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Geschäftsnummer: VB.2013.00760  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 12.02.2014
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 27.11.2014 gutgeheissen und den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufgehoben.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Widerruf Niederlassungsbewilligung


Widerruf der Niederlassungsbewilligung

Der Beschwerdeführer wurde wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und einer Busse von Fr. 800.- verurteilt. Er hat damit einen Widerrufsgrund gesetzt. Der Widerruf muss jedoch – wie jedes staatliche Handeln – verhältnismässig sein. Im Hinblick auf die Gesamtumstände, die lange Aufenthaltsdauer, die Familienverhältnisse, den Gesinnungswandel und das Wohlverhalten des Beschwerdeführers seither erweist sich seine Ausweisung trotz der Schwere seines Delikts und der grundsätzlichen Strenge im Betäubungsmittelbereich als unangemessen. Das private Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz überwiegt das öffentliche Fernhalteinteresse knapp.

Gutheissung der Beschwerde und Verwarnung wegen Straffälligkeit und Sozialhilfeabhängigkeit.


Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer:
Das öffentliche Interesse an einer Wegweisung ist gross und der Beschwerdeführer ist mässig integriert. Der Widerruf ist auch unter Berücksichtigung von Art. 8 EMRK nicht zu beanstanden, da die Ehefrau bei der Heirat wusste, dass die Ehe unter Umständen nicht in der Schweiz gelebt werden kann. Der Widerruf erweist sich als verhältnismässig.
Abweisung der Beschwerde.

 
Stichworte:
DROGENDELIKT
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
WIDERRUF DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
Rechtsnormen:
Art. 62 lit. b AuG
Art. 63 Abs. I lit. a AuG
Art. 8 EMRK
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

VB.2013.00760

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 12. Februar 2014

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B, dieser substituiert durch RA C,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Widerruf Niederlassungsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A, geboren1974, Staatsangehöriger von G, reiste zum ersten Mal am 13. Juli 2001 gestützt auf ein dreimonatiges Visum in die Schweiz ein. Am 15. September 2001 heiratete er die in der Schweiz aufenthaltsberechtigte D aus dem Land G und reichte am 20. September 2001 ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ein. Nach Ablauf seines Visums verliess er die Schweiz am 6. November 2001. Am 6. Juni 2002 reiste er erneut in die Schweiz ein und erhielt im Rahmen des Familiennachzugs am 27. Juni 2002 eine Aufenthaltsbewilligung. Am 5. September 2007 kam er in den Besitz der Niederlassungsbewilligung. Am 19. Mai 2008 wurde die kinderlos gebliebene Ehe geschieden. Am 22. Dezember 2012 heiratete er die Schweizer Bürgerin X.

Am 26. September 2011 wurde A vom Migrationsamt wegen fortlaufendem Sozialhilfebezugs darauf hingewiesen, dass seine Niederlassungsbewilligung widerrufen werden könne, wenn er weiterhin auf Sozialhilfe angewiesen sein sollte.

A ist in der Schweiz straffällig geworden:

Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich 2012 wurde er wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG) sowie mehrfacher Übertretung des BetmG verurteilt und mit einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, sowie mit einer unbedingten Busse von Fr. 800.- bestraft.

Am 14. Juni 2013 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A und wies ihn aus der Schweiz weg.

II.  

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 10. Oktober 2013 ab.

III.  

Am 11. November 2013 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, der angefochtene Rekursentscheid sei aufzuheben und es sei ihm die Niederlassungsbewilligung zu belassen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.

Die Rekursabteilung verzichtete auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt liess sich nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn der Betroffene zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen ihn eine strafrechtliche Massnahme im Sinn von Art. 64 oder Art. 61 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB) angeordnet wurde (Art. 62 lit. b in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG]). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt als längerfristige Freiheitsstrafe eine solche von mehr als einem Jahr (BGE 135 II 377 E. 4.2).

2.2 Der Beschwerdeführer ist im September 2012 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Ein Widerrufsgrund liegt deshalb offensichtlich vor und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.

3.  

