|
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
|
|

|
VB.2013.00727
Urteil
des Einzelrichters
vom 27. Dezember 2013
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtsschreiber
Markus Lanter.
In Sachen
A, vertreten
durch RA B
Beschwerdeführerin,
gegen
Strassenverkehrsamt
des Kantons Zürich,
vertreten durch Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Führerausweisentzug,
hat
sich ergeben:
I.
Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A mit
Verfügung vom 11. Juni 2013 den Führerausweis aufgrund eines Vorfalls vom
23. Mai 2012, den es als mittelschwere Widerhandlung gegen die
Strassenverkehrsvorschriften qualifizierte, für die Dauer von einem Monat.
II.
A rekurrierte dagegen am 17. Juli 2013 an die
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte, die Verfügung des
Strassenverkehrsamts sei aufzuheben und von einem Führerausweisentzug
abzusehen, allenfalls sei eine Verwarnung auszusprechen. Die Sicherheitsdirektion
wies den Rekurs mit Entscheid vom 24. September 2013 ab.
III.
Dagegen erhob A mit Eingabe vom 25. Oktober 2013
Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, der Rekursentscheid vom
24. September 2013 und die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom
17. Juli 2013 (recte: 11. Juni 2013) seien aufzuheben, und es sei
eine Verwarnung auszusprechen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten des Strassenverkehrsamts.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 19. November
2013 auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde. Das Strassenverkehrsamt beantragte
am 1. November 2013 die Abweisung der Beschwerde.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von
Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre
Grundlage in § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt
durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG),
sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung
überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Da im vorliegenden Fall kein
Anlass für eine Überweisung besteht, ist der Entscheid durch den Einzelrichter
zu fällen.
2.
Der Sachverhalt, der mit
der angefochtenen Verfügung zu beurteilen war, ist unbestritten. Das
Strassenverkehrsamt stützte sich diesbezüglich auf den Strafbefehl des
Statthalteramts des Bezirks Meilen vom 3. Dezember 2012 (act. 7/6),
was die Beschwerdeführerin nicht beanstandet. Demnach hatte die
Beschwerdeführerin am 23. Mai 2012 mit ihrem Personenwagen, KFZ.NR.01, auf
der Seestrasse in Zollikon einen ungenügenden Abstand zum vor ihr fahrenden
Fahrzeug eingehalten (Nachfahrabstand von 1,08 Sekunden; vgl. Entscheid
der Vorinstanz, E. 4c) und missbräuchlich Warnsignale abgegeben
(Lichthupe). Ebenso unbestritten ist, dass das Verschulden der Beschwerdeführerin
– in Übereinstimmung mit dem erwähnten Strafbefehl – als leicht einzustufen
ist.
3.
3.1 Die
Vorinstanz hat die Abgrenzung der mittelschweren von der leichten Widerhandlung
korrekt dargestellt (Entscheid der Vorinstanz, E. 1b und c sowie
E. 3). Auf diese Erwägungen kann verwiesen werden (§ 70 in Verbindung
mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Nachdem von einem leichten
Verschulden der Beschwerdeführerin auszugehen ist, bleibt zu prüfen, ob die
Vorinstanz zu Recht davon ausging, die Beschwerdeführerin habe eine erhöhte
Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen (Art. 16b Abs. 1
lit. a des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG]).
Dazu genügt das Vorliegen einer erhöhten abstrakten Gefährdung. Diese setzt die
naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus
(BGE 131 IV 133 E. 3.2 mit Hinweisen; VGr, 7. August 2013,
VB.2013.00452, E. 5.3).
3.2 Die Beschwerdeführerin
ist der Auffassung, es habe nicht nur keine konkrete Gefährdung existiert, es
fehle auch an einer erhöhten abstrakten Gefährdung. Die Vorinstanz habe sich
mit den Argumenten der Rekursbegründung (z. B. vorausfahrendes Polizeifahrzeug, davor kein
anderes Fahrzeug, breite Strasse, konzentriertes Nachfahren, Tageslicht, trockene
Strasse, freie Übersicht) nicht auseinandergesetzt. In der konkreten Situation
habe der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung nicht
nahegelegen.
