|
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
|
|

|
VB.2013.00762
Urteil
des Einzelrichters
vom 17. Dezember 2013
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Cyrill
Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich,
Rechtsdienst der Amtsleitung,
Beschwerdegegner,
betreffend Vorladung
in den Strafvollzug,
hat
sich ergeben:
I.
A. Das
Obergericht des Kantons Zürich verurteilte A am 23. August 2012 neben
anderem wegen mehrfacher Urkundenfälschung zu einer zu vollziehenden
Freiheitsstrafe von 36 Monaten (abzüglich 181 Tage bereits
erstandenen Freiheitsentzugs). Eine dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen
wies das Bundesgericht mit Urteil vom 13. Juni 2013 ab.
B. Mit
Verfügung vom 23. Juli 2013 lud das Amt für Justizvollzug A per
21. Oktober 2013 zum Vollzug der Freiheitsstrafe vor. Mit Schreiben vom
30. Juli 2013 bestätigte es diesen Termin und forderte A auf, sich dannzumal
beim Polizeiposten B zu melden, woraufhin er zum Vollzug in die Strafanstalt C überstellt
werde.
II.
A. Gegen
die Verfügung vom 23. Juli 2013 erhob A am 21. August 2013 Rekurs bei
der Direktion der Justiz und des Innern (fortan: Justizdirektion) und
beantragte, der vorgesehene Strafantritt sei auf unbestimmte Zeit zu verschieben.
Sodann seien das hängige Strafverfahren in Den Haag abzuwarten und
Administrativmassnahmen gegen alle involvierten "Zürcher Juristen"
(Staatsanwalt, Haftrichter, Richter des Bezirks- und des Obergerichts) einzuleiten
und die Rechtsgleichheit, die Unschuldsvermutung und das Recht auf einen fairen
Prozess gemäss der Bundesverfassung und der Europäischen Menschenrechtskonvention
zu respektieren. Allenfalls sei ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu
gewähren. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2013 wies die Justizdirektion den
Rekurs ab, soweit sie darauf eintrat, und auferlegte A die Verfahrenskosten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wies die Justizdirektion
ebenfalls ab, soweit sie darauf eintrat.
B. Mit
Verfügung vom 11. November 2013 forderte das Amt für Justizvollzug A auf,
sich am 13. Januar 2014 auf dem Polizeiposten B zum Strafantritt zu melden.
III.
A. A
gelangte am 13. November 2013 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und
beantragte erneut die Verschiebung des vorgesehenen Strafantritts auf
unbestimmte Zeit. Weiter seien die zu eröffnenden "Befangenheitsanträge"
und Strafverfahren im Kanton Zürich sowie das Strafverfahren in Den Haag und
die in Strassburg und in den USA noch anstehenden Verfahren abzuwarten. Das
Urteil des Obergerichts sei für nichtig zu erklären oder zumindest der Vollzug
desselben bis zur Beurteilung der "Befangenheitsanträge" und
Strafanzeigen zu sistieren. Sodann wiederholte A die bereits im Rekursverfahren
gestellten Anträge betreffend Einleitung einer Administrativuntersuchung und
Einhaltung der Garantien der Bundesverfassung und der Europäischen
Menschenrechtskonvention. Ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsverbeiständung, wobei dem Rechtsvertreter eventualiter
eine Frist von 90 Tagen zur Überarbeitung der Beschwerde einzuräumen sei;
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staats.
B. Aufgrund
der erhobenen Beschwerde an das Verwaltungsgericht widerrief das Amt für
Justizvollzug am 13. November 2013 seine Verfügung vom 11. November
2013.
C. Mit
Präsidialverfügung vom 13. November 2013 hielt das Verwaltungsgericht
fest, über das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung werde zu einem
späteren Zeitpunkt entschieden, und eröffnete den Schriftenwechsel. Am
20. November 2013 beantragte das Amt für Justizvollzug die Abweisung der
Beschwerde und die Ansetzung eines neuen Termins für den Strafantritt, wobei es
unter anderem auf die Untervernehmlassung der Bewährungs- und Vollzugsdienste
vom 19. November 2013 verwies. Die Justizdirektion beantragte am
21. November 2013 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. A liess sich zu
diesen Eingaben nicht vernehmen.