3.1 Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung muss – wie jedes staatliche Handeln – verhältnismässig sein (vgl. Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]; Art. 96 AuG). Dabei sind die Schwere des Delikts und das Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 145 E. 2.4; 135 II 377 E. 4.3). Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn der Ausländer hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I 16 E. 2.2.1). Bei schweren Straftaten, wozu namentlich Drogendelikte aus finanziellen Motiven gehören, und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse, die Anwesenheit eines Ausländers zu beenden, der dermassen die öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigt. Dabei ist auch auf Art. 121 Abs. 3–6 BV hinzuweisen, wonach Ausländerinnen und Ausländer unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz verlieren, wenn sie unter anderem wegen Drogenhandels rechtskräftig verurteilt worden sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist diese Bestimmung zwar nicht unmittelbar anwendbar, doch ist den darin enthaltenen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen Rechnung zu tragen, soweit dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht führt (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.2).

3.2 Hat eine ausländische Person nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz und wird die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt, kann der Bewilligungswiderruf Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verletzen, indem der ausländischen Person die Anwesenheit in der Schweiz untersagt und damit ihr Familienleben vereitelt wird (BGE 130 II 281 E. 3.1 mit Hinweisen). Der Eingriff ist zulässig, wenn er verhältnismässig im Sinn von Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stützt sich bei der Beurteilung der Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Massnahmen im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK auf die gleichen Aspekte wie die bundesgerichtliche Praxis, nämlich: (1) Die Art und Schwere der vom Betroffenen begangenen Straftaten, wobei besonders ins Gewicht fällt, ob er diese als Jugendlicher oder als Erwachsener begangen und es sich dabei um Gewaltdelikte gehandelt hat oder nicht; (2) die Dauer des Aufenthalts im Land; (3) die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das Verhalten des Betroffenen während dieser; (4) die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat und zum Herkunftsland; (5) sein gesundheitlicher Zustand sowie (6) die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung (vgl. etwa die EGMR-Urteile Emre gegen die Schweiz vom 22. Mai 2008 [Nr. 42034/04] § 64 ff. [Verurteilung zu insgesamt 18 ½ Monaten Freiheitsentzug wegen Drohung, Körperverletzung, Tätlichkeiten, Diebstahls usw. - Verletzung von Art. 8 EMRK] und Urteil Boultif gegen die Schweiz vom 2. August 2001 [Nr. 54273/00] § 46 ff. [Verurteilung wegen Raubes zu einer Zuchthausstrafe von zwei Jahren - Verletzung von Art. 8 EMRK]; vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.3).

4.  

4.1 Der Beschwerdeführer ist insbesondere wegen einer qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und einer Busse von Fr. 800.- verurteilt worden; er hat von März 2010 bis September 2011 als Drogendealer (Kokain) fungiert. Dabei hat er gewusst oder musste zumindest annehmen, damit die Gesundheit einer grossen Anzahl von Menschen zu gefährden. Die von ihm verübten Delikte wiegen schwer. Entgegen der Argumentation der Vorinstanz, kann jedoch aus der Schwere eines Delikts nicht bereits auf ein schweres Verschulden geschlossen werden (vgl. Art. 47 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung ist die vom Strafrichter verhängte Strafe (BGE 129 II 215 E. 3.1). Vorliegend kann aufgrund des Strafmasses sein Verschulden nicht mehr als gering bezeichnet werden. Es besteht daher insoweit ein öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers. Zu Gunsten des Beschwerdeführers ist indes zu berücksichtigen, dass er erstmals verurteilt worden ist und er sich während des Strafverfahrens geständig gezeigt hat, weshalb ein Urteil im vereinfachten Verfahren erfolgen konnte. Der Beschwerdeführer ist selbst drogensüchtig gewesen. Er hat von März 2009 bis September 2011 täglich Marihuana, drei Mal wöchentlich eine Portion Kokaingemisch und bei mehreren Dutzend Gelegenheiten Amphetamine konsumiert. Die Drogendelikte haben mithin der Finanzierung der eigenen Sucht gedient. Sodann steht die Straffälligkeit in engem Zusammenhang mit einer schwierigen Lebensphase und instabilen Verhältnissen (Trennung/Scheidung von der Ehefrau, Erkrankung und Pflege der Mutter, Verlust der Arbeitsstelle, Depressionen, Arbeitslosigkeit und Sozialhilfeabhängigkeit).

