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Geschäftsnummer: VB.2013.00741  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 13.01.2014
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 11.03.2014 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Auflage zur Anmeldung beim RAV und Streichung der Minimalen Integrationszulage (MIZ) Eine Anmeldung beim RAV erscheint trotz des Umstands, dass die Beschwerdeführerin selbständig nach einer Stelle Ausschau hält, als sinnvoll und ohne Weiteres zumutbar (E. 3.1). Die Beschwerdegegnerin begründete die Streichung der MIZ mit dem Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin weigere, sich vom RAV bei der Arbeitssuche unterstützen zu lassen. Da die entsprechende Auflage in diesem Punkt rechtmässig ist und die Beschwerdeführerin insofern ohne berechtigenden Grund ein aktives Bemühen um Verbesserung ihrer Situation vermissen lässt, erfolgte die Streichung der MIZ zu Recht (E. 3.2). Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit (E. 4.2.2). Abweisung, soweit Eintreten.
 
Stichworte:
AUFLAGE
AUSSICHTSLOSIGKEIT
MINIMALE INTEGRATIONSZULAGE
RAV
UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP)
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 21 SHG
§ 16 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2013.00741

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 13. Januar 2014

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Gemeinde B,

vertreten durch Sozialkommission B,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A wird von der Gemeinde B mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Entscheid vom 31. Januar 2013 beschloss die Sozialkommission B, den Antrag von A auf Ausrichtung einer Minimalen Integrationszulage (MIZ) abzuweisen (Disp.-Ziff. 1). Sodann forderte sie A auf, sich als Stellensuchende beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) anzumelden und den Auflagen betreffend Ausweitung des Bereichs der avisierten Stellen nachzukommen (Disp.-Ziff. 2) sowie sich bezüglich ihrer Erwerbsfähigkeit fachärztlich untersuchen zu lassen (Disp.-Ziff. 3). Wenn A diesen Anweisungen während mindestens drei Monaten nachkomme, könne anschliessend eine MIZ ausbezahlt werden. Andernfalls müsse sie mit einer Kürzung des Grundbedarfs rechnen (Disp.-Ziff. 4).

II.  

Dagegen erhob A am 12. März bzw. 21. März 2013 (verbesserte Eingabe) Rekurs an den Bezirksrat C und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses der Sozialkommission vom 31. Januar 2013 und die Zusprechung einer MIZ von monatlich Fr. 100.- ab November 2012. Die Sozialkommission sei überdies zu verpflichten, die getätigten Abzüge für die Elektrizitätswerke des Kantons Zürich (EKZ) von Fr. 100.- und im Zusammenhang mit der Miete für den Monat Oktober Fr. 110.40 zurückzuzahlen. Mit Beschluss vom 25. September 2013 hiess der Bezirksrat den Rekurs hinsichtlich des Antrags, die Auflage betreffend Ausweitung des Bereichs der avisierten Stellen aufzuheben, gut. Im Übrigen wies er das Rechtsmittel ab, soweit er darauf eintrat. Verfahrenskosten wurden keine erhoben.

III.  

A gelangte daraufhin am 29. Oktober 2013 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des bezirksrätlichen Beschlusses in Bezug auf ihre Zuweisung an den Zweckverband Soziales Netz des Bezirks C, die Streichung der MIZ von Fr. 100.- für die Monate November 2012 bis Juli 2013 sowie insoweit, als der Bezirksrat Disp.-Ziff. 2 des Beschlusses der Sozialkommission vom 31. Januar 2013 nur hinsichtlich der Ausdehnung des Stellensuchbereichs und nicht auch der Anmeldungspflicht beim RAV aufgehoben hatte. Daneben ersuchte A um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.

Am 8. November 2013 verwies der Bezirksrat auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf Vernehmlassung, ohne einen formellen Antrag zu stellen. Mit Beschwerdeantwort vom 6. Dezember 2013 beantragte die Sozialkommission die Abweisung der Beschwerde. A nahm zu diesen Eingaben am 16. Dezember 2013 Stellung.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Die Beschwerdeführerin beantragt insbesondere die Ausrichtung einer MIZ während neun Monaten im Betrag von insgesamt Fr. 900.-. Da der Streitwert folglich weniger als Fr. 20'000.- beträgt und kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, fällt die Erledigung des Beschwerdeverfahrens in die einzelrichterliche Kompetenz (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).

1.2 Die Zuweisung der Beschwerdeführerin an den Zweckverband war nicht Gegenstand der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 31. Januar 2013 und ist demzufolge auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 52 N. 3, mit Hinweis auf RB 1983 Nr. 5). Sie beruht vielmehr auf einem Beschluss vom 18. April 2013. Auf den Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufhebung der Zuweisung ist daher nicht näher einzugehen und auf die Beschwerde insofern nicht einzutreten. Im Übrigen erhob die Beschwerdeführerin gegen den entsprechenden Beschluss der Beschwerdegegnerin offenbar (ebenfalls) Rekurs. Über den Stand jenes Rechtsmittelverfahrens ist indes weiter nichts bekannt.

