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Geschäftsnummer: VB.2013.00757  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 05.12.2013
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Baubewilligung; Neuverlegung der Kosten und Entschädigungen (Wiederaufnahme von VB.2013.00757)


Wiederaufnahme: Neuverlegung der Kosten und Entschädigungen
 
Stichworte:
BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
WIEDERAUFNAHME
Rechtsnormen:
- keine -
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 5
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2013.00757

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 1. Kammer

 

 

 

vom 5. Dezember 2013

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichter Martin Kayser, Gerichtsschreiber Martin Knüsel.

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A AG,

 

2.    B AG,

 

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführerinnen,

 

 

gegen

 

 

1.1  D,

 

1.2  E,

 

2.    F,

 

3.    G,

 

4.    H,

 

5.1  I,

 

5.2  J,

 

6.1. K,

 

6.2  L,

 

7.1  M,

 

7.2  N,

alle vertreten durch RA O,

Beschwerdegegnerschaft,

 

 

 

und

 

 

1.    Baubehörde Meilen,

vertreten durch RA P,

 

2.    Gebäudeversicherung des Kantons Zürich,

Mitbeteiligte,

 

 

betreffend Baubewilligung; Neuverlegung der Kosten und Entschädigungen

(Wiederaufnahme von VB.2012.00242),

hat sich ergeben:

I.  

Mit Beschluss vom 14. Dezember 2010 erteilte die Baubehörde Meilen den Grundeigentümerinnen B AG und A AG eine Baubewilligung für die Arealüberbauung Q auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 01, 02, 03 und 04 am R-Weg und an der S-Strasse. Gleichzeitig eröffnete sie den im koordinierten Verfahren ergangenen Entscheid der Baudirektion Kanton Zürich vom 6. September 2010 betreffend eine wasserpolizeiliche Bewilligung.

II.  

Gegen die beiden Bewilligungen erhoben D und weitere Nachbarn des Bauvorhabens Rekurs an das Baurekursgericht. Im Lauf des Verfahrens zogen einzelne Rekurrierende ihr Rechtsmittel zurück; die übrigen beschränkten ihren Rekurs durch teilweisen Rückzug auf die Anfechtung des Ersatzbaus für das Ökonomiegebäude Vers.-Nr. 05 (neu R-Weg 06).

Mit Entscheid vom 6. März 2012 hiess das Baurekursgericht den Rekurs der Nachbarrekurrenten im verbliebenen Umfang gut und hob die kommunale Baubewilligung insoweit auf, als mit ihr der Ersatzbau R-Weg 06 für das Ökonomiegebäude Vers.-Nr. 05 bewilligt wurde. Mit gleichem Entscheid erledigte es einen seitens der Bauherrinnen erhobenen Rekurs gegen einzelne Bestimmungen der Baubewilligung.

III.  

Am 19. April 2012 erhoben die Bauherrinnen B AG und A AG beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid des Baurekursgerichts und beantragten, dessen Entscheid sei aufzuheben, soweit damit die Baubewilligung betreffend den Ersatzbau R-Weg 06 für das Ökonomiegebäude Vers.-Nr. 05 aufgehoben wurde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerschaft. Ferner sei die Sache an das Baurekursgericht zurückzuweisen, damit dieses die noch nicht behandelten Einwendungen des Bauherrinnenrekurses gegen die Baubewilligung für den strittigen Ersatzbau beurteilen könne.

IV.  

Mit Urteil vom 27. November 2012 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab.

V.  

Dagegen erhoben die B AG und A AG am 18. Januar 2013 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Dieses hiess die Beschwerden am 22. Oktober 2013 gut, soweit es darauf eintrat. Es hob das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27. November 2012 auf und bestätigte die Baubewilligung der Baubehörde Meilen vom 14. Dezember 2011 [recte: 2010] insoweit, als damit der Ersatzbau des Ökonomiegebäudes Vers.-Nr. 05 am R-Weg 06 bewilligt wird. Zudem wies es die Sache zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an das Verwaltungsgericht zurück.

Die Kammer erwägt:

1.  

Im Anschluss an einen Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts wird das kantonale Verfahren in dem Zustand wieder aufgenommen, in welchem es sich unmittelbar vor dem Erlass des aufgehobenen Entscheids befunden hat. Für die erneute Beurteilung durch die kantonalen Instanzen sind die Erwägungen des Bundesgerichts verbindlich (UlrichMeyer/Johanna Dormann, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. A., Basel 2011, Art. 107 N. 18).

2.  

Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 22. Oktober 2013 die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, soweit darauf einzutreten war, gutgeheissen, den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 27. November 2013 aufgehoben und die Sache zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im kantonalen Verfahren an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen.

2.1 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens VB.2012.00242 vollumfänglich der Beschwerdegegnerschaft aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Da die Vielzahl und die Komplexität der im Streit stehenden Rechtsfragen den Beizug eines Rechtsbeistands rechtfertigen, hat die Beschwerdegegnerschaft 1–7 den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 für das Beschwerdeverfahren überdies eine Parteientschädigung zu entrichten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Angemessen erscheint eine Parteientschädigung für die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 von je Fr. 1'050.-; insgesamt Fr. 2'100.-.

2.2 Bezüglich der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens hat die Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 6. März 2012 die Rückzüge der Rekurse durch die Re­kurrentschaften 1 und 8 im Nachbarrekursverfahren, die teilweisen Rückzüge durch die verbliebenen Rekurrentschaften 2–7 und 9 und schliesslich die vollständige Gutheissung in Bezug auf den nicht zurückgezogenen Teil des Nachbarrekurses berücksichtigt. Bezüglich des Bauherrinnenrekurses hat es ausgeführt, es seien dessen weitgehende Abschreibung, respektive Gegenstandslosigkeit zufolge Rückzugs, Wiedererwägung sowie der gefällte Entscheid im Nachbarrekurs und schliesslich die vollständige Gutheissung in Bezug auf den verbliebenen Streitgegenstand zu berücksichtigen (E. 14 des Rekursentscheids).

Bei der daraus abgeleiteten Verlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen hat das Baurekursgericht indessen nicht im Einzelnen ausgeführt, welche der oben ausgeführten Umstände sich in welchem Umfang auf die Festsetzung der einzelnen Anteile ausgewirkt haben. Angesichts dessen und des grossen Ermessensspielraums der Vorinstanz bei der Festsetzung der Kosten- und Entschädigungsfolgen lässt es sich rechtfertigen, die Sache zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im Rekursverfahren an das Baurekursgericht zu überweisen. Gegen dessen Entscheid steht wiederum der Rechtsweg ans Verwaltungsgericht offen. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind praxisgemäss auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens VB.2012.00242 werden wie folgt festgesetzt:

a)  Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Fr. 7'160.- werden der Beschwerdegegnerschaft 1–7 je zu einem 1/7, unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag, auferlegt.

b)  Die Beschwerdegegnerschaft 1–7 wird zu einer Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren an die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 von zusammen je Fr. 300.-, insgesamt Fr. 2'100.-, verpflichtet, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids.

2.    Die Sache geht zurück an das Baurekursgericht zur Neuverlegung der Kosten und Entschädigungen im Rekursverfahren.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellkosten,
Fr.    620.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten des Wiederaufnahmeverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2013 erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:…