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Geschäftsnummer: VB.2013.00753  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 08.01.2014
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Rekurs gegen den Schluss des Gemeinderats vom 18.12.2012


[Ungültigerklärung einer Initiative] In Gemeinden mit ordentlicher Gemeindeorganisation (Gemeinden mit Gemeindeversammlung) kann jeder Stimmberechtigte eine Initiative betreffend einen in die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung fallenden Gegenstand einreichen. Gemeint sind damit alle Gegenstände, über welche die Stimmberechtigten zu entscheiden haben, sei es in der Gemeindeversammlung oder an der Urne (E. 2.1). In politischen Gemeinden mit ordentlicher Gemeindeorganisation hat der Gemeinderat zu überprüfen, ob die Initiative von mindestens einer stimmberechtigten Person unterzeichnet wurde, sie rechtmässig und die Gemeindeversammlung für die Behandlung des Gegenstands zuständig ist, wobei ein negatives Prüfungsergebnis bzw. eine allfällige Ungültigerklärung der Initiative in einem begründeten Beschluss festzuhalten ist (E. 2.2). Die umstrittene Initiative will erreichen, dass die Linienführung eines Weges auf einem einzelnen Grundstück nicht in einer genau bestimmten Art geändert wird, und richtet sich gegen einen Beschluss des Gemeinderats, in welchem der umstrittenen Wegverlegung in Abänderung eines auf dem mittelbar streitbetroffenen Grundstück lastenden Dienstbarkeit (Wegrecht) zu Gunsten der Gemeinde zugestimmt wurde (E. 4.3). Die Initiative will einen genau bestimmten behördlichen Rechtsanwendungsakt (nämlich die beschlossene Wegverlegung) und damit einen Einzelakt der Exekutive verhindern bzw. nachträglich faktisch ausser Kraft setzen, weshalb sie einen unzulässigen Gegenstand hat. Zudem zielt sie darauf ab, die Kompetenzordnung des Planungs- und Baugesetzes ausser Kraft zu setzen, weshalb sie gegen übergeordnetes Recht verstösst. Abweisung.
 
Stichworte:
INITIATIVE
UNGÜLTIGERKLÄRUNG
Rechtsnormen:
§ 50 GemeindeG
§ 50a GemeindeG
§ 16 Abs. II PBG
§ 318 PBG
§ 13 Abs. IV VRG
§ 17 Abs. II lit. b VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

 

VB.2013.00753

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 8. Januar 2014

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin Eva Heierle.  

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    B,

 

3.    C,

 

alle vertreten durch RA D,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Gemeinderat Langnau am Albis, vertreten durch RA F,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Ungültigerklärung einer Initiative,

hat sich ergeben:

I.  

Am 8. November 2012 reichten A, B und C beim Gemeinderat Langnau am Albis ein Initiativbegehren mit folgendem Wortlaut ein:

" Die Linienführung der G-Strasse gemäss dem geltenden Verkehrsplan (Richtplan) im Abschnitt zwischen der H-Strasse und der I-Strasse auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 (G-Strasse 02) wird nicht gemäss dem Situationsplan 1:500 ,Mietwohnungen Jʼ, Plan Nr. 03, vom 29. April 2011 geändert und der Weg nicht von einer Breite von 3 m bis 7 m auf eine solche von 2 m verschmälert (siehe Plan im Anhang 1)."

 

Mit Beschluss vom 18. Dezember 2012 erklärte der Gemeinderat die Initiative für ungültig.

II.  

Der Bezirksrat Horgen wies einen dagegen am 9. Januar 2013 erhobenen Rekurs mit Beschluss vom 25. Oktober 2013 ab (Dispositiv-Ziff. I) und auferlegte A, B und C die Kosten des Rekursverfahrens unter solidarischer Haftung je zu einem Drittel (Dispositiv-Ziff. II).

III.  

Am 6. November 2013 liessen A, B und C dagegen Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und folgende Anträge stellen :

" 1.      Es sei der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zum Neuentscheid zurückzuweisen.