Der
Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 (VRG) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die
Behandlung von Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fällt in
die Zuständigkeit des Einzelrichters, sofern – wie hier – kein Fall von
grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. d
Ziff. 2 und Abs. 2 VRG).
1.2 Wie die
Vorinstanz zutreffend erwog, stehen die Klage an den Internationalen Strafgerichtshof
in Den Haag, die Beschwerde an den Europäischen Menschengerichtshof in
Strassburg (vgl. hierzu Jens Meyer-Ladewig, Europäische
Menschenrechtskonvention, Handkommentar, 3. A., Baden-Baden 2011,
Einleitung N. 29) und das Zivilverfahren in den USA der Vollstreckbarkeit
des rechtskräftigen Strafurteils nicht entgegen. Dasselbe gilt für die vom Beschwerdeführer
gestellten "Befangenheitsanträge" und Strafanzeigen. Es besteht
deshalb kein Grund, das vorliegende Beschwerdeverfahren zu sistieren.
1.3 Gegenstand
eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des angefochtenen
Entscheids war bzw. nach richtiger Gesetzesanwendung hätte sein sollen (Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 52 N. 3, mit Hinweis auf
RB 1983 Nr. 5). Im hier zu beurteilenden Fall beschränkt sich der
Streitgegenstand auf die Thematik der Haftvorladung des Beschwerdeführers gemäss
den Verfügungen des Beschwerdegegners vom 23. Juli 2013 bzw. der
Vorinstanz vom 3. Oktober 2013. Auf die umfangreichen Ausführungen des
Beschwerdeführers ausserhalb dieses Prozessgegenstands, beispielsweise und
insbesondere zu den angeblichen Verfehlungen der Behörden im Strafverfahren und
der aus seiner Sicht zu Unrecht erfolgten Verurteilung, ist daher nicht näher
einzugehen. Weder der Strafvollzugsbehörde noch dem Verwaltungsgericht steht
grundsätzlich die Überprüfung der materiellen Korrektheit von Strafurteilen zu
(VGr, 21. Februar 2013, VB.2013.00075, E. 6.1). Für eine zu
beachtende absolute Nichtigkeit der vorliegenden Verurteilung bestehen angesichts
der Abweisung der Beschwerde durch das Bundesgericht auch unter Berücksichtigung
der entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers keinerlei Anzeichen (vgl.
Kölz/Bosshart/Röhl, § 1 N. 31, mit Hinweisen). Hinsichtlich des
Antrags auf Nichtigerklärung des Urteils des Obergerichts vom 23. August
2012 ist deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten.
1.4 Dem
Verwaltungsgericht kommt keine Aufsichtsfunktion gegenüber den Verwaltungsbehörden
zu (Kölz/Bosshart/Röhl, § 41 N 16; vgl. Art. 94 der
Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005). Ebenso wenig ist das
Verwaltungsgericht für die Einleitung eines Strafverfahrens zuständig. Auf den
Antrag des Beschwerdeführers, es seien Administrativuntersuchungen gegen die im
Strafverfahren involvierten "Zürcher Juristen" einzuleiten, ist daher
nicht näher einzugehen und auf die Beschwerde insofern ebenfalls nicht
einzutreten. Die Anzeigepflicht gemäss Art. 302 der Schweizerischen
Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO) besteht grundsätzlich nur
für die Strafbehörden gemäss Art. 12 und 13 StPO (Niklaus Schmid,
Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich 2009, Art. 302
N. 1) und damit weder für den Beschwerdegegner noch die Vorinstanz oder
das Verwaltungsgericht. Ohnehin erweisen sich die entsprechenden Ausführungen
des Beschwerdeführers – wie die Vorinstanz zu Recht festhielt – als ungenügend
substanziiert.
1.5 Unsubstanziiert
ist schliesslich auch der Antrag, es seien die Verfahrensgarantien gemäss der
Bundesverfassung und der der Europäischen
Menschenrechtskonvention zu respektieren. Der Beschwerdeführer beschränkt
sich in diesem Zusammenhang weitestgehend auf allgemeine Darlegungen, denen
immerhin entnommen werden kann, dass er den Strafbehörden und Strafgerichten –
und nicht der Vorinstanz oder dem Beschwerdegegner – Verletzungen von
Verfahrensgarantien vorwirft, die das Verwaltungsgericht jedoch nicht zu
beurteilen hat. Auf die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers ist
daher ebenfalls nicht näher einzugehen und somit auch insofern auf die
Beschwerde nicht einzutreten.
