|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2013.00762  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 17.12.2013
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid am 29.01.2014 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:

Vorladung in den Strafvollzug


Vorladung in den Strafvollzug Es besteht kein Grund, das Beschwerdeverfahren zu sistieren (E. 1.2). Die durch die Verletzung des Replikrechts seitens der Vorinstanz begangene Gehörsverletzung des Beschwerdeführers kann im vorliegenden Verfahren als geheilt gelten. Die Heilung ist allerdings im Rahmen der Bemessung der Gerichtsgebühr zu berücksichtigen (E. 2.3). Der Beschwerdeführer machte weder Gründe geltend, die eine Verschiebung des Strafantritts rechtfertigen würden, noch sind solche aus den Akten ersichtlich. Die Beschwerdeschrift erschöpft sich weitgehend in einer Auseinandersetzung mit dem Strafverfahren und dem Strafurteil, die vorliegend nicht zu beurteilen sind. Die rechtskräftig verhängte Freiheitsstrafe ist somit zu vollziehen (E. 4.1). Die Vorinstanz wies das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu Recht wegen Aussichtslosigkeit ab (E. 5). Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (E. 6.2.1). Abweisung, soweit Eintreten. Festlegung eines neuen Strafantrittstermins.
 
Stichworte:
ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
AUSSICHTSLOSIGKEIT
GEHÖRSVERLETZUNG
RECHTLICHES GEHÖR
REPLIKRECHT
UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP)
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB)
VORLADUNG
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. II BV
Art. 6 Abs. I EMRK
§ 48 Abs. II JVV
§ 48 Abs. III JVV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2013.00762

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 17. Dezember 2013

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Justizvollzug Kanton Zürich,
Rechtsdienst der Amtsleitung,

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend Vorladung in den Strafvollzug,

hat sich ergeben:

I.  

A. Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte A am 23. August 2012 neben anderem wegen mehrfacher Urkundenfälschung zu einer zu vollziehenden Freiheitsstrafe von 36 Monaten (abzüglich 181 Tage bereits erstandenen Freiheitsentzugs). Eine dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen wies das Bundesgericht mit Urteil vom 13. Juni 2013 ab.

B. Mit Verfügung vom 23. Juli 2013 lud das Amt für Justizvollzug A per 21. Oktober 2013 zum Vollzug der Freiheitsstrafe vor. Mit Schreiben vom 30. Juli 2013 bestätigte es diesen Termin und forderte A auf, sich dannzumal beim Polizeiposten B zu melden, woraufhin er zum Vollzug in die Strafanstalt C überstellt werde.

II.  

A. Gegen die Verfügung vom 23. Juli 2013 erhob A am 21. August 2013 Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern (fortan: Justizdirektion) und beantragte, der vorgesehene Strafantritt sei auf unbestimmte Zeit zu verschieben. Sodann seien das hängige Strafverfahren in Den Haag abzuwarten und Administrativmassnahmen gegen alle involvierten "Zürcher Juristen" (Staatsanwalt, Haftrichter, Richter des Bezirks- und des Obergerichts) einzuleiten und die Rechtsgleichheit, die Unschuldsvermutung und das Recht auf einen fairen Prozess gemäss der Bundesverfassung und der Europäischen Menschenrechtskonvention zu respektieren. Allenfalls sei ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2013 wies die Justizdirektion den Rekurs ab, soweit sie darauf eintrat, und auferlegte A die Verfahrenskosten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wies die Justizdirektion ebenfalls ab, soweit sie darauf eintrat.

B. Mit Verfügung vom 11. November 2013 forderte das Amt für Justizvollzug A auf, sich am 13. Januar 2014 auf dem Polizeiposten B zum Strafantritt zu melden.

III.  

