{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "21.08.2014", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2013-00748_21-08-2014.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=214427&W10_KEY=4467105&nTrefferzeile=36&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "df4118ce24a04ef3f62f26bd9eabe8d3"}, "Num": [" VB.2013.00748"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 14..2.21.0  VB.2013.00748"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 14..2.21.0  VB.2013.00748"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 14..2.21.0  VB.2013.00748"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gestaltungsplan | Kantonaler Gestaltungsplan \"Uto Kulm\" (\u00dcetliberg). [Ausgangslage: 2010 schied der Z\u00fcrcher Kantonsrat im Gipfelbereich des \u00dcetlibergs ein Erholungsgebiet von kantonaler Bedeutung aus. Gest\u00fctzt darauf setzte die Baudirektion 2012 den kantonalen Gestaltungsplan Uto Kulm fest. Mehrere dagegen gerichtete Rekurse von Natur- und Heimatschutzverb\u00e4nden hiess der Regierungsrat 2013 teilweise gut und wies die Sache zur \u00dcberarbeitung des Gestaltungsplans an die Baudirektion zur\u00fcck. Gegen diesen R\u00fcckweisungsentscheid erhoben die Hotel Uto Kulm AG und zwei Heimatschutzverb\u00e4nde Beschwerde beim Verwaltungsgericht.]  Legitimation: Die Hotel Uto Kulm AG und die beiden Heimatschutzverb\u00e4nde sind beschwerdeberechtigt (E. 2). Anfechtungsobjekt: Der angefochtene R\u00fcckweisungsentscheid stellt - aus Gr\u00fcnden der Prozess\u00f6konomie - ein zul\u00e4ssiges Beschwerdeobjekt dar. Die Heimatschutzverb\u00e4nde k\u00f6nnen die umstrittene Richtplan\u00e4nderung allerdings nicht direkt anfechten, sondern lediglich eine akzessorische \u00dcberpr\u00fcfung verlangen (E. 3).  Kognition: Der Regierungsrat durfte (im Rekursverfahren) sein eigenes Ermessen uneingeschr\u00e4nkt an die Stelle desjenigen der Baudirektion setzen. Demgegen\u00fcber muss sich das Verwaltungsgericht (im Beschwerdeverfahren) darauf beschr\u00e4nken, den Rekursentscheid des Regierungsrats auf eigentliche Rechtsfehler hin zu \u00fcberpr\u00fcfen (E. 4).  Richtplan: Die kantonsr\u00e4tliche Ausscheidung eines Erholungsgebiets auf dem \u00dcetliberg war rechtm\u00e4ssig. Die Richtplan\u00e4nderung erm\u00f6glicht eine sinnvolle Koordination der involvierten Nutzungs- und Schutzinteressen (Naherholung, Tourismus, Gastgewerbe, Naturschutz). Betroffen ist eine relativ kleine Fl\u00e4che des im Eigentum der Hotel Uto Kulm AG stehenden \u00dcetliberggipfels, wo enge Platzverh\u00e4ltnisse herrschen und wo - auch k\u00fcnftig - mit einem hohen Besucheraufkommen zu rechnen ist (E. 5.5)  Kleinbauzone: Der Gestaltungsplan Uto Kulm erm\u00f6glicht eine Ausdehnung der gastronomisch nutzbaren Fl\u00e4che auf dem \u00dcetliberg um 20 % (seit 2002), denn er siehtdie Legalisierung der 2002 bis 2006 illegal erstellten Bauten sowie weitere Nutzungen (Kiosk etc.) vor. Die Frage, ob die vorgesehenen Nutzungserweiterungen als Umgehung der Vorschriften \u00fcber Bauten ausserhalb der Bauzonen zu erachten sind (unzul\u00e4ssige Kleinbauzone), machte der Regierungsrat zu Recht von einer die einzelnen Gestaltungsplanbestimmungen betreffenden Interessensabw\u00e4gung abh\u00e4ngig (E. 6.4). \rNachtr\u00e4gliche Baubewilligung: Die Interessenabw\u00e4gung, die zur Beurteilung des zul\u00e4ssigen Baubereichs auf dem \u00dcetliberggipfel erforderlich ist, muss - entgegen der Auffassung der Hotel Uto Kulm AG - auf Gestaltungsplanebene erfolgen und nicht erst im nachtr\u00e4glichen Baubewilligungsverfahren (E. 7.2). \rNaturschutz: Aufgrund eines 2008 erstellten Gutachtens der Eidgen\u00f6ssischen Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) ist davon auszugehen, dass der im Gestaltungsplan Uto Kulm vorgesehene Baubereich zur Folge hat, dass das BLN-Objekt Nr. 1306 (Albiskette-Reppischtal) auf naturschutzrechtlich verp\u00f6nte Weise beeintr\u00e4chtigt wird (E. 8.4). \rWaldgesetz: Der im Gestaltungsplan Uto Kulm vorgesehene Baubereich, der 0 bis 2 Meter an den Wald heranreicht, verst\u00f6sst gegen waldrechtliche Abstandsvorschriften (E. 9.7). \rTurmbeleuchtung: Die Hotel Uto Kulm AG, die Gemeinde Stallikon, die Stadt Z\u00fcrich und der Kanton Z\u00fcrich haben in einem Nutzungsvertrag vorgesehen, dass der Aussichtsturm auf dem \u00dcetliberg als \"Landmark\" (mit Fernwirkung) beleuchtet werden soll. Der Regierungsrat beanstandete zu Recht, dass eine solche Beleuchtung im Gestaltungsplan selber festgehalten sein m\u00fcsste (E. 10.3). \rFahrtenkontingent: Die Kontrolle der Einhaltung des Kontingents von j\u00e4hrlich 4000 Fahrten auf den \u00dcetliberg betrifft eine auch in der \u00d6ffentlichkeit heftig umstrittene Frage. Dies rechtfertigt eine dauerhaft verbindliche Regelung auf Ebene des Gestaltungsplans; eine bloss zwischen den Nutzungsvertragsparteien geltende Regelung gen\u00fcgt nicht (E. 11.3). \rHelikopterfl\u00fcge: Der Gestaltungsplan Uto Kulm sie"}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:39:59", "Checksum": "fb76d6fa0cf7a2265a4c4e67c228ba2a"}