1.6 Der
Beschwerdeführer erwähnt in seiner Beschwerde, er mache "weitere tatsächliche
und rechtliche Ausführungen sowie Ausführungen etc. an Schranken". Nach
§ 59 Abs. 1 VRG kann auf Antrag der Parteien oder von Amtes wegen
eine mündliche Verhandlung angeordnet werden. Grundsätzlich hat das kantonale
Gericht, dem es primär obliegt, die Öffentlichkeit der Verhandlung zu
gewährleisten, bei Vorliegen eines klaren und unmissverständlichen Parteiantrags
eine öffentliche Verhandlung durchzuführen (BGE 122 V 47 E. 3; BGr,
3. April 2009, 8C_124/2009, E. 3). Ob ein solcher Antrag vorliegt,
ist allerdings zweifelhaft, braucht indessen nicht weiter geklärt zu werden.
Art. 6 Abs. 1 EMRK schränkt das Recht zur Anhörung
insoweit ein, als im Bereich des Strafrechts eine gegen die betroffene Person
gerichtete strafrechtliche Anklage vorliegen muss. Grundsätzlich gelten die
strafrechtlichen Verfahrensgarantien im Strafvollzugsrecht nicht, da ihre Anwendbarkeit
mit der rechtskräftigen Verhängung der zu vollstreckenden Strafe bzw. mit der
Beendigung des Strafverfahrens und der Feststellung von Schuld oder Nichtschuld
der angeklagten Person erlischt (Ulrich Karpenstein/Franz C. Meyer, Kommentar
EMRK, München 2012, Art. 6 Rz. 32; Jochen Frowein/Wolfgang Peukert,
EMRK-Kommentar, 3. A., Kehl am Rhein 2009, Art. 6 Rz. 43; BGr,
9. April 2008, 6B_791/2007, E. 2). Falls überhaupt, beriefe sich der
Beschwerdeführer daher zu Unrecht auf diese Verfahrensgarantie.
2.
2.1 Der
verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) umfasst unter anderem das
Recht auf Stellungnahme. Das Replikrecht gewährleistet, dass sich Betroffene
gegenüber dem Gericht zu sämtlichen Eingaben der übrigen Verfahrensparteien,
der Vorinstanzen und weiterer Stellen äussern können.
2.2 Mit
Schreiben vom 3. Oktober 2013 liess die Vorinstanz dem Beschwerdeführer
die Vernehmlassung des Beschwerdegegners vom 1. Oktober 2013 zur
Kenntnisnahme zukommen und teilte ihm gleichzeitig mit, dass damit die
Sachverhaltsermittlungen abgeschlossen seien und die Behandlungsfrist für den
Rekursentscheid zu laufen beginne. Für den nicht vertretenen und nicht über
(tiefergehende) juristische Kenntnisse verfügenden Beschwerdeführer war deshalb
nicht ersichtlich, dass eine Stellungnahme zur fraglichen Vernehmlassung
grundsätzlich noch möglich gewesen wäre (vgl. den Entscheid des EGMR vom
28. Oktober 2010, Schaller-Bossert gegen Schweiz, § 42; VGr,
7. Mai 2013, VB.2013.00121, E. 2.1; 29. Juni 2011,
VB.2011.00148, E. 1.4; Markus Lanter, Formeller Charakter des Replikrechts
– Herkunft und Folgen, ZBl 113/2012, S. 167 ff.,
S. 174 ff.). Die Vorinstanz entschied zudem schon am 3. Oktober
2013 über den Rekurs, sodass sie eine allfällige Eingabe des Beschwerdeführers
ohnehin nicht mehr hätte berücksichtigen können. Mit diesem Vorgehen verletzte
sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (vgl. BGE 133
I 100 E. 4.6; VGr, 6. Dezember 2012, VB.2012.00173, E. 3.1).
