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Geschäftsnummer: VB.2013.00756  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 16.01.2014
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Rückerstattung von un- und rechtmässig bezogener wirtschaftlicher Hilfe. Für die Beschwerdeführerin besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung der Rückerstattungsforderung in Höhe von Fr. 344.25 für Krankenkassenleistungen, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen (E. 1.2). Rechtsgrundlagen bezüglich Auskunftspflicht und Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe (E. 2.2-2.5). Da von der öffentlichen Hand übernommene Prämien der obligatorischen Krankenkasse nicht gestützt auf das Sozialhilfegesetz zurückgefordert werden können, lässt sich die wirtschaftliche Hilfe, die der Beschwerdeführerin ausgerichtet wurde, schliesslich auf einen Betrag in Höhe von Fr. 7‘701.95 beziffern. Nach Massgabe von § 27 Abs. 1 lit. a SHG kann dieser Betrag, der in rechtmässiger Weise bezogen wurde, zurückgefordert werden (E. 3.3). In Missachtung der Meldepflicht gemäss § 18 Abs. 1 SHG und § 28 Abs. 1 SHV bezog die Beschwerdeführerin unrechtmässig Sozialhilfe in Höhe von Fr. 3'083.-, was eine Rückforderung gestützt auf § 26 lit. a SHG rechtfertigt (E. 3.4). Sowohl die relative als auch die absolute Verjährungsfrist im Sinn von § 30 SHG wurden von der Beschwerdegegnerin eingehalten. Mit Erlass der Verfügung vom 31. August 2010 wurde die Verjährung schliesslich unterbrochen (E. 3.5). Unter Hinweis darauf, dass dem Verwaltungsgericht in der Angelegenheit eine beschränkte Kognition zukommt und Unangemessenheit nicht überprüft werden kann, sowie im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist die Höhe der von der Beschwerdegegnerin festgesetzten Rückerstattungsforderung von Fr. 10‘000.- nicht zu beanstanden (E. 3.6). Die von der Sozialhilfe unterstützte Beschwerdeführerin musste davon ausgehen, dass die Mietkosten der gekündigten, teureren Wohnung abermals von der Beschwerdegegnerin im Rahmen der wirtschaftlichen Hilfe getragen würden und der dabei verwendete Betrag bei Vorliegen der Voraussetzungen von §§ 26 und 27 SHG allenfalls zurückgefordert werden könnte (E. 4.1). Als Mieterin dieser Wohnung und somit Vertragspartei hätte es der Beschwerdeführerin im Rahmen der Selbsthilfe obgelegen, einen Nachmieter zu suchen. Sollte es der zuständige Sozialarbeiter unterlassen haben, einen Nachmieter zu suchen, obgleich er dies gegenüber der Beschwerdeführerin versichert hätte, so bestünde aufgrund der damit verursachten Mehrkosten allenfalls ein Anspruch auf Schadenersatz, worüber jedoch in einem separaten Verfahren vor Zivilgericht zu entscheiden wäre (E. 4.2). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
ANGEMESSENHEIT
AUSKUNFTSPFLICHT
ERMESSEN
KRANKENKASSENPRÄMIEN
MELDEPFLICHT
RÜCKERSTATTUNG
SCHADENERSATZ
SELBSTHILFE
SUBSIDIARITÄTSPRINZIP
UNRECHTMÄSSIGER BEZUG
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
VERJÄHRUNGSFRIST
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 18 SHG
§ 26 lit. a SHG
§ 27 Abs. I lit. a SHG
§ 30 SHG
§ 28 Abs. I SHV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2013.00756

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 16. Januar 2014

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin Anja Tschirky.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Gemeinde B,

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A wurde vom 1. Dezember 2004 bzw. 1. Oktober 2005 bis 30. April 2007 von der Gemeinde B wirtschaftlich unterstützt. Mit Beschluss vom 25. September 2012 verpflichtete die Sozialbehörde der Gemeinde B (nachfolgend Sozialbehörde) A, ohne Rechtsanspruch bezogene wirtschaftliche Sozialhilfe in der Höhe von Fr. 10'000.- zurückzuerstatten.

