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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
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VB.2013.00731
Urteil
der 4. Kammer
vom 18. Dezember 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso
Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin
Viviane Eggenberger.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde Zollikon,
vertreten durch den Gemeinderat Zollikon,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Stimmrechtsbeschwerde,
hat sich ergeben:
I.
Im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde Zollikon, dem
"Zolliker Bote", vom 23. August 2013 wurden für den
Abstimmungssonntag vom 22. September 2013 unter anderem drei kommunale
Vorlagen angekündigt. Diese Vorlagen (Hauptantrag 1, ein Zusatzantrag hierzu
sowie Hauptantrag 2) betrafen Kredite für einen Ersatz- und Erweiterungsbau
sowie Sanierungen in der Schulanlage Rüterwis in Zollikerberg. Am 22. August
2013 waren die entsprechenden Abstimmungsunterlagen an die Haushalte versandt
worden.
II.
Mit Stimmrechtsrekurs vom 13. September 2013 wandte
sich A an den Bezirksrat Meilen. Er beantragte, es sei die bevorstehende
Abstimmung zu "untersagen", oder, falls dies nicht mehr möglich sei,
der Urnengang nachträglich zu annullieren. Zur Begründung brachte er
zusammengefasst vor, dadurch, dass direkt ein Ausführungskredit statt zunächst
ein Projektierungskredit vorgelegt worden sei, sei die Gemeindeversammlung in
unzulässiger Weise übergangen worden. Zudem sei zu spät über die Vorlage
informiert worden: Entsprechende Informationen hätten die Stimmberechtigten
praktisch erst zu dem Zeitpunkt erreicht, ab welchem auch bereits die
Stimmabgabe möglich gewesen sei. Schliesslich habe die betroffene Schule im
Vorfeld des Urnengangs ihre Position in weit bedeutenderem Umfang vertreten,
als dies (aufgrund des verbleibenden Zeitraums) Privaten möglich gewesen sei,
und damit das zulässige Mass an Beteiligung durch eine Behörde möglicherweise
überschritten.
Am 22. September 2013 fand die betreffende
Urnenabstimmung statt, wobei alle Vorlagen angenommen wurden (mit 77 %
respektive 69 % respektive 80% der Stimmenden).
Mit Beschluss vom 16. Oktober 2013 trat der
Bezirksrat auf den Rekurs nicht ein.
III.
A erhob am 25. Oktober 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgericht
mit den Anträgen, es sei festzustellen, dass der Rekurs in Stimmrechtssachen
vom 16. September 2013 rechtzeitig eingereicht worden sei, und die Sache
zur materiellen Beurteilung an den Bezirksrat zurückzuweisen.
Am 30. Oktober 2013 verzichtete der Bezirksrat unter
Verweis auf die Begründung des Beschlusses vom 16. Oktober 2013 auf
Vernehmlassung. Die Gemeinde Zollikon beantragte mit Beschwerdeantwort vom 11.
November 2013 in verfahrensrechtlicher Hinsicht den Entzug der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde, in der Sache deren Abweisung.
Mit Präsidialverfügung vom 22. November 2013 forderte das
Verwaltungsgericht den Beschwerdeführer nachträglich auf, die Beschwerde zu
unterzeichnen, was er am 29. November 2013 tat.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (§ 70 in
Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Nach § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. c VRG ist das Verwaltungsgericht
für die Beurteilung von Beschwerden unter anderem gegen bezirksrätliche Rekursentscheide
in Stimmrechtssachen zuständig.
1.2 Der
Beschwerdeführer ist in der Gemeinde Zollikon stimmberechtigt und damit ohne zusätzliche
Voraussetzungen zur Stimmrechtsbeschwerde legitimiert (§ 49 in Verbindung
mit § 21a lit. a VRG). Da auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf das Rechtsmittel grundsätzlich einzutreten.
Bezüglich des Antrags des Beschwerdeführers, es sei
festzustellen, sein Rekurs in Stimmrechtssachen sei rechtzeitig erhoben worden,
ist Folgendes festzuhalten: Feststellungsbegehren setzen ein spezifisches
schutzwürdiges Interesse voraus. Ein solches liegt vor, wenn der Bestand,
Nichtbestand oder Umfang öffentlichrechtlicher Rechte und Pflichten unklar ist.