   2.      Eventuell seien der angefochtene Beschluss wie auch der Beschluss des Gemeinderates Langnau am Albis […] vom 18. Dezember 2012 aufzuheben und der Gemeinderat anzuweisen, die Initiative […] der nächsten Gemeindeversammlung vorzulegen.

   3.      Unabhängig vom Verfahrensausgang sei Dispositiv-Ziffer II des angefochtenen Beschlusses aufzuheben, womit den Beschwerdeführern die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens auferlegt wurden.

   4.      Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gegenpartei."

Der Bezirksrat Horgen gab am 15. November 2013 unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids Verzicht auf Vernehmlassung bekannt. Der Gemeinderat Langnau am Albis beantragte gleichentags die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Entschädigungsfolgen zu Lasten von A, B und C. Diese hielten mit Eingabe vom 29. November 2013 an den Beschwerdeanträgen fest. Der Gemeinderat nahm dazu am 4. Dezember 2013 Stellung.

 

Die Kammer erwägt:

 

1.  

Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). In Stimmrechtssachen der Gemeinde steht gemäss §§ 41–44 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 ff. sowie § 19b Abs. 2 lit. c VRG und § 151a Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 (GG, LS 131.1) gegen Rekursentscheide des Bezirksrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde offen. Der Beschwerde in Stimmrechtssachen unterliegen unter anderem Entscheide betreffend die Ungültigerklärung von Initiativen. Die Beschwerdeführenden, deren Initiative vom Gemeinderat Langnau am Albis für ungültig erklärt wurde, sind Stimmberechtigte der betreffenden Gemeinde und als solche zur Beschwerde legitimiert (§ 49 in Verbindung mit § 21a lit. a VRG).

Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Gemäss Art. 86 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV, LS 101) regelt das Gesetz die Volksrechte in der Gemeinde, wobei es insbesondere ein Initiativrecht, ein Referendumsrecht und ein Anfragerecht vorsieht. Die betreffenden Bestimmungen zum Initiativrecht finden sich für Gemeinden mit ordentlicher Gemeindeorganisation (Gemeinden mit Gemeindeversammlung) in den §§ 50–50c GG. Gemäss § 50 Abs. 1 GG kann jeder Stimmberechtigte über einen in die Befugnis der Gemeindeversammlung fallenden Gegenstand eine Initiative stellen. Gemeint sind damit alle Gegenstände, über welche die Stimmberechtigten zu entscheiden haben, sei es in der Gemeindeversammlung oder an der Urne (Verein Zürcher Gemeindeschreiber und Verwaltungsfachleute [Hrsg.], Ergänzungsband Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, Zürich 2011 [im Folgenden: Ergänzungsband GG-Kommentar], § 50 N. 3.1; Tobias Jaag in: Isabelle Häner/Markus Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, Zürich etc. 2007, Art. 86 N. 10). Die Initiative gemäss § 50 GG kann Verfassungs- (Änderung der Gemeindeordnung), Rechtsetzungs- oder Verwaltungsinitiative sein (Hans Rudolf Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. A., Wädenswil 2000, § 50 N. 3 Ingress), das heisst, sich auf generell-abstrakte Akte (kommunale Erlasse) wie auch auf Beschlüsse individuell-konkreter Natur im Zuständigkeitsbereich der Gemeindeversammlung (bzw. der Stimmbürger an der Urne) beziehen (zur Missverständlichkeit des Begriffs der Verwaltungsinitiative, welcher sich gerade nicht auf Einzelakte der Verwaltung, sondern auf solche der Legislativorgane bezieht, Pierre Tschannen, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 3. A., Bern 2011, § 50 Rz. 12).