A. A gelangte am 13. November 2013 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte erneut die Verschiebung des vorgesehenen Strafantritts auf unbestimmte Zeit. Weiter seien die zu eröffnenden "Befangenheitsanträge" und Strafverfahren im Kanton Zürich sowie das Strafverfahren in Den Haag und die in Strassburg und in den USA noch anstehenden Verfahren abzuwarten. Das Urteil des Obergerichts sei für nichtig zu erklären oder zumindest der Vollzug desselben bis zur Beurteilung der "Befangenheitsanträge" und Strafanzeigen zu sistieren. Sodann wiederholte A die bereits im Rekursverfahren gestellten Anträge betreffend Einleitung einer Administrativuntersuchung und Einhaltung der Garantien der Bundesverfassung und der Europäischen Menschenrechtskonvention. Ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung, wobei dem Rechtsvertreter eventualiter eine Frist von 90 Tagen zur Überarbeitung der Beschwerde einzuräumen sei; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staats.

B. Aufgrund der erhobenen Beschwerde an das Verwaltungsgericht widerrief das Amt für Justizvollzug am 13. November 2013 seine Verfügung vom 11. November 2013.

C. Mit Präsidialverfügung vom 13. November 2013 hielt das Verwaltungsgericht fest, über das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden, und eröffnete den Schriftenwechsel. Am 20. November 2013 beantragte das Amt für Justizvollzug die Abweisung der Beschwerde und die Ansetzung eines neuen Termins für den Strafantritt, wobei es unter anderem auf die Untervernehmlassung der Bewährungs- und Vollzugsdienste vom 19. November 2013 verwies. Die Justizdirektion beantragte am 21. November 2013 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. A liess sich zu diesen Eingaben nicht vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Behandlung von Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fällt in die Zuständigkeit des Einzelrichters, sofern – wie hier – kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG).

1.2 Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, stehen die Klage an den Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag, die Beschwerde an den Europäischen Menschengerichtshof in Strassburg (vgl. hierzu Jens Meyer-Ladewig, Europäische Menschenrechtskonvention, Handkommentar, 3. A., Baden-Baden 2011, Einleitung N. 29) und das Zivilverfahren in den USA der Vollstreckbarkeit des rechtskräftigen Strafurteils nicht entgegen. Dasselbe gilt für die vom Beschwerdeführer gestellten "Befangenheitsanträge" und Strafanzeigen. Es besteht deshalb kein Grund, das vorliegende Beschwerdeverfahren zu sistieren.

1.3 Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des angefochtenen Entscheids war bzw. nach richtiger Gesetzesanwendung hätte sein sollen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 52 N. 3, mit Hinweis auf RB 1983 Nr. 5). Im hier zu beurteilenden Fall beschränkt sich der Streitgegenstand auf die Thematik der Haftvorladung des Beschwerdeführers gemäss den Verfügungen des Beschwerdegegners vom 23. Juli 2013 bzw. der Vorinstanz vom 3. Oktober 2013. Auf die umfangreichen Ausführungen des Beschwerdeführers ausserhalb dieses Prozessgegenstands, beispielsweise und insbesondere zu den angeblichen Verfehlungen der Behörden im Strafverfahren und der aus seiner Sicht zu Unrecht erfolgten Verurteilung, ist daher nicht näher einzugehen. Weder der Strafvollzugsbehörde noch dem Verwaltungsgericht steht grundsätzlich die Überprüfung der materiellen Korrektheit von Strafurteilen zu (VGr, 21. Februar 2013, VB.2013.00075, E. 6.1). Für eine zu beachtende absolute Nichtigkeit der vorliegenden Verurteilung bestehen angesichts der Abweisung der Beschwerde durch das Bundesgericht auch unter Berücksichtigung der entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers keinerlei Anzeichen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 1 N. 31, mit Hinweisen). Hinsichtlich des Antrags auf Nichtigerklärung des Urteils des Obergerichts vom 23. August 2012 ist deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten.

1.4 Dem Verwaltungsgericht kommt keine Aufsichtsfunktion gegenüber den Verwaltungsbehörden zu (Kölz/Bosshart/Röhl, § 41 N 16; vgl. Art. 94 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005). Ebenso wenig ist das Verwaltungsgericht für die Einleitung eines Strafverfahrens zuständig. Auf den Antrag des Beschwerdeführers, es seien Administrativuntersuchungen gegen die im Strafverfahren involvierten "Zürcher Juristen" einzuleiten, ist daher nicht näher einzugehen und auf die Beschwerde insofern ebenfalls nicht einzutreten. Die Anzeigepflicht gemäss Art. 302 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO) besteht grundsätzlich nur für die Strafbehörden gemäss Art. 12 und 13 StPO (Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich 2009, Art. 302 N. 1) und damit weder für den Beschwerdegegner noch die Vorinstanz oder das Verwaltungsgericht. Ohnehin erweisen sich die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers – wie die Vorinstanz zu Recht festhielt – als ungenügend substanziiert.

