{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "04.12.2013", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2013-00774_04-12-2013.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=213558&W10_KEY=4467109&nTrefferzeile=80&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "306f2e012c87357abe55938d3495235d"}, "Num": [" VB.2013.00774"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 13..2.04.1  VB.2013.00774"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 13..2.04.1  VB.2013.00774"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 13..2.04.1  VB.2013.00774"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerruf der bedingten Entlassung | Strafvollzug: Beschwerde gegen Zwischenverf\u00fcgung betreffend Nachfrist zur Einreichung einer k\u00fcrzeren Rekursschrift (Der Rechtsvertreter des Beschwerdef\u00fchrers reichte bei der Vorinstanz eine 95-seitige Rekursschrift gegen eine Verf\u00fcgung betreffend Widerruf der bedingten Entlassung ein, worauf ihm diese eine Nachfrist zur Einreichung einer 35-seitigen Rekursschrift ansetzte. Er reichte diese ein, erhob aber Beschwerde gegen die Zwischenverf\u00fcgung der Vorinstanz.) Der Nachteil bestehend in der Ausarbeitung einer zweiten, k\u00fcrzeren Rekursschrift kann nicht mehr beseitigt werden. Da der Beschwerdef\u00fchrer jedoch den nicht wiedergutzumachenden Nachteil mit der Verletzung seines Geh\u00f6rsanspruchs begr\u00fcndet, kann offenbleiben, ob dies ein aktuelles Rechtsschutzinteresse darstellt, da auf die Beschwerde ohnehin nicht einzutreten ist (E. 1.2). Die 56-seitige Beschwerdeschrift gegen die Zwischenverf\u00fcgung ist \u00fcberm\u00e4ssig weitschweifig, doch konnte auf die Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung verzichtet werden (E. 1.3). Die angefochtene Verf\u00fcgung stellt einen Zwischenentscheid dar, der unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG anfechtbar ist (E. 2.1). Die Gutheissung der Beschwerde w\u00fcrde keinen Endentscheid herbeif\u00fchren (E. 2.2). Die Zwischenverf\u00fcgung bewirkt auch keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil, denn eine allf\u00e4llige Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs durch die angefochtene Zwischenverf\u00fcgung k\u00f6nnte der Beschwerdef\u00fchrer auch noch gegen den Rekursendentscheid vorbringen. Eine Verl\u00e4ngerung des vorinstanzlichen Verfahrens gen\u00fcgt als nicht wiedergutzumachender Nachteil nicht. Die Zwischenverf\u00fcgung hat sodann nicht direkt die Fortdauer oder Aufhebung der Haft zur Folge. Demnach ist auf die Beschwerde mangels nicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht einzutreten (E. 2.3).  Selbst im Fall des Eintretens m\u00fcsste die Beschwerde abgewiesen werden, denn die 95-seitige Rekursschrift erweist sich als weitschweifig und die Nachfristansetzung als rechtm\u00e4ssig (E. 3). Abweisung desGesuchs um unentgeltliche Prozessf\u00fchrung und Rechtsvertretung (E. 4).\r\rNichteintreten auf die Beschwerde"}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:04:51", "Checksum": "63caae58e97de2b8c229a7710d6c2529"}