3.3 Zutreffend
weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass es nicht von der übertretenen
Verkehrsregel, sondern von der Situation, in welcher die Übertretung geschieht,
abhängt, ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder nur eine abstrakte
Gefahr geschaffen wird (BGE 123 IV 88 E. 3a mit Hinweisen). Wesentliches
Kriterium ist dabei die Nähe der Verwirklichung (BGE 131 IV 133
E. 3.2 mit Hinweisen).
3.4 Die
naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung wurde von
den Vorinstanzen jedoch – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – zu
Recht bejaht. So wies die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass die
Beschwerdeführerin bei einem Nachfahrabstand von 1,08 Sekunden den nach
der vom Bundesgericht anerkannten Faustregel "halber Tacho" erforderlichen
Abstand um rund 40 % unterschritt (Entscheid der Vorinstanz, E. 4c).
Damit wäre es ihr nicht möglich gewesen, auf ein brüskes Anhalten bzw. Bremsen
des vorausfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig zu reagieren. Die Beschwerdeführerin
erhebt dagegen ebenso wenig einen substanziierten Einwand wie gegen die zutreffende
Erwägung der Vorinstanz, dass eine derartige Situation nicht derart aussergewöhnlich
sei, dass die Beschwerdeführerin nicht damit hätte rechnen müssen.
Die von der Beschwerdeführerin im Rekurs vorgebrachten
Argumente, dass ausser dem vorausfahrenden Polizeiauto keine weiteren Fahrzeuge
in Sichtweite gewesen seien, dass die Strasse trocken gewesen sei und dass sie
beim Nachfahren äusserst konzentriert gewesen sei (Rekursschrift, Rz. 3),
vermögen nichts daran zu ändern, dass mit einem plötzlichen Bremsmanöver des
vorausfahrenden Fahrzeugs zu rechnen war. So entspricht der gemäss der
erwähnten Faustregel "halber Tacho" ermittelte Wert jenem Abstand,
der bei günstigen Verhältnissen mindestens einzuhalten ist (vgl. BGr,
21. Juni 2013, 1C_183/2013, E. 4.1 mit Hinweisen). Insofern gehört
zur zu würdigenden Situation (vgl. E. 3.3) auch das konkret zu beurteilende
regelwidrige Verhalten. Während die von der Beschwerdeführerin begangene Widerhandlung
gegen Art. 34 Abs. 4 SVG auch bei günstigen Verhältnissen eine
erhöhte abstrakte Gefährdung schuf, wäre dies möglicherweise bei anderen Verfehlungen
– etwa eine Widerhandlung gegen Art. 34 Abs. 1 SVG (Rechtsfahren) –
anders zu beurteilen. Der zutreffende Hinweis der Vorinstanz auf die
grundlegende Bedeutung des Einhaltens eines ausreichenden Abstands beim
Hintereinanderfahren für die Verkehrssicherheit (vgl. BGr, 21. Juni 2013,
1C_183/2013, E. 4.1 mit Hinweisen) ist daher nicht zu beanstanden.
3.5 Die
Vorinstanz hat eine erhöhte abstrakte Gefährdung und damit das Vorliegen einer
mittelschweren Widerhandlung zu Recht bejaht. Da der Führerausweis nach einer
solchen für mindestens einen Monat zu entziehen ist (Art. 16b Abs. 2
lit. a SVG) und diese Mindestentzugsdauer nicht unterschritten werden darf
(Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG), muss es bei der verfügten
Entzugsdauer von einem Monat bleiben.
4.
Die Beschwerde erweist sich
als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird
die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung
mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr
von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 2'080.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Es wird
keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:…