1.5 Unsubstanziiert ist schliesslich auch der Antrag, es seien die Verfahrensgarantien gemäss der Bundesverfassung und der der Europäischen Menschenrechtskonvention zu respektieren. Der Beschwerdeführer beschränkt sich in diesem Zusammenhang weitestgehend auf allgemeine Darlegungen, denen immerhin entnommen werden kann, dass er den Strafbehörden und Strafgerichten – und nicht der Vorinstanz oder dem Beschwerdegegner – Verletzungen von Verfahrensgarantien vorwirft, die das Verwaltungsgericht jedoch nicht zu beurteilen hat. Auf die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers ist daher ebenfalls nicht näher einzugehen und somit auch insofern auf die Beschwerde nicht einzutreten.

1.6 Der Beschwerdeführer erwähnt in seiner Beschwerde, er mache "weitere tatsächliche und rechtliche Ausführungen sowie Ausführungen etc. an Schranken". Nach § 59 Abs. 1 VRG kann auf Antrag der Parteien oder von Amtes wegen eine mündliche Verhandlung angeordnet werden. Grundsätzlich hat das kantonale Gericht, dem es primär obliegt, die Öffentlichkeit der Verhandlung zu gewährleisten, bei Vorliegen eines klaren und unmissverständlichen Parteiantrags eine öffentliche Verhandlung durchzuführen (BGE 122 V 47 E. 3; BGr, 3. April 2009, 8C_124/2009, E. 3). Ob ein solcher Antrag vorliegt, ist allerdings zweifelhaft, braucht indessen nicht weiter geklärt zu werden.

Art. 6 Abs. 1 EMRK schränkt das Recht zur Anhörung insoweit ein, als im Bereich des Strafrechts eine gegen die betroffene Person gerichtete strafrechtliche Anklage vorliegen muss. Grundsätzlich gelten die strafrechtlichen Verfahrensgarantien im Strafvollzugsrecht nicht, da ihre Anwendbarkeit mit der rechtskräftigen Verhängung der zu vollstreckenden Strafe bzw. mit der Beendigung des Strafverfahrens und der Feststellung von Schuld oder Nichtschuld der angeklagten Person erlischt (Ulrich Karpenstein/Franz C. Meyer, Kommentar EMRK, München 2012, Art. 6 Rz. 32; Jochen Frowein/Wolfgang Peukert, EMRK-Kommentar, 3. A., Kehl am Rhein 2009, Art. 6 Rz. 43; BGr, 9. April 2008, 6B_791/2007, E. 2). Falls überhaupt, beriefe sich der Beschwerdeführer daher zu Unrecht auf diese Verfahrensgarantie.

2.  

2.1 Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) umfasst unter anderem das Recht auf Stellungnahme. Das Replikrecht gewährleistet, dass sich Betroffene gegenüber dem Gericht zu sämtlichen Eingaben der übrigen Verfahrensparteien, der Vorinstanzen und weiterer Stellen äussern können.

2.2 Mit Schreiben vom 3. Oktober 2013 liess die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des Beschwerdegegners vom 1. Oktober 2013 zur Kenntnisnahme zukommen und teilte ihm gleichzeitig mit, dass damit die Sachverhaltsermittlungen abgeschlossen seien und die Behandlungsfrist für den Rekursentscheid zu laufen beginne. Für den nicht vertretenen und nicht über (tiefergehende) juristische Kenntnisse verfügenden Beschwerdeführer war deshalb nicht ersichtlich, dass eine Stellungnahme zur fraglichen Vernehmlassung grundsätzlich noch möglich gewesen wäre (vgl. den Entscheid des EGMR vom 28. Oktober 2010, Schaller-Bossert gegen Schweiz, § 42; VGr, 7. Mai 2013, VB.2013.00121, E. 2.1; 29. Juni 2011, VB.2011.00148, E. 1.4; Markus Lanter, Formeller Charakter des Replikrechts – Herkunft und Folgen, ZBl 113/2012, S. 167 ff., S. 174 ff.). Die Vorinstanz entschied zudem schon am 3. Oktober 2013 über den Rekurs, sodass sie eine allfällige Eingabe des Beschwerdeführers ohnehin nicht mehr hätte berücksichtigen können. Mit diesem Vorgehen verletzte sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (vgl. BGE 133 I 100 E. 4.6; VGr, 6. Dezember 2012, VB.2012.00173, E. 3.1).