2.3 Eine
Verletzung des Replikrechts ist in der Regel als schwere Gehörsverletzung zu bezeichnen.
Eine solche zieht grundsätzlich die Aufhebung der angefochtenen Anordnung nach
sich, ungeachtet der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst
(VGr, 20. Juni 2013, VB.2013.00286, E. 1.4; Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 8 N. 5). Vorliegend wiegt die Gehörsverletzung allerdings weniger
schwer, da die Vernehmlassung des Beschwerdegegners keine materiellen
Erwägungen, sondern lediglich die Bekanntgabe des Verzichts auf weitere
Ausführungen enthielt. Die Gehörsverletzung kann sodann im vorliegenden
Verfahren als geheilt gelten, da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren
Gelegenheit gehabt hätte, zur fraglichen Vernehmlassung Stellung zu nehmen. Vor
diesem Hintergrund, und insbesondere da eine Rückweisung unter den gegebenen
Umständen zweifellos zu einem formalistischen Leerlauf führen würde und sich
die Beschwerde in materieller Hinsicht als offensichtlich aussichtslos erweist
(unten E. 6.2.1), ist von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
wegen der Verletzung des Replikrechts abzusehen (vgl. BGE 136 V 117
E. 4.2.2.2; 133 I 201 E. 2.2; Kölz/Bosshart/Röhl, § 8
N. 49). Die Gehörsverletzung bzw. deren Heilung ist allerdings im Rahmen
der Bemessung der Gerichtsgebühr zu berücksichtigen (vgl. E. 6.1).
3.
Gemäss Art. 372 Abs. 1 des Schweizerischen
Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) vollziehen die Kantone die
von ihren Strafgerichten ausgefällten Urteile. Die Vollzugsbehörde erlässt
hierzu einen Vollzugsbefehl (Art. 439 Abs. 2 StPO). Das Amt für Justizvollzug
legt nach § 48 Abs. 2 der Justizvollzugsverordnung vom
6. Dezember 2006 (JVV) den Strafantrittstermin so fest, dass der
verurteilten Person eine angemessene Zeit für die erforderliche Regelung beruflicher
und privater Angelegenheiten verbleibt. Es kann nach § 48 Abs. 3 JVV
auf Gesuch der verurteilten Person den Strafantritt auf einen späteren Termin
verschieben, wenn dadurch erhebliche Gesundheitsrisiken oder andere erhebliche,
nicht wiedergutzumachende Nachteile vermieden werden (lit. a) und weder
der Vollzug der Strafe infrage gestellt wird noch erhöhte Risiken für Dritte
entstehen (lit. b). Als anderer erheblicher, nicht wiedergutzumachender
Nachteil im Sinn von § 48 Abs. 3 JVV lit. a wird die dringend
notwendige Regelung unaufschiebbarer, existenzwichtiger Angelegenheiten einer
verurteilten Person anerkannt. Die dem Verurteilten andernfalls entstehenden
Nachteile müssen jedoch erheblich über das Übliche hinausgehen, das
normalerweise mit dem Strafvollzug verbunden ist, und durch eine erst spätere
Anordnung der Strafvollstreckung vermeidbar sein. Nachteile persönlicher und
wirtschaftlicher Art bilden regelmässig Folge des Strafvollzugs, weshalb die
gewöhnliche Wahrung finanzieller Interessen oder das Treffen administrativer
Vorkehren im privaten oder beruflichen Bereich sowie das berufliche Fortkommen
überhaupt grundsätzlich keinen Grund für einen Strafaufschub darstellen (VGr,
7. April 2010, VB.2010.00073, E. 4.2; Reto Andrea Surber, Das Recht
der Strafvollstreckung, Zürich 1998, S. 318 f.).
4.
4.1 Der
Beschwerdeführer machte weder Gründe im Sinn von § 48 Abs. 3 JVV
geltend, die eine Verschiebung des Strafantritts rechtfertigen würden, noch
sind solche aus den Akten ersichtlich. Die Beschwerdeschrift erschöpft sich
weitgehend in einer Auseinandersetzung mit dem Strafverfahren und dem
Strafurteil, die vorliegend nicht zu beurteilen sind (vorn E. 1.2 ff.). Wie die Vorinstanz zu
Recht erwog, ist die rechtskräftig verhängte Freiheitsstrafe somit zu
vollziehen. Damit ist die Beschwerde insofern ohne Weiteres abzuweisen.
