{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2014-01-08", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2013-00753_2014-01-08.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=213667&W10_KEY=13823254&nTrefferzeile=63&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "dd4358c5e505f7992e9f2786ff344e10"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2013.00753"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 08.01.2014  VB.2013.00753"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 08.01.2014  VB.2013.00753"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 08.01.2014  VB.2013.00753"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rekurs gegen den Schluss des Gemeinderats vom 18.12.2012 | [Ung\u00fcltigerkl\u00e4rung einer Initiative] In Gemeinden mit ordentlicher Gemeindeorganisation (Gemeinden mit Gemeindeversammlung) kann jeder Stimmberechtigte eine Initiative betreffend einen in die Zust\u00e4ndigkeit der Gemeindeversammlung fallenden Gegenstand einreichen. Gemeint sind damit alle Gegenst\u00e4nde, \u00fcber welche die Stimmberechtigten zu entscheiden haben, sei es in der Gemeindeversammlung oder an der Urne (E. 2.1). In politischen Gemeinden mit ordentlicher Gemeindeorganisation hat der Gemeinderat zu \u00fcberpr\u00fcfen, ob die Initiative von mindestens einer stimmberechtigten Person unterzeichnet wurde, sie rechtm\u00e4ssig und die Gemeindeversammlung f\u00fcr die Behandlung des Gegenstands zust\u00e4ndig ist, wobei ein negatives Pr\u00fcfungsergebnis bzw. eine allf\u00e4llige Ung\u00fcltigerkl\u00e4rung der Initiative in einem begr\u00fcndeten Beschluss festzuhalten ist (E. 2.2). Die umstrittene Initiative will erreichen, dass die Linienf\u00fchrung eines Weges auf einem einzelnen Grundst\u00fcck nicht in einer genau bestimmten Art ge\u00e4ndert wird, und richtet sich gegen einen Beschluss des Gemeinderats, in welchem der umstrittenen Wegverlegung in Ab\u00e4nderung eines auf dem mittelbar streitbetroffenen Grundst\u00fcck lastenden Dienstbarkeit (Wegrecht) zu Gunsten der Gemeinde zugestimmt wurde (E. 4.3). Die Initiative will einen genau bestimmten beh\u00f6rdlichen Rechtsanwendungsakt (n\u00e4mlich die beschlossene Wegverlegung) und damit einen Einzelakt der Exekutive verhindern bzw. nachtr\u00e4glich faktisch ausser Kraft setzen, weshalb sie einen unzul\u00e4ssigen Gegenstand hat. Zudem zielt sie darauf ab, die Kompetenzordnung des Planungs- und Baugesetzes ausser Kraft zu setzen, weshalb sie gegen \u00fcbergeordnetes Recht verst\u00f6sst. Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:24:46", "Checksum": "6d99893b36e0d1ea9b4f22d37a82c858"}