2.3 Eine Verletzung des Replikrechts ist in der Regel als schwere Gehörsverletzung zu bezeichnen. Eine solche zieht grundsätzlich die Aufhebung der angefochtenen Anordnung nach sich, ungeachtet der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst (VGr, 20. Juni 2013, VB.2013.00286, E. 1.4; Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 5). Vorliegend wiegt die Gehörsverletzung allerdings weniger schwer, da die Vernehmlassung des Beschwerdegegners keine materiellen Erwägungen, sondern lediglich die Bekanntgabe des Verzichts auf weitere Ausführungen enthielt. Die Gehörsverletzung kann sodann im vorliegenden Verfahren als geheilt gelten, da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren Gelegenheit gehabt hätte, zur fraglichen Vernehmlassung Stellung zu nehmen. Vor diesem Hintergrund, und insbesondere da eine Rückweisung unter den gegebenen Umständen zweifellos zu einem formalistischen Leerlauf führen würde und sich die Beschwerde in materieller Hinsicht als offensichtlich aussichtslos erweist (unten E. 6.2.1), ist von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wegen der Verletzung des Replikrechts abzusehen (vgl. BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2; 133 I 201 E. 2.2; Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 49). Die Gehörsverletzung bzw. deren Heilung ist allerdings im Rahmen der Bemessung der Gerichtsgebühr zu berücksichtigen (vgl. E. 6.1).

3.  

Gemäss Art. 372 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) vollziehen die Kantone die von ihren Strafgerichten ausgefällten Urteile. Die Vollzugsbehörde erlässt hierzu einen Vollzugsbefehl (Art. 439 Abs. 2 StPO). Das Amt für Justizvollzug legt nach § 48 Abs. 2 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV) den Strafantrittstermin so fest, dass der verurteilten Person eine angemessene Zeit für die erforderliche Regelung beruflicher und privater Angelegenheiten verbleibt. Es kann nach § 48 Abs. 3 JVV auf Gesuch der verurteilten Person den Strafantritt auf einen späteren Termin verschieben, wenn dadurch erhebliche Gesundheitsrisiken oder andere erhebliche, nicht wiedergutzumachende Nachteile vermieden werden (lit. a) und weder der Vollzug der Strafe infrage gestellt wird noch erhöhte Risiken für Dritte entstehen (lit. b). Als anderer erheblicher, nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinn von § 48 Abs. 3 JVV lit. a wird die dringend notwendige Regelung unaufschiebbarer, existenzwichtiger Angelegenheiten einer verurteilten Person anerkannt. Die dem Verurteilten andernfalls entstehenden Nachteile müssen jedoch erheblich über das Übliche hinausgehen, das normalerweise mit dem Strafvollzug verbunden ist, und durch eine erst spätere Anordnung der Strafvollstreckung vermeidbar sein. Nachteile persönlicher und wirtschaftlicher Art bilden regelmässig Folge des Strafvollzugs, weshalb die gewöhnliche Wahrung finanzieller Interessen oder das Treffen administrativer Vorkehren im privaten oder beruflichen Bereich sowie das berufliche Fortkommen überhaupt grundsätzlich keinen Grund für einen Strafaufschub darstellen (VGr, 7. April 2010, VB.2010.00073, E. 4.2; Reto Andrea Surber, Das Recht der Strafvollstreckung, Zürich 1998, S. 318 f.).

4.  

