|
|||||||||
|
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
VB.2013.00774
Verfügung
des Einzelrichters
vom 4. Dezember 2013
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Andreas Conne.
In Sachen
A, zzt. Strafanstalt B, vertreten durch RA C, Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf der bedingten Entlassung,
hat sich ergeben: I. Das Amt für Justizvollzug verfügte am 16. August 2007 die bedingte Entlassung von A aus dem Strafvollzug. Am Tag der bedingten Entlassung (12. September 2007) wurde er aufgrund des Verdachts sexueller Handlungen mit einem Kind in der Strafanstalt festgenommen und am 5. Oktober 2007 aus der Untersuchungshaft entlassen. Nach zwei Verurteilungen wegen sexueller Handlungen mit einem Kind und wegen Diebstahls verfügte das Amt für Justizvollzug am 11. September 2013 den Widerruf der Verfügung vom 16. August 2007 betreffend bedingte Entlassung, wies die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug ab und ordnete den Vollzug der Reststrafe von 645 Tagen an. II. Dagegen rekurrierte A, vertreten durch Rechtsanwalt C, am 14. Oktober 2013 mit einer 95-seitigen Eingabe bei der Direktion der Justiz und des Innern (Justizdirektion) und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Verfahrensführung und Rechtsvertretung. Mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2013 setzte die Justizdirektion eine Nachfrist von zehn Tagen zur Einreichung einer verbesserten (bei gleichbleibender Formatierung 35 Seiten nicht übersteigenden) Rekursschrift an. Am 23. Oktober 2013 reichte Rechtsanwalt C der Justizdirektion eine verbesserte Rekursschrift ein, worauf diese den Schriftenwechsel einleitete. Die Justizdirektion sistierte das Rekursverfahren mit Verfügung vom 2. Dezember 2013 auf Gesuch des Beschwerdeführers bis zum Entscheid des Verwaltungsgerichts über die vorliegende Beschwerde. III. Mit 56-seitiger Eingabe vom 15. November 2013 erhob der Rechtsvertreter von A Beschwerde gegen die Zwischenverfügung der Justizdirektion vom 15. Oktober 2013 und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben sowie die Vorinstanz anzuweisen, auf die Rekursschrift vom 14. Oktober 2013 einzutreten, eventualiter sei die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sodann sei ihm eine Nachfrist von zehn Tagen zur Rekursbegründung anzusetzen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen – auch bezüglich der zusätzlichen Rekursschrift vom 23. Oktober 2013 – zulasten des Staats. Im Übrigen sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Schliesslich ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung. Das Verwaltungsgericht zog mit Präsidialverfügung vom 21. November 2013 die Akten bei der Vorinstanz bei und wies auf die aufschiebende Wirkung der Beschwerde hin. Der Einzelrichter erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Nach § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 VRG fällt die Sache in die einzelrichterliche Zuständigkeit. Die Frage, ob die Beschränkung einer Rekursschrift auf 35 Seiten zulässig sei, stellt entgegen der Ansicht des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers keinen Fall von grundsätzlicher Bedeutung dar. Eine Überweisung an die Kammer gemäss § 38b Abs. 2 VRG rechtfertigt sich daher nicht. 1.2 Gemäss § 21 lit. a in Verbindung mit § 70 VRG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat. Das geltend gemachte Interesse muss aktuell sein. Dieses ist aktuell und praktisch, wenn der erlittene Nachteil im Zeitpunkt der Beurteilung durch das Verwaltungsgericht noch besteht und durch die Aufhebung des angefochtenen Hoheitsakts beseitigt würde (BGE 116 II 721 E. 6). Auf das Erfordernis des aktuellen und fortdauernden praktischen Interesses kann ausnahmsweise verzichtet werden, sofern eine Anordnung zu beurteilen ist, die sich nach ihrer Art und ihrem Gegenstand jederzeit wiederholen kann und die sonst der behördlichen oder gerichtlichen Überprüfung regelmässig