Anders als noch mit Rekurs beantragte die Beschwerdeführerin nicht mehr, es seien ihr die Abzüge für die EKZ und die Oktobermiete zurückzuzahlen (vgl. vorn E. II), weswegen dies vorliegend nicht im Streit liegt (vgl. folgende E. 2.2). Dasselbe gilt für die Auflage, sich fachärztlich untersuchen zu lassen, und die angedrohte Kürzung des Grundbedarfs, wozu sich die Beschwerdeführerin desgleichen nicht mehr äusserte. Im Übrigen sind im Juni 2013 offenbar bereits ärztliche Abklärungen vorgenommen worden.

2.  

2.1 Wie den Akten entnommen werden kann, erhielt die Beschwerdeführerin bis und mit Oktober 2012 eine Integrationszulage von Fr. 100.-, während ihr diese seit November 2012 nicht mehr ausgerichtet wird. Die Beschwerdegegnerin begründete dies damit, dass sich die Beschwerdeführerin entgegen wiederholten Aufforderungen geweigert habe, sich beim RAV anzumelden. Die Streichung der MIZ aus dem Budget der Beschwerdeführerin kommt somit einer Sanktion in Form einer Leistungskürzung gleich. Leistungskürzungen sind mittels einer beschwerdefähigen Verfügung anzuordnen (vgl. Kap. A.8.2 der Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien]). Weshalb die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22. Dezember 2012 erst auf die Möglichkeit hinwies, eine beschwerdefähige Verfügung zu verlangen, und nicht sogleich eine anfechtbare Verfügung erliess, ist nicht klar. Jedenfalls ersuchte die Beschwerdeführerin in der Folge mit Eingabe vom 15. Januar 2013 um eine solche Verfügung. Die daraufhin in Disp.-Ziff. 1 des Beschlusses vom 31. Januar 2013 gewählte Formulierung, dem "Antrag" auf Ausrichtung einer MIZ werde nicht entsprochen, ist demzufolge nicht korrekt und hätte vielmehr dahingehend lauten müssen, dass der Beschwerdeführerin ab November 2012 keine MIZ mehr ausbezahlt werde. Da der Beschwerdeführerin durch das Vorgehen der Beschwerdegegnerin in diesem Fall letztlich kein Nachteil erwuchs, erübrigen sich jedoch weitere Erwägungen hierzu.

2.2 Die Beschwerdeführerin machte in der Rekursschrift geltend, ihr seien von der Beschwerdegegnerin zu Unrecht Fr. 110.40 pro Monat sowie Fr. 25.- für die EKZ abgezogen worden. Aus der Rekursantwort ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin die Umzugsrechnung von Fr. 1'195.- mit der irrtümlich ausbezahlten Oktobermiete von Fr. 1'435.- verrechnet und danach unter Berücksichtigung des vom Lebensunterhalt einbehaltenen Betrags am 17. April 2013 der Beschwerdeführerin die Differenz von Fr. 312.- überwiesen hatte. Die Beschwerdeführerin stellte diese Ausführungen in ihrer Rekursreplik nicht infrage. Hinsichtlich des Abzugs von Fr. 25.- für die EKZ lässt sich dem Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 22. Dezember 2012 entnehmen, dass die Hälfte bzw. Fr. 25.- des zu Unrecht erfolgten Abzugs im Januar 2013 auf das Konto der Beschwerdeführerin überwiesen wurden. Inwiefern dieses Vorgehen unkorrekt gewesen wäre, wird von der Beschwerdeführerin in der Rekursschrift nicht substanziiert vorgebracht. Die offenbar fehlerhaften Abzüge für den Lebensunterhalt im Zusammenhang mit der Oktobermiete und die EKZ sind damit aufgrund der Rückvergütungen seitens der Beschwerdegegnerin wieder ausgeglichen worden. Der Schluss der Vorinstanz, insofern auf den Rekurs nicht einzutreten, ist damit im Ergebnis nicht zu beanstanden. Wie erwähnt (vorn E. 1.2), äusserte sich die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift hierzu im Übrigen nicht mehr.

3.  

Zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Auflage an die Beschwerdeführerin, sich beim RAV anzumelden, sowie der Streichung der MIZ (vgl. vorn E. 1.2).

3.1 Gemäss § 21 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) darf die wirtschaftliche Hilfe mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern.

Das RAV ist bei der Arbeitssuche behilflich. Eine Anmeldung erscheint trotz des Umstands, dass die Beschwerdeführerin selbständig nach einer Stelle Ausschau hält, als sinnvoll und ohne Weiteres zumutbar. Besondere Gründe, die das Gegenteil nahelegen würden, sind nicht ersichtlich. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass sich die Unterstützung durch das RAV früher nicht als erfolgreich erwiesen haben sollte, wie dies die Beschwerdeführerin vorbrachte. Dass die nicht infrage zu stellenden gesundheitlichen Probleme einer Anmeldung beim RAV entgegenstünden, ist nicht anzunehmen und wurde von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Entgegen ihrer Ansicht steht die Anmeldung zudem nicht im Widerspruch zu der – von der Vorinstanz als unverhältnismässig beurteilten – Auflage, den Stellensuchbereich auszuweiten, bzw. ist die Anmeldung auch ohne diese aufgehobene Auflage zweckmässig. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt somit als unbegründet.