II.  

Dagegen erhob A am 23. Oktober 2012 Rekurs beim Bezirksrat C (nachfolgend Bezirksrat) und beantragte sinngemäss die Aufhebung der geforderten Rückzahlung der Sozialhilfe von Fr. 10'000.- minus Fr. 344.25; eventualiter sei die Rückerstattungsforderung um die doppelt bezahlte Miete von Fr. 5'070.- (3 x Fr. 1'690.-) zu reduzieren. Am 4. Oktober 2013 wies der Bezirksrat den Rekurs ab.

III.  

Am 3. November 2013 gelangte A mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und wiederholte die bereits im Rahmen des Rekursverfahrens gestellten Anträge. Der Bezirksrat und die Sozialbehörde verzichteten am 18. bzw. 27. November 2013 auf eine Vernehmlassung bzw. die Beschwerdeantwort.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Strittig ist die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen in Höhe von Fr. 10'000.-, womit sich ein Streitwert von unter Fr. 20'000.- ergibt und der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 In der Beschwerdeschrift bleibt die Rückforderung des Betrags in Höhe von Fr. 344.25 für Krankenkassenleistungen unbeanstandet. Die Vorinstanz hatte indessen zugunsten der Beschwerdeführerin erwogen, dass diese Forderung unsubstanziiert geblieben und deren Überprüfung nicht möglich sei. Damit besteht für die Beschwerdeführerin kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung dieser Rückerstattungsforderung mehr (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 21), weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen.

2.  

2.1 Wer für seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese bemisst sich grundsätzlich nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien; § 17 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV]). Der Sozialhilfeempfänger ist allerdings zur Minderung der Unterstützungsbedürftigkeit verpflichtet. Wer wirtschaftliche Hilfe erhält, muss seinerseits alles in seiner Kraft Stehende tun, um die Notlage zu lindern oder zu beheben (Kap. A.4.1 und A.4.2 SKOS-Richtlinien).

2.2 Der bei der Sozialbehörde um Hilfe Ersuchende hat über seine Verhältnisse vollständig und wahrheitsgemäss Auskunft zu geben, Einsicht in seine Unterlagen zu gewähren und Änderungen in seinen Verhältnissen zu melden (§ 18 Abs. 1–3 SHG und § 28 Abs. 1 SHV). Änderungen in den Einkommens- und Familienverhältnissen, welche für die Leistungserbringung relevant sind, müssen sofort und unaufgefordert gemeldet werden (VGr, 7. Oktober 2010, VB.2010.00379, E. 4.1; 30. April 2009, VB.2008.00534, E. 2.1).

2.3 Nach § 26 lit. a SHG ist zur Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe unter anderem verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat. Dieser Bestimmung liegt ein unrechtmässiges Verhalten des Hilfesuchenden zugrunde, wie aus der Gesetzesmarginalie klar hervorgeht. Ein solches unrechtmässiges Verhalten liegt bereits vor, wenn der Hilfesuchende in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen die vollständige und wahrheitsgetreue Auskunftserteilung im Sinn von § 18 SHG und § 28 SHV klar verstossen hat (vgl. BGE 116 Ia 162 E. 2). Rückerstattungsforderungen sind bei unrechtmässigem Bezug verzinslich (§ 29 SHG).