entzogen bliebe, sodass die rechtliche Klärung einer Grundsatzfrage nie erfolgen könnte (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 25; BGE 135 I 79 E. 1.1; 131 II 670 E. 1.2). Soweit der erlittene Nachteil darin bestehen sollte, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine zweite, verbesserte Rekursschrift ausarbeiten musste, so kann dieser durch die Gutheissung der Beschwerde nicht mehr beseitigt werden. Die Frage, ob die Beschränkung einer Rekursschrift auf 35 Seiten zulässig sei, stellt entgegen der Ansicht des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers keine Grundsatzfrage dar, welche einen Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses rechtfertigen würde. Da der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers den nicht wiedergutzumachenden Nachteil jedoch insbesondere mit der Verletzung dessen Anspruchs auf rechtliches Gehör begründet, kann offenbleiben, ob dies ein aktuelles Rechtsschutzinteresse darstellt, da auf die Beschwerde ohnehin nicht einzutreten ist, wie sogleich darzulegen ist (vgl. E. 2). 1.3 Gemäss § 5 Abs. 3 VRG werden u. a. übermässig weitschweifige Eingaben zur Verbesserung zurückgewiesen. Eine 56-seitige Beschwerdeschrift, welche sich lediglich gegen eine vierseitige Zwischenverfügung betreffend Ansetzung einer Nachfrist zur Einreichung einer verbesserten Rekursschrift richtet und sich ausschliesslich dazu zu äussern hat, inwiefern die Vorinstanz die 95-seitige erste Rekursschrift zu Unrecht als übermässig weitschweifig gewertet hat, ist ihrerseits wohl als übermässig weitschweifig zu bezeichnen. Auf die Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung konnte jedoch verzichtet werden, da auf die Beschwerde ohnehin nicht einzutreten ist (vgl. dazu E. 2). 2. 2.1 Die angefochtene Verfügung, mit der eine Nachfrist zur Einreichung einer verbesserten Rekursschrift angesetzt wurde, stellt einen Zwischenentscheid dar. Nach § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG richtet sich die Anfechtbarkeit von Teil-, Vor- und Zwischenentscheiden sinngemäss nach Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG). Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). 2.2 Die Gutheissung der vorliegenden Beschwerde würde lediglich zur Aufhebung der angefochtenen Zwischenverfügung führen und bewirken, dass die Vorinstanz auf die erste Rekursschrift vom 14. Oktober 2013 abstellen müsste. Sie würde jedoch nicht sofort einen Endentscheid über den Widerruf der bedingten Entlassung herbeiführen und einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen. 2.3 Die angefochtene Zwischenverfügung bewirkt auch keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil rechtlicher oder tatsächlicher Art, denn eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die angefochtene Zwischenverfügung könnte der Beschwerdeführer auch noch gegen den Rekursendentscheid vorbringen. Im Fall der Gutheissung einer Beschwerde gegen denselben wegen der Verletzung des Gehörsanspruchs durch die hier angefochtene Zwischenverfügung würden der Rekursentscheid sowie die Zwischenverfügung aufgehoben und die Vorinstanz angewiesen, den Rekurs aufgrund der ersten Rekursschrift vom 14. Oktober 2013 zu beurteilen. Bei einer Heilung der Gehörsverletzung würde die Beschwerde unter Berücksichtigung der ersten Rekursschrift und der Beschwerdeschrift (gegen den Rekursentscheid) beurteilt. Selbst wenn jedoch eine allfällige Rückweisung durch das Verwaltungsgericht zu einer Verlängerung des vorinstanzlichen Verfahrens führen würde, genügte dies nicht zur Begründung eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils (BGE 137 IV 237 E. 1.1; 135 II 30 E. 1.3.4). Im Unterschied zu einer Beschwerde gegen einen Entscheid über ein Haftentlassungsgesuch, bezüglich der das Bundesgericht einen nichtwiedergutzumachenden Nachteil bejahte (BGr, 14. Februar 2007, 1B_5/2007, E. 4), hat der vorliegende Zwischenentscheid nicht direkt die Fortdauer oder Aufhebung der Haft zur Folge, sondern wirkt sich höchstens möglicherweise indirekt auf die Dauer des Strafvollzugs aus. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist das Verwaltungsgericht nicht zweite, sondern erste gerichtliche Instanz, weshalb die Beschränkung der Noven gemäss § 52 Abs. 2 VRG nicht zur Anwendung kommt. Des Weiteren verfügte die Vorinstanz entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers nicht das Nichteintreten auf die erste Rekursschrift, sondern sie drohte lediglich das Nichteintreten an für den Fall, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers keine verbesserte Rekursschrift einreichen würde. Demnach ist auf die Beschwerde mangels nicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht einzutreten. 3. Selbst wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil bejaht und auf die Beschwerde eingetreten würde, wäre diese abzuweisen. Der Rekurs richtet sich gegen eine Verfügung des Amts für Justizvollzug betreffend den Widerruf der bedingten Entlassung, welche lediglich gut sieben Seiten umfasst. Im Rekursverfahren wird die Zuständigkeit des Beschwerdegegners und die Rechtmässigkeit des Widerrufs der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers aufgrund seiner erneuten Verurteilung, mithin eine eng umgrenzte Frage, zu prüfen sein. Selbstverständlich sind rund um diesen Fragenkomplex verschiedene einzelne Fragen zu klären. Die sich dabei stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen sind jedoch nicht übermässig komplex und rechtfertigen einen Umfang der Rekursschrift von 95 Seiten nicht. Daran ändert der – bei Strafvollzugsfällen übliche – erhebliche Aktenumfang nichts. Zudem sind mit der Vorinstanz die Grundsätze der Untersuchung des Sachverhalts und der Rechtsanwendung von Amtes wegen zu berücksichtigen (vgl. § 7 Abs. 1 und 4 VRG). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vermochte die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in seiner 56-seitigen Beschwerdeschrift nicht zu entkräften. So hätte er sich insbesondere anstelle ausführlicher und sich wiederholender Aktenzitate und -zusammenfassungen auf die zentralen Aussagen beschränken und im Übrigen auf entsprechende Belegstellen in den Akten verweisen können. Dies ist auf 35 Seiten ohne Weiteres möglich. Auch die Nennung der Beweismittel und -anträge sollte auf diesem Platz möglich sein. Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Gesuch um Erstreckung der Rekursfrist im Ergebnis abgewiesen hat, wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers doch eine Nachfrist zur Einreichung einer verbesserten Rekursschrift angesetzt, innert der er auch die Begründung hätte verbessern können. Im Übrigen wird aufgrund von § 23 Abs. 2 VRG lediglich dann eine Nachfrist angesetzt, wenn die Rekursschrift den Erfordernissen bezüglich Antrag und Begründung nicht genügt. Dies war vorliegend nicht der Fall, enthielt doch die erste Rekursschrift neben Anträgen eine zu ausführliche Begründung. Schliesslich konnte für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde auch auf den Beizug der Strafvollzugskaten des sankt-gallischen Amts für Strafvollzug verzichtet werden. 4. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, und es steht ihm kein Anspruch auf Parteientschädigung zu (§ 13 Abs. 2 VRG; § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 VRG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung ist angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG). Ein allfälliges Gesuch um Erlass der Kosten des Beschwerdeverfahrens kann der Beschwerdeführer erst nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung stellen, wobei jedoch wiederum die Kriterien von § 16 Abs. 1 VRG entsprechend anwendbar sind (Kölz/Bosshart/Röhl, § 40 N. 11). Demgemäss verfügt der Einzelrichter: 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 5. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 7. Mitteilung an:… |