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Geschäftsnummer: VB.2013.00769  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 12.03.2014
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung (Familiennachzug)


Erlöschen des Anspruchs auf Familiennachzug wegen Sozialhilfeabhängigkeit Der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit ist erfüllt, wenn konkret die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit besteht. Dabei ist auf das Erwerbseinkommen beider Ehegatten abzustellen; dementsprechend ist der Unterhaltsbedarf der ganzen Familie zu berücksichtigen. Das Einkommen des Angehörigen, der an die Lebenshaltungskosten der Familie beitragen soll, ist daran zu messen, ob und in welchem Umfang es tatsächlich realisierbar ist. In diesem Sinn müssen die Erwerbsmöglichkeit und das damit verbundene Zusatzeinkommen konkret belegt und mit gewisser Wahrscheinlichkeit sowie auf mehr als nur kurze Frist erhärtet sein, um Berücksichtigung zu finden. Diese Kriterien sind auch in Bezug auf den Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung nach Art. 8 EMRK einschlägig (E. 4.1). Abweisung.
 
Stichworte:
ERLÖSCHEN
ERWERBSMÖGLICHKEIT
FAMILIENNACHZUG
FÜRSORGEABHÄNGIGKEIT
SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT
SUBSTANTIIERUNGSPFLICHT
Rechtsnormen:
Art. 43 Abs. 1 AuG
Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG
Art. 62 AuG
Art. 62 lit. e AuG
Art. 8 EMRK
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

VB.2013.00769

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 12. März 2014

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Ersatzrichter Christian Mäder, Gerichtsschreiber Dirk Andres.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung (Familiennachzug),

hat sich ergeben:

I.  

A, geb. 1977, Staatsangehöriger von Land C, reiste am 16. Februar 2009 illegal in die Schweiz ein. Auf sein Asylgesuch trat das Bundesamt für Migration (BFM) am 10. August 2009 nicht ein und befahl ihm, die Schweiz sofort zu verlassen. In der Folge war sein Aufenthaltsort unbekannt; nachdem er am 23. August 2010 wiederum illegal in die Schweiz eingereist war, wurde er anderntags in Zürich verhaftet und in Aus­schaffungshaft gesetzt. Am 24. März 2011 hob das BFM die Verfügung vom 10. August 2009 auf und ordnete die Wiederaufnahme des nationalen Asylverfahrens an. Mit Asylentscheid vom 8. November 2013 wurde A in der Schweiz vorläufig aufgenommen.

Am 2. März 2012 heiratete A die im Kanton Zürich niedergelassene E, Staatsangehörige von Land D, geb. 1971. Diese brachte die Kinder F, geb. 2002, und G, geb. 2004, in die Ehe. Die Ehefrau und ihre Kinder bezogen von Januar 2001 bis März 2012 rund Fr. 316'000.- Sozialhilfe. E trat im März 2011 eine Arbeitsstelle als Aushilfsverkäuferin an und erzielt damit durchschnittlich ein monatliches Nettoeinkommen (einschliesslich Kinderzulagen und Ferienentschädigung) von rund Fr. 2'122.-. Sie wird mit ihren Kindern weiterhin von der öffentlichen Fürsorge mit rund Fr. 2'782.- pro Monat unterstützt; der Ehemann bezieht eine solche monatliche Unterstützung von rund Fr. 1'233.-.

Mit Verfügung vom 2. April 2012 wies das Migrationsamt das Gesuch von A ab, womit er eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau im Kanton Zürich beantragt hatte.

II.  

Den von A hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 17. Oktober 2013 ab. Sie auferlegte ihm die Verfahrenskosten, schrieb diese wegen offensichtlicher Uneinbringlichkeit aber sofort ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 18. November 2013 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, dass der Rekursentscheid – unter Zusprechung einer Parteientschädigung – aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei.

Die Sicherheitsdirektion beantragte am 17. Dezember 2013 Abweisung der Beschwerde. Das Migrationsamt verzichtete auf eine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen, etwa betreffend das Aufenthaltsrecht gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 und 3, 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 sowie §§ 42–44 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG), zuständig.

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können nur Rechtsverletzungen und für den Entscheid erhebliche, unrichtige oder ungenügende Sachverhaltsfeststellungen gerügt werden (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG). Die Handhabung des Ermessens durch die Vorinstanz überprüft das Verwaltungsgericht lediglich auf Über- oder Unterschreitung sowie Missbrauch (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., 1999, § 50 N. 70 ff.).

1.3 Streitgegenstand bildet die Ablehnung des Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau im Kanton Zürich für einen Staatsangehörigen von Land C. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt seien.