2.4 Gemäss § 27 Abs. 1 lit. a SHG kann rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn der Sozialhilfeempfänger insbesondere rückwirkend Leistungen von Sozial- oder Privatversicherungen oder von haftpflichtigen oder anderen Dritten erhält, entsprechend der Höhe der in der gleichen Zeitspanne ausgerichteten wirtschaftlichen Hilfe (Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Kantons Zürich, August 2012, Kapitel 15.2.02, Ziff. 2, Version vom 30. Dezember 2013, unter www.sozialhilfe.zh.ch). Es wird demnach zwischen unrechtmässigem und rechtmässigem Bezug wirtschaftlicher Hilfe unterschieden. Im Vergleich zu § 26 SHG liegt es im Ermessen des zuständigen Gemeinwesens, rechtmässig bezogene Sozialhilfe im Sinn von § 27 SHG ganz oder auch nur teilweise zurückzuverlangen. Eine solche Rückerstattung muss allerdings immer auch angemessen und verhältnismässig sein (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kapitel 15.2.01, Ziff. 3).

2.5 Der Rückerstattungsgrund vom § 27 Abs. 1 lit. a SHG basiert einerseits auf dem in § 2 Abs. 2 SHG verankerten sozialhilferechtlichen Subsidiaritätsprinzip, wonach die wirtschaftliche Hilfe andere gesetzliche Leistungen sowie die Leistungen Dritter und sozialer Institutionen zu berücksichtigen hat. Da sowohl die wirtschaftliche Hilfe als auch die Witwen- und Waisenrenten der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) zum Lebensunterhalt der unterstützten Person beitragen sollen, dürfen beide Leistungsarten nicht in der Weise kumuliert werden, dass damit die gleichen Bedarfspositionen des gleichen Zeitabschnitts doppelt gedeckt werden. Die Sozialhilfe ist gegenüber Leistungen der Sozialversicherungen wie der Witwen- und Waisenrenten der AHV subsidiär (Kap. A.4 SKOS-Richtlinien). Zum anderen wird mit dem genannten Rückerstattungstatbestand auch eine Gleichstellung angestrebt zwischen denjenigen Sozialhilfeempfängern, die in den Genuss einer Nachzahlung für periodische Leistungen kommen, und denjenigen, welche die gleiche periodische Leistung rechtzeitig empfangen und sich diese bei der Bemessung der laufenden wirtschaftlichen Hilfe als Einkommen ebenfalls voll anrechnen lassen müssen (vgl. VGr, 31. Mai 2007, VB.2007.00124, E. 2.2; 30. Juni 2006, VB.2006.00223, E. 2.1).

3.  

3.1 Strittig ist vorliegend im Wesentlichen die Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe aufgrund von Witwen- und Waisenrenten der AHV, die der Beschwerdeführerin mit Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) vom 10. August 2006 rückwirkend ab Juni 2006 in Höhe von insgesamt Fr. 3'083.- monatlich ausgerichtet wurden.

3.2 Zunächst ist klarzustellen, dass das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht C das Rechtsöffnungsbegehren der Beschwerdegegnerin betreffend die Rückerstattungsforderung in Höhe von Fr. 16'449.10 nebst Zins von 5 % seit dem 30. November 2011 abwies, weil es die gehörige Zustellung der anspruchsbegründenden Verfügung vom 31. August 2010 als Voraussetzung für deren Vollstreckbarkeit verneint hatte und die besagte Verfügung mangels Vollstreckbarkeit nicht als definitiver Rechtsöffnungstitel dienen könne. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hat dieses Urteil somit keine präjudizierende Wirkung für das vorliegende Verfahren. Sodann ist festzuhalten, dass die Sozialbehörde der Beschwerdegegnerin im Frühjahr 2006 kein Budget unter Berücksichtigung von SVA-Rentenleistungen hätte erstellen müssen, wie die Beschwerdeführerin meint: Mit Eingang der Todesanzeige ihres Ehemanns war noch nicht bekannt, wie hoch die Witwen- und Waisenrenten der AHV ausfallen würden, weshalb im Rahmen der sozialhilferechtlichen Budgetberechnung abzuwarten war, dass die dafür zuständige SVA über den Rentenanspruch und insbesondere die Höhe der entsprechenden -beträge entscheiden würde.