3.2 Eine Integrationszulage (IZU) wird nicht erwerbstätigen Personen gewährt, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und sich besonders um ihre soziale und/oder berufliche Integration sowie um diejenige von Menschen in ihrer Umgebung bemühen. Über die IZU sollen berufliche Qualifizierung, Schulung und Ausbildung, gemeinnützige oder nachbarschaftliche Tätigkeit sowie die Pflege von Angehörigen finanziell honoriert und gefördert werden. Die IZU beträgt je nach der erbrachten Leistung und ihrer Bedeutung für den Integrationsprozess zwischen Fr. 100.- und Fr. 300.- pro Person und Monat. Ihre Ausrichtung liegt weitgehend im Ermessen der Sozialhilfebehörden (VGr, 27. April 2012, VB.2012.00146, E. 3.2, mit Hinweisen; SKOS-Richtlinien, Kap. C.2). Eine MIZ von Fr. 100.- pro Monat wird demgegenüber Menschen ausgerichtet, die sich um die Verbesserung ihrer Situation bemühen, aus gesundheitlichen Gründen aber nicht imstande bzw. infolge mangelnder Angebote nicht in der Lage sind, eine besondere Integrationsleistung zu erbringen. Bei ihnen soll über diese finanzielle Anerkennung jene Ungerechtigkeit gemildert oder kompensiert werden, die dadurch entstehen würde, dass die Betroffenen ohne Zulage gleich behandelt würden wie passive Hilfesuchende, die sich nicht besonders um die Verbesserung ihrer Situation bemühen. Ein aktives Bemühen um Verbesserung der Situation kann dabei etwa darin liegen, dass die betroffene Person eine Therapie oder eine spezialisierte Beratung in Anspruch nimmt. Die Ausrichtung ist somit wesentlich vom Verhalten der unterstützten Person abhängig. Fehlen entsprechende Bemühungen (auch aus krankheitsbedingten Gründen), wird keine MIZ ausgezahlt (Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Kantons Zürich, Kap. 8.2.02 Ziff. 3, 31. Januar 2013). Auch die Gewährung einer MIZ liegt weitgehend im Ermessen der Sozialbehörde, weshalb das Verwaltungsgericht nur korrigierend eingreift, wenn eine fehlerhafte Ausübung des Ermessens oder eine unrichtige bzw. ungenügende Feststellung des Sachverhalts vorliegt (VGr, 25. Januar 2011, VB.2010.00691, E. 4.1, mit Hinweisen; SKOS-Richtlinien, Kap. C.3; § 50 VRG).

Die Beschwerdegegnerin begründete die Streichung der MIZ mit dem Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin weigere, sich vom RAV bei der Arbeitssuche unterstützen zu lassen. Da die entsprechende Auflage in diesem Punkt rechtmässig ist (vorn E. 3.1) und die Beschwerdeführerin insofern ohne berechtigenden Grund ein aktives Bemühen um Verbesserung ihrer Situation vermissen lässt, ist der Schluss der Vorinstanz, die Beschwerdegegnerin habe die MIZ zu Recht gestrichen bzw. ihr Ermessen diesbezüglich nicht überschritten, nicht zu beanstanden. Der Entscheid, der Beschwerdeführerin seit August 2013 wieder eine MIZ auszuzahlen, obwohl offenbar noch immer keine Anmeldung beim RAV erfolgte, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern, liegt dieser doch ebenso im Ermessen der Beschwerdegegnerin. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann daraus jedenfalls nicht geschlossen werden, die Anmeldung beim RAV habe einzig die Ausweitung des Stellensuchbereichs bezweckt und sei davon abhängig. Die Beschwerde ist damit insofern ebenfalls unbegründet.

4.  

4.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Aufgrund ihrer angespannten finanziellen Situation sind sie massvoll zu bemessen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 10). Parteientschädigungen wurden keine beantragt.

4.2 Zu prüfen bleibt das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung.

4.2.1 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob ein Selbstzahler, der über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung und Abwägung der Aussichten zu einem Verfahren entschliessen würde oder davon Abstand nähme. Der Private soll ein Verfahren, das er auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil es ihn nichts kostet. Dagegen gilt ein Begehren als aussichtsreich, wenn sich die Aussichten auf Gutheissung oder auf Abweisung ungefähr die Waage halten oder nur geringfügig differieren (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 31 f.).

4.2.2 In Anbetracht ihrer wirtschaftlichen Bedürftigkeit ist von der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Das vorliegende Verfahren erweist sich jedoch unter Verweis auf die vorgängigen Erwägungen als aussichtslos, zumal sich die Beschwerdeschrift nicht eingehend mit dem sorgfältig begründeten Rekursentscheid auseinandersetzt und zu einem grossen Teil nicht zum Streitgegenstand gehörende Ausführungen enthält (vgl. vorn E. 1.2). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist daher abzuweisen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    300.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellkosten,
Fr.    420.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.    Mitteilung an:…