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VB.2013.00734 VB.2013.00736
Beschluss
der 1. Kammer
vom 19. Juni 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichter Martin Kayser, Gerichtsschreiber Markus Lanter.
In Sachen
Aus VB.2013.00734 A AG, vertreten durch RA B,
Aus VB.2013.00736 Gemeinderat Hüttikon, vertreten durch RA C, Beschwerdeführende,
gegen
1. Miteigentümergemeinschaft
1.1 E,
1.2 F,
1.3 G, 1.4 H, 1.5 I, 1.6 J, 2. K, 3. L, 4.1 M, 4.2 N, 5. O, 6.1. P, 6.2. Q, Zustelladresse: F, Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben: I. Der Gemeinderat Hüttikon erteilte der A AG mit Beschluss vom 7. Mai 2013 unter Auflagen und Bedingungen die baurechtliche Bewilligung für die Erstellung eines Mehr- und eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Kat.-Nr. 07 an der D-Strasse in Hüttikon. II. Dagegen rekurrierten die Miteigentümergemeinschaft D-Strasse bestehend aus sechs Personen (vgl. Rubrum), K, L, N und M, O sowie Q und P an das Baurekursgericht. Dieses hiess den Rekurs mit Entscheid vom 26. September 2013 gut und hob die Baubewilligung vom 7. Mai 2013 auf. III. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2013 erhob die A AG Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, den Rekursentscheid aufzuheben und die Baubewilligung zu bestätigen, eventuell die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz, zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerschaft (Beschwerdeverfahren VB.2013.00734). Auch der Gemeinderat Hüttikon erhob am 29. Oktober 2013 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Rekursentscheids und die Rückweisung der Sache an das Baurekursgericht; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerschaft (Beschwerdeverfahren VB.2013.00736). Mit Präsidialverfügung vom 1. November 2013 wurden die beiden Beschwerdeverfahren vereinigt und der Schriftenwechsel eröffnet. Die Vorinstanz nahm am 7. November 2013 Stellung zu den Beschwerden und beantragte deren Abweisung. Die Beschwerdegegnerschaft beantragte mit Eingabe vom 17. Januar 2014 die Abweisung der Beschwerden. Eventualiter sei die Sache an das Baurekursgericht zurückzuweisen. Eventualiter sei ein Augenschein durchzuführen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden. Mit Eingaben vom 3. Februar 2014 hielten sowohl die A AG als auch der Gemeinderat Hüttikon an ihren Anträgen fest; ebenso die Beschwerdegegnerschaft mit Eingabe vom 27. Februar 2014. Am 6. März 2014 reichte die A AG eine weitere Stellungnahme ein. Nachdem die Kammer am 3. April 2014 ihr Urteil gefällt hatte, aber bevor dieses den Parteien eröffnet werden konnte, beantragte die A AG mit Eingabe vom 8. April 2014 die Sistierung der beiden vereinigten Verfahren, weil sich die Parteien mit Aussicht auf Erfolg in Vergleichsverhandlungen befänden. Nachdem sich der Gemeinderat Hüttikon sowie die Beschwerdegegnerschaft mit der Sistierung einverstanden erklärt hatten, wurde das Verfahren mit Präsidialverfügung vom 22. April 2014 einstweilen bis am 30. Mai 2014 sistiert. Am 12. Mai 2014 reichte die A AG einen Vereinbarungsentwurf ein und ersuchte um eine diesbezügliche Stellungnahme des Gerichts. Mit Schreiben vom 15. Mai 2014 teilte der Abteilungspräsident der A AG mit, dass sich das Gericht einer Stellungnahme zur Formulierung des Vergleichsvorschlags enthalte. Mit Eingabe vom 3. Juni 2014 reichte die Beschwerdegegnerschaft eine Vereinbarung zwischen ihr und der A AG ein, der die Gemeinde Hüttikon zugestimmt hatte, und beantragte, die Verfahren VB.2013.00734 und VB.2013.00736 als durch Anerkennung der Beschwerden erledigt abzuschreiben. In Streichung von Disp.