1.4 Gemäss Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) müssen die Kantone, soweit sie nach diesem Gesetz als letzte kantonale Instanz ein Gericht einzusetzen haben, gewährleisten, dass dieses Gericht oder eine vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft und das massgebende Recht von Amtes wegen anwendet. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Sachverhalt aufgrund dieser Regelung im gerichtlichen Verfahren zu erstellen und muss es deshalb möglich sein, dem kantonalen Gericht auch neue Tatsachen und Beweismittel zu unterbreiten (BGE 135 II 369 E. 3.3; BGr, 20. April 2009, 2C_651/2008, E. 4.2). Letzteres gilt für das Verwaltungsgericht somit schon von Bundesrechts wegen, soweit es – wie vorliegend (vgl. Art. 86 Abs. 2 BGG) – vom Kanton als nach dem Bundesgerichtsgesetz vorgeschriebene Vorinstanz des Bundesgerichts eingesetzt ist. Abzustellen ist somit auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des vorliegenden Entscheides (vgl. BGr, 20. April 2009, 2C_651/2008, E. 4.2; BGE 135 II 369 E. 3.3).

2.  

Gemäss Art. 14 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 kann eine asylsuchende Person ab Einreichung des Asylgesuchs bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuchs oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung. Dieser als "Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens" bezeichnete Grundsatz soll eine Privilegierung von Asylbewerbern gegenüber anderen Ausländern und eine Verschleppung des Verfahrens und des Wegweisungsvollzugs verhindern (VGr, 29. Juni 2011, VB.2010.00549, E. 2.1). Vorliegend macht der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung geltend, weshalb dieser materiell zu prüfen ist.

3.  

Zwischen der Schweiz und dem Land C besteht kein Staatsvertrag im Sinn von Art. 2 Abs. 1 AuG, welcher dem Beschwerdeführer einen Bewilligungsanspruch vermitteln würde. Gemäss Art. 3 Abs. 2 AuG werden Ausländerinnen und Ausländer ebenfalls zugelassen, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen, humanitäre Gründe oder die Vereinigung der Familie es erfordern. Das Ermessen der zuständigen Behörde wird eingeschränkt, wenn Anspruch auf Erteilung einer Bewilligung besteht.

4.  

4.1 Gemäss Art. 43 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Laut Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG erlöschen die Ansprüche nach Art. 43 AuG, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen. Dies trifft nach lit. e der letztgenannten Bestimmung dann zu, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit ist erfüllt, wenn konkret die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit besteht. Dabei ist von den aktuellen Verhältnissen auszugehen, die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung aber auf längere Sicht abzuwägen. Weiter ist für die Beurteilung der Sozialhilfeabhängigkeit auf das Erwerbseinkommen beider Ehegatten abzustellen; dementsprechend ist der Unterhaltsbedarf der ganzen Familie zu berücksichtigen. Das Einkommen des Angehörigen, der an die Lebenshaltungskosten der Familie beitragen soll, ist daran zu messen, ob und in welchem Umfang es tatsächlich realisierbar ist. In diesem Sinn müssen die Erwerbsmöglichkeit und das damit verbundene Zusatzeinkommen konkret belegt und mit gewisser Wahrscheinlichkeit sowie auf mehr als nur kurze Frist erhärtet sein, um Berücksichtigung zu finden. Diese Kriterien sind auch in Bezug auf den Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung nach Art. 8 EMRK einschlägig (BGE 122 II 1 E. 3c).

Denn der Anspruch nach Art. 8 EMRK gilt nicht absolut: Liegt eine aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme wie vorliegend im Schutz- und Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK, erweist sich diese als zulässig, falls sie gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinn von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht und zu dessen Realisierung in einer demokratischen Gesellschaft "notwendig" erscheint. Sowohl bei positiven wie bei negativen staatlichen Massnahmen muss im Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK jeweils ein angemessener Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen des Einzelnen und jenen der Gemeinschaft beachtet werden. Nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist ein Eingriff in das durch Ziff. 1 geschützte Rechtsgut statthaft, soweit er einen Akt bildet, der sich in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, für das wirtschaftliche Wohl des Landes und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer als nötig erweist. Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und der öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen werden (vgl. BGE 135 I 153 E. 2.2.1; 135 I 143 E. 2.1; 122 II 1 E. 2 S. 6; 116 Ib 353 E. 3). Das öffentliche Interesse überwiegt, wenn die Massnahme durch ein "herausragendes soziales Bedürfnis" gerechtfertigt und in Bezug auf das rechtmässig verfolgte Ziel verhältnismässig erscheint bzw. einer "fairen" Interessenabwägung entspricht (vgl. BGr, 11. Dezember 2013, 2C_320/2013, mit Hinweisen).