4.1 Der Beschwerdeführer machte weder Gründe im Sinn von § 48 Abs. 3 JVV geltend, die eine Verschiebung des Strafantritts rechtfertigen würden, noch sind solche aus den Akten ersichtlich. Die Beschwerdeschrift erschöpft sich weitgehend in einer Auseinandersetzung mit dem Strafverfahren und dem Strafurteil, die vorliegend nicht zu beurteilen sind (vorn E. 1.2 ff.). Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, ist die rechtskräftig verhängte Freiheitsstrafe somit zu vollziehen. Damit ist die Beschwerde insofern ohne Weiteres abzuweisen.

4.2 Da der Beschwerdeführer auf den 21. Oktober 2013 in den Strafvollzug vorgeladen wurde, dieser Termin aber mittlerweile verstrichen ist, hat das Verwaltungsgericht unter Ausübung pflichtgemässen Ermessens einen neuen Strafantrittstermin festzulegen (vgl. VGr, 14. Juni 2013, VB.2013.00361, E. 6.2). Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen des geführten Verfahrens um den Strafantritt ausreichend Zeit zur Verfügung stand, seine Angelegenheiten im Hinblick auf den Strafvollzug zu regeln. Als angemessen erweist sich, den Beschwerdeführer neu auf Montag, 3. Februar 2014, in den Strafvollzug vorzuladen. Die weiteren Anordnungen gemäss der Verfügung des Beschwerdegegners vom 23. Juli 2013 und dessen Schreiben vom 30. Juli 2013 bleiben bestehen.

5.  

5.1 Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu Recht abwies. Gemäss § 16 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Sie haben zudem Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2).

5.2 Die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Rekursschrift vom 21. August 2013 betrafen im Wesentlichen nur die Frage der Rechtmässigkeit des Strafurteils und der in diesem Zusammenhang angeblich begangenen Rechtsverletzungen der beteiligten Behörden und Gerichte. Eine eingehende Auseinandersetzung mit der angeordneten Vorladung in den Strafvollzug fand demgegenüber nicht statt, weshalb angesichts der Aktenlage nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz den Rekurs als offensichtlich aussichtslos einstufte.

6.  

6.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Nachdem vorliegend eine Gehörsverletzung seitens der Vorinstanz geheilt werden musste (vorn E. 2.2) ist die Gerichtsgebühr in angemessen reduziertem Umfang festzusetzen (vgl. BGr, 7. August 2012, 1C_98/2012, E. 9.3). Angesichts seines Unterliegens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner hat eine solche nicht beantragt.

6.2 Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren.

6.2.1 Der Beschwerdeführer unterliess es vorliegend gänzlich, seine Mittellosigkeit zu belegen, weshalb diese nicht erstellt ist. Zudem setzen sich seine Ausführungen in der Beschwerdeschrift mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids nur sehr geringfügig auseinander und beschränken sich im Wesentlichen auf eine Wiederholung der bereits im Rekursverfahren vorgebrachten Argumente, die – wie erwähnt – weitgehend nicht den Streitgegenstand betrafen. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung hat somit auch im Beschwerdeverfahren als offensichtlich aussichtslos zu gelten und ist daher abzuweisen.

6.2.2 Lediglich der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass dem Beschwerdeführer auch im Fall der Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung keine Nachfrist gemäss § 56 Abs. 1 VRG zur Überarbeitung der Beschwerdeschrift anzusetzen gewesen wäre (vgl. vorn E. III.A.). Diese Bestimmung bezieht sich in erster Linie auf die Behebung formeller Mängel wie beispielsweise fehlende Anträge, eine nicht unterzeichnete Beschwerdeschrift oder eine übermässig weitschweifige Eingabe (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 53 N. 12, § 56 N. 7 ff.). Solche Mängel lagen jedoch nicht vor.

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen;

und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Der Beschwerdeführer wird neu auf Montag, 3. Februar 2014, 10.00 Uhr, in den Strafvollzug vorgeladen (Antritt auf dem Polizeiposten B). Die übrigen Bedingungen und Anordnungen gemäss der Verfügung vom 23. Juli 2013 und dem Schreiben vom 30. Juli 2013 des Beschwerdegegners bleiben bestehen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.-;     die übrigen Kosten betragen:
Fr.    140.--     Zustellkosten,
Fr.    640.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:…