2.2 In Gemeinden mit ordentlicher Gemeindeorganisation obliegt die Prüfung der Initiative der Gemeindevorsteherschaft (§ 50a GG), das heisst bei politischen Gemeinden dem Gemeinderat (vgl. § 73 GG). Dieser hat zu prüfen, ob die Initiative (a) mindestens von einer stimmberechtigten Person unterstützt wird, (b) sie rechtmässig und (c) die Gemeindeversammlung für die Behandlung des Gegenstandes zuständig ist (§ 50a Abs. 1 GG), wobei ein negatives Prüfungsergebnis bzw. eine allfällige Ungültigerklärung der Initiative in einem begründeten Beschluss festzuhalten ist (vgl. § 50a Abs. 2 GG). Das Kriterium der Rechtmässigkeit einer kommunalen Initiative ist anhand der für das kantonale Initiativrecht vorgesehenen (materiellen) Schranken zu beurteilen (vgl. § 50c GG; ferner Ergänzungsband GG-Kommentar, § 50c N. 1.4 und 2). Danach ist eine Initiative gültig, wenn sie die Einheit der Materie wahrt, nicht gegen übergeordnetes Recht verstösst und nicht offensichtlich undurchführbar ist (Art. 28 Abs. 1 KV in Verbindung mit § 121 Abs. 1 des Gesetzes über die politischen Rechte vom 1. September 2003 [LS 161]). Die Voraussetzung der Zuständigkeit der Gemeindeversammlung (oder der Stimmbürger an der Urne) beurteilt sich anhand des übergeordneten Rechts sowie der Gemeindeordnung (Ergänzungsband GG-Kommentar, § 50a N. 3.1). Diese zusätzliche Schranke soll verhindern, dass mit dem Initiativrecht die Gewaltenteilung bzw. die Kompetenzverteilung zwischen den verschiedenen Gemeindeorganen unterlaufen wird (Thalmann, § 50 N. 3.2).

3.  

3.1 Der Beschwerdegegner begründete die Ungültigkeit der streitigen Initiative im Wesentlichen damit, dass ihr Gegenstand nicht ein Geschäft betreffe, welches in die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung falle. Zwar sei in der Gemeinde Langnau am Albis die Gemeindeversammlung für die Anpassung des Richtplans zuständig. Mit der Initiative werde aber nicht eine in die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung fallende Anpassung des Richtplans verlangt, sondern es werde beantragt, den Richtplan in einer bestimmten Weise auszulegen. Es werde eine parzellenscharfe, ganz genaue Befolgung des Richtplans zum Gegenstand der Initiative gemacht. Die Auslegung des kommunalen Richtplans in der von der Initiative verlangten strikten Art könne nicht Gegenstand eines Gemeindeversammlungsbeschlusses sein, weshalb die Initiative für ungültig zu erklären sei. Zudem sei zu beachten, dass sich die Initianten seit Jahren gegen ein auf dem Nachbargrundstück geplantes Bauvorhaben zur Wehr setzten und auch die Initiative darauf abziele, auf diesem ein Bauvorhaben zu verhindern. Es solle verhindert werden, dass ein zusammenhängender Bau entstehe und es werde unter dem Vorwand der Erhaltung der Bebauungsstruktur verlangt, das geplante Gebäude in zwei kleinere Bauten aufzuteilen. Die Initiative werde daher missbräuchlich zur Verhinderung eines Bauvorhabens eingereicht und sei auch aus diesem Grund ungültig.

3.2 Die Vorinstanz erwägt, für den Erlass und die Änderung des kommunalen Richtplans sei gemäss § 32 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG, LS 700.1) und Art. 14 Ziff. 1 der Gemeindeordnung der Gemeinde Langnau am Albis vom 8. Februar 2004 (GO) die Gemeindeversammlung kompetent. Zuständig für die Einhaltung des übergeordneten Richtplans gemäss § 16 Abs. 1 PBG sei im Rahmen der untergeordneten Planung und des baurechtlichen Verfahrens die örtliche zuständige Behörde, also die Bau- und Werkkommission sowie subsidiär der Gemeinderat. Die Zuständigkeit für zulässige Abweichungen gemäss § 16 Abs. 2 PBG im Baubewilligungsverfahren liege ebenfalls bei der für diese Stufe der Planung zuständigen Behörde. Die Zulässigkeit der Abweichung vom Richtplan gemäss § 16 Abs. 2 PBG lasse sich im baurechtlichen Verfahren gerichtlich überprüfen. Im konkreten Fall sei sowohl vom Baurekursgericht als auch vom Verwaltungsgericht bereits erkannt worden, dass die vom Gemeinderat genehmigten Abweichungen vom Richtplan, welche mit der Initiative untersagt werden sollten, den Anforderungen von § 16 Abs. 2 PBG genügten und dafür keine Änderung des Richtplans nötig sei. Die Initiative wolle dem Gemeinderat die Zuständigkeit in dieser Frage nachträglich entziehen; sie verstosse gegen übergeordnetes Recht, da sie in die Kompetenzordnung des Planungs- und Baugesetzes eingreifen wolle.