Kein schutzwürdiges Feststellungsinteresse besteht jedoch, wenn der Gesuchsteller
das mit dem Feststellungsbegehren bezweckte Ziel auch mit einem Leistungs- oder
Gestaltungsbegehren erreichen könnte; insofern sind Feststellungsbegehren
subsidiär (vgl. zum Ganzen VGr, 12. Juni 2013, VB.2012.00787, E. 2.4, und 22. August
2012, VB.2012.00340, E. 1.4, je Abs. 2, sowie 21. November 2012,
VB.2012.00705, E. 4 Abs. 1; Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 19 N. 60 ff.; Alfred
Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich etc. 2013, Rz. 351 f.).
Der Entscheid über den Antrag, die Sache zur materiellen
Beurteilung zurückzuweisen, bedingt bereits die Auseinandersetzung mit der
Frage der Rechtzeitigkeit der Rekurserhebung. Mit einer allfälligen Gutheissung
des Rückweisungsantrags wäre der mit der Beschwerdeerhebung verfolgten Absicht
des Beschwerdeführers Genüge getan. An der dispositivmässigen Feststellung der
Rechtzeitigkeit der Rekurserhebung besteht unter diesen Umständen kein
schutzwürdiges Interesse. Auf das Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers
ist daher nicht einzutreten.
1.3 Mit dem
vorliegenden Urteil wird das von der Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom
11. November 2013 gestellte Gesuch, der Beschwerde sei die aufschiebende
Wirkung zu entziehen, hinfällig.
2.
In materieller Hinsicht ist zu prüfen, ob die Vorinstanz
auf den Rekurs des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist.
2.1 In
Stimmrechtssachen gilt eine auf fünf Tage verkürzte Rekursfrist (§ 22
Abs. 1 Satz 2 VRG). Die Frist beginnt dabei am Tag nach der
Mitteilung des angefochtenen Aktes zu laufen, bei Fehlen einer solchen
Mitteilung am Tag nach der amtlichen Veröffentlichung der Anordnung; fehlt es
auch an einer amtlichen Veröffentlichung, beginnt der Fristenlauf nach der
Kenntnisnahme der angefochtenen Handlung oder Unterlassung (§ 22
Abs. 2 VRG).
Richtet sich die Stimmrechtsbeschwerde gegen eine
Vorbereitungshandlung für eine Wahl oder Abstimmung, müssen die Mängel sofort gerügt
werden; es darf nicht bis zur Auswertung der Wahl- oder Abstimmungsresultate zugewartet
werden (BGr, 20. Dezember 2010, 1C_127/2010 und 1C_491/2010,
E. 3.1; BGE 121 I 1 E. 3b, 118 Ia 271 E. 1d,
110 Ia 176 E. 2a). Die Frist beginnt mithin grundsätzlich bereits bei
Kenntnis allfälliger Mängel solcher Handlungen zu laufen (VGr, 10. Februar
2010, VB.2009.00590, E. 3.2 Abs. 2 mit Hinweisen; vgl. auch Verein
Zürcher Gemeindeschreiber und Verwaltungsfachleute [Hrsg.], Ergänzungsband
Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, Zürich 2011, § 151a N. 6.2 S. 151).
Die behördlichen Abstimmungserläuterungen zählen zu den Vorbereitungshandlungen
für Abstimmungen (vgl. BGr, 1. Dezember 2009, 1C_392/2009, E. 1; Christoph
Hiller, Die Stimmrechtsbeschwerde, Zürich 1990, S. 325) und müssen daher
sofort angefochten werden. Bei der Anfechtung von Erläuterungen beginnt die
Frist mit deren Eintreffen beim Beschwerdeführer (Hiller, S. 329).
Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass – wenn immer möglich –
eine Aufhebung der Abstimmung verhindert werden soll. Das Wiederholen von Abstimmungen
gefährdet deren Akzeptanz in der Bevölkerung. Eine strenge Praxis liegt im
Interesse aller Stimmberechtigten und damit zugleich auch der Demokratie als
solcher. Wird der Mangel unverzüglich gerichtlich festgestellt, lässt er sich
häufig noch vor dem Abstimmungstermin beheben und kann ein zweiter Urnengang vermieden
werden (BGE 118 Ia 271 E. 1.d).
Dass Mängel im Vorfeld von
Wahlen oder Abstimmungen gerügt werden müssen, ergibt sich überdies auch aus
dem Grundsatz von Treu und Glauben. Nach Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung
vom 18. April 1999 (BV, SR 101) gilt dieser Rechtsgrundsatz nicht nur
für staatliche Organe, sondern auch für Privatpersonen bezüglich ihres
Verhaltens gegenüber dem Staat. Als Stimmbürgerin oder Stimmbürger soll man
nicht zuerst den Ausgang der Abstimmung abwarten und dann gegen die Unregelmässigkeiten
vorgehen können, wenn das Abstimmungsresultat nicht den eigenen Erwartungen
entspricht (BGE 118 Ia 271 E. 1d; Hiller, S. 324, mit Hinweisen auf
die ältere Literatur und langjährige bundesgerichtliche Rechtsprechung).