4.2 Seit der Einleitung des Strafverfahrens hat der Beschwerdeführer seine Drogensucht überwunden und nach eineinhalb Jahren Arbeitstätigkeit an einem geschützten Arbeitsplatz nunmehr eine Vollzeitarbeitsstelle gefunden. Im Dezember 2012 hat er eine Schweizer Bürgerin geheiratet und führt mit ihr eine intakte Ehe. Eine Wegweisung würde die beiden hart treffen, zumal eine wirtschaftliche Integration der Ehefrau in G aufgrund der fehlenden Sprachkenntnisse fraglich ist. Der Beschwerdeführer hat sich vom Drogenmilieu abgewendet und sich im Umfeld seiner Ehefrau sozial integriert. So geht aus zahlreichen Empfehlungsschreiben der Familie seiner Ehefrau und weiteren Bekannten/Freunden hervor, dass er als ruhiger, fleissiger und liebenswerter Mensch geschätzt werde. Auch seine ehemalige Betreuerin bei der Beratungsstelle F erteilt ihm ein gutes Zeugnis. Er sei ein sehr zuverlässiger und äusserst motivierter Klient gewesen, der sich trotz vieler Absagen nie habe entmutigen lassen. Er sei offen mit seiner Drogensucht, den Straftaten und der damit verbundenen Verurteilung umgegangen. Sie habe eine markante Veränderung in seiner persönlichen Entwicklung feststellen können, er habe sein Leben strukturiert und bewege sich in einem anderen Bekannten- und Freundeskreis. Der Beschwerdeführer hält sich seit mehr als elf Jahren in der Schweiz auf und hat sich bis anhin stets wohlverhalten. Die Taten liegen zwar nur etwas mehr als zwei Jahre zurück, jedoch ist klar ein positiver Wandel erkennbar. Er hat seither grosse Anstrengungen unternommen, um sein Leben wieder in den Griff zu kriegen. Es darf daher zu seinen Gunsten davon ausgegangen werden, dass die ausgesprochene Sanktion geeignet gewesen ist, ihn vom weiteren Delinquieren abzuhalten.

4.3 Gesamthaft ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar schwerwiegende und keinesfalls zu bagatellisierende Drogendelikte begangen hat. Namentlich im Hinblick auf die Gesamtumstände, die lange Aufenthaltsdauer, die Familienverhältnisse, den Gesinnungswandel und das Wohlverhalten des Beschwerdeführers seither erweist sich seine Ausweisung trotz der Schwere seines Delikts und der grundsätzlichen Strenge im Betäubungsmittelbereich demzufolge als unangemessen bzw. unverhältnismässig. Das private Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz überwiegt das öffentliche Fernhalteinteresse vorliegend knapp. Sollte der Beschwerdeführer erneut zu Klagen Anlass geben oder von der Sozialhilfe abhängig werden, ist ein späterer Widerruf im Rahmen einer neuen Interessenabwägung nicht ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer wird in diesem Sinn ausdrücklich verwarnt (Art. 96 Abs. 2 AuG).

5.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung des Beschwerdegegners vom 14. Juni 2013 und der Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 10. Oktober 2013 sind aufzuheben. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekursverfahrens und die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG). Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren und das Gerichtsverfahren eine Entschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a und b VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Rekursentscheid vom 10. Oktober 2013 und die Verfügung des Migrationsamts vom 14. Juni 2013 werden aufgehoben.

2.    Der Beschwerdeführer wird verwarnt.

3.    Die Kosten des Rekursverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.           

4.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

5.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

6.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Beschwerde- und Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- zu bezahlen.