4.2 Da der
Beschwerdeführer auf den 21. Oktober 2013 in den Strafvollzug vorgeladen
wurde, dieser Termin aber mittlerweile verstrichen ist, hat das
Verwaltungsgericht unter Ausübung pflichtgemässen Ermessens einen neuen
Strafantrittstermin festzulegen (vgl. VGr, 14. Juni 2013, VB.2013.00361,
E. 6.2). Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen
des geführten Verfahrens um den Strafantritt ausreichend Zeit zur Verfügung
stand, seine Angelegenheiten im Hinblick auf den Strafvollzug zu regeln. Als
angemessen erweist sich, den Beschwerdeführer neu auf Montag, 3. Februar
2014, in den Strafvollzug vorzuladen. Die weiteren Anordnungen gemäss der
Verfügung des Beschwerdegegners vom 23. Juli 2013 und dessen Schreiben vom
30. Juli 2013 bleiben bestehen.
5.
5.1 Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz das
Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu Recht
abwies. Gemäss § 16 VRG wird Privaten, denen
die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos
erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten
erlassen (Abs. 1). Sie haben zudem Anspruch auf die Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte
im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2).
5.2
Die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Rekursschrift vom
21. August 2013 betrafen im Wesentlichen nur die Frage der Rechtmässigkeit
des Strafurteils und der in diesem Zusammenhang angeblich begangenen Rechtsverletzungen
der beteiligten Behörden und Gerichte. Eine eingehende Auseinandersetzung mit
der angeordneten Vorladung in den Strafvollzug fand demgegenüber nicht statt,
weshalb angesichts der Aktenlage nicht zu beanstanden
ist, dass die Vorinstanz den Rekurs als offensichtlich aussichtslos einstufte.
6.
6.1 Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei
diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
Nachdem vorliegend eine Gehörsverletzung seitens der Vorinstanz geheilt werden
musste (vorn E. 2.2) ist die Gerichtsgebühr in angemessen reduziertem
Umfang festzusetzen (vgl. BGr, 7. August 2012, 1C_98/2012, E. 9.3).
Angesichts seines Unterliegens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung
zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner hat eine solche
nicht beantragt.
6.2 Zu
prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren.
6.2.1
Der Beschwerdeführer unterliess es vorliegend gänzlich, seine
Mittellosigkeit zu belegen, weshalb diese nicht erstellt ist. Zudem setzen sich
seine Ausführungen in der Beschwerdeschrift mit den Erwägungen des vorinstanzlichen
Entscheids nur sehr geringfügig auseinander und beschränken sich im
Wesentlichen auf eine Wiederholung der bereits im Rekursverfahren vorgebrachten
Argumente, die – wie erwähnt – weitgehend nicht den Streitgegenstand betrafen.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche
Prozessführung und Rechtsverbeiständung hat somit auch im
Beschwerdeverfahren als offensichtlich aussichtslos zu gelten und ist daher
abzuweisen.
6.2.2
Lediglich der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass dem Beschwerdeführer
auch im Fall der Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung keine
Nachfrist gemäss § 56 Abs. 1 VRG zur Überarbeitung der Beschwerdeschrift
anzusetzen gewesen wäre (vgl. vorn E. III.A.). Diese Bestimmung bezieht
sich in erster Linie auf die Behebung formeller Mängel wie beispielsweise
fehlende Anträge, eine nicht unterzeichnete Beschwerdeschrift oder eine
übermässig weitschweifige Eingabe (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 53
N. 12, § 56 N. 7 ff.). Solche Mängel lagen jedoch nicht
vor.
Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
Das Gesuch
des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung wird abgewiesen;
und erkennt:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Der Beschwerdeführer wird neu auf Montag, 3. Februar
2014, 10.00 Uhr, in den Strafvollzug vorgeladen (Antritt auf dem
Polizeiposten B). Die übrigen Bedingungen und Anordnungen gemäss der Verfügung
vom 23. Juli 2013 und dem Schreiben vom 30. Juli 2013 des
Beschwerdegegners bleiben bestehen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 640.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an:…