben Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe gehabt hätte, kommt § 26 SHG nicht zur Anwendung. In solchen Fällen ist jedoch die materielle Rechtmässigkeit des Bezugs vollumfänglich vom Hilfeempfänger zu beweisen (VGr, 9. Juli 2013, VB.2013.00345, E. 3.2).

2.3 Die Sozialbehörde kann einen auf § 26 SHG gestützten Rückerstattungsanspruch dadurch geltend machen, dass sie den Grundbedarf für den Lebensunterhalt für die Dauer von maximal zwölf Monaten um höchstens 15 % kürzt. Die Massnahme kann um jeweils höchstens weitere zwölf Monate verlängert werden, sofern die materiellen Voraussetzungen für die Kürzung weiterhin gegeben sind und ein neuer Entscheid getroffen wird (§ 17 Abs. 1 SHV in Verbindung mit Kap. A.8.2 der Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien]).

3.  

Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe zwischen dem 22. Dezember 2010 und dem 21. März 2011 an fünf Tagen acht Einzahlungen von total Fr. 6'200.- auf seinen Konti gutgeschrieben erhalten. In dieser Zeit sei er vollumfänglich mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt worden. Von den sozialhilferechtlichen Meldepflichten habe der Beschwerdeführer aufgrund seiner Unterstützungsanträge Kenntnis gehabt. Durch die Verletzung derselben sei ihm zu Unrecht wirtschaftliche Hilfe im genannten Betrag ausbezahlt worden. Sein Vorbringen, wonach er die Zuwendungen für lebensnotwendige Sachen verwendet haben soll, sei unbehelflich. Einerseits hätten Sozialhilfebezüger vorgängig um die Bewilligung weiterer notwendiger Leistungen zu ersuchen, andererseits habe der Beschwerdeführer keine Quittungen für die angeblich gekauften Kleider und Möbel vorweisen können. Grundsätzlich würden alle Überweisungen von Drittpersonen als anrechenbare Einkünfte gelten. Jedenfalls gehe es nicht an, Einkünfte während der Unterstützungszeit bis zum maximalen Freibetrag von Fr. 4'000.- nicht anzurechnen.

4.  

4.1 Die Erwägungen der Vorinstanz hinsichtlich der Daten und Beträge der einzelnen Gutschriften werden von den Akten gestützt und vom Beschwerdeführer nicht infrage gestellt. Dieser bestreitet sodann auch nicht, der Beschwerdegegnerin den Erhalt der umstrittenen Fr. 6'200.- trotz Kenntnis der Mitwirkungspflichten nicht ausdrücklich angezeigt zu haben. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers entbindet ihn der in den SKOS-Richtlinien vorgesehene Vermögensfreibetrag von Fr. 4'000.- nicht von der gesetzlichen Deklarationspflicht (VGr, 7. Oktober 2010, VB.2010.00379, E. 6.1). Wie die Vorinstanz im Übrigen zutreffend ausführte, ist Hilfeempfängern ein solcher ohnehin nur zu Beginn oder bei Aufhebung der Unterstützungsleistungen zuzugestehen (SKOS-Richtlinien, Kap. E.2.1; Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 9.2.01, Ziff. 7, 10. Mai 2013).

Zwischen der Verletzung der Mitwirkungspflicht und der Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe besteht vorliegend auch ein kausaler Zusammenhang (vgl. vorn E. 2.2). Nach Angaben des Beschwerdeführers hat er das Geld von seiner Mutter erhalten. Gegenüber Leistungen von Drittpersonen ist die Sozialhilfe indes subsidiär, was bedeutet, dass zunächst diese Leistungen als eigene Mittel auszuschöpfen sind, bevor staatliche Leistungen in Anspruch genommen werden (vgl. § 2 Abs. 2 SHG; SKOS-Richtlinien, Kap. A.4; Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 5.1.03, Ziff. 2, 30. Januar 2013). Die Fr. 6'200.- standen dem Beschwerdeführer für die Bestreitung des eigenen Lebensunterhalts zur Verfügung. Offenbar wurde ihm das Geld von seiner Mutter gar zu diesem Zweck ausgerichtet, machte der Beschwerdeführer doch geltend, er habe es für Kleider und Mobiliar erhalten. Ob er diese finanzielle Unterstützung tatsächlich dafür verwendet hat, ist nicht belegt. Fraglos wäre sie aber von der Beschwerdegegnerin auf die wirtschaftliche Hilfe anzurechnen bzw. in das Budget des Beschwerdeführers aufzunehmen gewesen. Der von der Drittperson mit der Zuwendung verfolgte Zweck steht ihrem Einbezug in die Bedarfsrechnung im Übrigen nicht entgegen (VGr, 9. Juli 2013, VB.2013.00345, E. 4.3; 21. Mai 2003, VB.2003.00109, E. 2b).

Der zutreffende Schluss der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf Fr. 6'200.- rückerstattungspflichtig ist, ist folglich nicht zu beanstanden. Dabei ist nicht massgebend, dass der Beschwerdeführer und seine Mutter nichts "Unrechtes" tun wollten. Der Rückerstattungstatbestand von § 26 lit. a SHG knüpft nämlich ausschliesslich an die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs infolge unwahrer oder unvollständiger Angaben an. Ein schuldhaftes Verhalten aufseiten des Hilfeempfängers bildet hingegen keine Voraussetzung (VGr, 9. Juli 2013, VB.2013.00345, E. 4.3; 23. Dezember 2004, VB.2004.00414/415, E. 5.2).

4.2 Die angeordnete Kürzung des Grundbedarfs um 15 % entspricht den Vorgaben der SKOS-Richtlinien (vgl. oben E. 2.3) und ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

4.3 Die Beschwerde ist damit abzuweisen.

5.  

Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Aufgrund seiner angespannten finanziellen Situation sind sie massvoll zu bemessen (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 13 N. 10). Parteientschädigungen wurden keine beantragt.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    400.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellkosten,
Fr.    520.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.    Mitteilung an…