Versäumt es die stimmberechtigte Person, den Mangel
unverzüglich zu rügen, obwohl ein sofortiges Handeln nach den Verhältnissen
geboten und zumutbar war, so verwirkt sie ihr Recht zur Anfechtung des
Abstimmungsergebnisses. Vom Grundsatz, dass gegen Vorbereitungshandlungen
sofort nach deren Anordnung Stimmrechtsbeschwerde erhoben werden muss, ist nur
abzuweichen, "wenn die Frist nach dem Abstimmungstermin abläuft […] oder
wenn spezielle Gründe sofortiges Handeln als unzumutbar erscheinen lassen"
(BGE 110 Ia 176 E. 2a; VGr, 10. Februar 2010,
VB.2009.00590, E. 3.2 Abs. 2; vgl. auch Verein Zürcher
Gemeindeschreiber und Verwaltungsfachleute, § 151a N. 6.2 S. 151 f.
mit Hinweisen).
2.2
2.2.1
Im Rahmen des Rekursverfahrens machte der Beschwerdeführer geltend, da
vorliegend das Resultat der Abstimmung hinterfragt werde, sollte die
Rechtsmittelfrist erst mit der Publikation des Abstimmungsresultats zu laufen
beginnen. Jedoch macht er nicht eine falsche Ermittlung des Abstimmungsergebnisses
geltend. Insbesondere moniert er nicht, die Behörden hätten die Stimmen falsch
gezählt oder es sei beim Urnengang vom 22. September 2013 in sonstiger
Form zu Unregelmässigkeiten gekommen. Vielmehr wendet er sich einzig gegen das
Vorgehen der Behörden im Zusammenhang mit der Vorbereitung dieses Urnengangs. Verschiedene
Vorbereitungshandlungen sind angefochten, so dass vor dem Hintergrund des
soeben Dargelegten vom Lauf der massgeblichen Rechtsmittelfrist grundsätzlich
ab dem jeweils gerügten Ereignis auszugehen ist.
2.2.2
Der Beschwerdeführer wandte sich zum ersten Mal am 27. August 2013
(11:03 Uhr) per E-Mail an die Kanzlei des Gemeinderats Zollikon mit der Frage,
wann die die Vorlage betreffenden Informationen publiziert worden seien.
Gleichentags (14:37 Uhr) erhielt er von der Leiterin der Präsidialabteilung der
Gemeinde und stellvertretenden Gemeindeschreiberin die Antwort, alle relevanten
Informationen seien in der Abstimmungsbroschüre enthalten, welche bis
spätestens am 30. August 2013 allen Stimmberechtigten zugestellt werde.
Angekündigt worden sei die Abstimmung vom 22. September 2013 im "Zolliker
Boten" vom 23. August 2013. Weitere Informationen seien auf dem Internet
aufgeschaltet worden: am 19. August 2013 auf der Website der Schule Zollikon,
auf der Website der Gemeinde Zollikon am 21. August (Ankündigung des
Urnengangs) und am 23. August 2013 (Aufschaltung der Abstimmungsbroschüre).
Am selben Tag, dem 27. August 2013, werde im betreffenden Schulhaus
seitens der Schulpflege eine Informationsveranstaltung stattfinden. Auf diese
sei bereits im "Zolliker Boten" vom 16. und vom 23. August 2013
hingewiesen worden.
Dass der Allgemeinheit die ersten Informationen über die
Vorlage mit der Abstimmungsbroschüre online ab dem 23. August 2013 bzw. in
Papierform bis spätestens 30. August 2013 zugänglich gemacht worden waren,
geht aus der Antwort-E-Mail vom 27. August 2013 (14:37 Uhr) unzweideutig
hervor. Um den zwischen der Information seitens der Gemeinde und dem am
23. August 2013 offiziell angekündigten Urnengang vom 22. September
2013 liegenden – seiner Auffassung nach zu kurzen – Zeitraum wusste der
Beschwerdeführer somit spätestens mit der erwähnten Mitteilung der Gemeinde vom
27. August 2013 (vgl. hierzu seine Antwort-Mail von jenem Tag, 14:53 Uhr)
und nicht, wie er beschwerdeweise ausführt, "in der Zeitspanne vom
27. August 2013 bis 11. September 2013". Weitere Abklärungen
seinerseits, wie er sie in den darauffolgenden Tagen offenbar vornahm, hätten
sich vor diesem Hintergrund erübrigt: Nach dem Dafürhalten des
Beschwerdeführers war die Information der Stimmberechtigten zu spät erfolgt, da
gleichzeitig bereits die Möglichkeit der Stimmabgabe bestanden habe, was eine
kritische Auseinandersetzung mit der Vorlage verunmöglicht habe. Die Frist für
das Vorbringen der entsprechenden Rüge begann folglich mit Kenntnisnahme
seitens des Beschwerdeführers am 28. August 2013 zu laufen und endete am (Montag,)