4.  

4.1 Die Beschwerdeführenden machen zunächst geltend, die Vorinstanz sei auf die von den Beschwerdeführenden im Rekursverfahren vorgebrachten Argumente überhaupt nicht eingegangen. Zentrales Thema der Rekurseingabe sei gewesen, ob die Gemeindelegislative den Spielraum der Exekutive bei der Konkretisierung des Richtplans im Einzelfall extensiver oder auch restriktiver definieren oder sogar gänzlich ausschliessen dürfe. Zentraler Streitpunkt sei daher, welche Instanz kompetent sei zu bestimmen, was als "untergeordnet" im Sinn von § 16 Abs. 2 PBG zu gelten habe. Die Vorinstanz wie auch der Beschwerdegegner setzten einfach voraus, dass sämtliche Vorgaben des Verkehrsrichtplans zwingend einen Anordnungsspielraum zugunsten des Exekutivorgans beinhalteten und dass dieser Anordnungsspielraum ausserdem, auch was seine Ausmasse betreffe, vorgegeben und der Disposition jener Instanz entzogen sei, die den Verkehrsrichtplan festsetze. Dabei habe sich die Rekurseingabe in zentraler Weise genau gegen diese Annahme gewendet. Die Beschwerdeführenden rügen in diesem Zusammenhang eine Verletzung der Begründungspflicht bzw. des Anspruchs auf rechtliches Gehör und beantragen die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Die geltend gemachten Rügen erweisen sich indes – wie nachfolgend zu zeigen ist – als unbegründet.

4.2 Der Gehörsanspruch nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (vgl. zum Ganzen BGE 136 I 229 E. 5.2, 134 I 83 E. 4.1, 126 I 97 E. 2b; ausführlich zur Begründungspflicht Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 402 ff. mit zahlreichen Hinweisen).

4.3 Die umstrittene Initiative will erreichen, dass die Linienführung der G-Strasse auf einem einzelnen Grundstück (Kat.-Nr. 01; G-Strasse 02) nicht gemäss dem Situationsplan vom 29. April 2011 geändert und nicht auf eine Breite von 2 Metern verschmälert wird. Damit richtet sich die Initiative gegen einen Beschluss des Beschwerdegegners vom 23. August 2011, in dem der umstrittenen Wegverlegung in Abänderung einer auf dem streitbetroffenen Grundstück lastenden Dienstbarkeit zu Gunsten der Gemeinde Langnau am Albis zugestimmt wird (vgl. VGr, 5. Dezember 2012, VB.2012.00445, E. 3.3). Sie verlangt, dass im Bereich eines einzelnen Grundstücks von der im Verkehrsplan festgelegten Linienführung der G-Strasse in einer genau bestimmten Art und Weise nicht abgewichen werden dürfe.