Birgt der Nachzug eines Familienangehörigen die Gefahr der Fürsorgeabhängigkeit der  nachzuziehenden Person(en) oder eine Erhöhung der finanziellen Abhängigkeit des anwesenden Flüchtlings, kann es sich im öffentlichen Interesse dennoch rechtfertigen, von der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abzusehen. Das Zulassungskriterium des Vorhandenseins hinreichender finanzieller Mittel und damit der Entlastung der Sozialhilfe und der öffentlichen Finanzen ist als Voraussetzung des Familiennachzugs konventionsrechtlich anerkannt (BGr, 2C_320/2013, 11. Dezember 2013, E. 3.2.1.).

4.2 Der Beschwerdeführer macht vor Verwaltungsgericht geltend, dass es seiner Ehefrau trotz intensiver Bemühungen nicht gelungen sei, eine besser bezahlte Anstellung mit Vollpensum zu finden. Seinerseits bemühe sich der Beschwerdeführer um eine Arbeitsstelle; er habe sowohl Deutschkurse (intensiv F1 und intensiv A1.U2) besucht und wolle mit einem Lernfahrgesuch eine zusätzliche Qualifikation erlangen. Zudem habe er bereits Angebote erhalten, die konkret zu einer Anstellung führen würden, sobald er eine Aufenthaltsbewilligung habe. Insbesondere im Restaurationsbereich habe er Kontakte geknüpft und Verhandlungen geführt; er sei jedoch auch bereit, andere Stellen anzutreten. Auf diese Weise könnte er ein monatliches Einkommen von rund Fr. 4'000.- erzielen; zusammen mit dem Einkommen der Ehefrau könnte er damit sich sowie seine Familie von der Sozialhilfeabhängigkeit befreien.

4.3 Zwar scheint es nachvollziehbar, dass es für die Ehefrau als alleinerziehende Mutter ohne Ausbildung, welche gemäss den Akten keine Alimente für die Kinder bezieht, schwierig ist, für sich und den Lebensunterhalt ihrer Kinder vollständig autonom aufzukommen. Allerdings fehlt der Nachweis dafür, dass sie alles ihr Zumutbare unternommen hat, um sich von der Sozialhilfe ablösen zu können (BGr, 5. September 2013, 2C_983/2012, E. 4.2). Es liegen keine Belege dafür vor, dass die Ehefrau sich effektiv um eine besser bezahlte, feste Arbeitsstelle bemüht hat. Ebenso wenig hat der Beschwerdeführer die ihm in Aussicht stehende Arbeitsstelle näher substanziiert und dokumentiert. Insbesondere hat er seine Stellensuchbemühungen seit seiner vorläufigen Aufnahme am 8. November 2013, seit welcher es ihm erlaubt ist, in der Schweiz zu arbeiten, nicht dargelegt. Demgemäss kann das behauptete Zusatzeinkommen des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden. Das Einkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers reicht nicht aus, um ihre Lebenshaltungskosten, diejenigen ihrer Kinder und des Beschwerdeführers, ohne namhaften Bezug von Sozialhilfe zu bestreiten. Dem mitwirkungspflichtigen Beschwerdeführer ist es damit nicht gelungen, die zukünftige Ablösung der Familie von der Sozialhilfe als wahrscheinlich erscheinen zu lassen, weshalb ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu Recht verwehrt wurde.

Da es dem Beschwerdeführer aufgrund seines Status als vorläufig Aufgenommenem erlaubt ist, bei seiner Ehefrau in der Schweiz zu leben, braucht derzeit nicht entschieden zu werden, ob es der Ehefrau des Beschwerdeführers sowie ihren in der Schweiz geborenen bereits 10 und 12 Jahre alten Kindern zumutbar wäre, dem Beschwerdeführer ins Land C zu folgen oder ob es der Familie möglich wäre, ihre von Art. 8 EMRK geschützten Beziehungen im Heimatstaat der Ehefrau im Land D zu leben. Die Verweigerung der Bewilligung erweist sich vor diesem Hintergrund auch als verhältnismässig.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.

5.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihm nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). 

6.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit hinsichtlich des Aufenthalts ein Bewilligungsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zu erheben (vgl. BGr, 18. Juni 2007, 2D_3/2007 bzw. 2C_126/2007, E. 2.2; vgl. Art. 83 lit. c Ziffer 2 BGG). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:…