3.3 Die Vorinstanz geht für die Monate Juni bis August 2006 von an die Beschwerdeführerin ausgerichteten Sozialhilfeleistungen in Höhe von total Fr. 7'773.70 aus. Gemäss dem Auszug des Sozialhilfekontos der Beschwerdeführerin wurden im besagten Zeitraum indessen Leistungen im Umfang von Fr. 8'518.85 ausbezahlt (unter Berücksichtigung der Beträge in Höhe von Fr. 157.25, Fr. 181.80, Fr. 31.50 und Fr. 439.85 sowie des Vorschusses in Höhe von Fr. 200.- für den Monat Juni 2006, die nicht in Beilage Abrechnung Rückerstattungsforderung, aufgeführt sind; abzüglich des Betrags in Höhe von Fr. 265.25 gemäss Leistungsabrechnung vom 24. Juni 2006). Da von der öffentlichen Hand übernommene Prämien der obligatorischen Krankenkasse – wie vorliegend die Krankenkassenprämie in Höhe von Fr. 272.30 monatlich  – nicht gestützt auf das Sozialhilfegesetz zurückgefordert werden können (Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Kantons Zürich, Kapitel 11.1.11, Ziff. 1.1), lässt sich die wirtschaftliche Hilfe, die der Beschwerdeführerin ausgerichtet wurde, schliesslich auf einen Betrag in Höhe von Fr. 7'701.95 beziffern. Für den gleichen Zeitraum wurden ihr rückwirkend Witwen- und Waisenrenten der AHV in Höhe von Fr. 9'249.- (3 x Fr. 3'083.-) ausbezahlt. Da die Sozialhilfe jeweils anfangs Monat geleistet wurde und die Beschwerdeführerin unter Wahrung der Meldepflicht die Sozialbehörde der Beschwerdegegnerin über die Ausrichtung der Witwen- und Waisenrenten der AHV erst nach Kenntnisnahme des Inhalts der Verfügung vom 10. August 2006 umgehend hätte informieren können und müssen (vgl. nachfolgend E. 3.4), ist davon auszugehen, dass sie während dieser Zeit die So­zialhilfeleistungen in rechtmässiger Weise bezog. Nach Massgabe von § 27 Abs. 1 lit. a SHG kann die während dieser Zeit ausgerichtete wirtschaftliche Hilfe im Betrag von Fr. 7'701.95 zurückgefordert werden. Von diesem Rückerstattungsbetrag kann kein Vermögensfreibetrag abgezogen werden (vgl. VGr, 4. Oktober 2007, VB.2007.00337, E. 5.3)

3.4 Es fragt sich sodann, ob die Beschwerdeführerin weitergehend nach Massgabe von § 26 lit. a SHG zur Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet ist. Mit der Vorinstanz ist dabei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin seit Erhalt der Verfügung der SVA vom 10. August 2006 Kenntnis von den ihr seither monatlich zufliessenden Witwen- und Waisenrenten der AHV in Höhe von Fr. 3'083.- hatte. Sie räumte denn auch selbst ein, dass am 14. August 2006 die erste Zahlung dieser Renten erfolgte. Diese relevanten Einnahmen hätte sie der Sozialbehörde unverzüglich und nicht erst unbestrittenermassen Ende September 2006 melden müssen. Damit hat sie – entgegen der Einschätzung der Beschwerdegegnerin – die Meldepflicht im Sinn von § 18 Abs. 3 SHG und § 28 Abs. 1 SHV verletzt.

Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, wäre die Rentenleistung von Fr. 3'083.- als Einkommen im Sozialhilfebudget des Monats September 2006 angerechnet worden, hätte die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin unverzüglich über den Umstand dieser Auszahlung informiert. Entsprechend wären in jenem Monat Fr. 3'083.- vom schliesslich ausbezahlten Betrag in Höhe von Fr. 4'023.15 (inklusive Kosten von Fr. 101.90 und Fr. 287.- für Behandlungen vom 8. Juni und 18. April 2006) abgezogen worden. In Missachtung von § 18 Abs. 1 SHG und § 28 Abs. 1 SHV bezog die Beschwerdeführerin somit unrechtmässig Sozialhilfe in Höhe von Fr. 3'083.-, was eine Rückforderung gestützt auf § 26 lit. a SHG rechtfertigt. Anzufügen bleibt, dass die Beschwerdegegnerin offenbar auf die Verzinsung dieser Forderung in Höhe von 5 % ab Fälligkeit verzichtete (vgl. Art. 73 Abs. 1 des Obligationenrechts [OR] analog; Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kapitel 15.1.01, Ziff. 2); dem Dispositiv ihres Entscheids ist jedenfalls eine Verzinsung nicht zu entnehmen.

3.5 Aus dem Umstand, dass der (un)rechtmässig erfolgte Bezug von Sozialhilfeleistungen erst nach einem Personalwechsel bei der Sozialbehörde festgestellt wurde, kann die Beschwerdeführerin nichts für sich ableiten. Die fraglichen Leistungen von Juni bis September 2006 lagen im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids vom 25. September 2012 noch nicht mehr als 15 Jahre zurück, sodass die absolute Verjährungsfrist im Sinn von § 30 Abs. 1 SHG gewahrt ist. Ausserdem wurden diese Sozialhilfeleistungen von der Beschwerdegegnerin erstmals mit Verfügung vom 31. August 2010 und somit vor Ablauf von fünf Jahren seit Kenntnis ihres Entstehens eingefordert, womit die relative Verjährungsfrist im Sinn von § 30 Abs. 2 SHG als ebenfalls eingehalten gilt. Mit Erlass besagter Verfügung wurde die Verjährung schliesslich unterbrochen und begann von Neuem zu laufen (vgl. § 30 SHG; Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kapitel 15.4.01, Ziff. 3.2).

3.6 Unter Hinweis auf Fehler der Sozialberatung und das ihr gemäss § 27 SHG zustehende Ermessen kürzte die Beschwerdegegnerin die Rückerstattungsforderung im Umfang von Fr. 1'752.20 und die Vorinstanz schliesslich um Fr. 856.70 auf Fr. 10'000.-. Die Beschwerdeführerin macht geltend, diese Reduktion sei angesichts der groben Fehler der Sozialbehörde winzig und nicht angemessen. Die in der Beschwerdeschrift vorgebrachten Versäumnisse geben jedoch zu keiner weiteren Kürzung der Rückerstattungsforderung Anlass (vgl. E. 3.2, 3.5). Die Beschwerdegegnerin durfte sich bei Fällung dieses Ermessensentscheids sodann davon leiten lassen, dass im Zeitraum von Juni bis August 2006 aufgrund der zusätzlich ausgerichteten Witwen- und Waisenrenten der AHV die gleichen Bedarfspositionen doppelt gedeckt wurden und die Gleichstellung der Sozialhilfeempfänger zu beachten war (vgl. E. 2.5). Tatsächlich ist allerdings nur noch von einer Reduktion in Höhe von Fr. 784.95 ([Fr. 7'701.95 + Fr. 3'083.-] minus Fr. 10'000.-) auszugehen. Unter Hinweis darauf, dass dem Verwaltungsgericht in der Angelegenheit eine beschränkte Kognition zukommt und Unangemessenheit nicht überprüft werden kann (vgl. § 70 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG), sowie im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist die Höhe der von der Beschwerdegegnerin festgesetzten Rückerstattungsforderung von Fr. 10'000.- nicht zu beanstanden. Das Vorliegen eines rechtskräftigen Rückerstattungsentscheids schliesst im Übrigen nicht aus, dass der von der Beschwerdeführerin erwähnten, indessen unbelegt gebliebenen Schuldenlast in einem anschliessenden gesonderten Erlassverfahren gleichwohl noch Rechnung getragen werden könnte, worüber vorliegend jedoch nicht zu befinden ist.