7.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.    Mitteilung an…

Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer

(§ 124 des Gesetzes vom 10. Mai 2010 über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess in Verbindung mit § 71 VRG)

 

 

Eine Minderheit der Kammer hat unter entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen die Abweisung der Beschwerde beantragt, aus folgenden Gründen:

 

1. Sowohl unter Art. 62 AuG als auch unter Art. 8 Abs. 2 EMRK ist eine Güter­abwägung zu treffen, in welcher die Dauer der Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz und seine sozialen Bindungen hierzulande, die Schwere seiner Tat und die seither vergangene Zeit sowie sein Verhalten während dieser Zeit, die Bindungen zum Heimatland und die Schwierigkeiten, mit welchen der Beschwerdeführer und seine Ehefrau bei einer Rückkehr nach G rechnen müssen, zu berücksichtigen sind:

1.1 Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich wurde der Beschwerdeführer insbesondere der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinn von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und (wegen der ebenfalls beurteilten Konsumhandlung) mit einer Busse von Fr. 800.- bestraft.  Ein begründetes Urteil des Strafrichters liegt nicht vor, da das Urteil Resultat eines im abgekürzten Verfahren erledigten Strafverfahrens ist. Dies bedeutet indessen, dass der Beschwerdeführer im Strafverfahren den eingeklagten Sachverhalt, der für die rechtliche Würdigung wesentlich ist, eingestanden hat und dieses Geständnis der Aktenlage entsprochen hat (Art. 361 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO]).  Die angeführte Verurteilung basiert auf folgendem Sachverhalt: Der Beschwerdeführer hat zwischen März 2010 und September 2011 bei mehreren Dutzend Gelegenheiten insgesamt 1.6 Kilogramm Kokaingemisch oder 240 Gramm reines Kokain an unbekannt gebliebene Abnehmer verkauft. In seiner Wohnung befanden sich weitere 280.5 Gramm reines Kokain, welches er ebenfalls zu verkaufen beabsichtigte. Insgesamt stand damit ein Kokainhandel von rund einem halben Kilogramm reinem Kokain während eines Zeitraums von rund 1.5 Jahren zur Diskussion.  Dabei hat der Beschwerdeführer gewusst oder musste zumindest annehmen, auf diese Weise die Gesundheit einer grossen Anzahl von Menschen zu gefährden. Die gehandelte Menge überschreitet den Grenzwert zur qualifizierten Widerhandlung aufgrund der grossen Menge (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG) von 18 Gramm reinem Kokain um ein Vielfaches. Die vom Beschwerdeführer verübten Delikte wiegen damit schwer und lassen sich auch nicht mehr mit der Beschaffungskriminalität aufgrund des eigenen Konsums rechtfertigen. Dem Strafrichter war der eigene Konsum des Beschwerdeführers bekannt und dieser ist im Strafmass mitberücksichtigt. Zudem war das Ausmass seiner Sucht doch nicht so, dass der Beschwerdeführer vom Richter in eine entsprechende Therapie eingewiesen werden musste oder sich der Beschwerdeführer veranlasst gesehen hätte, solches zu beantragen.  Die erstmalige Tatbegehung, das Geständnis im Strafverfahren wie auch die weiteren persönlichen Umstände im Umfeld der Straffälligkeit (Trennung/Scheidung von der Ehefrau, Erkrankung und Pflege der Mutter, Verlust der Arbeitsstelle, Depressionen, Arbeitslosigkeit und Sozialhilfeabhängigkeit), welche der Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anführen lässt,  waren anlässlich des Strafverfahrens ebenfalls bereits bekannt und sind in der Festsetzung des Strafmasses bzw. der Bestätigung desselben durch den Strafrichter ebenso berücksichtigt.

Das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers ist im Licht dieses Verhaltens gross.

1.2 In die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung darf weiter einbezogen werden, dass der Beschwerdeführer zwischen Februar 2009 und April 2012 im Betrag von über Fr. 90'000.- und damit in erheblichem Ausmass Sozialhilfe bezogen hat. Deswegen wurde er am 8. November 2011 auch fremdenpolizeilich verwarnt. Allerdings ist der Beschwerdeführer seit Juli 2013 im primären Arbeitsmarkt – als Küchenhilfe/Allrounder in der H AG – erwerbstätig. Zurzeit bezieht er keine Leistungen der Sozialhilfe mehr.

