{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2014-02-12", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2013-00760_2014-02-12.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=213800&W10_KEY=13823254&nTrefferzeile=4&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "52fbd9ab1664bde35303fc854abf5781"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2013.00760"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 12.02.2014  VB.2013.00760"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 12.02.2014  VB.2013.00760"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 12.02.2014  VB.2013.00760"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerruf Niederlassungsbewilligung | Widerruf der Niederlassungsbewilligung  Der Beschwerdef\u00fchrer wurde wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und einer Busse von Fr. 800.- verurteilt. Er hat damit einen Widerrufsgrund gesetzt. Der Widerruf muss jedoch \u2013 wie jedes staatliche Handeln \u2013 verh\u00e4ltnism\u00e4ssig sein. Im Hinblick auf die Gesamtumst\u00e4nde, die lange Aufenthaltsdauer, die Familienverh\u00e4ltnisse, den Gesinnungswandel und das Wohlverhalten des Beschwerdef\u00fchrers seither erweist sich seine Ausweisung trotz der Schwere seines Delikts und der grunds\u00e4tzlichen Strenge im Bet\u00e4ubungsmittelbereich als unangemessen. Das private Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz \u00fcberwiegt das \u00f6ffentliche Fernhalteinteresse knapp. Gutheissung der Beschwerde und Verwarnung wegen Straff\u00e4lligkeit und Sozialhilfeabh\u00e4ngigkeit. Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer: Das \u00f6ffentliche Interesse an einer Wegweisung ist gross und der Beschwerdef\u00fchrer ist m\u00e4ssig integriert. Der Widerruf ist auch unter Ber\u00fccksichtigung von Art. 8 EMRK nicht zu beanstanden, da die Ehefrau bei der Heirat wusste, dass die Ehe unter Umst\u00e4nden nicht in der Schweiz gelebt werden kann. Der Widerruf erweist sich als verh\u00e4ltnism\u00e4ssig. Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:25:58", "Checksum": "cdeb09e39beb0ac716b956befd8e7e83"}