4.  

4.1 Die Beschwerdeführerin verlangt in ihrem Eventualantrag eine Reduktion der Rückerstattungsforderung in Höhe der Miete der gekündigten, teureren Wohnung, die infolge eines Fehlers des Sozialarbeiters während dreier Monate zusätzlich zum Mietzins der neuen, preisgünstigeren Wohnung habe bezahlt werden müssen. Unbestrittenermassen war die Beschwerdeführerin vertraglich gebunden, die Miete der am 27. April 2006 gekündigten Wohnung bis September 2006 zu bezahlen, zumal für diese Zeit kein Nachmieter gefunden wurde. Durch die nicht belegte Aussage des Sozialarbeiters, wonach der Beschwerdeführerin mit der Kündigung der alten Wohnung keine zusätzlichen Kosten entstehen würden, wurde jedoch keine Vertrauensgrundlage im Sinn von Art. 9 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) geschaffen. Vielmehr musste die damals von der Sozialhilfe unterstützte Beschwerdeführerin davon ausgehen, dass diese Mietkosten abermals von der Beschwerdegegnerin im Rahmen der wirtschaftlichen Hilfe getragen würden und der dabei verwendete Betrag bei Vorliegen der Voraussetzungen von §§ 26 und 27 SHG allenfalls zurückgefordert werden könnte.

4.2 Gemäss Art. 264 Abs. 1 OR ist der Mieter von seinen Verpflichtungen gegenüber dem Vermieter vor Ende der Kündigungsfrist befreit, wenn er einen für den Vermieter zumutbaren neuen Mieter vorschlägt. Als Mieterin der gekündigten, teureren Wohnung und somit Vertragspartei hätte es der Beschwerdeführerin im Rahmen der Selbsthilfe (vgl. E. 2.1) oblegen, einen Nachmieter zu suchen. Entgegen ihrem Vorbringen ist dem Schreiben vom 30. Mai 2006 nicht zu entnehmen, dass dies ab dem 5. Juli 2006 nicht mehr ihre Aufgabe gewesen wäre. Vielmehr wurde darin nur geregelt, wer die Wohnung allfälligen Nachmietern zu zeigen hätte, bzw. dass dies ab dem 5. Juli 2006 die Vermieterin übernehmen würde. Gemäss Beschwerdeschrift soll der zuständige Sozialarbeiter die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen haben, dass sie sich nicht mehr um die alte Wohnung kümmern müsse. Sollte dieser es unterlassen haben, einen Nachmieter zu suchen, obgleich er dies gegenüber der Beschwerdeführerin versichert hätte, so bestünde aufgrund der damit verursachten Mehrkosten allenfalls ein Anspruch auf Schadenersatz. Diese Schadenersatzforderung könnte mit der Forderung auf Rückerstattung geleisteter Sozialhilfe verrechnet werden. Über erstere, insbesondere über Anspruch und Höhe des Schadenersatzes, wäre indessen in einem separaten Verfahren vor Zivilgericht zu entscheiden (vgl. § 2 Abs. 1 VRG), wobei darauf hinzuweisen bleibt, dass sich die Beschwerdeführerin diesbezüglich bislang einzig auf Behauptungen stützt und die Beweislage damit spärlich ausfällt. Schliesslich ist es nicht Sache des Verwaltungsgerichts, solche Schadenersatzansprüche der Beschwerdeführerin an die zuständige Behörde weiterzuleiten. Eine Weiterleitungspflicht im Sinn von § 5 Abs. 2 VRG besteht nur bei Eingaben, die irrtümlich an eine unzuständige Gerichts- oder Verwaltungsstelle gesendet wurden, um die Gefahr einer Fristversäumnis zu bannen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 5 N. 37), welche Voraussetzungen vorliegend nicht ersichtlich sind.

5.  

Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr.    600.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.    Mitteilung an:…