2. September 2013.
2.2.3
Dass beim in Frage stehenden Urnengang ein Ausführungskredit zur Abstimmung
gebracht werden sollte, was der Beschwerdeführer beanstandet, ergab sich
bereits aus den zur Abstimmung stehenden Vorlagen bzw. der Ankündigung im "Zolliker
Boten" vom 23. August 2013 (Hauptantrag 1: Bewilligung eines
Rahmenkredits zur Realisierung des Bauprojekts "Ersatz- und
Erweiterungsbau Rüterwis D"; Hauptantrag 2: Bewilligung eines
Rahmenkredits zur Realisierung des Bauprojekts "Sanierungen und
Anpassungen im Schulhaus Rüterwis A"). Von diesem Umstand erhielt der
Beschwerdeführer mithin – wie alle Stimmberechtigten – spätestens aufgrund
der Abstimmungsunterlagen Kenntnis, welche am 22. August 2013 der Post
übergeben worden waren. Dass und zu welchem Zeitpunkt spätestens er von dieser
Fragestellung bzw. – aus seiner Sicht – Problematik erfahren hatte, geht aus
seinen Antwort-E-Mails vom 27. August (14:53 Uhr) und 28. August
(17:00 Uhr) 2013 an die Leiterin der Präsidialabteilung der Gemeinde und
stellvertretende Gemeindeschreiberin hervor. Darin brachte er erstmals vor, die
Gemeindeversammlung sei übergangen worden. Diese habe nämlich einen
Projektierungskredit für die Schulanlage im März 2011 abgelehnt, nun werde ein
Ausführungskredit betreffend ein leicht verändertes Projekt unmittelbar zur
Abstimmung vors Volk gebracht.
Bezüglich dieser Rüge begann mithin die Frist für die
Erhebung des Rechtsmittels spätestens am 29. August 2013 zu laufen, so
dass der Rekurs spätestens am 2. September 2013 hätte erhoben werden müssen.
2.2.4
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer die unverhältnismässig zahlreichen
Stellungnahmen seitens der betroffenen Schule im Vorfeld der Abstimmung, womit
er implizit eine unzulässige Beeinflussung der freien Willensbildung geltend
macht (vgl. Art. 34 Abs. 2 BV). Den Ausführungen des
Beschwerdeführers in der Rekursschrift vom 13. September 2013 ist zu
entnehmen, dass die letzte der von ihm (konkret bzw. substanziiert) beanstandeten
– und in jener Eingabe einzeln aufgelisteten – Handlungen der Schule in
der Publikation des Interviews des Schulpflegepräsidenten und des Leiters der
betroffenen Schule im "Zolliker Boten" vom 6. September 2013 bestand.
Dass diese Handlungen nach seinem Dafürhalten eine übermässige Beeinflussung
darstellten, hätte er somit spätestens innert Frist ab diesem Zeitpunkt geltend
machen müssen. Dies hätte sich ihm umso mehr aufdrängen müssen, als sich den
Vorlagen gegenüber kritische Stimmen bis dahin offenbar noch nicht zu Wort
gemeldet hatten. Diesbezüglich lief die Rekursfrist folglich am
11. September 2013 ab.
2.2.5
Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe keine speziellen
Gründe geltend, welche es für ihn als unzumutbar hätten erscheinen lassen,
sofort nach Kenntnis der von ihm beanstandeten Mängel zu handeln.
Dementsprechend erfolgte die Erhebung des
Stimmrechtsrekurses seitens des Beschwerdeführers am 13. September 2013
verspätet. Die Vorinstanz ist darauf infolgedessen zu Recht nicht eingetreten.
3.
Nach dem Gesagten ist der vorinstanzliche
Nichteintretensentscheid zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist.
Gestützt auf § 65a Abs. 2 in Verbindung
mit § 13 Abs. 4 VRG sind die Kosten des vorliegenden
Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 2'140.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (SR 173.110) erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
5. Mitteilung an …