{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2014-09-04", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2013-00722_2014-09-04.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=214474&W10_KEY=13823250&nTrefferzeile=50&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "3dbcb4f6a7a786c7876d4800c5b98ae4"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2013.00722"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 04.09.2014  VB.2013.00722"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 04.09.2014  VB.2013.00722"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 04.09.2014  VB.2013.00722"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gestaltungsplan | Kantonaler Gestaltungsplan Seilbahn Stettbach-Zoo Z\u00fcrich Anfechtungsobjekt (E.1.3 f.). Legitimation der Beschwerdef\u00fchrerin 3 (E. 1.5.2 f.). Die Vorinstanz musste das Verfahren nicht bis zur Rechtskraft der Schlussabstimmung des Kantonsrats \u00fcber die Umsetzungsvorlage zur Kulturlandinitiative sistieren (E. 4). Das anwendbare Recht schliesst vorliegend eine umfassende Koordination aus. Die bundesrechtliche Plangenehmigung bringt das Enteignungsrecht mit sich, das wiederum davon abh\u00e4ngig gemacht wird, dass die Anlage der kantonalen Nutzungsplanung entspricht. Das Koordinationsgebot wird durch die gestaffelte Er\u00f6ffnung der Entscheide nicht verletzt (E. 5). Die wesentlichen umweltrelevanten Anordnungen m\u00fcssen bereits auf Stufe Nutzungsplanung erlassen werden und d\u00fcrfen nicht ins Baubewilligungsverfahren verschoben werden (E. 6.2). Das Plangenehmigungsverfahren ist das massgebliche Verfahren, in dem die UVP durchzuf\u00fchren ist (E. 6.3). Die formellen Anforderungen des Umweltschutzrechts wurden im Gestaltungsplanverfahren erf\u00fcllt (E. 6.5 f.). Das Mitwirkungsverfahren muss bei nachtr\u00e4glichen Plan\u00e4nderungen, die mit Blick auf den Gesamtzusammenhang untergeordnet und nicht von weitergehendem \u00f6ffentlichen Interesse sind, nicht wiederholt werden (E. 7.1.2). Es ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz dem raumplanerischen Bericht ein Gewicht zugemessen h\u00e4tte, das ihm nicht zuk\u00e4me (E. 7.3.2). Den Anforderungen an die Mitwirkung der \u00d6ffentlichkeit und Anh\u00f6rung der betroffenen Grundeigent\u00fcmer wurde im Nutzungsplanverfahren grunds\u00e4tzlich Gen\u00fcge getan. Die Beschwerdegegnerin entschied aber \u00fcber die im Rahmen der UVP abgelieferten Stellungnahmen der Fachbeh\u00f6rden auf unvollst\u00e4ndiger Grundlage, n\u00e4mlich ohne die Kenntnis der allf\u00e4lligen formellen und materiellen Einw\u00e4nde, obwohl diese im Plangenehmigungsverfahren, das mit dem Gestaltungsplanverfahren zu koordinieren ist, erhoben werden (E. 7.4). Bereits der Gestaltungsplan, nicht erst die Plangenehmigung, hat dem Sicherheitszonenplanbetreffend den Flughafen Z\u00fcrich zu entsprechen (E. 8). Um abzusch\u00e4tzen, in welchem Mass dem \u00f6ffentlichen Interesse bzw. Verkehr mit der Seilbahn entsprochen werden kann, reichen die vorhandenen Unterlagen und Anordnungen nicht aus (E. 10.2.3). Es fand keine unvoreingenommene Pr\u00fcfung alternativer Verbindungen unter Ber\u00fccksichtigung der umweltrechtlichen und raumplanerischen Aspekte statt (E. 11.2.5). Die Eingriffe der Seilbahn in die Natur- und Landschaftsschutzobjekte sind grunds\u00e4tzlich vertretbar (E. 11.4.2). Die Landschaften und Ortsbilder, die von der Seilbahn gepr\u00e4gt w\u00fcrden, sind zwar teils schutzw\u00fcrdig, aber grunds\u00e4tzlich nicht besonders schutzw\u00fcrdig (E. 11.4.7). Die Voraussetzung der \"landschaftlichen Eingliederung\" schliesst das Setzen eines pr\u00e4genden Elements nicht aus. Allerdings darf die Zulassung von Akzentsetzungen nicht dazu f\u00fchren, dass im Ergebnis Bauten umso eher f\u00fcr mit dem Landschafts- und Ortsbildschutz vereinbar erkl\u00e4rt werden, je auff\u00e4lliger sie sind. Es sind daher strenge Anforderungen aufzustellen (E. 11.4.8 f.). Die vorhandenen Unterlagen geben keinen gen\u00fcgenden Aufschluss dar\u00fcber, ob, inwieweit und unter welchen Voraussetzungen die Seilbahn den erkl\u00e4rten Zweck, die Zoo-Besucher zum Umsteigen auf den \u00f6ffentlichen Verkehr zu veranlassen bzw. den Modalsplit zu ver\u00e4ndern, erf\u00fcllen d\u00fcrfte (E. 11.5.8). Das \u00f6ffentliche Interesse an der Seilbahn h\u00e4ngt auch davon ab, ob und inwieweit \u00d6V-Alternativen verf\u00fcgbar sind (E. 11.6). \r\rTeilweise Gutheissung. R\u00fcckweisung der Sache im Sinn der Erw\u00e4gungen zur Erg\u00e4nzung des Sachverhalts und zum Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:29:59", "Checksum": "d35fa4f0ae79d1510294feef026c6daf"}