Nach dem klaren Wortlaut der Initiative soll ihr Ziel indessen nicht mittels einer Änderung bzw. Präzisierung des Verkehrsplans erreicht werden. Auch aus der Begründung der Initiative ergibt sich nichts anderes. Die Initiative zielt vielmehr darauf ab, der rechtsanwendenden Behörde eine klar bezeichnete Abweichung vom Verkehrsplan auf einem einzelnen Grundstück zu untersagen. Die Initiative will damit verhindern, dass in Anwendung von § 16 Abs. 2 PBG auf klar bestimmte Weise und im Fall eines einzelnen Grundstücks vom Verkehrsplan abgewichen wird. Zur Frage, welche Behörde kompetent sei zu bestimmen, welche Abweichungen von einem Richtplan als "untergeordnet" im Sinn des § 16 Abs. 2 PBG, hat die Vorinstanz ausdrücklich und mit hinreichender Begründungsdichte festgehalten, es sei Sache der kommunalen Bau- und Werkkommission sowie subsidiär des Beschwerdegegners, über die Zulässigkeit von Abweichungen vom Richtplan gemäss § 16 Abs. 2 PBG zu befinden; sodann lasse sich die Frage im baurechtlichen Verfahren gerichtlich überprüfen. Von einer mangelhaften Auseinandersetzung mit dem rekurrentischen Vorbringen bzw. von unzureichender Begründung des vorinstanzlichen Entscheids kann damit keine Rede sein.

5.  

5.1 Mit Bezug auf die Unzulässigkeit der umstrittenen Initiative kann zunächst auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).

Gemäss § 318 PBG entscheidet die örtliche Baubehörde über Baugesuche, soweit durch Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens kann die Baubehörde gestützt auf § 16 Abs. 2 PBG vom Richtplan abweichen, soweit die Abweichungen sachlich gerechtfertigt und untergeordneter Natur sind.

Die Initiative will einen genau bestimmten behördlichen Rechtsanwendungsakt (nämlich die Wegverlegung gemäss dem Beschluss des Beschwerdegegners vom 23. August 2011) – und damit einen Einzelakt der Exekutive – verhindern bzw. nachträglich faktisch ausser Kraft setzen. Sie hat daher einen unzulässigen Gegenstand, weshalb der Beschwerdegegner die Initiative bereits aus diesem Grund zu Recht für ungültig erklärt hat (vgl. Andreas Hohl, Probleme des Initiativrechts auf dem Gebiet des Baurechts und der Raumplanung, Zürich 1989, S. 88; ferner Thalmann, § 50 N. 3.2). Zudem zielt die Initiative darauf ab, die Kompetenzordnung des Planungs- und Baugesetzes faktisch ausser Kraft zu setzen, weshalb sie gegen übergeordnetes Recht verstösst.

5.2 Ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen: Wie dargelegt, zielt die umstrittene Initiative nicht auf eine Änderung des Verkehrsplans. Entgegen dem diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführenden braucht somit die Frage, ob die kommunale Legislative bei der Festsetzung bzw. Änderung des Verkehrsplans die Anwendbarkeit des § 16 Abs. 2 PBG für ein einzelnes Grundstück ausschliessen oder inhaltlich beschränken könne, vorliegend nicht entschieden zu werden.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet einzig die Frage der Gültigkeit der umstrittenen Initiative. Soweit die Beschwerdeführenden sinngemäss geltend machen, der mit der Initiative bekämpfte Beschluss des Gemeinderats vom 23. August 2011 verletze Art. 17 GO bzw. lasse eine grobkörnigere Bebauung des Grundstücks Kat.-Nr. 01 zu, worin eine nutzungsplanerische Komponente zu erblicken sei, hätten sie dies im entsprechenden gegen den Beschluss vom 23. August 2011 gerichteten Verfahren vorbringen müssen und sind damit von vornherein nicht zu hören.

Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob die mit der Initiative bekämpfte Verlegung und Verengung der G-Strasse auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 und die damit verbundene Abweichung vom Verkehrsplan zulässig sei, im – vorgesehenen – baurechtlichen Verfahren geklärt wurde. Der entsprechende Beschluss des Beschwerdegegners vom 23. August 2011 wurde von den zuständigen Instanzen überprüft. Das Verwaltungsgericht hat dazu im Verfahren VB.2012.00445 erwogen, die umstrittene Abweichung vom Verkehrsplan sei "offensichtlich untergeordneter Natur" und die vom Gemeinderat und von der Vorinstanz vorgenommene Interessenabwägung erweise sich als "sachgerecht" und sei "auf jeden Fall nicht rechtsverletztend" (E. 3.3). Eine gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht mit Urteil vom 28. Oktober 2013 abgewiesen (BGr, 1C_120/2013).