-Ziff. I des Entscheids der Vorinstanz vom 26. September 2013 sei die Baubewilligung der Gemeinde Hüttikon vom 7. Mai 2013 wiederherzustellen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien den Beschwerdeführerinnen hälftig aufzuerlegen. An der Kostenverlegung des Rekursverfahrens sei nichts zu ändern. Auf die Zusprechung einer Parteientschädigung sei sowohl für das Rekurs- als auch für das Beschwerdeverfahren zu verzichten. Mit Eingabe vom 5. Juni 2014 bestätigte die A AG den Abschluss der erwähnten Vereinbarung und erklärte sich einverstanden damit, dass ihr die Hälfte der Gerichtskosten auferlegt würden, dass an der Kostenregelung des Rekursverfahrens nichts zu ändern sei und dass sie sowohl für das Rekurs- als auch für das Beschwerdeverfahren auf eine Parteientschädigung verzichte. Mit Eingabe vom 6. Juni 2014 bestätigte der Gemeinderat Hüttikon die Ausführungen der Beschwerdegegnerschaft vom 3. Juni 2014. Es könne verfahren werden, wie es von dieser beantragt worden sei. Die Kammer erwägt: 1. Mit ihrem Antrag, das Verfahren als durch Anerkennung der Beschwerden erledigt abzuschreiben, und mit der eingereichten Vereinbarung vom 28. Mai 2014 bringt die Beschwerdegegnerschaft zum Ausdruck, dass die privaten Parteien den Streit beseitigen wollen, indem die Beschwerdegegnerschaft auf den Standpunkt der Beschwerdeführenden einlenkt. Dies stellt eine Anerkennung dar (Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 63 N. 9). Wenn es sich um eine nachbarrechtliche Streitigkeit handelt und die Nachbarn auf der Basis der erstinstanzlichen Baubewilligung eine Einigung finden, ist eine solche Beschwerdeanerkennung zulässig und vom Verwaltungsgericht zu beachten (VGr, 31. Oktober 2013, VB.2013.00637, E. 2.2). Dies gilt jedenfalls dann, wenn – wie vorliegend – weder eine Verletzung wichtiger öffentlicher Interessen vorliegt noch Indizien für eine sittenwidrige Vereinbarung bestehen (vgl. VGr, 28. September 2011, VB.2011.00376). 2. Ein Beschwerderückzug ist bis zur Zustellung des Entscheids zulässig (VGr, 28. September 2011, VB.2011.00376, IV.B. mit Hinweisen; Donatsch, § 63 N. 5). Dasselbe muss für die Anerkennung der Beschwerde gelten. Dem Umstand, dass im Zeitpunkt des Sistierungsbegehren, das der Beschwerdeanerkennung vorausging, bereits ein begründetes Urteil der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts vom 3. April 2014 vorlag, das zum Versand bereit war, ist jedoch bei der Festlegung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen. Angesichts des entstandenen Aufwands ist die Gerichtsgebühr ungeachtet der Beschwerdeanerkennung auf Fr. 9'000.- anzusetzen. 3. Nach dem Gesagten ist die Sistierung des Verfahrens aufzuheben und das Verfahren fortzusetzen. Sodann ist das Verfahren als durch Anerkennung der Beschwerde erledigt abzuschreiben und die Baubewilligung des Gemeinderats Hüttikon vom 7. Mai 2013 wiederherzustellen. Vereinbarungsgemäss sind die Kostenregelung für das Rekursverfahren unverändert zu belassen, die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren den Beschwerdeführenden je zur Hälfte aufzuerlegen und keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Demgemäss beschliesst die Kammer: 1. Die Sistierung der Beschwerdeverfahren VB.2013.00734/00736 wird aufgehoben und das Verfahren fortgesetzt. 2. Die Verfahren werden als durch Anerkennung der Beschwerden erledigt abgeschrieben. In Streichung von Dispositiv-Ziffer I des Rekursentscheids vom 26. September 2013 wird der Beschluss des Gemeinderats Hüttikon vom 7. Mai 2013 wiederhergestellt. 3. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf 4. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Gegen diesen Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 7. Mitteilung an:… |