1.3 Der Beschwerdeführer ist im April 2002 oder im Alter von rund 28 Jahren in die Schweiz eingereist. Er hält sich zwar nicht erst kurz in der Schweiz auf, sondern heute knapp 12 Jahre. In G hat er aber seine gesamte Jugend verbracht, seine  –  allerdings nicht abgeschlossene  –  Berufsausbildung zum Koch durchlaufen und als Koch und Taxifahrer gearbeitet. In G verfügt er weiter über Verwandte (Bruder und Mutter) welche ihn bei der Rückkehr unterstützen können. Die bestehende Verbundenheit des Beschwerdeführers mit G zeigt sich auch darin, dass er noch 2012 angab, jeweils jährlich einen Monat in seinem Heimatland zu verbringen, einmal habe er gar vier Monate in G verbracht. Mit seiner Mutter stehe er fast täglich in telefonischem Kontakt. Eine Rückkehr in sein Heimatland ist für den Beschwerdeführer auch nach dem Aufenthalt von knapp 12 Jahren in der Schweiz daher durchaus zumutbar.

1.4 Hier in der Schweiz erscheint der Beschwerdeführer zunächst wirtschaftlich wenig integriert: Nach mehrjährigen Tätigkeiten als Küchenhilfe fand er keine Anstellung mehr und musste ab Februar 2009 unterstützt werden. Erst im vergangenen April fand er wieder eine Anstellung in einem Gastrounternehmen, wobei es sich offensichtlich ebenfalls um eine Hilfstätigkeit handelt. Eine überdurchschnittliche Integration in sozialer Hinsicht ist nicht ersichtlich – es bestehen Kontakte zur Familie seiner Frau und zu weiteren Personen, welche sich etwa mit dem decken, was nach einem langjährigen Aufenthalt in der Schweiz zu erwarten ist.

1.5 Ein Wechsel nach G wäre vor allem für die Ehefrau des Beschwerdeführers mit einer grossen Härte verbunden, spricht sie doch die Sprache I nicht und ist mit dem Land offensichtlich nicht vertraut. Die Aussage der Ehefrau, den Beschwerdeführer im Fall einer Ausweisung nicht begleiten zu wollen, ist verständlich. Dem steht jedoch entgegen, dass diese Ehe erst am 22. Dezember 2012 geschlossen wurde. Dem Beschwerdeführer wurde bereits am 4. Dezember 2012 das rechtliche Gehör zur in Aussicht gestellten Wegweisung gewährt. Die Ehefrau hat bestätigt, dass ihr die Probleme des Beschwerdeführers "mit der Justiz" bekannt waren und in der Beschwerde an das Verwaltungsgericht wird ausdrücklich anerkannt, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers bei der Heirat damit rechnen musste, dass ihm ein Bewilligungsentzug drohte. Damit war den Eheleuten und insbesondere auch der Ehefrau des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Eheschlusses bewusst, dass sie ihre Ehe allenfalls nicht in der Schweiz leben können.

1.6 Der Beschwerdeführer hat schwerwiegende und nicht zu bagatellisierende Drogendelikte begangen. Trotz des langen Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Schweiz ist seine Integrationsleistung über alles gesehen mässig. Auch im Hinblick auf die Gesamtumstände des vorliegenden Falls erweist sich die Ausweisung des Beschwerdeführers vor allem angesichts der grundsätzlichen Strenge im Betäubungsmittelbereich als angemessen bzw. verhältnismässig. Das öffentliche Fernhalteinteresse überwiegt sein privates Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz. An dieser Würdigung ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer sich heute vom Drogenmilieu abgewendet und sich im Umfeld seiner Ehefrau sozial integriert hat, was die Empfehlungsschreiben der Familie seiner Ehefrau und weiteren Bekannten/Freunden bestätigen.