6.  

Gemäss § 13 Abs. 4 VRG werden in Stimmrechtssachen Verfahrenskosten erhoben, wenn das Rechtsmittel offensichtlich aussichtslos ist. Als offensichtlich aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner erscheinen als jene auf Abweisung, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 32). Die Erfolgsaussichten eines Begehrens sind im Zeitpunkt von dessen Einreichung zu beurteilen (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 16 N. 34 mit Hinweisen). Die Vorinstanz erwägt, zum Zeitpunkt der Einreichung des Rekurses sei den Rekurrenten (und heutigen Beschwerdeführenden) das Urteil VB.2012.00445 des Verwaltungsgerichts vom 5. Dezember 2012 bereits bekannt gewesen. Die Rekurrenten hätten somit gewusst, dass die mittels Initiative bekämpfte Abweichung vom Richtplan inklusive der Zuständigkeit des Gemeinderats gemäss § 16 Abs. 2 PBG als zulässig beurteilt worden sei. Da die Initiative genau die Anwendung von § 16 Abs. 2 PBG auf der fraglichen Parzelle verhindern wolle, was gegen höheres Recht verstosse, hätten die Rekurrenten also bereits zum Zeitpunkt der Rekurseinreichung erkennen können, dass ein Rekurs gegen die Ungültigkeitserklärung der Initiative offensichtlich aussichtslos sei. Insoweit gilt es zu berücksichtigen, dass mit Bezug auf das genannte Urteil des Verwaltungsgerichts im Zeitpunkt der Rekurserhebung die Frist zur Erhebung einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht lief und eine solche in der Folge auch eingereicht wurde. Aus dem Urteil des Bundesgerichts vom 28. Oktober 2013 geht indes hervor, dass vor Bundesgericht einzig die Frage der ausreichenden Koordination gemäss den bundesrechtlichen Bestimmungen umstritten war, die formelle und inhaltliche Rechtmässigkeit der Wegumlegung in der Beschwerde im Übrigen nicht mehr in Frage gestellt wurde bzw. dass diesbezügliche Vorbringen sich auf das kantonale Strassengesetz vom 27. September 1981 (und somit nicht auf das im Rekursverfahren thematisierte kantonale Planungs- und Baugesetz) stützten (1C_120/2013, E. 2 und 3.3). Sodann räumen die Beschwerdeführenden selber ein, dass bereits der Beschwerdegegner seinen Beschluss vom 18. Dezember 2012 im Wesentlichen damit begründet habe, eine Initiative dürfe nur zum Gegenstand haben, was in die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung falle. Des Weiteren hat bereits der Beschwerdegegner wie dargelegt erwogen, die Auslegung des kommunalen Richtplans in der von der Initiative verlangten strikten Art und Weise könne nicht Gegenstand eines Gemeindeversammlungsbeschlusses sein. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Rekurs als offensichtlich aussichtslos beurteilt und den Rekurrenten und heutigen Beschwerdeführenden in Anwendung von § 13 Abs. 4 VRG die Kosten des Rekursverfahrens auferlegt.

7.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

8.  

Die vorliegende Beschwerde erweist sich angesichts des unzulässigen Gegenstands der umstrittenen Initiative als offensichtlich aussichtslos, weshalb die Kosten des Beschwerdeverfahrens den unterliegenden Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je zu einem Drittel aufzuerlegen sind; eine Parteientschädigung kann ihnen nicht zugesprochen werden (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 4 und § 14 sowie § 17 Abs. 2 VRG; vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 14 N. 3). Aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit ihrer Beschwerde sind sie zudem zu verpflichten, dem obsiegenden Beschwerdegegner eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. b VRG).

 

 

Demgemäss erkennt die Kammer:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    180.--     Zustellkosten,
Fr. 2'180.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je zu einem Drittel auferlegt.

4.    Die Beschwerdeführenden werden verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:…