{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "03.04.2014", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2013-00775_03-04-2014.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=214042&W10_KEY=4467107&nTrefferzeile=94&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "1761ec826309b2be0c01ff0cff211dcf"}, "Num": [" VB.2013.00775"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 14..2.03.0  VB.2013.00775"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 14..2.03.0  VB.2013.00775"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 14..2.03.0  VB.2013.00775"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Sozialhilfe: Verweigerte Verl\u00e4ngerung der subsidi\u00e4ren Kostengutsprache f\u00fcr ein Integrationsprogramm um maximal sechs Monate in H\u00f6he von Fr. 6\u2018540.-.  Beschwerdelegitimation von Gemeinden (E. 2.1 und 2.2). Die Beschwerdef\u00fchrerin befasst sich in ihrer Beschwerde im Wesentlichen mit dem Ermessen, das ihr bei der Wahl von Massnahmen zur beruflichen Integration Sozialhilfebed\u00fcrftiger und insbesondere im Fall des Beschwerdegegners zukomme. Es ist daher davon auszugehen, dass sie sich konkret auf eine Verletzung der Gemeindeautonomie berufen wollte. Damit ist ihre Beschwerdelegitimation in Beachtung von \u00a7 21 Abs. 2 lit. b VRG in Verbindung mit Art. 85 Abs. 1 KV und Art. 50 Abs. 1 BV gegeben (E. 2.3). Unzust\u00e4ndigkeit des Verwaltungsgerichts bei allf\u00e4lliger gleichzeitiger Aufsichtsanzeige der Beschwerdef\u00fchrerin (E. 3). Rechtliche Grundlagen betreffend Massnahmen zur beruflichen Integration Sozialhilfebed\u00fcrftiger (E. 4). Die \u00dcberpr\u00fcfungsbefugnis des Bezirksrats wird im Bereich der verfassungsm\u00e4ssig gesch\u00fctzten Gemeindeautonomie, die vorliegend infrage steht, eingeschr\u00e4nkt (E. 5.1). Arten von Verletzungen des Ermessens (E. 5.3). Geeignete Massnahmen zur beruflichen Integration Sozialhilfebed\u00fcrftiger nach Massgabe der SKOS-Richtlinien. Die in Kap. D.2. der SKOS-Richtlinien erw\u00e4hnten Kriterien beschr\u00e4nken den Ermessensspielraum der zum Entscheid berufenen Beh\u00f6rde (E. 6.1). Es ist nicht ersichtlich, weswegen das im Rahmen des infrage stehenden Integrationsprogramms organisierte Praktikum als f\u00fcr den Beschwerdegegner nicht angemessene Massnahme erachtet werden konnte bzw. daf\u00fcr keine subsidi\u00e4re Kostengutsprache erfolgte (E. 6.2). Auflistung der zu ber\u00fccksichtigenden Kriterien bei der Beurteilung, ob das sechsmonatige Praktikum als Arbeitsintegrationsmassnahme f\u00fcr den Beschwerdegegner geeignet gewesen w\u00e4re (E. 6.5). Die von der Beschwerdef\u00fchrerin angef\u00fchrten Gr\u00fcnde lassen nicht darauf schliessen, dass das konkret infrage stehende Praktikum f\u00fcr den Beschwerdegegner keine geeigneteMassnahme zu seiner beruflichen Integration gewesen w\u00e4re. Ihre Ermessensaus\u00fcbung erweist sich als rechtsverletzend im Sinn von \u00a7 50 Abs. 1 in Verbindung mit \u00a7 20 Abs. 1 lit. a VRG (E. 6.6). Nachdem die Praktikumsstelle anderweitig besetzt worden war, ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Beschwerdef\u00fchrerin schliesslich anwies, den Beschwerdegegner einem anderen, vergleichbaren Arbeitsprojekt zuzuteilen (E. 6.7).\r\rAbweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:03:54", "Checksum": "fde5dc51ae001733090554948235f244"}